Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum (publikumsträchtige Plätze)
200 €
Durchführung von Veranstaltungen oder Zusammenkünften ohne Genehmigung, unter Verstoß gg. Abstands- und Hygieneregeln oder ohne Erfassung der Daten
500 - 1.000 €
Öffnung Bars, Schankwirtschaften, Kneipen
500 - 5.000 €
Öffnung eines Dienstleistungsbetriebs im Bereich der Körperpflege oder Verstoß gg. Pflicht zur Erfassung von Daten
200 - 1.000 €
Verstoß gegen die Pflicht eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (ÖPNV)
50 €
Verstoß gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Angestellte ÖPNV, außer Fahrer)
50 - 200 €
Verstoß gegen das Verbot des Betriebs von Einrichtungen und Erbringens von Angeboten
500 - 5.000 €
Aufenthalt in Wettannahmestellen
200 €
Duldung des Aufenthalts in Wettannahmestellen
200 - 1.000 €
Veranstaltung von Sportbetrieb entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2
200 - 1.000 €
Verstoß gegen Hygiene- und Abstandsvorgaben für den Betrieb von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen
500 - 1.000 €
Öffnung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
500 - 5.000 €
Anbieten von Speisen oder Getränken nicht nur zur Lieferung oder Abholung oder gegen Hygiene- und Abstandsvorgaben
500 - 1.000 €
Anbieten von Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken
200 - 1.000 €
Öffnung von Bars, Schankwirtschaften, Kneipen
500 - 5.000 €
Öffnung eines Dienstleistungsbetriebs im Bereich der Körperpflege oder Verstoß gg. Pflicht zur Erfassung von Daten bzw. vorherige Terminvereinbarung
200 - 1.000 €
Hinweis: Aufgrund der dynamischen Entwicklungen können wir für die Aktualität der folgenden Inhalte nicht garantieren. Bitte prüfen Sie auch stets die jeweils aktuellste Fassung der einzelnen Corona-Verordnungen des Landes Hessen. Sie finden diese auf dem landeseigenen Portal hessen.de.
Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?
Auch Hessen bekommt einen Corona-Bußgeldkatalog
Um die Ausbreitung von Covid-19 – besser bekannt als Corona-Virus – zu reduzieren, gelten auch in Hessen weitreichende Einschränkungen für das öffentliche und soziale Leben. Die Landesregierung hat dafür mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Um sicherzustellen, dass sich die Bürger auch an die darin formulierten Vorschriften halten, trat am 03. April 2020 der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen in Kraft.
Doch warum ist die Festlegung konkreter Bußgelder notwendig? In welchen Fällen müssen die Bürgerinnen und Bürger mit Sanktionen rechnen? Wie hoch fallen die einzelnen Geldsanktionen gemäß Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Hessen aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Corona-Bußgeldkatalog von Hessen
Wann drohen in Hessen bei Verstößen gegen die Corona-Vorschriften Sanktionen?
Eine Übersicht zu den verschiedenen Tatbeständen und den dafür festgelegten Regelsätzen bietet diese Tabelle.
Sind neben den Bußgeldern weitere Sanktionen möglich?
Wie lange geltenden die Einschränkungen wegen des Corona-Virus?
Die für Hessen geltenden Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus treten laut aktuellem Stand (23. November 2020) mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist aber möglich.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung nimmt die Gefahr des Corona-Virus ernst und hält sich an die geltenden Beschränkungen. Dazu gehören unter anderem das Kontaktverbot und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 in der Öffentlichkeit sowie das Betretungsverbot für Senioren- und Pflegeeinrichtungen.
Allerdings sind sich aber noch nicht alle Bürger dem Ernst der Lage bewusst. So begründeten Sozialminister Kai Klose und Innenminister Peter Beuth die Einführung des hessischen Corona-Bußgeldkataloges in einer gemeinsamen Erklärung vom 02. April 2020 wie folgt:
Leider gibt es aber immer noch einige Unbelehrbare, die den Ernst der Lage nicht erkennen wollen. Wer sich weiterhin so unsolidarisch verhält und sich zum Kicken im Park verabredet oder heimlich Corona-Partys feiert, gefährdet das Leben seiner Mitmenschen. Dieses Verhalten können und werden wir nicht akzeptieren.
im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Bahn, Taxi, Schiff und Luftfahrzeug) sowie den zugehörigen Einrichtungen (Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen usf.)
in Geschäften, Bank- sowie Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr
auf Wochenmärkten
in allen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen
in überdachten Einkaufszentren und in Ladenstraßen
in Spielhallen und Spielbanken
in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und Zoologischen Gärten
bei der Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Tattoostudio usf.)
für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeit
Sanktionen für Verstöße gegen die Corona-Vorschriften
Verstöße gegen die hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus werden in vielen Fällen als Ordnungswidrigkeit gewertet, weshalb eine Ahndung insbesondere durch die Ordnungs- und Gesundheitsämter erfolgt. Was dabei im Einzelnen droht, definiert der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen.
Bei den darin aufgeführten Sanktionen handelt es sich Regelsätze, die üblicherweise vor allem bei Ersttätern Anwendung finden. Soomit müssen uneinsichtige Wiederholungstäter ggf. mit höheren Geldbußen rechnen. Zudem haben die zuständigen Behörden einen gewissen Spielraum, sodass sich bei der Höhe des Bußgeldes auch die Umstände der Ordnungswidrigkeit berücksichtigen lassen. Zu den relevanten Kriterien können dabei folgende Aspekte zählen:
Umfang der Verbotsmissachtung
Dauer der Verbotsmissachtung
Größe der unerlaubten Zusammenkunft
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen besteht zudem die Möglichkeit einer Strafanzeige. Hierbei kann es sich zum Beispiel um vorsätzliche Verstöße gegen die Quarantäneanordnungen oder verbotene Versammlungen handeln. In diesen Fällen greift der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen somit nicht.
Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.
Ich lese den Bußgeldkatalog so, dass eine Zusammenkunft von 11 Personen im privaten Bereich nicht Bussgeldbewert ist.
Ist das richtig?
Ich denke das genau dort die meisten Infektionen entstehen.
Kann man das nicht veranzeigen, wenn sich Jugendliche privat treffen?
Wir möchten zu einer Beerdigung unseres Vaters/Schwiegervaters nach Sachsen-Anhalt fahren und haben erfahren, dass dieses gemäß der hessischen Verordnung nicht möglich ist.
Ich lese den Bußgeldkatalog so, dass eine Zusammenkunft von 11 Personen im privaten Bereich nicht Bussgeldbewert ist.
Ist das richtig?
Ich denke das genau dort die meisten Infektionen entstehen.
Kann man das nicht veranzeigen, wenn sich Jugendliche privat treffen?
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Wir möchten zu einer Beerdigung unseres Vaters/Schwiegervaters nach Sachsen-Anhalt fahren und haben erfahren, dass dieses gemäß der hessischen Verordnung nicht möglich ist.