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Maskenpflicht in Zügen: Was im Fern- und Regionalverkehr gilt

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 18. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Hinweis: Der folgende Text bezieht sich noch auf die Regelungen zum 28. April 2020 (redaktionelle Überarbeitung in Planung). Mittlerweile gilt auch bundesweit in Nah- und Fernverkehrszügen eine Maskenpflicht.

Mund- und Nasenschutz wird von der Deutschen Bahn empfohlen

Eine Maskenpflicht in Zügen des Fernverkehrs gibt es noch nicht.
Eine Maskenpflicht in Zügen des Fernverkehrs gibt es noch nicht.

Ohne Maske geht gerade nichts mehr – so fühlt es sich für viele zumindest an. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, gilt in den Bundesländern eine Maskenpflicht. Allerdings ist nicht einheitlich geregelt, wo Mund und Nase bedeckt werden müssen. In allen Bundesländern und Städten gilt dies jedoch sowohl im Nahverkehr als auch in Geschäften. Doch wie sieht das dann in anderen Verkehrsmitteln aus? Gibt es eine Maskenpflicht auch in Zügen?

Der nachfolgende Ratgeber betrachtet, was in Bezug auf den Fernverkehr derzeit bestimmt ist, welche Empfehlungen die Deutsche Bahn ausspricht und was Reisende in der Regionalbahn beachten sollten. Des Weiteren finden Sie eine Übersicht zu den geltenden Vorschriften zur Maskenpflicht in den Bundesländern.

FAQ: Maskenpflicht in Zügen

Gilt eine Maskenpflicht im Fernverkehr?

Derzeit gibt es eine solche Maskenpflicht in Deutschland nicht. Die Deutsche Bahn empfiehlt jedoch auch im Fernzug das Tragen einer Maske.

Besteht eine Maskenpflicht in Regionalzügen?

In allen Bundesländern ist eine Maskenpflicht im ÖPNV zu beachten. Regionalzüge gehören in der Regel zu den Verkehrsmitteln des ÖPNV, sodass auch in diesen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

Sind Bußgelder bei einer Missachtung möglich?

Missachten Sie die Maskenpflicht im ÖPNV, kann das durchaus ein Bußgeld nach sich ziehen. Je nach Bundesland fällt dieses unterschiedlich hoch aus. Die Spanne reicht von 25 Euro (MV) bis 150 Euro (Bayern).

Maskenpflicht im Zug: Das gilt im Fernverkehr

Gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes können die jeweiligen Landesregierungen in Rechtsverordnungen bestimmen, welche Maßnahmen sie anordnen. Zu solchen Maßnahmen gehört auch die eingeführte Maskenpflicht. Da diese in der Regel in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zu beachten ist, stellt sich natürlich die Frage, ob dies auch im Fernverkehr der Fall ist.

Eine konkrete Maskenpflicht in Zügen (ICE, IC oder anderen Fernverkehrszügen) gibt es in Deutschland derzeit nicht (Stand April 2020). Allerdings empfiehlt die Deutsche Bahn allen Reisenden, einen Mund- und Nasenschutz auch in den Fernverkehrszügen zu nutzen. Auf der Informationsseite der Deutsch Bahn zur Coronakrise wird nachdrücklich angeraten, in allen Verkehrsmitteln einen Schutz zu tragen. Zudem möchte Bundesverkehrsminister Scheuer die Maskenpflicht in Zügen auf den Fernverkehr ausweiten.

Besteht Maskenpflicht in der Regionalbahn?

Maskenpflicht: Die Regionalbahn zählt zum ÖPNV.
Maskenpflicht: Die Regionalbahn zählt zum ÖPNV.

Anders sieht das im Regionalverkehr aus, denn dieser gehört zu den Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). In diesen Zügen ist eine Maskenpflicht zu beachten. Dies gilt zudem auch in den Bahnhöfen sowie auf den Bahnsteigen. Halten sich Passagiere nicht an diese Maskenpflicht in Zügen, kann das durchaus Bußgelder bedeuten.

Wichtig ist, dass Sie Mund und Nase bedecken, wenn Sie in Regionalbahnen unterwegs sind. Grundsätzlich kann es sich dabei auch um einen Schal oder ein Tuch handeln, wenn Sie keine Maske zur Verfügung haben.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Bestimmungen zur Maskenpflicht in Zügen des ÖPNV:

BundeslandMaskenpflicht im ÖPNV?
Baden-Württemberg
ja, ab dem 27. April 2020 (in Sulz am Neckar seit dem 17. April)
Bayern
ja, ab dem 27. April 2020
Berlin
ja, ab dem 27. April 2020
Brandenburg
ja, ab dem 27. April 2020 (in Potsdam sei t dem 20. April)
Bremen
ja, ab dem 27. April 2020
Hamburg
ja, ab dem 27. April 2020
Hessenja, ab dem 27. April 2020 (in Hanau seit dem 20. April)
Mecklenburg-Vorpommern
ja, ab dem 27. April 2020
Niedersachsen
ja, ab dem 27. April 2020 (in Wolfsburg seit dem 20. April)
Nordrhein-Westfalen
ja, ab dem 27. April 2020
Rheinland-Pfalz
ja, ab dem 27. April 2020
Saarlandja, ab dem 27. April 2020
Sachsen
ja, ab dem 20. April 2020
Sachsen-Anhalt
ja, ab dem 23. April 2020
Schleswig-Holstein
ja, ab dem 29. April 2020
Thüringenja, ab dem 24. April 2020 (in Jena seit dem 6. April)

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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3 Kommentare

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  1. Lissa
    Am 5. Oktober 2020 um 12:41

    Naja, ich versuchs mal so zu sagen…
    1. Gesunder ohne Maske + 1. Ungesunder ohne Maske= Luftaustausch= kein Schutz
    1. Erkrankter mit Maske+ 1. Gesunder ohne Maske= kommt nicht so viel durch (aber genug um anzustecken)
    1. Gesunder mit Maske+ 1. Erkrankter ohne Maske= kommt nicht so viel durch (aber genug um anzustecken)
    Beide haben Masken= Die Viren bleiben bei jedem selbst

  2. Raphael
    Am 10. August 2020 um 13:03

    Absolut korrekt, Martin.
    Allein wenn ich während der ganzen Fahrt trinke, kann man die Maske unten lassen. Außerdem bedeutet Pflicht freiwillige Zustimmung, laut juris. Wörterbuch. Ich muss nicht jedem Mist zustimmen, nur weil die Hampelmänner in Berlin, die sowieso nach der Pfeife der Wirtschaft und Industrie tanzen (Hallo Andi Be-scheuer-t), sich wieder irgendeinen Angstfaktor überlegt haben, mit dem sie Menschen von ihrem Denken, Tun und Handeln abhalten wollen.
    Warum sonst lässt sich der “Gesetzgeber” dazu hinreissen in eine Corona Verordnung hineinzuschreiben, dass man aus gesundheitlichen und sonstigen Gründen keine Maske tragen muss… weil er die Haftung nicht übernehmen möchte. Was würde passieren, wenn man vom Tragen einer Maske gesundheitliche Schäden bekäme? Wen könnte ich dafür verklagen? Sie BRD etwa? Guter Witz… dann wird das Argument umgedreht und so formuliert, dass man ja keine Maske tragen bräuchte, wenn man nicht wolle. Man hätte ja nur genau lesen müssen… was bedeutet eigentlich “sonstige Gründe”? Heisst das auch, dass wenn mir die Maske optisch nicht gefällt, ich sagen kann, ich ziehe das nicht an?

    Mal drüber nachdenken… denn Vorschriften ersparen NICHT das Denken!!

    Liebe Grüße von einem Rechtsanwalt!

  3. Martin
    Am 4. Juli 2020 um 11:20

    Größte Verblödung wegen eines billigen Viruses Maske zu tragen wenn man nicht erkrankt ist. Und dann auch noch Bußgelder für Leute die die Augen offen haben und sich nicht von Medien beeinflussen.

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