Corona-Bußgeldkatalog für NRW

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Corona-Bußgeldkatalog aus Nordrhein-Westfalen (Stand: 06.09.2020)

VerstoßBußgeld
Nichtanzeige oder verspätete Anzeige von Zusammenkünften mit mehr als 10 Teilnehmenden500 €
Zusammentreffen im öffentlichen Raum in nicht zulässigen Gruppen250 €
Nichttragen einer medizinischen Maske bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen150 € (ohne Maske)
50 € (Alltagsmaske)
Nichttragen einer Atemschutzmaske, medizinischen Maske bzw. Alltagsmaske trotz bestehender Verpflichtung50 €
Durchführung eines Angebotes unter Verwendung eines fremden oder gefälschten Tests1.000 €
Nutzung eines Angebotes unter Verwendung eines fremden oder gefälschten Tests1.000 €
Angabe unrichtiger Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter)250 €
Betrieb ohne Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal2.000 €
Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten1.000 €
Betrieb von Kultureinrichtung bzw. Durchführung von Kulturveranstaltungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten5.000 €
Durchführung von Wettkämpfen und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten1.000 €
Teilnahme am Sportbetrieb, ohne die besonderen Regelungen zu beachten250 €
Zulassen des Betretens der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer, ohne die besonderen Regelungen zu beachten10.000 €
Betrieb von Freizeiteinrichtungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten5.000 €
Erbringung von sexuellen Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen1.000 €
Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, Wochenmärkten, Einrichtungen zum Vertrieb von
Reiseleistungen oder Einrichtungen des Großhandels, ohne die besonderen Regelungen zu beachten
1.000 bis 2.500 €
Durchführung einer Messe, einer Ausstellung, eines Jahrmarkts, eines Spezialmarkts oder einer ähnlichen Veranstaltung, ohne die besonderen Regelungen zu beachten5.000 €
Betrieb von Einrichtungen des Handwerks oder des Dienstleistungsgewerbes oder Durchführung von Handwerks- oder Dienstleistungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten500 bis 1.000 €
Durchführung von Veranstaltungen oder Versammlungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten1.000 bis 5.000€
Teilnahme an Veranstaltungen oder Versammlungen, ohne die besonderen Regelungen zu beachten250 €
Betreiben einer gastronomischen Einrichtung, ohne die besonderen Regelungen zu beachten5.000 €
Durchführung von Übernachtungsangeboten, touristischen Busreisen oder sonstigen touristischen Angeboten, ohne die besonderen Regelungen zu beachten5.000 €
Wahrnehmung von Übernachtungsangeboten, touristischen Busreisen oder sonstigen touristischen Angeboten, ohne die besonderen Regelungen zu beachten250 €
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der unregelmäßigen Anpassung der Verordnungen nicht dauerhaft Aktualität der folgenden Inhalte garantieren können. Die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Rechtsverordnung des Landes NRW finden Sie auf dem landeseigenen Internetportal land.nrw.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Video: Ist eine Maske am Steuer erlaubt?

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen Kontaktsperre & Co?

NRW legt hohes Bußgeld für einen Verstoß gegen Kontaktsperre, Besuchsverbot & Co fest.
NRW legt hohes Bußgeld für einen Verstoß gegen Kontaktsperre, Besuchsverbot & Co fest.

Nordrhein-Westfalen ist mit derzeit 6.318 nachgewiesenen Infektionen und 33 erfassten Toten das am stärksten von der Corona-Pandemie betroffene Bundesland (Stand: 24.03.2020). Wie im gesamten Bundesgebiet gilt auch hier seit gestern ein umfangreiches Kontaktverbot. Als Anreiz, sich an dieses zu halten, hat NRW nun einen Strafen- und Bußgeldkatalog erlassen: In diesem sind die Sanktionen für Verstöße gegen die einzelnen getroffenen Corona-Maßnahmen festgelegt. Doch es droht nicht nur ein Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Kontaktsperre.

Das Bußgeld bei einem Verstoß gegen Kontaktsperre oder Besuchsverbot liegt in NRW ab sofort bei mindestens 200 € – je beteiligter Person! In besonders schweren Fällen können Ordnungsamt und Polizei dieses auch verdoppeln.

Doch nicht nur Verstöße gegen eine Kontaktsperre können ein Bußgeld in NRW nach sich ziehen. Bei Missachtung von Schließungsanordnungen für Betriebe und Einrichtungen können sogar Bußgelder bis 25.000 € für die verantwortlichen Personen drohen. Und: Im Einzelfall handelt es sich bei Zuwiderhandlungen sogar um Straftaten.

Die Verstöße gegen einzelne Corona-Schutzmaßnahmen konnten bereits vorher Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen. Grundlage hierfür bilden §§ 73 bis 75 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mit dem Erlass zum Bußgeld für einen Verstoß gegen Kontaktsperre und Co stellt sich NRW lediglich auf die neuen Maßnahmen ein und ermöglicht insbesondere bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten schnellere Abläufe. Regelbußen lassen sich nämlich schneller durchsetzen als individuelle Sanktionen, bei denen es zunächst erst zu einer Bewertung des jeweiligen Einzelfalles kommen muss.

FAQ: Corona-Bußgeldkatalog in NRW

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Corona-Regeln in NRW?

Unserer Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch das Bußgeld für einzelne Verstöße gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ausfallen kann.

Können Verstöße auch eine Straftat darstellen?

Das ist möglich. Ein Straftatbestand ist erfüllt, wenn Sie gegen § 75 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verstoßen. Dann drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wozu dienen die Corona-Maßnahmen?

Unsere Grafik zeigt auf, welchen Einfluss die in NRW verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben können.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?
Wo gilt in NRW eine Maskenpflicht? In NRW gilt quasi in allen Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr eine Maskenpflicht. Diese beschränkt sich dabei nicht nur auf Besucher und Kunden, sondern gilt auch für das Personal sowie Inhaber und Leiter von entsprechenden Einrichtungen, sofern für diese keine gleichwertigen wirksamen baulichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden (z. B. Trennwände, alternativ bei zu hoher Belastung durch die Maske auch Gesichtsvisiere zulässig):
  • in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks
  • im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
  • beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
  • in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen
  • auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
  • in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen

Bußgeld für Verstoß gegen Kontaktsperre, Besuchsverbot & Co soll abschreckend wirken

Die dauerhaften Vernunftappelle in Richtung Bevölkerung kommen grundsätzlich bei der Mehrheit an. Doch eben nicht bei allen. Gerade darin sieht Armin Laschet, Ministerpräsident von NRW, einen Grund für den nun erlassenen Corona-Bußgeldkatalog:

Wir müssen nicht die Vernünftigen überwachen, sondern die Unvernünftigen bestrafen. Und zwar konsequent und hart. Die Signale müssen ankommen. Null Toleranz gilt auch gegenüber Rechtsbrechern im Kampf gegen das Corona-Virus.”

Wozu die ganzen Maßnahmen wie Kontaktsperren, Schließungen und Besuchsverbote dienen sollen, zeigt die folgende Infografik. Am Ende soll durch die Verlangsamung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus gewährleistet werden, dass die Kapazitäten des Gesundheitssystems nicht überlastet werden:

Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.

Das angedrohte Bußgeld bei einem Verstoß gegen Kontaktsperre & Co ist mit 200 € recht hoch, verglichen etwa mit den meisten Tatbeständen im Verkehrsrecht. Die Strenge der vereinbarten Maßnahmen verteidigt NRW-Innenminister Herbert Reul:

Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen Menschen.”

Viel Lärm um nichts oder doch ernste Lage? Warum die strengen Maßnahmen gegen das neuartige Coronavirus durchaus berechtigt sind, erklärt Harald Lesch – Naturphilosoph, Astrophysiker, Wissenschaftsjournalist, Moderator – im folgenden Video:

Im Video: Warum strenge Maßnahmen gegen das Coronavirus berechtigt sind

Bildnachweise: fotolia.com/rcfotostock, depositphotos.com/@ AntonDzyna

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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