Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Corona-Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (Stand 23.11.2020)

VerstoßBußgeldWer muss das Buß­geld zahlen?
Nichtein­haltung des Mindest­abstands trotz wieder­holter Auffor­derung durch eine Ordnungs­kraft150 €jede betei­ligte Person
Teilnahme an einer Ansamm­lung im öffent­lichen Raum oder einer Zusammen­kunft zu privaten Zwecken150 €jede betei­ligte Person
Vorsätz­liche Falsch­angabe von Kontakt­daten1.000 €jede betei­ligte Person
Vorsätz­liches Nicht­tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz mehr­facher Auf­for­derung durch eine Ordnungs­kraft150 €jede betei­ligte Person
in Einrich­tungen mit Publikums­verkehr oder bei Veranstal­tungen:
erforderliche Maß­nahmen, um die Einhal­tung der Hygiene­standards zu gewähr­leistet500 - 2.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
erforderliche Informations­aushänge nicht angebracht500 - 1.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
nicht gestattete Nutzung von Saunen, Whirl­pools oder vergleich­baren Einrich­tungen zugelassen500 - 1.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
fehlendes oder unvoll­ständiges Hygiene­konzept500 - 3.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
erforderliche Maß­nahmen zur Gewähr­leistung der Einhaltung des Hygiene­konzepts nicht getroffen1.000 - 3.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
zuständigen Stellen das Hygiene­konzept nicht vorgelegt bzw. diesen keine Auskünfte erteilt300 - 2.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
keine Kontakt­daten von Besuchern, Kunden u. a. Personen erhoben, obwohl dies erforder­lich war1.000 - 3.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
Kontakt­daten nicht aufbe­wahrt bzw. bei Erfor­dernis nicht übermittelt500 - 2.000 €Betrei­ber bzw. Veran­stalter
Durchführung einer Veranstal­tung entgegen der Vorgaben1.000 - 2.000 €Veran­stalter
auf einer Versamm­lung erforderliche Maßnahmen zur Gewähr­leistung der Einhaltung des Hygiene­konzepts nicht getroffen1.000 - 2.000 €Lei­tung
Betreiben einer Gast­stätte oder eines gastro­nomischen Liefer­dienstes4.000 €Betrei­ber
Geöffnet­halten von Disko­theken oder ähnlichen Einrich­tungen4.000 €Betrei­ber
Betreiben eines Einkaufs­zentrums oder Outlet-Centers ohne genehmigtes Hygiene­konzept4.000 €Betrei­ber
Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt, ohne dass die Ausnahmeregelung gilt1.000 €Dienst­leister
Ausführen von Tätig­keiten am Gesicht eines Kunden ohne die besonderen Schutz­maßnahmen500 €Dienst­leister
Betreiben eines Prostitutions­gewerbes1.000 - 4.000 €Betrei­ber
Erbringung sexueller Dienstleis­tungen mit Körper­kontakt500 - 2.000 €Dienst­leister
Geöffnet­halten einer Frei­zeit­ein­richtung2.000 - 4.000 €Betrei­ber
Geöffnethalten eines Schwimm- oder Spaßbades, eines Fitnessstudios oder einer vergleichbaren Einrichtung4.000 €Betrei­ber
keine der erforderlichen Kontroll­kräfte in Verkaufs­stellen des Einzel­handels und Freizeit­einrich­tungen eingesetzt2.000 €Betrei­ber
Unter­bringung von Bewoh­nern mit Symp­tomen nicht in einem Einzel­zimmer mit Nass­zelle1.000 - 2.000 €Betrei­ber
Aufnahme von Bewohnern in vollstatio­nären Einrich­tungen mit Symp­tomen2.000 - 4.000 €Betrei­ber
Beher­bergung von Gästen1.000 - 3.000 €Betrei­ber
Vor­sätzliche falsche An­gaben über den Zweck der Beher­bergung1.000 €Jeder Rei­sen­de
Unterlassen der ständigen Abson­derung in der eigenen Häus­lichkeit oder einer anderen geeig­neten Unter­kunft500 - 10.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Begeben in die eigene Häus­lich­keit oder eine andere geeig­nete Unter­kunft auf nicht direk­tem Weg150 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Empfang von Besuch300 - 5.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Keine oder nicht unver­züg­liches Kontak­tieren der zustän­digen Behörde nach Einreise150 - 2.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Keine oder nicht unverzüg­liche Infor­mation der zustän­digen Behörde bei Auf­treten von Symp­tomen300 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verlassen des Landes­gebiets auf nicht direk­tem Weg150 - 3.000 €Durch­reisen­der
bei Aus­nahme von der Quaran­täne: Keine oder nicht unver­zügliche Infor­mation der kommu­nalen Gesundheits­behörde bei nach­träg­lichem Auf­treten von Symp­tomen300 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de

Hinweis: Aufgrund der unregelmäßigen Anpassungen der Verordnungen der Länder können wir die Aktualität der Inhalte dieser Seite nicht garantieren. Bitte prüfen Sie daher auch einen Blick in die jeweils aktuelle Fassung der Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Diese finden Sie auf dem landeseigenen Portal schleswig-holstein.de.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Schleswig-Holstein ahndet Verstöße gegen die Vorschriften

Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße: Schleswig-Holstein bestimmt Bußgelder.
Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße: Schleswig-Holstein bestimmt Bußgelder.

Während der Coronakrise sind verschiedene Vorschriften zu beachten, die das alltägliche Leben stark beeinträchtigen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Verbreitung der Infektion zu verlangsamen und somit eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Da nicht alle die Notwendigkeit der erlassenen Rechtsverordnungen und den enthaltenen Maßnahmen einsehen, hat nun auch Schleswig-Holstein einen Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen erlassen.

Im Zuge der „Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO)“ sowie im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden nun Verstöße gegen diese Vorschriften mit Bußgeldern geahndet. Wie hoch diese ausfallen und wann der Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein zur Anwendung kommt, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

FAQ: Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein

Gibt es in Schleswig-Holstein Bestimmungen zur Coronakrise zu beachten?

Die Landesverordnung SARS-CoV-2-BekämpfVO definiert die Verhaltensweise in der Coronakrise und bestimmt unter anderem auch einen Corona-Bußgeldkatalog.

Drohen bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein Bußgelder?

Halten sich Personen nicht an die Vorschriften der Landesverordnung, drohen auch in Schleswig-Holstein Bußgelder. Wie hoch diese sein können, zeigt die Corona-Bußgeldtabelle von Schleswig-Holstein hier.

Ist in jedem Fall ein Bußgeld zu erwarten?

Bei geringen Verstößen obliegt es den Behörden zu entscheiden, ob eventuell nur eine Verwarnung oder ein Verwarngeld ausgesprochen wird. Liegt jedoch eine vorsätzliche Handlung und somit eine Straftat vor, ist mit Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen.

Welche Verstöße ahndet der Corona-Bußgeldkatalog in Schleswig-Holstein?

Neben den Empfehlungen zum Händewaschen und zur Hust- sowie Niesetikette sind in den Zeiten von Corona auch gesetzliche Vorschriften zu beachten. Wie im restlichen Bundesgebiet, bestimmt in Schleswig-Holstein die Rechtsverordnung SARS-CoV-2-BekämpfVO, dass ein Kontaktverbot einzuhalten ist. Grundsätzlich heißt dies, dass mindestens ein Abstand von 1,50 m zur nächsten Person bestehen muss. Zudem besteht ein Versammlungsverbot, das sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Raum gilt. Mehr als die Personen aus zwei Haushalten dürfen sich daher nicht treffen.

Der Corona-Bußgeldkatalog von Schleswig-Holstein ahndet u. a. Verstöße gegen das Kontaktverbot.
Der Corona-Bußgeldkatalog von Schleswig-Holstein ahndet u. a. Verstöße gegen das Kontaktverbot.

Verstoßen Personen gegen diese Vorgaben, droht gemäß Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein ein Bußgeld von 150 Euro für jede beteiligte Person. Auch bei Verstößen gegen den vorgeschriebenen Mindestabstand oder der Missachtung der Maskenpflicht, drohen gemäß dem Corona-Bußgeldkatalog von Schleswig-Holstein Sanktionen.

Da Schleswig-Holstein ein beliebtes Ziel bei Touristen ist und auch die Inseln sowie Halligen normalerweise gut besucht sind, betreffen die Maßnahmen natürlich auch Reisende. So ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt und ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro nach sich ziehen. Zeitweise war auch die Einreise in das Bundesland aus touristischen Gründen verboten und würde mit Bußgeldern zwischen 150 und 500 Euro pro Person geahndet. Aktuell ist dies allerdings nicht der Fall, auch wenn von Reisen grundsätzlich abgeraten wird.

Wichtig ist im Zusammenhang mit Corona auch, dass nicht nur Privatpersonen mit Sanktionen rechnen müssen, sondern auch Geschäfte und Betriebe. Die Landesverordnung schreibt unter anderem folgende Punkte eindeutig vor:

  • Untersagen von Beherbergungen (Hotel, Pension, Campingplatz, Yacht- und Sportboothäfen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienlager, Landschulheime)
  • Schließung aller touristischer Einrichtungen sowie aller Gaststätten (Lieferdienste sind erlaubt)
  • Einzelhandelseinrichtungen sind zu schließen, sofern sie nicht zur Grundversorgung dienen
  • Handwerker dürfen arbeiten, sofern enger Kundenkontakt ausgeschlossen werden kann
  • Zusammenkünfte in Gebetsstätten sowie in Bildungseinrichtungen sind untersagt
  • Betriebe und Einrichtungen, in denen Arbeit weiterhin erlaubt ist, müssen Hygienestandards einhalten (Händewaschen, Desinfektion ermöglichen, Abstand halten ermöglichen)

Halten sich Gewerbetreibende nicht an die Vorschriften, müssen sie gemäß dem Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Schleswig-Holstein mit Sanktionen rechnen. So kann beispielsweise eine unzulässige Beherbergung zu touristischen Zwecken ein Bußgeld von 3.000 Euro bedeuten. Ebenso hoch fallen die Sanktionen aus, wenn touristische Einrichtungen weiterhin betrieben werden.

Öffnen Einrichtungen, denen es generell untersagt ist, liegen die Bußgelder gemäß Corona-Bußgeldkatalog von Schleswig-Holstein zwischen 1.000 und 4.000 Euro.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?

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Bildnachweise: fotolia.com/© Marco2811, fotolia.com/© oneinchpunch

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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