bei der Nutzung des ÖPNV sowie öffentlicher Fernverkehrsmittel (inklusive Schülerverkehr)
für Kunden in Ladengeschäften, abgeschlossenen Einkaufszentren, auf Messen und Ausstellungen, Märkten sowie bei Dienstleistungen der Körperpflege
in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
in Theatern, Kinos, Konzerthäusern (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
in Planetarien und Sternwarten (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
in Fitness- und Sportstudios, bei Rehabilitationssport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Volkshochschulen, in der Erwachsenenbildung usf. (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten sowie der Mehrgenerationenhäuser (in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
Bußgeldkatalog zur Corona-Epidemie in Sachsen-Anhalt (Stand: 23.11.2020)
Verstoß
Bußgeld
Wer muss das Bußgeld zahlen?
Durchführung einer Veranstaltung mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl
1.000 €
Veranstalter, Geschäftsführung
Durchführung einer privaten Feier mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl
250 €
Veranstalter
Feiern auf öffentlichen Plätzen für jeden Beteiligten
250 €
jede beteiligte Person
Betreiben eines untersagten Gewerbebetriebs (Tanzlustbarkeit, Jahrmarkt, Volksfest, Prostitutionsstätte oder -fahrzeuge)
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln oder der Durchführung einer ordnungsgemäßen und dokumentierten Reinigung
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Beherbergung einer oder mehrerer vom Beherbergungsverbot erfassten Personen
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Nicht-Sicherstellung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung der Reisenden bei Unterschreitung des Mindestabstands
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, der besonderen Abstandsbestimmungen, des zulässigen Personenkreises an einem Tisch, der Kundeninformationen sowie das vollständige Erfassen in einer Anwesenheitsliste
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
1.000 €
Inhaber, Geschäftsführung
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands, der Hygieneanforderungen oder der Begrenzung der Zahl von Sporttreibenden ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung
250 €
Betreiber der Sportstätte
Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der festgelegten Höchstbelegung der Sportstätte
1.000 €
Betreiber der Sportstätte
Nichttragen einer Mund-NasenBedeckung, ohne dass eine Ausnahme vorliegt, im Gültigkeitszeitraum einer Allgemeinverfügung mit festgestellter lokaler Inzidenz
... von mindestens 35 von 100.000 Einwohnern
50 €
Nutzer, Besucher, Kunde, Reisender, Gast
... von mindestens 50 von 100.000 Einwohnern
75 €
Nutzer, Besucher, Kunde, Reisender, Gast
Hinweis: Bitte prüfen Sie auch die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Rechtsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie auf dem landeseigenen Portal ms.sachsen-anhalt.de. Es ist uns aufgrund der dynamischen Entwicklung nicht möglich, dauerhaft für die Aktualität der Inhalte dieser Seite zu garantieren.
Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?
Auch Sachsen-Anhalt verhängt nun Bußgelder bei Corona-Verstößen
Bußgeldkatalog zu Corona: Auch in Sachsen-Anhalt wurde ein solcher nun beschlossen.
Die Corona-Epidemie schreitet weiter voran, das Robert-Koch-Institut vermeldet täglich tausende neuer Krankheitsfälle für Deutschland. Um die Ansteckungswelle zu verlangsamen, haben sowohl die Bundes- als auch die einzelnen Landesregierungen bereits zahlreiche Maßnahmen verhängt. Doch obwohl weite Teile der Bevölkerung die Einschränkungen bislang akzeptieren, gibt es auch immer wieder Personen, die gegen die Anordnungen verstoßen.
Darum verhängen inzwischen viele Bundesländer Bußgelder für solche Fälle. Nun wurde ein solcher Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße auch in Sachsen-Anhalt beschlossen. Am 2. April einigte sich die Landesregierung auf die Höhe der einzelnen Sanktionen.
FAQ: Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Sachsen-Anhalt
Wie werden Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen in Sachsen-Anhalt geahndet?
Können auch andere Bußgelder als die in der obigen Tabelle verhängt werden?
Ja, die Beträge in der Tabelle stellen den Regelsatz dar. In Einzelfällen kann auch ein höheres oder geringeres Bußgeld verhängt werden. Verstößt der Betroffene vorsätzlich oder zum wiederholten Male gegen die Maßnahmen, wird der Regelsatz verdoppelt.
Wie lange sollen die Maßnahmen gegen die Corona-Epidemie in Sachsen-Anhalt noch andauern?
Die aktuellen Maßnahmen gelten vorerst bis zum 30. November 2020 (Stand: 23.11.2020).
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Kein Tourismus, keine Picknicks: Diese Regeln gelten derzeit in Sachsen-Anhalt
Laut Corona-Bußgeldkatalog ist in Sachsen-Anhalt das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen gestattet.
Der „Corona-Bußgeldkatalog” in Sachsen-Anhalt ahndet Verstöße gegen die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Diese legt fest, was derzeit in Sachsen-Anhalt erlaubt ist.
Hier listen wir die wichtigsten Beschränkungen für Sie auf:
Veranstaltungen mit Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt.
Bei Veranstaltungen und Ansammlungen, die von diesem Verbot ausgenommen sind, ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Außerdem muss eine Anwesenheitsliste geführt werden.
Einrichtungen zum Zwecke von Bildung, Kultur, Freizeit, Spiel, Vergnügen und Prostitution dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Es ist davon abgeraten, zu touristischen Zwecken, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken oder für verschiebbare medizinische Maßnahmen nach Sachsen-Anhalt einzureisen.
Gaststätten dürfen nur zum Zwecke der Belieferung und der Mitnahme von Speisen öffnen.
Sämtliche Sportstätten sind zu schließen.
Besuche in Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt gestattet.
Physische Kontakte sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Aufenthalte im Freien sind nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Hausstands oder mit maximal einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt, erlaubt.
Die Wohnung sollte nur aus triftigen Gründen verlassen werden (z. B. Arbeit, Arzt- und Tierarztbesuche, Versorgungseinkäufe, Bewegung an der frischen Luft, Versorgung von Tieren).
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.
das ist in ordnung. nur reiche leute (wer sich eine zweitwonung leisten kann) haben den vorteil im ostharz (schön leer) wandern zu dürfen. so können die wohlhabenden unter sich wandern. die armen schlucker können ja in den westharz (auf grund dieser maßnahme etwas voller). hatten wir solche vorteile für reiche nicht schon einmal vor ca30 jahren?
das ist in ordnung. nur reiche leute (wer sich eine zweitwonung leisten kann) haben den vorteil im ostharz (schön leer) wandern zu dürfen. so können die wohlhabenden unter sich wandern. die armen schlucker können ja in den westharz (auf grund dieser maßnahme etwas voller). hatten wir solche vorteile für reiche nicht schon einmal vor ca30 jahren?