Maskenpflicht in Arztpraxen: Müssen Patienten einen Mundschutz tragen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 14. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Gilt für den Besuch beim Arzt eine Maskenpflicht?

Maskenpflicht in der Arztpraxis: Wo müssen Patienten einen Mundschutz tragen?
Maskenpflicht in der Arztpraxis: Wo müssen Patienten einen Mundschutz tragen?

In ganz Deutschland gilt mittlerweile eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen. Doch gilt die Pflicht, einen Mundschutz zu tragen, eigentlich auch in Arztpraxen? Einheitliche Regelungen haben die Bundesländer derzeit nicht festgelegt.

So bleibt für Betroffene ein Flickenteppich und die Unsicherheit, ob nun die Maskenpflicht in einer Arztpraxis greift oder nicht?

Im Folgenden beleuchten wir die Thematik näher und versuchen zu klären, wo auch beim Arzt eine Maskenpflicht gilt.

Achtung! Einzelne Städte und Gemeinden können abweichende bzw. ergänzende Regelungen zur Maskenpflicht erlassen. Prüfen Sie daher auch die Vorgaben Ihres Wohn- bzw. Arbeitsorts (Hinweise finden Sie auf den jeweiligen Portalen der Städte und Gemeinden).

FAQ: Maskenpflicht beim Arzt

Gilt auch in Arztpraxen eine Maskenpflicht?

Bislang gibt es eine Maskenpflicht in Arztpraxen nur in wenigen Bundesländern (eine Übersicht finden Sie hier). Eine Empfehlung zum Tragen von Masken beim Besuch von Arztpraxen oder in anderen Situationen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, ist jedoch grundsätzlich in allen Ländern empfohlen.

Wo muss ich eine Maske tragen?

Eine Übersicht zu den Mundschutzpflichten in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.

Für wen gilt die Maskenpflicht nicht?

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Maskenpflicht, etwa für Kinder oder aber gesundheitlich eingeschränkte Personen, denen das Tragen einer Maske nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist.

In welchen Bundesländern gilt die Maskenpflicht auch in Arztpraxen?

Besuch beim Arzt: Gilt eine Maskenpflicht in Wartezimmern und Behandlungsräumen?
Besuch beim Arzt: Gilt eine Maskenpflicht in Wartezimmern und Behandlungsräumen?

Bislang haben sich nur wenige Bundesländer dazu entschlossen, die Maskenpflicht auch auf Arztpraxen auszuweiten. Grundsätzlich gilt jedoch in allen Ländern unabhängig von den geltenden Pflichten, dass eine Mundschutz immer dann zumindest empfohlen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

In Arztpraxen ist eine Maskenpflicht in aller Regel nicht erforderlich, da über die Terminvergabe der Zugang zu Wartebereichen oder anderen Praxisräumen beschränkt werden kann. Die Einhaltung der Mindestabstände zumindest zu anderen Patienten ist so möglich.

Allerdings kann ein Mundschutz im direkten Kontakt mit Ärzten und Praxismitarbeitern sinnvoll sein. Außerdem kann insbesondere für kranke das Tragen eines Mundschutzes unzumutbar sein.

Bislang ist in den folgenden Bundesländern und Städten auch in der Arztpraxis die Maskenpflicht explizit vorgeschrieben:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern (auch für das Personal)
  • Berlin (auch für das Personal)
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Wolfsburg (Niedersachsen)

Wo muss ich einen Mundschutz tragen?

Bezüglich einer Maskenpflicht in Arztpraxen sind die Bundesländer noch zurückhaltend. Es gelten aber bundesweit bereits Mundschutzpflichten im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Verkaufsstellen des Einzelhandels. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den derzeit in den einzelnen Bundesländern geltenden Maskenpflichten:

Bundes­landWo gilt die Corona-Masken­pflicht? (Stand: 2021)
Baden-Württem­bergim öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernfür Nutzer sowie Kontroll- und Service­personal in öffent­lichen Verkehrs­mitteln (Fahrer ausge­nommen) sowie den hierzu gehörenden Einrich­tungen, in Groß- und Einzelhandels­betrieben mit Kunden­verkehr und Verkaufs­stellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausge­nommen in Theken- und Kassen­bereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaß­nahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungs­betrieben mit Kunden­verkehr, in Arzt- und Zahnarzt­praxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflege­rischer oder thera­peutischer Einrich­tungen (sofern die zu er­bringende Leistung dies zulässt), bei Gottes­diensten und ähn­lichen Zusammen­künften, beim Besuch in Kranken­häusern, Pflegeein­richtungen und ähnlichen Einrich­tungen, während der praktischen Fahr­prüfung sowie dem praktischen Fahrun­terricht (für alle Insassen)
Berlinin ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer wäh­rend des Unter­richts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwal­tungsge­bäuden (außer am Schreib­tisch)
Branden­burgbei der Nutzung des öffent­lichen Personen­nah- sowie -fern­verkehrs einschließlich Taxen und Schul­bussen (ausgenommen Fahr­personal) sowie in den zugehörigen Einrich­tungen, in Verkaufs­stellen (auch für das Personal, sofern dies Kunden­kontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maß­nahme getroffen wurde), in Dienstleistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaß­nahmen getroffen wurden, beim Besuch in Kranken­häusern, Altenpflege­einrichtungen und ähnlichen Einrich­tungen, bei Reisebu­sreisen, Stadtrund­fahrten, Schiffsaus­flügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal)
Bremenim ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Hamburgim öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen
Hessenim ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit
Mecklen­burg-Vorpom­mernim ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennah­verkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat,
Nieder­sachsenim öffent­lichen und gewerb­lichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungs­einrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffs­fahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahn­nutzung, während Kutsch­fahrten, Stadt­führungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausge­nommen am Platz), auch für Dienst­leister in gastrono­mischen Betrieben sowie Dienst­leistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden, bei Veranstal­tungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindest­abstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunter­richts sowie praktischen Fahr­prüfungen (für alle Insassen), in Beher­bergungs­stätten für Beschäftigte mit Kunden­kontakt im gemeinsam genutzten Innen­bereich, während des praktischen Fahrunter­richts, bei Kommunal­wahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindest­abstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausge­nommen im Unterricht)
Nord­rhein-West­falenbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
Rhein­land-Pflanzim öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden
Sachsenin ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden]
Sachsen-Anhaltbei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern
Schles­wig-Hol­steinfür Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung
Thüringenfür Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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18 Kommentare

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  1. Vanessa
    Am 17. September 2022 um 12:19

    Ich habe vom medizin. Dienst vor kurzem eine Reha empfohlen bekommen, um eine evtl. Pflegestufe abwenden zu können. Ich sollte für die Klinik unterschreiben, dass ich einverstanden sei mit regelmäßigen C. Testungen und Ffp-Masken-Tragen in Klinik selbst im Zimmer, ansonsten sei Reha nicht möglich. Ich unterschrieb mit dem Nachsatz, dass ich aus medizin. Gründen von der Maske befreit sei und mir das Tragen nicht möglich sei. Ein Attest immer parat hätte. Darauf bekam ich eine schriftliche Absage mit dem Nachsatz, wenn ich bereit wäre die Maske zu tragen, können ich mich jederzeit wieder an sie wenden. Bei anderen Kliniken habe ich telefonisch nachgefragt und auch sie lehnten ab. Ich weiß, dass das gesetzlich auch von C.Regeln nicht in Ordnung ist, aber mich da jetzt wehren und reinboxen raubt mir nicht nur sehr viel Kraft, sondern ich könnte dieser Klinik, selbst wenn sie mich dann nähme nicht mehr vertrauen, dass sie das Wohl des Patienten wirklich im Sinn haben und befürchte, dass das alles mir dann nichts bringen kann. Was soll ich machen? Ich wohne ziemlich abgelegen und bin auf die Reha angewiesen um an gewisse Behandlungen zu kommen und eine Pflegestufe abzuwenden…..?

  2. Scholz S
    Am 11. Mai 2022 um 11:06

    Wurde heute mit Schmerzen vom Ordopäden nicht behandelt, weil ich “nur” eine OP Maske trug !!!!
    Hätte eine Maske kaufen können, hatte aber außer meinem Versichungsausweis nichts mit.
    Kann in 1 Woche nochmal kommen !

    • Ursus
      Am 29. Juni 2022 um 10:06

      Wechseln Sie den Arzt! Solch angstbesetzte Menschen tun Ihnen gewiss nicht gut.

  3. Nicht Normal
    Am 16. Januar 2022 um 21:10

    Guten Tag,warum gehen Sie praktisch Null auf das Dilemma ein,der maskenverweigernden Ärzte/Personal?

    Sondern “nur”auf die potenzielle Maskenpflicht bei Patienten?!

    Ich denke die Sache ist ganz einfach:wenn Maskenpflicht für Patienten in einem ganzen Bundesland vorgeschrieben ist,gilt das genauso für Ärzte/Ärztinnen,Personal auch,falls mehrere hinter Glasscheiben,und bei Blutentnahmen,etc….natürlich Pflicht.
    Oder nicht ?

    Ich verlasse inzwischen jede Arztpraxis,in der ich anderes erlebe,noch bevor ich mich anmelde.

    Also ich möchte Sie bitten,sich zu äußern,zum Thema:Ärzte*innen,Personal,ohne Masken,wo Maskenpflicht herrscht.Laut Bundesland,oder Vorgaben einzelner Praxen,für Patienten*innen.
    Jedoch nur für Patienten scheinbar.
    mfg

    • Ursus
      Am 29. Juni 2022 um 10:04

      Vielleicht wissen Ärzte und Praxismitarbeiter/Ärztinnen und Praxismitarbeiterinnen/Diverse und Sonstige sogar besser, dass es unnötig und sogar schädlich ist, sich täglich für mehrere Stunden das Atmen zu erschweren – ganz abgesehen davon, dass sich Viren über diese MNB kaputt lachen würden, wenn sie könnten. Haben Sie schon mal drüber nachgedacht, warum Ärzte (alle anderen sind auch gemeint) in der früheren Rotznasenzeit ziemlich selten krank waren – trotz zahlreicher kranker Menschen in ihrem Umfeld? Wir könnten die Ärzteschaft auch fragen, welche “Tricks” sie anwenden, um in dieser Umgebung dauerhaft gesund und fit zu bleiben. Solche Auskünfte hätte ich mir auch von einem Gesundheits(!)ministerium erwartet. Wenn ich dann zum Beispiel sehe, wie eben noch eine Kippe durchgezogen und dann eine MNB drüber gezogen wird, fällt mir echt nichts mehr dazu ein!

  4. Alfons G
    Am 24. Dezember 2021 um 9:32

    Ich trug eine OP Maske.
    Man wollte mich zwingen eine FFP2 Maske für 2 Euro an der Rezeption zu kaufen , ansonsten ich nicht behandelt werde.
    Ich bin drei mal geimpft.
    Wo bleibt hier die Vernunft…????

  5. insa T
    Am 13. Dezember 2021 um 20:17

    Hallo!!
    Ich habe nun seit Beginn der Pandemie ein Attest, daß ich keine Maske tragen darf. Nun sagt mein Arzt, von dem ich das Attest habe…in seiner Praxis müsste ich nun doch eine Maske tragen, da die Situation so schlimm geworden wäre. Frage: ist das rechtens?
    mfg
    Insa

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2022 um 10:44

      Hallo insa T.,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Arzt oder das Ordnungsamt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. ODER
    Am 20. Oktober 2021 um 12:23

    Kann mich eine Arztpraxis zum Tragen einer ffp2 Maske verpflichten?
    Oder reicht das Tragen einer einfachen op Maske?
    Ich hätte gerne auch die rechtlichen Grundlagen dafür gewusst.
    Danke.

  7. ManiKa
    Am 24. Juni 2021 um 11:41

    Im Rahmen meiner Vorbereitung meine Reinigungskräfte erneut zu schulen, komme ich natürlich Maskenpflicht nicht vorbei. Bei der Recherche kam ich nun auch zu diesem Beitrag. Meine Putzdamen haben die Instruktion, dass sie mit einer Maske arbeiten müssen. Auch wenn kein Patient zu diesem Zeitpunkt da ist, haben sie die persönliche Schutzausrüstung zu nutzen. Dies betrifft nicht nur die Maske, sondern der Kittel, Handschuhe und Sicherheitsschuhe. Klar ist es nicht unbedingt vorteilhaft mit einer Maske zu arbeiten, aber Sicherheit geht vor. Vor allem ISO-Zertifiziert ist. Regelmäßig werden meine Raumpflegerinnen in puncto Sicherheit geschult und die Unterlagen stelle ich auf unserer Homepage. Derzeit stehen sehr viele Unterweisungen und Vorlagen in Sachen Hygiene und Maskenpflicht kostenlos zur Verfügung. Eventuell sind Arztpraxen daran interessiert sich Hygienepläne, Hautschutzpläne etc. herunterzuladen. Lg aus Wien

  8. Marina
    Am 7. Dezember 2020 um 20:25

    Hallo,
    ich war gerade in Hamburg bei einem Augenarzt und war etwas schockiert.
    Ich als Patientin musste vor der Tür im Flur warten, weil angeblich zu viele Patienten im Wartezimmer wären( 2 Pers bei 16 Stühle).
    Aber es gab in der Praxis weder die Möglichkeit das man sich die Hände desinfizieren konnte, noch wurde der Kugelschreiber, den vorher andere Patienten benutzt haben, gesäubert.
    Aber viel schlimmer habe ich es empfunden, das der behandelnde Arzt keinen Mundschutz getragen hat.
    Er ist direkt bei der Untersuchung vor meinem Mund/ Nasenbereich gewesen und ich konnte trotz eigener Maske seinen Mundgeruch riechen.
    Ist das erlaubt, da er ja so jeden Patienten anstecken könnte?

  9. Manfred
    Am 9. Oktober 2020 um 19:54

    Ich war diese Woche bei meiner Nierenärztin. Alle Patienten trugen einen Mund-Nasen-Schutz, aber das Personal nicht. Auf meine Frage wurde mir von der Schwester gesagt, dass es ja reicht, wenn ich einen trage, denn dadurch schütze ich mich ja gegen die Viren. Diese Aussage war für mich neu. Das Wartezimmer war rappelvoll und kein Mindestabstand.Soll ich trotzdem weiter dorthin gehen ?

  10. Tara
    Am 18. August 2020 um 17:24

    Es wäre prima, wenn die Informationen im Abschnitt “In welchen Bundesländern gilt die Maskenpflicht auch in Arztpraxen?” aktualisiert oder mit einem Datum vesehen wird. Diskussionen zur “Maskenpflicht” in der Arztpraxis mit dem Arzt kann man sich an der ein oder anderen Stelle sparen; mir ging es ähnlich wie Sylvia (15.06.2020). Ansonsten eine sehr gute informative Seite!

  11. Albert
    Am 12. August 2020 um 17:03

    Ich war heute bei einer überregionalen Orthopädiepraxis. Die letzten Wochen hatte ich wiederholt Termine gegen 08:30 Uhr. Um diese Zeit tritt offensichtlich ein Teil der Ärzte und Belegschaft Ihren Dienst an. Die wenigsten davon tragen beim Betreten der Praxis eine Maske.
    Von den Patienten hingegen wird das Tragen einer Maske und das Desinfezizieren der Hände gefordert.
    Heute durfte ich aber hautnah erleben, dass eine Patientin ohne Maske die Praxis betrat. Eine der Arzthelferinnen wies sie zwar auf den Mangel hin, störte sich aber sonst nicht weiter daran. Im Anschluss kam die Dame in den Wartebereich, setzte sich hin und hüstelte wiederholt vor sich hin.
    Nach ein paar Minuten ist einer Patientin der Kragen geplatzt und sie bat die Dame eine Maske aufzusetzen. Dies wurde dann widerwillig auch getan. Kurz danach setzte die Dame die Maske demonstrativ unter die Nase.
    Bei meiner Behandlung habe ich meinen Arzt darauf angesprochen. Er meinte nur lapidar, es gäbe keinerlei Richtlinie für Arztpraxen in Bayern bezüglich des Tragens einer Maske. Man überliese es den Patienten selbst, ob sie eine Maske tragen wollen oder nicht.
    Meine Frau ist selbst Arzthelferin. In Ihrer Praxis ist das Tragen einer Maske absolute Pflicht. Für den Fall, dass ein Patient keine Maske dabei hat, liegen in der Praxis Masken aus.
    Offensichtich kann in Bayern wohl jede Praxis für sich alleine entscheiden. Es kontrolliert eh niemand (weil einfach zu wenig Personal da ist).

  12. Sylvia
    Am 15. Juni 2020 um 22:07

    Ich war heut bei meinem Kardiologen und war entsetzt. Das Wartezimmer brechend voll,die Patienten dicht an dich auch an der Rezeption kein Mindestabstand ,kein Sicherheitsglas und keiner trug Masken. Ich bin Risikopatientin,auf die Frage, warum hier keiner Masken trägt, ach das machen wir hier nicht so…Mir wurde ein Langzeit EKG angelegt, als ich die Schwester bat, sich einen Mundschutz anzulegen, antwortete sie nur schnippisch, na wenn sie sich sicherer fühlen…

  13. Margit
    Am 3. Mai 2020 um 15:42

    Hallo,
    Ich finde im www keinen Beitrag über die tragepflicht eines Mundnasenschutzes für das Personal in Arztpraxen.
    Bei meinem Orthopäden trägt niemand so ein Teil. Die Patienten schon. Ich fühle mich dort sehr unsicher. Auf mein nachfragen erklärte man mir das man keinen tragen müsste.

    Können Sie mir da weiter helfen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Mai 2020 um 10:41

      Hallo Margit,

      Maskenpflichten in Arztpraxen gibt es bislang nur in wenigen Bundesländern. Generell ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedoch überall dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können, empfehlenswert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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