Corona-Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (Stand 23.11.2020)
Verstoß
Bußgeld
Wer muss das Bußgeld zahlen?
Nichteinhaltung des Mindestabstands trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft
150 €
jede beteiligte Person
Teilnahme an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken
150 €
jede beteiligte Person
Vorsätzliche Falschangabe von Kontaktdaten
1.000 €
jede beteiligte Person
Vorsätzliches Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft
150 €
jede beteiligte Person
in Einrichtungen mit Publikumsverkehr oder bei Veranstaltungen:
erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Hygienestandards zu gewährleistet
500 - 2.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
erforderliche Informationsaushänge nicht angebracht
500 - 1.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
nicht gestattete Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen zugelassen
500 - 1.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
fehlendes oder unvollständiges Hygienekonzept
500 - 3.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Hygienekonzepts nicht getroffen
1.000 - 3.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
zuständigen Stellen das Hygienekonzept nicht vorgelegt bzw. diesen keine Auskünfte erteilt
300 - 2.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
keine Kontaktdaten von Besuchern, Kunden u. a. Personen erhoben, obwohl dies erforderlich war
1.000 - 3.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
Kontaktdaten nicht aufbewahrt bzw. bei Erfordernis nicht übermittelt
500 - 2.000 €
Betreiber bzw. Veranstalter
Durchführung einer Veranstaltung entgegen der Vorgaben
1.000 - 2.000 €
Veranstalter
auf einer Versammlung erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Hygienekonzepts nicht getroffen
1.000 - 2.000 €
Leitung
Betreiben einer Gaststätte oder eines gastronomischen Lieferdienstes
4.000 €
Betreiber
Geöffnethalten von Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen
4.000 €
Betreiber
Betreiben eines Einkaufszentrums oder Outlet-Centers ohne genehmigtes Hygienekonzept
4.000 €
Betreiber
Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt, ohne dass die Ausnahmeregelung gilt
1.000 €
Dienstleister
Ausführen von Tätigkeiten am Gesicht eines Kunden ohne die besonderen Schutzmaßnahmen
500 €
Dienstleister
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes
1.000 - 4.000 €
Betreiber
Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt
500 - 2.000 €
Dienstleister
Geöffnethalten einer Freizeiteinrichtung
2.000 - 4.000 €
Betreiber
Geöffnethalten eines Schwimm- oder Spaßbades, eines Fitnessstudios oder einer vergleichbaren Einrichtung
4.000 €
Betreiber
keine der erforderlichen Kontrollkräfte in Verkaufsstellen des Einzelhandels und Freizeiteinrichtungen eingesetzt
2.000 €
Betreiber
Unterbringung von Bewohnern mit Symptomen nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle
1.000 - 2.000 €
Betreiber
Aufnahme von Bewohnern in vollstationären Einrichtungen mit Symptomen
2.000 - 4.000 €
Betreiber
Beherbergung von Gästen
1.000 - 3.000 €
Betreiber
Vorsätzliche falsche Angaben über den Zweck der Beherbergung
1.000 €
Jeder Reisende
Unterlassen der ständigen Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft
500 - 10.000 €
Ein- und Rückreisende
Begeben in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft auf nicht direktem Weg
150 - 3.000 €
Ein- und Rückreisende
Empfang von Besuch
300 - 5.000 €
Ein- und Rückreisende
Keine oder nicht unverzügliches Kontaktieren der zuständigen Behörde nach Einreise
150 - 2.000 €
Ein- und Rückreisende
Keine oder nicht unverzügliche Information der zuständigen Behörde bei Auftreten von Symptomen
300 - 3.000 €
Ein- und Rückreisende
Verlassen des Landesgebiets auf nicht direktem Weg
150 - 3.000 €
Durchreisender
bei Ausnahme von der Quarantäne: Keine oder nicht unverzügliche Information der kommunalen Gesundheitsbehörde bei nachträglichem Auftreten von Symptomen
300 - 3.000 €
Ein- und Rückreisende
Hinweis: Aufgrund der unregelmäßigen Anpassungen der Verordnungen der Länder können wir die Aktualität der Inhalte dieser Seite nicht garantieren. Bitte prüfen Sie daher auch einen Blick in die jeweils aktuelle Fassung der Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Diese finden Sie auf dem landeseigenen Portal schleswig-holstein.de.
Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?
Schleswig-Holstein ahndet Verstöße gegen die Vorschriften
Während der Coronakrise sind verschiedene Vorschriften zu beachten, die das alltägliche Leben stark beeinträchtigen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Verbreitung der Infektion zu verlangsamen und somit eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Da nicht alle die Notwendigkeit der erlassenen Rechtsverordnungen und den enthaltenen Maßnahmen einsehen, hat nun auch Schleswig-Holstein einen Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen erlassen.
Im Zuge der „Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO)“ sowie im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden nun Verstöße gegen diese Vorschriften mit Bußgeldern geahndet. Wie hoch diese ausfallen und wann der Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein zur Anwendung kommt, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
FAQ: Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein
Gibt es in Schleswig-Holstein Bestimmungen zur Coronakrise zu beachten?
Die Landesverordnung SARS-CoV-2-BekämpfVO definiert die Verhaltensweise in der Coronakrise und bestimmt unter anderem auch einen Corona-Bußgeldkatalog.
Drohen bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein Bußgelder?
Bei geringen Verstößen obliegt es den Behörden zu entscheiden, ob eventuell nur eine Verwarnung oder ein Verwarngeld ausgesprochen wird. Liegt jedoch eine vorsätzliche Handlung und somit eine Straftat vor, ist mit Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Welche Verstöße ahndet der Corona-Bußgeldkatalog in Schleswig-Holstein?
Neben den Empfehlungen zum Händewaschen und zur Hust- sowie Niesetikette sind in den Zeiten von Corona auch gesetzliche Vorschriften zu beachten. Wie im restlichen Bundesgebiet, bestimmt in Schleswig-Holstein die Rechtsverordnung SARS-CoV-2-BekämpfVO, dass ein Kontaktverbot einzuhalten ist. Grundsätzlich heißt dies, dass mindestens ein Abstand von 1,50 m zur nächsten Person bestehen muss. Zudem besteht ein Versammlungsverbot, das sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Raum gilt. Mehr als die Personen aus zwei Haushalten dürfen sich daher nicht treffen.
Verstoßen Personen gegen diese Vorgaben, droht gemäß Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein ein Bußgeld von 150 Euro für jede beteiligte Person. Auch bei Verstößen gegen den vorgeschriebenen Mindestabstand oder der Missachtung der Maskenpflicht, drohen gemäß dem Corona-Bußgeldkatalog von Schleswig-Holstein Sanktionen.
Da Schleswig-Holstein ein beliebtes Ziel bei Touristen ist und auch die Inseln sowie Halligen normalerweise gut besucht sind, betreffen die Maßnahmen natürlich auch Reisende. So ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt und ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro nach sich ziehen. Zeitweise war auch die Einreise in das Bundesland aus touristischen Gründen verboten und würde mit Bußgeldern zwischen 150 und 500 Euro pro Person geahndet. Aktuell ist dies allerdings nicht der Fall, auch wenn von Reisen grundsätzlich abgeraten wird.
Wichtig ist im Zusammenhang mit Corona auch, dass nicht nur Privatpersonen mit Sanktionen rechnen müssen, sondern auch Geschäfte und Betriebe. Die Landesverordnung schreibt unter anderem folgende Punkte eindeutig vor:
Untersagen von Beherbergungen (Hotel, Pension, Campingplatz, Yacht- und Sportboothäfen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienlager, Landschulheime)
Schließung aller touristischer Einrichtungen sowie aller Gaststätten (Lieferdienste sind erlaubt)
Einzelhandelseinrichtungen sind zu schließen, sofern sie nicht zur Grundversorgung dienen
Handwerker dürfen arbeiten, sofern enger Kundenkontakt ausgeschlossen werden kann
Zusammenkünfte in Gebetsstätten sowie in Bildungseinrichtungen sind untersagt
Betriebe und Einrichtungen, in denen Arbeit weiterhin erlaubt ist, müssen Hygienestandards einhalten (Händewaschen, Desinfektion ermöglichen, Abstand halten ermöglichen)
Halten sich Gewerbetreibende nicht an die Vorschriften, müssen sie gemäß dem Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein mit Sanktionen rechnen. So kann beispielsweise eine unzulässige Beherbergung zu touristischen Zwecken ein Bußgeld von 3.000 Euro bedeuten. Ebenso hoch fallen die Sanktionen aus, wenn touristische Einrichtungen weiterhin betrieben werden.
Öffnen Einrichtungen, denen es generell untersagt ist, liegen die Bußgelder gemäß Corona-Bußgeldkatalog von Schleswig-Holstein zwischen 1.000 und 4.000 Euro.
Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.
Ich hätte gern diesen Bußgeldkatalog aus beruflichen und privaten Gründen.
Gib es auch einen speziell für den Einzelhandel?