Verstoß gegen die Maskenpflicht: Droht ein Bußgeld?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Update vom 27.08.2020: Gegen Maskenverweigerer soll künftig bundesweit ein Mindestbußgeld von 50 Euro erhoben werden. Darauf einigten sich die Ministerpräsidenten in einer gemeinsamen Beratung mit der Bundeskanzlerin. Nur Sachsen-Anhalt will auch weiterhin auf die Ahndung von Verstößen gegen die Maskenpflicht absehen.

Maskenpflicht missachtet? Ein Bußgeld ist (noch) nicht überall zu befürchten

Maskenpflicht: Droht bei Missachtung ein Bußgeld?
Maskenpflicht: Droht bei Missachtung ein Bußgeld?

16 Bundesländer, 16 eigene Rechtsverordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, abweichende Einschränkungen, unterschiedliche Corona-Bußgeldkataloge und Bußgelder: Zwar fördert der Föderalismus die Möglichkeit, dass jedes Bundesland seine Regelungen an die örtlich teils unterschiedlichen Bedingungen anpassen kann. Für den Bürger erschwert es jedoch das Verständnis:

Darf ich wegfahren oder in dieses oder jenes Bundesland einreisen? Mit wem darf ich mich wo noch treffen? Wo genau gilt nun eine Maskenpflicht und für wen? Und was passiert im Falle einer Missachtung der Maskenpflicht? Wir stellen Ihnen im Folgenden eine Übersicht zur Verfügung, in der Sie – nach Bundesland geordnet – sehen, wo überall Bußgelder drohen, wenn Sie gegen eine dort geltende Maskenpflicht verstoßen.

FAQ: Verstoß gegen die Maskenpflicht

Wie hoch ist das Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht?

Es gibt hier keine bundesweit einheitliche Regelung. Stattdessen haben einzelne Bundesländer wie Bayern bereits feste Regelbußen für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht im Corona-Bußgeldkatalog erfasst. Andere Bundesländer zögern noch mit der Einführung fester Geldbußen. Eine Übersicht finden Sie in dieser Tabelle.

Wer muss das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht bezahlen?

Geldbußen können gegen alle strafmündigen Personen verhängt werden (mehr zur Strafmündigkeit hier). Aber auch Inhaber von Geschäften können im Einzelfall mit einem Bußgeld rechnen, wenn Sie etwa nicht darauf achten, dass ihre Angestellten eine Maske tragen. In vielen Bundesländern aber gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht für Verkäufer.

Wo gilt eine Maskenpflicht?

Eine Übersicht dazu, wo Sie – und ggf. auch Ihre Kinder – einen Mundschutz tragen müssen, finden Sie hier.

Im Video: Dürfen Sie eigentlich mit Maske oder Mundschutz ans Steuer?

Video: Maske am Steuer
Video: Kann ein Mundschutz am Steuer für Sie ein Bußgeld bedeuten?

Bußgeldkatalog: Verstoß gegen die Maskenpflicht (sortiert nach Bundesländern)

BundeslandBußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht
Baden-Württemberg100 - 250 €
Bayern150 € (bei Kindern unter 14 Jahren für die - strafmündige - Begleitperson)
Berlin50 - 500 €
Brandenburg50 - 250 €
Bremen50 €
Hamburg80 €
Hessen50 €
Mecklenburg-Vorpommern50 - 150 €
Niedersachsen150 €
NRW150 €
Rheinland-Pfalz50 €
Saarland50 - 100 €
Sachsen60 €
Sachsen-Anhaltzunächst kein Bußgeld festgelegt
Schleswig-Holstein150 €
Thüringen60 €
Bislang verzichten die meisten Bundesländer auf Geldbußen bei Missachtung der Maskenpflicht.
Bislang verzichten die meisten Bundesländer auf Geldbußen bei Missachtung der Maskenpflicht.

Die meisten Bundesländer verzichten (noch) auf Regelbußen

Der Bußgeldkatalog zeigt: Bislang ist ein Bußgeld für den Verstoß gegen die Maskenpflicht noch nicht in allen Bundesländern festgelegt. Die meisten wollen zunächst abwarten, wie sich die Umsetzung der Pflicht gestaltet.

Sie behalten sich jedoch vor, künftig auch Regelbußen für die Missachtung der Maskenpflicht einzuführen. Je nachdem, wie sich die Umsetzung der Pflicht, einen Mundschutz zu tragen, in den kommenden Wochen gestaltet, können also auch weitere Bundesländer Regelbußen festlegen.

Verstoß gegen die Maskenpflicht: Muss ein Kind auch ein Bußgeld zahlen?
Verstoß gegen die Maskenpflicht: Muss ein Kind auch ein Bußgeld zahlen?

Wer muss das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht zahlen?

Da die Maskenpflicht auch bereits für Kinder gilt, bleibt häufig die Frage, wer das Bußgeld im Zweifel zahlen muss, wenn diese gegen die Maskenpflicht verstoßen.

Grundsätzlich können Geldbußen regelmäßig nur gegen strafmündige Personen verhängt werden. Strafmündigkeit tritt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein, also am 14. Geburtstag eines Kindes.

Ab diesem Zeitpunkt können bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht also auch Kindern Bußgelder verordnet werden.

Ist die Missachtung der Maskenpflicht hingegen jüngeren Kindern anzulasten, so erhalten entweder volljährige Begleiter dieses Bußgeld (Beispiel Bayern) oder aber die sorgeberechtigte Person (z. B. ein Elternteil).

Tabelle: Wo gilt überhaupt eine Maskenpflicht?

Bundes­landWo gilt die Corona-Masken­pflicht? (Stand: 2021)
Baden-Württem­bergim öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernfür Nutzer sowie Kontroll- und Service­personal in öffent­lichen Verkehrs­mitteln (Fahrer ausge­nommen) sowie den hierzu gehörenden Einrich­tungen, in Groß- und Einzelhandels­betrieben mit Kunden­verkehr und Verkaufs­stellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausge­nommen in Theken- und Kassen­bereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaß­nahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungs­betrieben mit Kunden­verkehr, in Arzt- und Zahnarzt­praxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflege­rischer oder thera­peutischer Einrich­tungen (sofern die zu er­bringende Leistung dies zulässt), bei Gottes­diensten und ähn­lichen Zusammen­künften, beim Besuch in Kranken­häusern, Pflegeein­richtungen und ähnlichen Einrich­tungen, während der praktischen Fahr­prüfung sowie dem praktischen Fahrun­terricht (für alle Insassen)
Berlinin ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer wäh­rend des Unter­richts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwal­tungsge­bäuden (außer am Schreib­tisch)
Branden­burgbei der Nutzung des öffent­lichen Personen­nah- sowie -fern­verkehrs einschließlich Taxen und Schul­bussen (ausgenommen Fahr­personal) sowie in den zugehörigen Einrich­tungen, in Verkaufs­stellen (auch für das Personal, sofern dies Kunden­kontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maß­nahme getroffen wurde), in Dienstleistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaß­nahmen getroffen wurden, beim Besuch in Kranken­häusern, Altenpflege­einrichtungen und ähnlichen Einrich­tungen, bei Reisebu­sreisen, Stadtrund­fahrten, Schiffsaus­flügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal)
Bremenim ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Hamburgim öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen
Hessenim ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit
Mecklen­burg-Vorpom­mernim ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennah­verkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat,
Nieder­sachsenim öffent­lichen und gewerb­lichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungs­einrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffs­fahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahn­nutzung, während Kutsch­fahrten, Stadt­führungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausge­nommen am Platz), auch für Dienst­leister in gastrono­mischen Betrieben sowie Dienst­leistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden, bei Veranstal­tungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindest­abstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunter­richts sowie praktischen Fahr­prüfungen (für alle Insassen), in Beher­bergungs­stätten für Beschäftigte mit Kunden­kontakt im gemeinsam genutzten Innen­bereich, während des praktischen Fahrunter­richts, bei Kommunal­wahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindest­abstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausge­nommen im Unterricht)
Nord­rhein-West­falenbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
Rhein­land-Pflanzim öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden
Sachsenin ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden]
Sachsen-Anhaltbei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern
Schles­wig-Hol­steinfür Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung
Thüringenfür Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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4 Kommentare

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  1. Thomas
    Am 3. August 2022 um 18:26

    Hallo,

    mein 13 jähriger Sohn wurde letzte Woche in Baden Württemberg in der Bahn auf seinem Schulweg kontrolliert. Leider hatte er seine Maske vergessen und dies erst in der Bahn bemerkt. Es wurde ein Ordnungsgeld von 100 Euro bei ihm verhängt. Das gleiche wurde auch bei jüngeren Kindern (7-8) Jahre verhängt. Da die Kinder den Druck haben pünktlich zur Schule zukommen/ bzw. bei so einer hohen Strafe Ängste bei Minderjährigen entstehen finde ich Kontrollen auf dem Schulweg in der Bahn fragwürdig. Muss er da er minderjährig ist die Strafe bzw. Wir als Eltern bezahlen? Freue mich über eine Antwort

  2. Wolfram
    Am 15. Oktober 2020 um 10:51

    eine Frage : wer will Unvernünftige kontrollieren , das ist doch so gut wie unmöglich , wenn ich einen erwische ,hat er schon 10 Andere angesteckt ,
    das alles ist ein Wunschtraum , was den Bußgeldkatalog angeht , meiner Meinung nach sind die Strafen nicht hoch genug , entweder noch mehr zahlen oder keine Behandlung , wenn einer meint für ihn gilt das nicht , dann sollte er auch mit den Konsequenzen klar kommen , Entschuldigung ich wäre da Gnadenlos , um andere zu schützen

  3. Sven
    Am 18. August 2020 um 19:06

    Guten Tag, ich habe eine Frage:
    in einer ortsansässigen Onkologie-Arztpraxis wurde ich an der Anmeldung aufgefordert, den Maskenschutz abzunehmen, da keine Notwendigkeit bestünde. (?!?!?) Weiterhin liegt dort ein Schreiben aus, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Tragen eines MNS gesundheitsschädlich sei, aufgrund Co2 und Bildung von Keimen und Bakterien.
    KEINER der Arzthelferinnen, Patienten, Ärzte, (es waren wohl über 50 Menschen in der Praxis) trug einen Mund- und Nasenschutz. Natürlich habe ich meinen auf Grund großer Bedenken und meiner Immunschwäche aufbehalten und darauf bestanden, diesen auch anzubehalten.
    Im Behandlungzimmer wurde ich vom Arzt regelrecht angeschrien, den MNS endlich abzunehmen. Corona wäre ja wohl gar nicht schlimm, und Berlin mit ihren Gesetzen.. blabla
    Ich finde dieses Verhalten des Arztes und den Mitarbeitern HÖCHST bedenklich und fragwürdig. Im gesamten Gebäude (es ist ein Krankenhaus) herrscht Maskenpflicht, nur im 6. Stock dieser Arztpraxis nicht. Ich habe ehrlich Angst, dass sich dort Menschen infizieren, die ohnehin schon angeschlagen sind. Bitte um ihren Ratschlag, was ich tun soll, ob ich die Praxis melden soll. Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2020 um 11:30

      Hallo Sven,

      bitte wenden Sie sich bei möglichen Verstößen an das zuständige Gesundheitsamt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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