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Kontaktverbot aufgrund von Corona: Was ist zu beachten?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eindämmung der Virusverbreitung: Das Minimieren von Kontakten kann helfen

Kontaktverbot: Wegen Corona sind Versammlungen in der Öffentlichkeit nicht mehr zulässig
Kontaktverbot: Wegen Corona sind Versammlungen in der Öffentlichkeit nicht mehr zulässig

„Social Distancing“ oder „Physical Distancing“ sind Schlagworte, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des sogenannten Coronavirus derzeit überall auftauchen und verwendet werden. Soziale oder physische Distanz kann dabei helfen, die Infektionsrate zu verlangsamen. Um dies auch durchsetzen zu können, wurde für Deutschland ein Kontaktverbot aufgrund von Corona erlassen. Diese Maßnahme geht mit weitreichenden Einschränkungen im Alltag sowie im Arbeitsleben einher.

Welche rechtliche Basis eine solche Kontaktsperre wegen Corona hat, was diese in Bezug auf des Verhalten in der Öffentlichkeit bestimmt, wie lange es dauert und mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: Kontaktverbot aufgrund von Corona

Was ist beim bestehenden Kontaktverbot in Deutschland erlaubt?

Beim bestehenden Kontaktverbot unter Corona ist das Verlassen der Wohnung nur aus besonderen Gründen erlaubt. Gruppen von mehr als zwei Personen sind nicht erlaubt, zudem muss ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen im öffentlichen Raum gewahrt werden.

Wie lange dauert die Kontaktsperre unter Corona?

Der Bund-Länderbeschluss hat die Dauer des Kontaktverbots zunächst auf zwei Wochen festgelegt. Dieser Zeitraum kann jedoch jederzeit verlängert werde. Derzeit ist eine pauschale Aussage zum Ende nicht möglich.

Droht ein Bußgeld beim Verstoß gegen das Corona-Kontaktverbot?

Ja. Halten sich Personen nicht an das Kontaktverbot, müssen sie mit einem Bußgeld gemäß einem Corona-Bußgeldkatalog rechnen. Der Ratgeber erläutert hier, welche Bußgelder möglich sind.

Rechtliche Grundlage für eine Kontaktsperre aufgrund von Corona

In Deutschland gilt seit dem 22. März 2020 ein umfangreiches Kontaktverbot aufgrund von Corona. Allerdings obliegen die spezifischen Inhalte des Kontaktverbotes den Bundesländern, sodass es keine bundeseinheitliche Regelung gibt. Die Bestimmungen der Bundesländer, welche in den entsprechenden Rechtsverordnungen festgehalten sind, unterscheiden sich allerdings kaum oder nicht voneinander. Gemäß § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die Länder ermächtigt diese Verordnungen zu erlassen.

Eine weitere rechtliche Grundlage für die Landesverordnungen bildet ein Bund-Länderbeschluss, welcher durch die Bundesregierung bekannt gegeben wurden. Die hier benannten Vorschriften sind als Richtlinie für die Umsetzung in den Rechtsverordnungen anzusehen und stellen somit auch die rechtliche Grundlage für das Kontaktverbot unter Corona dar.

Folgende Punkte legt der Bund-Länderbeschluss fest:

  • Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts soll auf ein Minimum reduziert werden
  • Bei notwendigem Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen zu halten
  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur allein oder mit einer weiteren Person bzw. im Haushalt lebende Angehörige
  • Notwendige Aufenthalt umschließt Wege zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Notbetreuung, zu erforderlichen Terminen oder Prüfungen
  • Wege für Hilfe für andere und individueller Sport sind in der Öffentlichkeit erlaubt, ebenfalls Bewegung an der frischen Luft, wenn diese allein stattfinden
  • Kontaktverbote werden durch Ordnungsbehörden und von der Polizei überwacht
  • Geschlossen werden Gastronomie- und Hotelbetriebe, Lieferdienst und Abholung sind davon ausgeschlossen
  • Ebenfalls geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe (Friseur, Kosmetik, Massagen, Tattoo-Studios usw.)
Bußgeld: Wird das Kontaktverbot nicht befolgt, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.
Bußgeld: Wird das Kontaktverbot nicht befolgt, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.

In Bezug auf die Branchen, in den weiter gearbeitet wird, legt der Beschluss fest, dass die entsprechenden Hygienevorschriften unbedingt einzuhalten sind. Das Kontaktverbot am Arbeitsplatz bedeutet unter anderem auch, dass alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen sind. So muss neben Seife und der Möglichkeit zum ausreichenden Händewaschen auch die Option für ausreichend Abstand vorhanden sein. Ist das Arbeiten von zu Hause möglich, sind Arbeitgeber gehalten, dies umzusetzen.

Wie lange dauert die Kontaktsperre in Deutschland? Der Beschluss bestimmt zudem auch, dass zunächst ein Kontaktverbot für die Dauer von zwei Wochen ausgesprochen wird. Es ist jedoch jederzeit möglich, die Kontaktsperre unter Corona zu verlängern, falls die Situation dies erfordert. Die jeweiligen Landesverordnungen haben diese Punkte übernommen und sie zu rechtskräftigen Bestimmungen auf Landesebene erklärt. Das bedeutet auch, dass ein Verstoß gegen das Corona-Kontaktverbot zu Bußgeldern führen kann.

Droht beim Verstoß gegen das Kontaktverbot ein Bußgeld?

Da keine Ausgangsperre besteht, können die Menschen in Deutschland ihre Wohnungen in der Regel aus bestimmten Anlässen verlassen. Allerdings sollten sie sich über regionale Bestimmungen informieren, denn es kann durchaus sein, dass in einigen Gemeinden oder Landkreisen eben auch eine Ausgangssperre zu beachten ist.

Halten sich Personen nicht an das Kontaktverbot unter Corona und treffen sich beispielsweise in größeren Gruppen im Park, hat das in der Regel Sanktionen zur Folge. Wie hoch diese ausfallen, ist allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden. Durchschnittlich bewegen sich die Bußgelder zwischen 200 und 500 Euro beim ersten Verstoß. Wiederholungstäter müssen allerdings mit Sanktion von bis zu 25.000 Euro rechnen.

VerstoßSanktionen
Missachtung einer gültigen Rechtsverordnung zum Infektionsschutzbis 2.500 EUR
Verstoß gegen das Kontaktverbot in Baden-Württembergzw. 200 und 400 EUR
Verstoß gegen das Kontaktverbot in Bayernzw. 150 und 500 EUR
Verstoß gegen das Kontaktverbot in Berlinzw. 50 und 500 EUR
Verstoß gegen das Kontaktverbot in Nordrhein-Westfalenzw. 200 und 500 EUR
Verstoß gegen das Kontaktverbot in Rheinland-Pfalzzw. 100 und 200 EUR

Bildnachweise: fotolia.com/© chika_milan, depositphotos.com/lightsource

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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18 Kommentare

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  1. Rudolf B
    Am 15. April 2021 um 19:40

    Dringende Frage:
    Darf ich mich nach wie vor mit 3 Fußballfreunden in einer privaten Wohnung treffen, alle 4 Personen kommen aus verschiedenen Wohnungen!
    Welches Bußgeld droht?

  2. Safeen
    Am 8. Januar 2021 um 7:59

    Hallo

    Im Silvester war ich und meine Freund draußen. dass war 11:00 uhr und wir hatten Alkohol dabei.
    Wie viel bussgeld müssen wir bezahen?
    Danke.

  3. Kerstin
    Am 27. Dezember 2020 um 22:37

    Hallo.
    Wir wollen uns über Silvester 2020 / 21 mit einer befreundeten Familie bei uns zu Hause, in Hessen, treffen. Wir haben insgesamt 5 eigene Kinder (zwei davon sind über 14 Jahre alt) und die andere Familie hat 3 Kinder unter 14 Jahren.
    Die Empfehlung lautet für den privaten Raum 2 Haushalte und max 5 Personen. Wir wären dann ja offiziell einer mehr. Machen wir uns bei der “Empfehlung” überhaupt strafbar, wenn wir uns treffen würden?
    LG Kerstin

  4. Anna
    Am 8. Oktober 2020 um 10:21

    Liebe Bußgeldkatalogredaktion,
    Wäre es erlaubt, Quarantäne in einem Auto zu verbringen? Würde ich auch in Quarantäne kommen, wenn ich mit einer Person im Auto schlafe, die unter Quarantäne steht? Hierbei wird ja nicht das Kontaktverbot verletzt, weil es nicht über 2 Personen sind.

  5. Susanne
    Am 12. Mai 2020 um 10:12

    Am 6.6 heiratet meine Nichte Standesamtlich.wir würden uns hinterher gerne auf dem Marktplatz treffen um anzustoßen ? Natürlich auf Abstand .Sicher wären wir 25 Personen. Ist das erlaubt .
    Vielen Dank für die Antwort ….

  6. Rita
    Am 8. Mai 2020 um 7:39

    Liebes Team vom Bußgeldkatalog.

    Wir sind eine Gruppe von 8 Freundinnen ( nicht verwandt ) die vom 21.05 – 24.05 mit 2 Autos in zwei Ferienwohnungen an die Ostsee fahren wollen. Wir wohnen in NRW und müssen nach Schleswig Holstein. Wie ist es mit dem Kontaktverbot ?
    Dürfen wir fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2020 um 16:21

      Hallo Rita,

      bitte informieren Sie sich über aktuelle Reisebeschränkungen und Kontaktverbote über die aktuell gültigen bzw. dann geltenden Rechtsverordnungen. Diese können Sie auf den entsprechenden Landesportalen finden. Hier können sich bis Ende Mai auch noch weitere Änderungen ergeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Susanne
    Am 6. Mai 2020 um 9:04

    Sehr geehrtes Team,
    wir würden gerne zu unsren Kindern ins Bundesland Brandenburg fahren Wir wohnen in Baden-Württemberg. Könnten wir Probleme bekommen bei der Durchreise der verschiedenen Bundesländer?
    Es wäre nach meinem Verständnis wie Transitverkehr, da wir nicht vorhaben irgendwo die Autobahn zu verlassen, es sei denn es würde verkehrsbedingt angeordnet.
    Würde mich über eine baldige Antwort freuen.
    Freundliche Grüße S.

  8. Ingrid
    Am 1. Mai 2020 um 21:48

    Sehr geehrtes Team der Bussgeldspezialisten,

    Ist es mir als 69 jährige Grossmutter, die bisher in der Familie die Kinder betreut hat, aber allein lebt,wieder möglich, die Familie ( Kinder, Enkel ) zu sehen?
    (Bundesland Bayern)

    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort,

    Ingrid

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Mai 2020 um 11:02

      Hallo Ingrid,

      bitte prüfen Sie hierzu die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Rechtsverordnung des Landes Bayern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Mary
    Am 1. Mai 2020 um 0:01

    Fällt der Besuch meines Lebensgefährten mit seinen Kindern und meinen Kindern unter das Kontaktverbot, weil wir nicht im selben Hausstand leben? Bundesland RLP

  10. Ernst
    Am 30. April 2020 um 15:29

    Liebe BußgeldspezialistInnen,
    Ist es mir (wohnhaft in Baden-Württemberg) erlaubt, meinen Freund in Mecklenburg-Vorpommern zu besuchen ? Und wenn nicht, nach welchem Bußgeldkatalog und auf Grund welcher Rechtsvorschrift könnte ich belangt werden (der baden-Württembergischen, der hessischen, nordrhein-westfälischen, niedersächsischen, hamburgischen oder der mecklenburg-vorpommerschen oder ga einer bundesdeutschen) ?
    Über schnelle Antwort freue ich mich.
    E.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2020 um 16:01

      Hallo Ernst,

      Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind nach derzeitiger Rechtsverordnung des Landes bis zum 10.05.2020 untersagt, sofern kein triftiger Grund hierfür vorliegt (etwa berufliche Gründe oder Beerdigung eines Angehörigen) oder der Betroffene nicht über einen Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern verfügt. Sanktionen ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog für MV (vgl.: FAQ zum Coronavirus des Landes MV).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Ernst
    Am 27. April 2020 um 8:29

    Hallo,

    bitte senden Sie mir die Bußgeldtabelle zum ausdrucken.

    Mfg Ernst

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2020 um 10:56

      Hallo Ernst,

      gerne können Sie die Tabelle ausdrucken. Eine gesonderte PDF stellen wir nicht zur Verfügung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Anonym
    Am 11. April 2020 um 11:26

    Bitte um eMail mit dem Bußgeldkataglog als PDF

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2020 um 11:31

      Hallo Anonym,

      gerne können Sie die Bußgeldtabelle ausdrucken. Wir bieten diese jedoch nicht als gesondertes PDF an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Tobias
    Am 9. April 2020 um 12:53

    Hallo,
    da man ja bei notwendigem Aufenthalt in der Öffentlichkeit einen Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen zu halten hat, wollte ich fragen ob dieser sich auch auf den Lebenspartner bezieht?

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