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Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Berlin beschlossen

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Corona-Bußgeldkatalog für Berlin (Stand: 20.11.2020)

VerstoßBußgeldWer muss das Bußgeld zahlen?
Nichtein­haltung des Mindest­abstands100 - 500 €jede be­teilig­te Per­son
Nichtvor­lage eines Hygiene­konzepts250 - 5.000 €Inha­ber, Veran­stalter, Ge­schäfts­füh­rung, Verant­wort­licher
Verstoß gegen die Pflicht, Aus­hänge zu den Schutz- und Hygiene­konzepten gut sichtbar auszuhängen50 - 5.000 €Inha­ber, Veran­stalter, Ge­schäfts­füh­rung, Verant­wort­licher
Verstoß gegen die Pflicht, eine Anwesenheits­dokumentation zu führen, Verstoß gegen die Aufbe­wahrungspflicht oder gegen die Herausgabe­pflicht500 - 10.000 €Inha­ber, Veran­stalter, Ge­schäfts­füh­rung, Verant­wort­licher
Verstoß gegen die Masken­pflicht*50 - 500 €jede betrof­fene Per­son
Gemein­sames Singen in geschlos­senen Räumen ohne Einhal­tung der im Hygiene­rahmen­konzept der für Kultur zustän­digen Senats­verwal­tung festge­legten Hygiene- und Infektions­schutz­stan­dards50 - 500 €jede be­teilig­te Per­son
Verstoß gegen die Pflicht, ein Schutz- und Hygiene­konzept zu erstellen, dieses auf Verlangen der Versammlungs­behörde vorzulegen; Nichtge­währleistung der Ein­haltung des Schutz- und Hygiene­konzepts250 - 5.000 € €Ver­samm­lungs­leiter
Nichtgewähr­leistung der Einhaltung des Schutz- und Hygiene­konzepts250 - 5.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Nichtgewähr­leistung der Einhaltung der Hygiene- und Abstands­regeln100 - 2.500 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Ausübung von nicht kontakt­freiem Sport soweit keine Aus­nahme vorliegt25 - 500 €jede be­teilig­te Per­son
Durchführung eines Wettkampf­betriebes in kontakt­freien Sport­arten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senats­verwaltung geneh­migten Nutzungs- und Hygiene­konzeptes des jeweiligen Sportfach­verbandes250 - 5.000 €verant­wort­liche Per­son
Öffnen eines Schwimm­bades, Frei- oder Strand­bades ohne Genehmigung des zuständigen Gesund­heitsamtes1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Inanspruch­nahme gesichts­naher sexueller Dienst­leistungen250 - 5.000 €in An­spruch neh­mende Per­son
Betrieb von Prosti­tutions­stätten oder Prosti­tutions­vermitt­lungen1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Organi­sation oder Durch­führung von Prosti­tutions­veranstal­tungen1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Betrieb, Organi­sation oder Durch­führung eines Prosti­tutions­gewer­bes im Sinne des Prosti­tuierten­schutz­gesetzes, in dem gesichts­nahe sexuelle Dienst­leistungen ohne Geschlechts­verkehr ange­boten werden1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Nichtvor­lage eines Hygiene­konzepts (Prositutions­gewerbe)250 - 5.000 €An­bie­ter, Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Angebot sexueller Dienst­leistungen nicht nur nach Termin­verein­barung oder aus­schließ­lich an einzelne Personen250 - 5.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Nichtgewähr­leistung der Einhal­tung der jeweils zulässigen Teilnehmen­denzahl (soweit keine Ausnahme vorliegt)1.000 - 15.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung, verant­wort­liche Per­son
Öffnen einer Tanzlust­barkeit oder eines ähnlichen Unter­nehmens in geschlossenen Räumen für den Publikums­verkehr1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Betrieb einer Gast­stätte mit der besonderen Betriebs­art Disko­theken und ähnliche Betriebe, die nicht aus­schließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Ab­holung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikums­verkehr1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung, verant­wort­liche Per­son
Durch­führung einer Tanzver­anstaltung in geschlossenen Räumen einer Gast­stätte1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Öffnen von Saunen, Dampf­bädern oder ähnlichen Einrich­tungen1.000 - 10.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Durchführung eines Auf­gusses in einer Trocken­sauna500 - 5.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Nichtein­haltung der Pflicht, sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häus­lichkeit oder eine andere Unterkunft zu begeben (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende)500 - 5.000 €Ein- und Rück­reisen­der
Nichtein­haltung der häus­lichen Abson­derung (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende)1.000 - 5.000 €Ein- und Rück­reisen­der
Nichtein­haltung des Besuchs­verbots (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende)500 - 5.000 €Ein- und Rück­reisen­der
... als Besucher300 - 1.000 €Besu­cher
Verstoß gegen die Pflicht zur Kontakt­aufnahme mit der Behörde nach der Einreise und gegen die Pflicht, auf das Vorliegen der Ver­pflichtung zur Abson­derung hinzuweisen (bei häuslicher Quarantäne für Ein- und Rückreisende)500 - 2.500 €Ein- und Rück­reisen­der
Verstoß gegen die Informations­pflicht gegenüber dem zuständigen Gesund­heitsamt bei Auftreten von Krankheits­symptomen500 - 5.000 €Ein- und Rück­reisen­der
bei Ausnahme von der häuslichen Quarantäne: Verstoß gegen die Infor­mations­pflicht gegenüber dem zuständigen Gesund­heits­amt bei Auftreten von Krank­heits­symp­tomen500 - 2.500 €Ein- und Rück­reisen­der
Hinweis: Bitte prüfen Sie auch die aktuellste Fassung der Corona-Eindäummungsverordnung des Landes Berlin. Diese finden Sie auf dem landeseigenen Portal berlin.de. Aufgrund der unregelmäßigen Anpassungen der Verordnungen können wir die Aktualität der Inhalte dieser Seite nicht garantieren.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Video: Ist eine Maske am Steuer erlaubt?

Auch in Berlin kommt nun ein Corona-Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog zu Corona: Auch in Berlin drohen nun Bußgelder bei Verstößen gegen die Maßnahmen.
Bußgeldkatalog zu Corona: Auch in Berlin drohen nun Bußgelder bei Verstößen gegen die Maßnahmen.

Die Corona-Epidemie breitet sich weiter in Deutschland aus und es wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um den Anstieg der Infektionszahlen zu verlangsamen. Derzeit stoßen diese neuen Regelungen in weiten Teilen der Bevölkerung auf Akzeptanz, auch wenn sie oft erhebliche Einschränkungen mit sich bringen.

Viele Bundesländer wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen haben bereits einen Bußgeldkatalog verabschiedet, um sicherzustellen, dass die verordneten Maßnahmen tatsächlich eingehalten werden. Auch in Berlin ist es nun so weit: Seit dem 3. April 2020 gelten in Berlin konkrete Bußgelder bei Verstößen gegen die “Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARA-CoV-2 in Berlin” (kurz: SARS-CoV-2-EindmaßV). So können laut dem neuen Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Berlin 25 bis 500 Euro anfallen, wenn Sie den Mindestabstand von 1,50 m missachten. Welche anderen Bußgelder drohen und was in Berlin derzeit erlaubt ist, erklären wir im Folgenden.

FAQ: Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Berlin

Was droht mir, wenn ich gegen die Corona-Maßnahmen verstoße?

Handelt es sich bei dem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeiten, droht Ihnen ein Bußgeld, dessen Höhe Sie der obigen Tabelle entnehmen können.

Können Verstöße auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen?

Ja. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können eine Straftat darstellen und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Was ist in Berlin noch erlaubt und was ist verboten?

Eine Übersicht über die wichtigsten Regeln, die derzeit in Berlin gelten, finden Sie hier.

Bußgeldkatalog wegen Corona: Was in Berlin nun erlaubt ist und was nicht

Wenn Sie künftig in Berlin gegen die Corona-Maßnahmen verstoßen, müssen Sie also mit einem Bußgeld rechnen. Aber wie genau lauten eigentlich die derzeitigen Vorschriften? Wir listen an dieser Stelle die wichtigsten Regeln für Sie auf:

Gehen Sie nicht raus, wenn Sie nicht müssen. Sonst drohen laut Corona-Bussgeldkatalog in Berlin bis zu 100 Euro.
Gehen Sie nicht raus, wenn Sie nicht müssen. Sonst drohen laut Corona-Bussgeldkatalog in Berlin bis zu 100 Euro.
  • Sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Zusammenkünfte sind verboten, es sei denn es betrifft Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, oder Zusammenkünfte, die z. B. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorger erforderlich sind.
  • Auch Menschenansammlungen, die unvermeidbar sind, z. B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind weiterhin erlaubt.
  • Einrichtungen, die nicht der notwendigen Verrichtung des öffentlichen Lebens dienen, müssen für Publikumsverkehr geschlossen bleiben bzw. dürfen ihre Dienstleistungen nicht anbieten. Dies betrifft z. B. Kinos, Ausstellungen, Friseursalons oder Bordelle.
  • Gastronomische Einrichtungen dürfen nur für die Lieferung und die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen öffnen.
  • Hotels ist es verboten, Übernachtungen zu touristischen Zwecken anzubieten.
  • Verkaufsstellen im Einzelhandel sind zu schließen, es sei denn sie bieten Lebensmittel oder Gegenstände des täglichen Bedarfs an. So dürfen z. B. auch Einrichtungen zum Erwerb von Sanitärbedarf, Hör- und Sehhilfen sowie Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben.
  • Besuche in Pflegeheimen sind nur erlaubt, wenn sie höchstens eine Stunde dauern und der Besucher mindestens 16 Jahre alt ist und keine Atemwegserkrankung aufweist.
  • Besuche beim Ehepartner oder Lebenspartner sind weiterhin erlaubt.
  • Die Wohnung darf nur aus wichtigen Gründen verlassen werden (z. B. zum Einkaufen, Gassigehen mit dem Hund, zum Arbeiten oder für wichtige Arzttermine). Auch Sport an der frischen Luft ist weiterhin erlaubt, sofern er alleine, mit maximal einer anderen Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt wird.
  • In Parks ist das Grillen und Anbieten von offenen Speisen seit der letzten Änderung der SARS-CoV-2-EindmaßV nun verboten. Außerdem dürfen für Parks Zugangsbestimmungen erlassen werden, damit sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig in ihnen aufhalten.

Erlaubt sind hingegen:

  • Im Park auf einer Decke sitzen: Sie dürfen allein, zu zweit oder mit Familienangehörigen (nur Personen aus dem eigenen Haushalt) im Park auf einer Decke sitzen und sich “kurz” auszuruhen. Zu anderen Personen müssen Sie aber min. 5 Meter Abstand einhalten.
  • Auf einer Bank sitzen: Es ist ebenfalls erlaubt, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des gleichen Haushalts “kurz” auf einer Bank zu sitzen. Hier gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern.
Welcher Zeitraum mit “kurz” gemeint ist, ist nicht genau geklärt.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

2 Kommentare

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  1. Andreas
    Am 11. Mai 2020 um 8:30

    Zur Zeit gibt es viele, die eine Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen zur Covid-19-Bekämpfung proklamieren und sich dabei auf das Grundgesetz berufen.
    Meißt haben diese Leute aber nicht weitergelesen – man muss schon alle Artikel des GG lesen und in den Artikeln auch alle Absätze.
    Zur Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gibt es den Absatz 7, der Eingriffe und Beschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung unter bestimmten Umständen zulässt:
    “(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.”

  2. Peter
    Am 5. April 2020 um 21:41

    Dieser Bußgeldkatalog in der vorliegenden Form ist verfassungswidrig. Hierzu besteht bereits eine Verfassungsklage. Z.B. ist die Unverletzlichkeit der Wohnung, der kleinsten Aufenthaltseinheit, de facto aufgehoben. Andernfalls kann ein verordnungswidriger Aufenthalt nicht kontrolliert werden. Eine “Hintertür” für die Polizei?

    Mit “Solidarität”, wie von den Politikern so oft deklamiert, hat das alles nichts zu tun. Solidarität ist stets freiwillig, ohne jeden Zwang.

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