Tätigkeitsverbot gemäß §§ 31 und 4 IfSG: Wann droht dieses?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Sanktionen für den Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot

Verstoß Sanktion
Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot in Gemeinschaftseinrichtungenbis zu 25.000 Euro
Vorsätzlicher Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot in GemeinschaftseinrichtungenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
Verstoß gegen das individuelle TätigkeitsverbotGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot in der LebensmittelverarbeitungGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren

Arbeitsverbot wegen Infektionsgefahr

Unter welchen Umständen sieht das Infektionsschutzgesetz ein Tätigkeitsverbot vor?
Unter welchen Umständen sieht das Infektionsschutzgesetz ein Tätigkeitsverbot vor?

Um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern, sind unter Umständen weitreichende Eingriffe in die Bürgerrechte notwendig. Dies zeigt sich insbesondere im Kampf gegen den Coronavirus und den damit einhergehenden Beschränkungen für das gesellschaftliche Leben. So ist es ggf. im Zuge des Infektionsschutzes notwendig, ein Tätigkeitsverbot anzuordnen.

Doch in welchen Fällen kann eine solche Infektionsschutzmaßnahme drohen? Gibt es besondere Regelungen für einzelne Branchen bzw. Berufsgruppen? Was besagen die §§ 31 und 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)? Und haben Angestellte, die wegen einem Tätigkeitsverbot finanzielle Einbußen erlitten haben, Anrecht auf eine Entschädigung? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz

Wann können die Behörden ein Tätigkeitsverbot anordnen?

Um die Ausbreitung einer Erkrankung zu verhindern oder einzudämmen, können die zuständigen Behörden die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten untersagen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Infektionsschutzmaßnahme.

Bei welchen Infektionen darf ich nicht mehr mit Lebensmitteln arbeiten?

In welchen Fällen der Gesetzgeber gemäß § 42 IfSG ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot vorsieht, erfahren Sie hier.

Steht mir bei einem Tätigkeitsverbot eine Entschädigung zu?

Ja, gemäß Infektionsschutzgesetz haben Personen, die durch das Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erleiden, einen Anspruch auf Entschädigung.

Wann besteht ein generelles Tätigkeitsverbot?

Auch bei der Kinderbetreuung kann ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz drohen.
Auch bei der Kinderbetreuung kann ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz drohen.

Artikel 12 Grundgesetz räumt allen deutschen Bürgern das Grundrecht der Berufsfreiheit ein, wodurch sie ihren Beruf frei wählen und ausüben dürfen. Geht es allerdings um die Eindämmung von Infektionskrankheiten, müssen die Rechte des Einzelnen zum Wohle aller manchmal zurückstecken. So heißt es in § 31 IfSG:

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.”

Demnach haben Behörden die Möglichkeit, zugunsten des Infektionsschutzes ein individuelles Tätigkeitsverbot anzuordnen. Darüber hinaus sieht das Gesetz aber auch noch Regelungen vor, die sich explizit an besondere Berufsgruppen und Branchen richten.

Dies ist gemäß § 34 IfSG für Personen der Fall, die in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kindergärten, Horte, Schulen und Heime. Ein Tätigkeitsverbot kann dort für Mitarbeiter drohen, die sich unter anderem mit einer der folgenden Erkrankungen infiziert haben:

  • Cholera
  • Diphterie
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Röteln
  • Scharlach
  • Windpocken

Für welche Berufe besteht ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Infektionsschutzgesetz?

Bei bestimmten Infektionen ist gemäß § 42 IfSG eine Tätigkeit in der Lebensmittelverarbeitung nicht möglich.
Bei bestimmten Infektionen ist gemäß § 42 IfSG eine Tätigkeit in der Lebensmittelverarbeitung nicht möglich.

Neben der Option für ein allgemeines Tätigkeitsverbot gemäß §31 IfSG sieht der Gesetzgeber noch spezielle Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei der Verarbeitung von Lebensmitteln vor. So gilt § 42 IfSG für Personen

  • mit Verdacht auf oder Erkrankung an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E
  • mit infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen eine Übertragung der Erreger über Lebensmittel möglich ist
  • die Erreger von Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden

In einem solchen Fall untersagt § 42 IfSG Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen, bei denen die Personen im Zuge der Herstellung, Verarbeitung oder beim Inverkehrbringen mit Fleisch, Fisch und Meerestieren, Milch- und Eiprodukten, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, Backwaren, Feinkostsalaten, Marinaden, Soßen sowie Sprossen und Keimlinge in Kontakt kommen. Darüber hinaus besteht das Tätigkeitsverbot auch in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Es besteht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass das Gesundheitsamt trotz einer entsprechenden Infektion eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Hierfür müssen allerdings weitreichende Maßnahmen ergriffen werden, damit eine Übertragung der Erkrankungen bzw. Krankheitserreger ausgeschlossen ist. 

Übrigens! Besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot gemäß §§ 31, 34 oder 42 IfSG können die betroffenen Personen für einen erlittenen Verdienstausfall eine Entschädigung erhalten. Bei Angestellten wird dies für sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt, der sich die Kosten von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann.

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Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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