Sanktionen für den Verstoß gegen das Betretungsverbot
Verstoß
Sanktion
Missachtung des Betretungsverbots bei Masern
bis zu 2.500 Euro
Missachtung des Betretungsverbots bei Gemeinschaftseinrichtungen
bis zu 25.000 Euro
Verstoß gegen ein angeordnetes Betretungsverbot
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Diese Bußgeldtabelle umfasst die allgemeinen Sanktionen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Zuge der Covid-19-Bekämpfung haben die Bundesländer allerdings eigene Corona-Bußgeldkataloge erstellt, die unter anderem das unerlaubte Betreten von Spielplätzen sanktionieren. Diese finden Sie hier.
Einschränkungen einzelner zum Schutz aller
Um die Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten und eine Weiterverbreitung dieser einzudämmen, sieht der Gesetzgeber präventiv und im Akutfall verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen vor. In der Regel gehen diese mit weitreichenden Beschränkungen des alltäglichen Lebens einher – so auch beim Betretungsverbot gemäß IfSG.
Doch wann können Behörden das Betreten von Einrichtungen und öffentlichen Plätzen untersagen? Lässt sich ein bestehendes Betretungsverbot ggf. vorzeitig aufheben? Und besteht die Möglichkeit, sich gegen eine solche Beschränkung zu wehren? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Betretungsverbot
Wann können die Behörden in Deutschland ein Betretungsverbot aussprechen?
Der Gesetzgeber erlaubt entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten wie zum Beispiel Masern, Röteln, Windpocken oder Cholera.
Droht Personen, die gegen das Betretungsverbot verstoßen, eine Strafe?
Ja, welche Sanktionen in einem solchen Fall drohen können, zeigt diese Tabelle.
Kann ich gegen ein angeordnetes Betretungsverbot Rechtsmittel einlegen?
Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen oder eine Anfechtungsklage in die Wege zu leiten. Allerdings haben diese Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung, sodass das Betretungsverbot gemäß Paragraph 34 Infektionsschutzgesetz vorerst bestehen bleibt.
Wann ist ein Betretungsverbot in Deutschland möglich?
Zu den möglichen Infektionsschutzmaßnahmen, die eine Behörde ergreifen kann, zählt auch das Betretungsverbot. In § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG heißt es dazu allgemein:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Die Behörden haben demnach die Möglichkeit, für bestimmte Orte ein entsprechendes Betretungsverbot auszusprechen. So entschlossen sich während der Corona-Pandemie zum Beispiel viele Bundesländer dazu, Spielplätze, Parks und bekannte Treffpunkte für die Öffentlichkeit zu schließen, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Bei einem Verstoß gegen die Corona-Beschränkungen sowie das Betretungsverbot kann die Polizei eingreifen und einen Platzverweis und/oder Bußgelder verhängen.
§34 IfSG: Betretungsverbot bei der Kinderbetreuung
Darüber hinaus sieht das IfSG ein Betretungsverbot bei sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen vor. Hierbei handelt es sich um Institutionen, die überwiegend der Betreuung von minderjährigen Personen dienen. Unter § 33 IfSG werden dabei Kindertageseinrichtungen und Horte, Tagesmütter, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager aufgelistet.
Wenn eine Person, die in einer solchen Gemeinschaftseinrichtung betreut wird, an einer der nachfolgenden Krankheiten erkrankt, besteht ein Betretungsverbot. Ein Besuch ist erst dann wieder möglich, wenn laut ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. § 34 Abs. 1 IfSG zählt dabei die folgenden Krankheiten auf:
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
Keuchhusten
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis
Röteln
Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
Shigellose
Skabies (Krätze)
Typhus abdominalis
Virushepatitis A oder E
Windpocken
Es besteht übrigens unter gewissen Umständen die Möglichkeit, ein Betretungsverbot vorzeitig aufzuheben. Erkrankt im Kindergarten zum Beispiel ein Kind an Masern, müssen nicht geimpfte Kinder ggf. zu Hause bleiben. Erfolgt eine umgehende Impfung, kann dies das Besuchsverbot verkürzen.
Für die Betreuer der Einrichtungen besteht gemäß § 34 IfSG neben dem Betretungsverbot auch ein Tätigkeitsverbot. Ihnen ist somit eine weitere Ausübung ihres Berufes bis zur Genesung nicht mehr gestattet. Dadurch soll eine weitere Verbreitung der Krankheit verhindert werden. Darüber hinaus muss die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt über das Auftreten der Erkrankung bzw. einen entsprechenden Verdacht informieren.
Übrigens! Können Arbeitnehmer aufgrund eines Betretungsverbotes nicht mehr arbeiten, steht diesen für den dadurch erlittenen Verdienstausfall eine Entschädigung zu. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen das Betretungsverbot Rechtsmittel einzulegen. Allerdings haben Widerspruch und Anfechtungsklage dabei keine aufschiebende Wirkung. Das Betretungsverbot bleibt also bis zur endgültigen Klärung bzw. der Genesung bestehen.
Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.