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Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Brauchen Angestellte einen Mundschutz?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wo gilt am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht?

Gilt auch für Angestellte eine Maskenpflicht?
Gilt auch für Angestellte eine Maskenpflicht?

Bundesweit gilt mittlerweile eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Läden und Geschäften. Die Ausgestaltung weicht jedoch zwischen den Bundesländern ab. Während in dem einen auch für das Personal eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt, erfasst die Pflicht in einem anderen lediglich Fahrgäste und Kunden.

Und wie sieht es eigentlich in Büros aus? Müssen die Angestellten auch in Unternehmen ohne Publikumsverkehr Masken tragen? Wir geben einen Überblick zu den derzeit geltenden Bestimmungen und klären, wo für Angestellte eine Maskenpflicht bei der Arbeit gilt – und wo (noch) nicht.

FAQ: Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Gilt die Maskenpflicht auch für Angestellte?

In einigen Bundesländern gilt die Maskenpflicht auch für Personal in Geschäften – mitunter sogar für das Fahrpersonal im öffentlichen Nahverkehr. Eine Übersicht zu den betroffenen Bundesländern finden Sie hier.

Gilt eine Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz ohne Publikumsverkehr?

Bislang hat nur Jena eine explizite Maskenpflicht auch in Büros und anderen Einrichtungen ohne Publikumsverkehr eingeführt (mehr dazu lesen Sie hier). Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden auch abweichende Regelungen treffen. Prüfen Sie daher die derzeitigen Vorgaben Ihres Arbeitsortes. Ab dem 03.10.2020 gibt es auch in Berlin eine Maskenpflicht in Büros.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich einen Mundschutz trage?

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Angestellten. Sie können im Rahmen entsprechender Sicherheits- und Hygienekonzepte mitunter auch eine Maskenpflicht für Angestellte in den Arbeitsräumen bestimmen.

Angestellte des ÖPNV und in Geschäften: Wo gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?

Im Folgenden finden eine Auflistung der Bundesländer, in denen auch für das Personal in öffentlichen Verkehrsmitteln, geöffneten Geschäften und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht gilt:

Wo gilt auch eine Maskenpflicht für das Personal?
Wo gilt auch eine Maskenpflicht für das Personal?
  • Baden-Württemberg (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden, z. B. Abtrennung durch Plexiglasscheiben)
  • Bayern (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Berlin (gilt zunächst nur für Angestellte in Friseurbetrieben)
  • Brandenburg (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Hamburg (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden)
  • Hessen (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden)
  • Mecklenburg-Vorpommern (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Niedersachsen (gilt zunächst nur für Angestellte in Friseurbetrieben)
  • NRW (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Rheinland-Pfalz (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden; ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Saarland (sofern keine anderen baulichen Maßnahmen getroffen wurden; ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Sachsen (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)
  • Sachsen-Anhalt (ausgenommen sind Fahrer des ÖPNV)

Achtung! Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden eigene Vorgaben zur Mundschutzpflicht treffen und so die Maßnahmen an die örtliche Situation anpassen. Prüfen Sie daher ggf. die Vorgaben Ihres Wohn- bzw. Arbeitsortes. Informationen finden Sie jeweils auf den offiziellen Stadt- oder Gemeindeportalen. Darüber hinaus können auch einzelne Arbeitgeber zum Zwecke der Gesundheitsfürsorge in den Unternehmen eine Maskenpflicht verhängen.

Kein Publikumsverkehr: Gilt dennoch eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
Kein Publikumsverkehr: Gilt dennoch eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?

Kein Publikumsverkehr: Muss ich auf Arbeit dennoch einen Mundschutz tragen?

Die Pflichten in den Bundesländern beziehen sich gemeinhin auf Einrichtungen und Geschäfte mit Publikumsverkehr. In Büros bleibt ein solcher regelmäßig aus. Nichtsdestotrotz können hier viele Leute auf engstem Raum zusammensitzen. Die Einhaltung des Mindestabstandes gestaltet sich da schwierig.

Doch eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz (ohne Publikumsverkehr) gilt derzeit in den Bundesländern (noch) nicht. Dennoch bleibt die Empfehlung: Sollten die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sinnvoll.

Jena und Berlin: Maskenpflicht im Büro

In Jena gibt es bereits seit dem 13.04.2020 explizit eine Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz. Sie gilt in Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält und wo die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können.

Am 29.09.2020 hat auch der Berliner Senat eine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden beschlossen. Ab Samstag dem 03.10.2020 müssen dann Arbeitnehmer im Büro eine Maske tragen. Nur an ihrem Schreibtisch dürfen sie ohne Maske arbeiten.

Wo gilt die Maskenpflicht?

In der folgenden Übersicht finden Sie Angaben dazu, wo bereits eine Maskenpflicht gilt:

Bundes­landWo gilt die Corona-Masken­pflicht? (Stand: 2021)
Baden-Württem­bergim öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernfür Nutzer sowie Kontroll- und Service­personal in öffent­lichen Verkehrs­mitteln (Fahrer ausge­nommen) sowie den hierzu gehörenden Einrich­tungen, in Groß- und Einzelhandels­betrieben mit Kunden­verkehr und Verkaufs­stellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausge­nommen in Theken- und Kassen­bereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaß­nahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungs­betrieben mit Kunden­verkehr, in Arzt- und Zahnarzt­praxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflege­rischer oder thera­peutischer Einrich­tungen (sofern die zu er­bringende Leistung dies zulässt), bei Gottes­diensten und ähn­lichen Zusammen­künften, beim Besuch in Kranken­häusern, Pflegeein­richtungen und ähnlichen Einrich­tungen, während der praktischen Fahr­prüfung sowie dem praktischen Fahrun­terricht (für alle Insassen)
Berlinin ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer wäh­rend des Unter­richts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwal­tungsge­bäuden (außer am Schreib­tisch)
Branden­burgbei der Nutzung des öffent­lichen Personen­nah- sowie -fern­verkehrs einschließlich Taxen und Schul­bussen (ausgenommen Fahr­personal) sowie in den zugehörigen Einrich­tungen, in Verkaufs­stellen (auch für das Personal, sofern dies Kunden­kontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maß­nahme getroffen wurde), in Dienstleistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaß­nahmen getroffen wurden, beim Besuch in Kranken­häusern, Altenpflege­einrichtungen und ähnlichen Einrich­tungen, bei Reisebu­sreisen, Stadtrund­fahrten, Schiffsaus­flügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal)
Bremenim ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Hamburgim öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen
Hessenim ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit
Mecklen­burg-Vorpom­mernim ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennah­verkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat,
Nieder­sachsenim öffent­lichen und gewerb­lichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungs­einrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffs­fahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahn­nutzung, während Kutsch­fahrten, Stadt­führungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausge­nommen am Platz), auch für Dienst­leister in gastrono­mischen Betrieben sowie Dienst­leistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden, bei Veranstal­tungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindest­abstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunter­richts sowie praktischen Fahr­prüfungen (für alle Insassen), in Beher­bergungs­stätten für Beschäftigte mit Kunden­kontakt im gemeinsam genutzten Innen­bereich, während des praktischen Fahrunter­richts, bei Kommunal­wahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindest­abstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausge­nommen im Unterricht)
Nord­rhein-West­falenbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
Rhein­land-Pflanzim öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden
Sachsenin ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden]
Sachsen-Anhaltbei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern
Schles­wig-Hol­steinfür Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung
Thüringenfür Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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8 Kommentare

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  1. Elke G
    Am 1. November 2022 um 8:59

    Guten Morgen, darüber konnte ich bis jetzt leider auch nichts finden, mein Mann hat sich auch im betriebsauto angesteckt zke da keiner eine Maske trägt. Das ist unverantwortlich. Nun bin ich auch angesteckt und habe meine mutter von 94 im Haushalt. Im Bus Maskenpflicht im Betrieb nicht so bescheuerte unüberlegte regeln. Dankeschön Herr lauterbach

  2. Christina
    Am 5. November 2020 um 11:30

    Wie steht`s in Baden Württemberg mit der Maskenpflicht in Dienstfahrzeugen, z.B. Müllfahrzeuge, in denen mehrere Kollegen im Fahrerraum beisammen sitzen? Dazu habe ich bislang leider noch nichts finden können… Über eine Antwort freue ich mich sehr.

  3. Marta
    Am 20. Oktober 2020 um 20:37

    Hallo,
    wenn in Büros (NRW) ohne Kundenkontakt eine Maskenpflicht vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, wer haftet für gesundheitliche Schäden, die dadurch entstehen können (zB Panikattacken, Schwindel, Ohnmacht, etc und kein Attest vorliegt)?
    Laut Verordnungen ist das Tragen der Maske auf eigene Verantwortung. Somit haftet der Staat also nicht, sondern ich selbst. Aber wenn ich am Arbeitsplatz verpflichtet werde, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, da mir sonst arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden, wer haftet dann? Die Eigentverantwortung wird dann doch aufgrund der Pflicht ausgehebelt.
    Hier wiederspricht sich diese Pflichtvorgabe noch zusätzlich mit den Angaben der Verordnungen, dass ein Tragen der MSB bei gesundheitlichen oder “anderen glaubhaft zu machenden Gründen” ausgeschlossen sei.
    In Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wäre die MSB als Arbeitsschutzkleidung zu werten und müsste dann nebst einer Bereitstellung geeigneter MSB (welche Beschaffenheit, Schnitt, Schutz vor Viren?) auch Einweisungen (Maximale Tragedauer, Tragepausen, etc?) beinhalten, wie es in anderne Berufen mit Maskennutzung zB wegen Staub/Keimen Pflicht ist.

    Vielen Dank vorab für die Antwort.

    Freundliche Grüße,
    Marta

  4. helge
    Am 19. Oktober 2020 um 19:25

    hallo ich arbeite als reiniger in einer fremden firma an der tür steht maskenpflicht alle mitarbeiter tragen dort keine maske nur ich soll eine tragen kann das sein ich arbeite dort 5 tage die woche immer mit den gleichen kollegen

  5. Sandra
    Am 3. September 2020 um 6:55

    Vielen Dank für den guten Überblick und die Infos, die man hier bekommt.

  6. Nena
    Am 16. August 2020 um 17:31

    Hallo.
    Giebt es eine Maskenpflichten in NRW im Betrieb ?
    Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe auferlegen?

  7. th.
    Am 20. Juli 2020 um 16:24

    Hallo, es wurden sehr viele Worte gesagt über Maskenpflicht – z.B. bei der Abholung des Essens in der Gastronomie. Aber kein Wort habe ich gelesen über die Verkäufer. Heute erlebte ich folgendes: Habe in Dönerladen das Essen abgeholt – man verlangte von mir das Tragen der Maske (ist OK). Die 4 Verkäufer haben zwar Masken da gehabt, aber alle unter dem Kinn. Ist das in Ordnung?
    MfG
    Th.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juli 2020 um 16:40

      Hallo th.,

      ob auch für die Angestellten eine Maskenpflicht gilt, entscheiden die Bundesländer. Bitte prüfen Sie ggf. die jeweilige Landesverordnung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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