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Maskenpflicht in Schulen: Müssen Schüler einen Mundschutz tragen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Update fürs Schuljahr 2020/2021: In welchen Bundesländern gilt eine Maskenpflicht an Schulen? (Stand: 31.08.2020)

  • Baden-Württemberg (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Bayern (auch während des Unterrichts)
  • Berlin (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Brandenburg (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Hamburg (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Hessen, sofern die Schulleitung eine entsprechende Pflicht anordnet
  • Mecklenburg-Vorpommern (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Niedersachsen (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Nordrhein-Westfalen (auch während des Unterrichts > mittlerweile ausgesetzt)
  • Rheinland-Pfalz (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Schleswig-Holstein (ausgenommen während des Unterrichts)
  • Thüringen (ausgenommen während des Unterrichts)

Hinweis: Die Maskenpflicht gilt zumeist erst ab Klassenstufe 5. Prüfen Sie die genauen Vorgaben Ihres jeweiligen Bundeslandes.

Gilt die Maskenpflicht auch für Schüler?

Gilt eine Maskenpflicht auch an Schulen?
Gilt eine Maskenpflicht auch an Schulen?

Obwohl wir nach Aussagen zahlreicher Experten erst am Beginn der Pandemie stehen, beschließen immer mehr Bundesländer Lockerungen von den Corona-Maßnahmen. Auch Schulen sollen nach und nach wieder öffnen, nicht nur für Schüler, die ihren Abschluss machen sollen.

Doch wie steht es eigentlich um die Maskenpflicht? Überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung mindestens empfohlen. Zuletzt plädierte die Bundesbildungsministerin Anja Karliczek für eine Maskenpflicht auch an Schulen. Auch der Lehrerverband fordert eine entsprechende Regelung.

Doch gilt bereits irgendwo eine Maskenpflicht in der Schule? Wo Schüler schon jetzt einen Mundschutz tragen müssen und wo nicht, erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Maskenpflicht an Schulen

Gilt auch in Schulen eine Maskenpflicht?

Bislang gibt es hierzu keine entsprechenden Vorgaben. Nur in wenigen Ländern ist das Tragen zumindest in Pausenzeiten Pflicht. Mehr dazu lesen Sie hier. Eine Empfehlung zum Tragen eines Mundschutzes gilt jedoch generell auch überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Wann gibt es zur Maskenpflicht bundesweit einheitliche Regeln?

Da die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in den Händen der einzelnen Bundesländer liegt, sind einheitliche Regelungen zur Maskenpflicht auch in Schulen nicht zu erwarten.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Während bundesweite Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen ausstehen, gilt eine Pflicht zumindest in öffentlichen Nahverkehrsmitteln und Geschäften bereits in allen Ländern. Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen finden Sie hier.

Auf dem Weg zur Schule: Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr

Die Bundesländer haben mittlerweile einheitlich eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln beschlossen. Auch Schüler müssen dieser Maskenpflicht folgen. Auf dem Weg zur Schule, sofern öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, gilt für alle Kinder im schulpflichtigen Alter: Sie müssen Mund und Nase bedecken – ob durch eine Atemschutzmaske, Mund-Nasenschutz, selbst genähte Masken oder Schals und Tücher.

Maskenpflicht: In der Schule lassen sich die Mindestabstände nur selten wirksam einhalten.
Maskenpflicht: In der Schule lassen sich die Mindestabstände nur selten wirksam einhalten.

Ist eine Maskenpflicht in Schulen auch während des Unterrichts vorgesehen? Die einfache Antwort: Bislang nicht. Schüler – und Lehrer – sind nicht gezwungen, den gesamten Schultag über Mund und Nase zu bedecken. Es gibt jedoch vereinzelt Sonderreglungen, etwa für Pausenzeiten.

Maskenpflicht in Schulen während Pausen und Raumwechsel

Die einzigen Bundesländer, die bislang auch in der Schule eine bedingte Maskenpflicht gilt, sind Rheinland-Pfalz und Thüringen. Hier sollen Schüler ab Wiedereröffnung der Schulen zumindest während der Pausen, aber auch bei einem Raumwechsel, einen Mundschutz tragen.

Zum Start in das Schuljahr 2020/2021 führt auch Berlin eine Maskenpflicht für Schulen ein, die auf Fluren, in Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen sowie auf den Toiletten gilt. Eine Verpflichtung für Unterrichtsräume, den Pausenhof oder den Ort ist hingegen nicht vorgesehen. In Hessen und Sachsen liegt eine Entscheidung zur Maskenpflicht bislang im Ermessen der Schulen.

Auch bei der Wiedereröffnung von Schulen sollen wesentliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Ob im Einzelfall hierzu auch das Tragen eines Mundschutzes zählen soll, entscheiden die Schulen eventuell eigenständig. Allerdings sind ihnen rechtlich gesehen vielfach die Hände gebunden. Entsprechende Weisungsbefugnisse, die an einer Schule die Mskenpflicht-Einführung gesttatten, werden ihnen durch die Rechtsverordnungen nicht explizit zuteil. Einzelne Schulen – etwa in Balve (NRW) – haben bereits eine Maskenpflicht vorgesehen.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Zwar ist eine generelle Regelung zur Maskenpflicht derzeit noch nicht in Sicht, dennoch gelten in den Bundesländern bereits jetzt folgende Pflichten zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung:

Bundes­landWo gilt die Corona-Masken­pflicht? (Stand: 2021)
Baden-Württem­bergim öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernfür Nutzer sowie Kontroll- und Service­personal in öffent­lichen Verkehrs­mitteln (Fahrer ausge­nommen) sowie den hierzu gehörenden Einrich­tungen, in Groß- und Einzelhandels­betrieben mit Kunden­verkehr und Verkaufs­stellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausge­nommen in Theken- und Kassen­bereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaß­nahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungs­betrieben mit Kunden­verkehr, in Arzt- und Zahnarzt­praxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflege­rischer oder thera­peutischer Einrich­tungen (sofern die zu er­bringende Leistung dies zulässt), bei Gottes­diensten und ähn­lichen Zusammen­künften, beim Besuch in Kranken­häusern, Pflegeein­richtungen und ähnlichen Einrich­tungen, während der praktischen Fahr­prüfung sowie dem praktischen Fahrun­terricht (für alle Insassen)
Berlinin ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer wäh­rend des Unter­richts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwal­tungsge­bäuden (außer am Schreib­tisch)
Branden­burgbei der Nutzung des öffent­lichen Personen­nah- sowie -fern­verkehrs einschließlich Taxen und Schul­bussen (ausgenommen Fahr­personal) sowie in den zugehörigen Einrich­tungen, in Verkaufs­stellen (auch für das Personal, sofern dies Kunden­kontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maß­nahme getroffen wurde), in Dienstleistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaß­nahmen getroffen wurden, beim Besuch in Kranken­häusern, Altenpflege­einrichtungen und ähnlichen Einrich­tungen, bei Reisebu­sreisen, Stadtrund­fahrten, Schiffsaus­flügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal)
Bremenim ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Hamburgim öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen
Hessenim ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit
Mecklen­burg-Vorpom­mernim ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennah­verkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat,
Nieder­sachsenim öffent­lichen und gewerb­lichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungs­einrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffs­fahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahn­nutzung, während Kutsch­fahrten, Stadt­führungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausge­nommen am Platz), auch für Dienst­leister in gastrono­mischen Betrieben sowie Dienst­leistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden, bei Veranstal­tungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindest­abstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunter­richts sowie praktischen Fahr­prüfungen (für alle Insassen), in Beher­bergungs­stätten für Beschäftigte mit Kunden­kontakt im gemeinsam genutzten Innen­bereich, während des praktischen Fahrunter­richts, bei Kommunal­wahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindest­abstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausge­nommen im Unterricht)
Nord­rhein-West­falenbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
Rhein­land-Pflanzim öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden
Sachsenin ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden]
Sachsen-Anhaltbei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern
Schles­wig-Hol­steinfür Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung
Thüringenfür Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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2 Kommentare

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  1. Matthias
    Am 27. Oktober 2020 um 18:22

    Mich würde interessieren, ob die Schulen in NRW Masken vorhalten müssen. Also, falls ein Kind eine Maske vergisst oder die eigene Maske kaputt geht.

  2. Mathis
    Am 8. September 2020 um 13:54

    Steht mir in der Schule eine Pause zu wenn ich in Unterricht eie Maske tragen muss Unterrichts dauert 120 Minuten

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