Verstoß gegen die Maskenpflicht: Droht ein Bußgeld?
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Update vom 27.08.2020: Gegen Maskenverweigerer soll künftig bundesweit ein Mindestbußgeld von 50 Euro erhoben werden. Darauf einigten sich die Ministerpräsidenten in einer gemeinsamen Beratung mit der Bundeskanzlerin. Nur Sachsen-Anhalt will auch weiterhin auf die Ahndung von Verstößen gegen die Maskenpflicht absehen.
Maskenpflicht missachtet? Ein Bußgeld ist (noch) nicht überall zu befürchten
16 Bundesländer, 16 eigene Rechtsverordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, abweichende Einschränkungen, unterschiedliche Corona-Bußgeldkataloge und Bußgelder: Zwar fördert der Föderalismus die Möglichkeit, dass jedes Bundesland seine Regelungen an die örtlich teils unterschiedlichen Bedingungen anpassen kann. Für den Bürger erschwert es jedoch das Verständnis:
Darf ich wegfahren oder in dieses oder jenes Bundesland einreisen? Mit wem darf ich mich wo noch treffen? Wo genau gilt nun eine Maskenpflicht und für wen? Und was passiert im Falle einer Missachtung der Maskenpflicht? Wir stellen Ihnen im Folgenden eine Übersicht zur Verfügung, in der Sie – nach Bundesland geordnet – sehen, wo überall Bußgelder drohen, wenn Sie gegen eine dort geltende Maskenpflicht verstoßen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verstoß gegen die Maskenpflicht
Es gibt hier keine bundesweit einheitliche Regelung. Stattdessen haben einzelne Bundesländer wie Bayern bereits feste Regelbußen für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht im Corona-Bußgeldkatalog erfasst. Andere Bundesländer zögern noch mit der Einführung fester Geldbußen. Eine Übersicht finden Sie in dieser Tabelle.
Geldbußen können gegen alle strafmündigen Personen verhängt werden (mehr zur Strafmündigkeit hier). Aber auch Inhaber von Geschäften können im Einzelfall mit einem Bußgeld rechnen, wenn Sie etwa nicht darauf achten, dass ihre Angestellten eine Maske tragen. In vielen Bundesländern aber gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht für Verkäufer.
Eine Übersicht dazu, wo Sie – und ggf. auch Ihre Kinder – einen Mundschutz tragen müssen, finden Sie hier.
Im Video: Dürfen Sie eigentlich mit Maske oder Mundschutz ans Steuer?
Weitere Ratgeber zur Maskenpflicht während der Corona-Pandemie:
- Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Hausrecht bei einer Maskenpflicht
- Maskenpflicht am Arbeitsplatz
- Maskenpflicht in Arztpraxen
- Maskenpflicht im Einzelhandel
- Maskenpflicht im Flugzeug
- Maskenpflicht für Kinder
- Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
- Maskenpflicht an Schulen
- Maskenpflicht in Zügen
- Verstoß gegen die Maskenpflicht
- Wie lange gilt die Maskenpflicht?
Bußgeldkatalog: Verstoß gegen die Maskenpflicht (sortiert nach Bundesländern)
Bundesland | Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht |
---|---|
Baden-Württemberg | 100 - 250 € |
Bayern | 150 € (bei Kindern unter 14 Jahren für die - strafmündige - Begleitperson) |
Berlin | 50 - 500 € |
Brandenburg | 50 - 250 € |
Bremen | 50 € |
Hamburg | 80 € |
Hessen | 50 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 50 - 150 € |
Niedersachsen | 150 € |
NRW | 150 € |
Rheinland-Pfalz | 50 € |
Saarland | 50 - 100 € |
Sachsen | 60 € |
Sachsen-Anhalt | zunächst kein Bußgeld festgelegt |
Schleswig-Holstein | 150 € |
Thüringen | 60 € |
Die meisten Bundesländer verzichten (noch) auf Regelbußen
Der Bußgeldkatalog zeigt: Bislang ist ein Bußgeld für den Verstoß gegen die Maskenpflicht noch nicht in allen Bundesländern festgelegt. Die meisten wollen zunächst abwarten, wie sich die Umsetzung der Pflicht gestaltet.
Sie behalten sich jedoch vor, künftig auch Regelbußen für die Missachtung der Maskenpflicht einzuführen. Je nachdem, wie sich die Umsetzung der Pflicht, einen Mundschutz zu tragen, in den kommenden Wochen gestaltet, können also auch weitere Bundesländer Regelbußen festlegen.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
- Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
- Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
- Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
- Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
- Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
- Corona-Bußgeldkatalog für NRW
- Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
- Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
- Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
- Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Wer muss das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht zahlen?
Da die Maskenpflicht auch bereits für Kinder gilt, bleibt häufig die Frage, wer das Bußgeld im Zweifel zahlen muss, wenn diese gegen die Maskenpflicht verstoßen.
Grundsätzlich können Geldbußen regelmäßig nur gegen strafmündige Personen verhängt werden. Strafmündigkeit tritt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein, also am 14. Geburtstag eines Kindes.
Ab diesem Zeitpunkt können bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht also auch Kindern Bußgelder verordnet werden.
Ist die Missachtung der Maskenpflicht hingegen jüngeren Kindern anzulasten, so erhalten entweder volljährige Begleiter dieses Bußgeld (Beispiel Bayern) oder aber die sorgeberechtigte Person (z. B. ein Elternteil).
Tabelle: Wo gilt überhaupt eine Maskenpflicht?
Bundesland | Wo gilt die Corona-Maskenpflicht? (Stand: 2021) |
---|---|
Baden-Württemberg | im öffentlichen und touristischen Personenverkehr sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Ladengeschäften und Einkaufszentren, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich Körperpflege (Frisör, Kosemetikstudios, Tattoostudios usf.), in Arztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, von Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen bei direktem Kundenkontakt |
Bayern | für Nutzer sowie Kontroll- und Servicepersonal in öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrer ausgenommen) sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, in Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr und Verkaufsstellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausgenommen in Theken- und Kassenbereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr, in Arzt- und Zahnarztpraxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Einrichtungen (sofern die zu erbringende Leistung dies zulässt), bei Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften, beim Besuch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, während der praktischen Fahrprüfung sowie dem praktischen Fahrunterricht (für alle Insassen) |
Berlin | in ÖPNV, Eisenbahn- und Flugverkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahrzeugführendes Personal) sowie den dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen, Fähranlegern (auch für Kontrolleure und Servicepersonal), in anderen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Verkaufsstellen und Einkaufszentren (für Kunden), im Kino (für Besucher, die sich nicht am Sitzplatz befinden), in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (für Besucher), in Gaststätten für Gäste im Innenbereich, die sich nicht an ihrem Platz aufhalten sowie Personal mit Gästekontakt, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowohl für Patienten als auch Personal (sofern bei der Behandlung möglich), in Friseurbetrieben und ähnlichen Betrieben (sowohl für Kunden als auch Personal), für Besucher von Theatern, Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen die Person befindet sich an ihrem Platz), in geschlossenen Sportanlagen (außer während des Sportbetriebs), in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher (auch für Bewohner bzw. Patienten, die sich nicht in ihren Zimmern aufhalten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer während des Unterrichts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwaltungsgebäuden (außer am Schreibtisch) |
Brandenburg | bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- sowie -fernverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (ausgenommen Fahrpersonal) sowie in den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen (auch für das Personal, sofern dies Kundenkontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maßnahme getroffen wurde), in Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, beim Besuch in Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal) |
Bremen | im ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann |
Hamburg | im öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen |
Hessen | im ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit |
Mecklenburg-Vorpommern | im ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennahverkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat, |
Niedersachsen | im öffentlichen und gewerblichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffsfahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahnnutzung, während Kutschfahrten, Stadtführungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausgenommen am Platz), auch für Dienstleister in gastronomischen Betrieben sowie Dienstleistungsbetrieben, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunterrichts sowie praktischen Fahrprüfungen (für alle Insassen), in Beherbergungsstätten für Beschäftigte mit Kundenkontakt im gemeinsam genutzten Innenbereich, während des praktischen Fahrunterrichts, bei Kommunalwahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindestabstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausgenommen im Unterricht) |
Nordrhein-Westfalen | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen |
Rheinland-Pflanz | im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Flugverkehr (inklusive der zugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe und Flughäfen), in Taxen und Mietwagen zur Personenbeförderung, in Schulbussen, Reisebussen sowie im Schiffsverkehr, in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzelhandel, Banken, Apotheken, Tankstellen, Bibliotheken, Baumärkte, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Spielbanken, auf Wochenmärkten), in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, wenn der Mindestabstand aufgrund der Leistung nicht eingehalten werden kann, in Kinos, Theatern, Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (außer am Platz; gilt nicht für Darsteller & Co während der Vorstellung), in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Freizeitparks, Messen, Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen sind weite parkähnliche Flächen im Freien), innerhalb von gastronomischen Einrichtungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Abholungssituationen, bei Versammlungen und Veranstaltungen im Freien in Warte- und Abholungssituationen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten sowie dem Straßenverkauf (für Kunden und Mitarbeiter), innerhalb der Räumlichkeiten von Hotel- und Beherbergungsstätten, bei der Nutzung von Fahrgeschäften, während des praktischen Fahrunterrichts bzw. der praktischen Fahrprüfung (für alle Insassen) |
Saarland | bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden |
Sachsen | in ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden] |
Sachsen-Anhalt | bei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern |
Schleswig-Holstein | für Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung |
Thüringen | für Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr |
Quellen und weiterführende Links
- Baden-Württemberg: Maßnahmenkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO in der Fassung vom 24.04.2020 (PDF)
- Bayern: Katalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der „Corona-Pandemie“ vom 23.04.2020
- Berlin: Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus
- Brandenburg: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
- Bremen: Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus (CoronaVO)
- Hamburg: Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2 (gültig ab 27. April 2020)
- Hessen: Anwendungshinweise / Richtlinien für den Vollzug der Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen (PDF)
- Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus (PDF)
- Niedersachsen: Übersicht zu den Corona-Vorschriften
- NRW: Pressemitteilung der Landesregierung vom 24.04.2020
- Rheinland-Pfalz: Aktualisierte Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbuße nach § 12 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung (PDF)
- Saarland: Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CoP-VO)
- Sachsen: Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen
- Schleswig-Holstein: Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen
- Thüringen: Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Hallo,
mein 13 jähriger Sohn wurde letzte Woche in Baden Württemberg in der Bahn auf seinem Schulweg kontrolliert. Leider hatte er seine Maske vergessen und dies erst in der Bahn bemerkt. Es wurde ein Ordnungsgeld von 100 Euro bei ihm verhängt. Das gleiche wurde auch bei jüngeren Kindern (7-8) Jahre verhängt. Da die Kinder den Druck haben pünktlich zur Schule zukommen/ bzw. bei so einer hohen Strafe Ängste bei Minderjährigen entstehen finde ich Kontrollen auf dem Schulweg in der Bahn fragwürdig. Muss er da er minderjährig ist die Strafe bzw. Wir als Eltern bezahlen? Freue mich über eine Antwort
eine Frage : wer will Unvernünftige kontrollieren , das ist doch so gut wie unmöglich , wenn ich einen erwische ,hat er schon 10 Andere angesteckt ,
das alles ist ein Wunschtraum , was den Bußgeldkatalog angeht , meiner Meinung nach sind die Strafen nicht hoch genug , entweder noch mehr zahlen oder keine Behandlung , wenn einer meint für ihn gilt das nicht , dann sollte er auch mit den Konsequenzen klar kommen , Entschuldigung ich wäre da Gnadenlos , um andere zu schützen
Guten Tag, ich habe eine Frage:
in einer ortsansässigen Onkologie-Arztpraxis wurde ich an der Anmeldung aufgefordert, den Maskenschutz abzunehmen, da keine Notwendigkeit bestünde. (?!?!?) Weiterhin liegt dort ein Schreiben aus, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Tragen eines MNS gesundheitsschädlich sei, aufgrund Co2 und Bildung von Keimen und Bakterien.
KEINER der Arzthelferinnen, Patienten, Ärzte, (es waren wohl über 50 Menschen in der Praxis) trug einen Mund- und Nasenschutz. Natürlich habe ich meinen auf Grund großer Bedenken und meiner Immunschwäche aufbehalten und darauf bestanden, diesen auch anzubehalten.
Im Behandlungzimmer wurde ich vom Arzt regelrecht angeschrien, den MNS endlich abzunehmen. Corona wäre ja wohl gar nicht schlimm, und Berlin mit ihren Gesetzen.. blabla
Ich finde dieses Verhalten des Arztes und den Mitarbeitern HÖCHST bedenklich und fragwürdig. Im gesamten Gebäude (es ist ein Krankenhaus) herrscht Maskenpflicht, nur im 6. Stock dieser Arztpraxis nicht. Ich habe ehrlich Angst, dass sich dort Menschen infizieren, die ohnehin schon angeschlagen sind. Bitte um ihren Ratschlag, was ich tun soll, ob ich die Praxis melden soll. Vielen Dank!
Hallo Sven,
bitte wenden Sie sich bei möglichen Verstößen an das zuständige Gesundheitsamt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org