Führerschein umschreiben: Welche Führerscheinklassen erhalte ich?
Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025
Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten
Worauf Sie bei der Umschreibung vom Führerschein achten müssen

Bis zum 18. Januar 2013 war die Möglichkeit, seinen Führerschein umtauschen zu müssen, nicht denkbar für deutsche Bürger. Doch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), einen Tag später, änderte dies grundlegend. Ab diesem Stichtag müssen Sie Ihren deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Das liegt darin begründet, da der neue EU-Führerschein nur noch begrenzt gültig ist – genauer gesagt 15 Jahre. Kraftfahrer, die noch mit einem Führerschein unterwegs ist, dessen Ausstellungsdatum vor dem Stichtag liegt, muss das alte Dokument in den neuen EU-Führerschein umschreiben lassen.
Sie haben jedoch bis zum 19. Januar 2033 hierfür Zeit. Doch was passiert mit Ihren Führerscheinklassen? Ob sie erhalten bleiben und warum die Umschreibung in den neuen Führerschein eigentlich clever ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Zusätzlich finden Sie hier umfangreiche Informationen, wenn Sie einen ausländischen Führerschein umschreiben lassen können und was Sie bei der Antragstellung bei der Umschreibung beachten müssen.
Hier erfahren Sie, welche Führerscheinklassen bei einem Umtausch erhalten bleiben
Wählen Sie aus, wann Ihnen die Fahrerlaubnis erteilt wurde:
- Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
- Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
Fahrerlaubnisse der DDR oder dem Saarland:
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Führerschein umschreiben lassen
Zur Vereinheitlichung innerhalb der EU sind künftig auch deutsche Führerscheine jeweils nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden. Die alten Scheine müssen daher in das neue EU-Format umgeschrieben werden.
Die Umtauschfrist läuft von 2022 bis 2033. Sie variiert jedoch je nach Ausstellungsjahr Ihres Führerschein oder Ihrem Geburtsjahr. Klicken Sie hier, um einen genauen Überblick über die Umtauschfristen zu erhalten.
Manche ausländische Führerscheine (nicht EU oder EWR) müssen umgeschrieben werden, wenn die Besitzer ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Der Wechsel zum EU-Kartenführerschein verursacht Ausgaben in Höhe von rund 25 Euro. Müssen Sie hingegen einen ausländischen Führerschein umschreiben, liegen die Kosten üblicherweise zwischen 35 und 45 Euro.
Keine Lust zu lesen? Mehr zum Thema im Video
Weitere Informationen zum Thema „Führerschein umschreiben“
Führerschein umtauschen: Bis wann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umtauschen?
Eines vorweg: Sie müssen den Führerschein nicht umtauschen.* Hierfür ist noch bis 2033 Zeit. Aus diesem Grund sollten Sie nicht in Hektik verfallen. Wer aber bereits jetzt den alten Führerschein umschreiben möchte, benötigt folgende Dokumente für die zuständige Behörde:
- alter Führerschein
- biometrisches Passbild
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise zu den Gesundheitstests
Bei einigen Führerscheinklassen muss der Führerscheininhaber weitere Bescheinigungen und Gesundheitstests einreichen. Mehr Informationen finden Sie im folgenden Kapitel.
Wenn Sie Ihren EU-Führerschein nach Ablauf der 15-Jahres-Frist umtauschen möchten, sind diese Dokumente ebenfalls nötig. Für jede Neubeantragung sollten Sie auch ein aktuelles biometrische Bild mitbringen, um Missverständisse bei der Behörden oder der Polizei zu vermeiden.
Das biometrische Passfoto muss die Abmessungen 35 x 45 mm erfüllen (Breite x Höhe). Zudem muss der Hintergrund eine einheitliche Farbe aufweisen; am besten eignet sich hellgrau für dunkles Haar und dunkelgrau für helles Haar. Das Gesicht sollte ohne Schattierungen von Kinnspitze bis zum oberen Kopfende reichen. Es darf nicht auf einer Höhe unter 32 mm und nicht über 36 mm sein. Kopfbedeckungen sind tabu; es sei denn, ein Fahrer trägt diese aus religiösen Gründen.
Möchten Sie den Führerschein umschreiben, entstehen Kosten in Höhe von in etwa 25 Euro. Je nach Kommune kann hierfür das Straßenverkehrsamt, das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig sein.
Achtung: Gestaffelte Umschreibefristen
* Wichtiger Hinweis: Um die Ämter zu entlasten und einen Bearbeitungsstau in den Jahren 2032 und 2033 zu vermeiden, hat der Bundesrat gestaffelte Fristen für den Führerscheinumtausch beschlossen.
Bei den bis zum 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheinen bestimmt sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Kraftfahrer, während bei den Scheckkartenführerscheinen das Ausstellungsjahr ausschlaggebend ist.
Für Führerscheine aus Papier gelten folgende Umtauschfristen:
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
ab 1971 | 19.01.2025 |
Scheckkartenführerscheine sind innerhalb folgender Zeiten umzutauschen:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.1.2013 | 19.01.2033 |
Alter Führerschein ohne Gesundheitstest: Beim Umschreiben ist er nötig
Lkw- und Busfahrer bedürfen einer ärztlichen Untersuchung, um den Führerschein verlängern und die Umschreibung korrekt durchführen zu können. Die Führerscheinklassen sind befristet. Dabei gelten folgende Regeln:
- C1: bis zum 50. Geburtstag gültig1
- C1E: bis zum 50. Geburtstag gültig1
- C: fünf Jahre gültig2
- CE: fünf Jahre gültig2
- D1, D1E, D und DE: für fünf Jahre gültig3
1: Gültigkeit von C1 und C1E
C1 und C1E sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Möchten Sie die Klassen behalten, müssen Sie eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test durchführen und die jeweiligen Eignungsnachweise bei der Führerscheinstelle abgeben.
Haben Sie beide Untersuchungen erfolgreich abgeschlossen, können die beiden Klassen für weitere fünf Jahre verlängert werden. Erwerben Sie eine der beiden Klassen (oder auch beide zusammen) und sind zum Zeitpunkt 45 Jahre oder älter, kann der Führerschein nur noch für fünf Jahre ausgeschrieben werden. Danach sind wieder die beiden Eignungsnachweise abzugeben.
2: Gültigkeit von C und CE
Die Fahrerlaubnisklassen C und CE befähigen bei Besitz zum Führen schwerer Lastkraftwagen. Da hier ein großes Unfallrisiko vorliegt, sind die beiden Klassen auf jeweils fünf Jahre begrenzt. Haben Sie also die Prüfungen, die für den Erwerb nötig sind, bestanden, können Sie nur fünf Jahre lang mit diesen Fahrzeugen fahren.
Doch auch dieser Führerschein kann sich umschreiben lassen. Die Verlängerung ist auf weitere fünf Jahre möglich. Bei jeder Umschreibung vom Führerschein benötigen Sie ein ärztliches Gutachten sowie einen Sehtest.
Bei den Lkw-Klassen können Sie den Arzt frei wählen. Bei den Bus-Führerscheinklassen muss es ein umfassenderes Gutachten sein, bei dem auch ein Leistungs- und Funktionstest durchgeführt wird.
3: Gültigkeit von D1, D1E, D und DE
Die Bus-Klassen sind auch lediglich fünf Jahre gültig. Möchte ein Verkehrsteilnehmer eine Klasse verlängern und den EU-Führerschein umschreiben lassen, muss er eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie einen Nachweis über ein positives Ergebnis beim Funktions- und Leistungstest einreichen.
Zusätzlich benötigt die Führerscheinstelle ein augenärztliches Gutachten und ein biometrisches Passbild, um den Führerschein umtauschen zu können.
Lassen Sie den Lkw- oder Bus-Führerschein nicht verlängern und fahren dennoch mit den besagten Führerscheinklassen, gilt dies als Strafbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Der Verkehrssünder muss mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe steht.
Führerschein der Klasse 2 umschreiben
Im Grunde müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. Laut „Besitzstandswahrung“, also dem Erhalt Ihrer damalig erworbenen Klassen, können Sie weiterhin mit dem grauen oder rosafarbenen „Lappen“ weiterfahren.
Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wollen Sie nicht in einen EU-Führerschein umschreiben, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge mehr der Klassen C und CE fahren. Sie sind jedoch weiterhin berechtigt, die Klassen C1 und C1E zu nutzen. Da aber – nach neuem Fahrerlaubnisrecht – die Klassen C und CE nur noch befristet ausgegeben werden, kommen auch Altinhaber nicht um die Umschreibung drum herum.
Im Klartext bedeutet das: Alle Führerscheininhaber – außer Klasse 2-Besitzer – bekommen die Klassen C und CE für fünf Jahre begrenzt. Wollen Sie aber den Führerschein der Klasse 2 umschreiben, gilt dieser bis zum 50. Lebensjahr.
Möchten Sie auch nach dem 50. Geburtstag weiter Lkw der genannten Klassen fahren, kommen Sie nicht umhin, den Führerschein umschreiben zu lassen. Hierfür ist dann ein aktuelles ärztliches sowie augenärztliches Gutachten nötig.
Sollten Sie den Führerschein der Klasse 2 nicht umschreiben lassen, dürfen Sie nur noch folgende Fahrzeuge führen:
- Kraftfahrzeuge bis 7,5 t
- Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne bis 12 t
- Fahrzeuge und Kombinationen der Klasse T
Der Führerschein der Klassen C und CE werden dann nur noch auf jeweils fünf Jahre befristet; können aber verlängert werden. Möchten Sie zusätzlich eine Fahrerkarte beantragen, ist die Umschreibung vom Führerschein in den neuen EU-Schein zusätzlich Pflicht. Denn ohne den Scheckkartenschein wird der Antrag auf die Fahrerkarte seitens der Führerscheinstellen nicht anerkannt.
Führerschein der Klasse 3 umschreiben
Besitzt ein Verkehrsteilnehmer die Klasse 3 ist er auch nicht zur Führerschein-Umschreibung verpflichtet. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der alten Klasse 2. Möchten Sie eine Fahrerkarte beantragen, muss der EU-Führerschein her.
Soll die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein umtauschen und dabei den vollen Umfang Ihres alten Scheins übernehmen, ist eine Regelung zu beachten. Damit Sie Lkw über 12 t und mit drei Achsen fahren können, müssen Sie einen besonderen Antrag stellen. Diese Berechtigung wird nicht selbstständig von der Fahrerlaubnisbehörde eingetragen.
Ist der Antrag erfolgreich bearbeitet worden, finden Sie folgende Schlüsselnummer in Ihrem neuen EU-Führerschein: CE 79. Diese sagt aus, dass Sie Fahrzeuge der Klasse C1E über 12.000 kg und bis zu 3 Achsen fahren dürfen.
Es gibt eine weitere Besonderheit bei der Führerschein-Umschreibung. Möchten Sie die Klasse T behalten, erfolgt dies auch nur auf speziellem Antrag. Die Klasse T wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
Sollte ein Altinhaber den Führerschein der Klasse 3 nicht umtauschen, erlischt ab dem 50. Geburtstag die Erlaubnis, Lkw über 12 t bedienen zu dürfen. Fahrzeuge, die ein geringeres Gewicht aufweisen, dürfen aber weiter mit dem alten Führerschein gefahren werden.
Für Sie entfällt dann übrigens auch die Notwendigkeit, alle fünf Jahre ein ärztliches und augenärztliches Gutachten abzugeben und den Schein zu verlängern. Nach der Führerschein-Umschreibung werden diese jedoch Pflicht.
Sonderfall 1: Führerschein für Fahrgastbeförderung
Sollten Sie die Fahrerlaubnis besitzen, ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Kraftomnibus zu lenken, müssen Sie auch in einen EU-Führerschein umtauschen. Dies ist aber erst dann verpflichtend, wenn die Gültigkeit des alten Scheins abläuft.
Sonderfall 2: Wiedererteilung vom A1-Führerschein
Wer die Klasse 3 besitzt und die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 entzogen bekommen hat, hat auch automatisch die Klasse A1 verloren. Hat ein Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis neu beantragt, musste er auch auf A1 verzichten.
Nun gibt es aber eine rechtliche Gleichstellung, sodass es ab dem 1. Mai 2014 möglich ist, die Lizenz für Leichtkrafträder wieder zu erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Klasse A1 bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Sonderfall 3: Führerschein umschreiben aufgrund einer Namensänderung
Es ist grundsätzlich möglich, den Führerschein umschreiben zu lassen, sofern Sie eine Namensänderung durchlebt haben. Jedoch ist es gesetzlich nicht verpflichtend, den Führerschein umzuschreiben.
Sie haben also die Wahl, ob Sie dies infolge einer Hochzeit oder Scheidung etc. durchführen wollen. Tauschen Sie den Schein nicht um, müssen Sie zusätzlich zum Führerschein Ihren Personalausweis mitnehmen, um sich im Falle eines Falles richtig ausweisen zu können.
Grauer und rosa Führerschein: Pflicht zum Umschreiben?
Wie bereits erwähnt, ist der Umtausch des Führerscheins keine Pflicht; jedoch muss jeder Besitzer eines Scheins, welcher vor Januar 2013 erteilt wurde, das Dokument bis zum 19. Januar 2033 umschreiben. Wer aber in der nächsten Zeit mit seinem grauen oder rosa Führerschein in den Urlaub fahren möchte, sollte ihn umschreiben lassen.
Die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG aus dem Jahr 1991 bestimmt, dass auch alte deutsche Führerscheine in Ländern der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gültig sind, jedoch kann es passieren, dass manche Polizisten aus dem Ausland den Führerschein nicht anerkennen.
Natürlich kann später alles aufgeklärt werden, wenn Sie freundlich auf die Richtlinie hinweisen; um aber langwierigen Auseinandersetzungen in einer Fremdsprache aus dem Weg zu gehen, sollten die Urlauber über das Anfordern einer Übersetzung nachdenken. Alternativ können Sie natürlich auch den Führerschein umschreiben.
In Deutschland ist es auch möglich, eine Übersetzung in die jeweilige Sprache bei einer Fahrerlaubnisbehörde anzufordern. Planen Sie den Urlaub in Nicht-Mitgliedstaaten sollten Sie über einen internationalen Führerschein nachdenken. Wie Sie diesen beantragen können, lesen Sie im Ratgeber „Führerschein beantragen“.
Um aber einen internationalen Führerschein zu beantragen, wird ein EU-Führerschein benötigt, da der internationale Schein nur mit dem Scheckkartenschein zusammen gültig ist. Den Führerschein umschreiben zu lassen, kann im Ausland also Zeit und Nerven sparen.
Ausländischer Führerschein: Hinweise zum Umschreiben
Weitere Ratgeber zur Umschreibung von ausländischen Führerscheinen (nach Ausstellungsland)
- Albanischen Führerschein umschreiben
- Bosnischen Führerschein umschreiben
- Bulgarischen Führerschein umschreiben
- Griechischen Führerschein umschreiben
- Italienischen Führerschein umschreiben
- Irakischen Führerschein umschreiben
- Kosovarischen Führerschein umschreiben
- Marokkanischen Führerschein umschreiben
- Mazedonischen Führerschein umschreiben
- Mexikanischen Führerschein umschreiben
- Moldawischen Führerschein umschreiben
- Nicht-EU-Führerschein umschreiben
- Polnischen Führerschein umschreiben
- Rumänischen Führerschein umschreiben
- Russischen Führerschein umschreiben
- Schweizer Führerschein umschreiben
- Serbischen Führerschein umschreiben
- Spanischen Führerschein umschreiben
- Syrischen Führerschein umschreiben
- Thailändischen Führerschein umschreiben
- Tschechischen Führerschein umschreiben
- Tunesischen Führerschein umschreiben
- Türkischen Führerschein umschreiben
- Ukrainischen Führerschein umschreiben
- UK-Führerschein umschreiben
- Ungarischen Führerschein umschreiben
- US-amerikanischen Führerschein umschreiben
Ein Besucher Deutschlands darf ein Fahrzeug in Deutschland mit seinem ausländischen Führerschein führen, sofern er keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt.
Hat der Besitzer eines ausländischen Führerscheins jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland und besitzt eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, muss der ausländische Schein nicht umgeschrieben werden. Sie werden hier unbeschränkt anerkannt.
Kommen Sie jedoch aus einem anderen Land und wollen nun in Deutschland leben (mit Wohnsitzbegründung), dürfen Sie nur maximal sechs Monate mit Ihren ausländischen Dokument in der BRD fahren. Die Fahrerlaubnisbehörde erkennt eine Ausnahme an: Können Sie glaubhaft machen, dass Sie nur insgesamt 12 Monate in Deutschland leben, kann die Gültigkeit auf die vollen 12 Monate verlängert werden.
Bei folgenden Fällen erkennt das deutsche Gesetz keine ausländischen Fahrerlaubnisse an:
- Sie sind im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderweitig vorläufig ausgestellten Dokuments.
- Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, die während eines Auslandsaufenthaltes in diesem Land erworben wurde, jedoch war der ständige Aufenthalt weiterhin in Deutschland.
- Die Gültigkeit Ihres ausländischen Führerscheins ist abgelaufen.
- Die Fahrerlaubnis wurde in Deutschland oder in dem Land, aus dem Sie kommen, entzogen oder es herrscht ein Fahrverbot vor.
- Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt vor, die besagt, dass Ihnen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Um den ausländischen Führerschein umschreiben zu können, ist es erst einmal wichtig zu wissen, in welchem Land Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Hier sind drei Gruppen zu unterschieden: Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten, Führerscheine aus Staaten, die in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt werden und Führerscheine aus anderen Staaten.
Je nach Staat kann es vorkommen, dass Sie noch eine theoretische oder praktische Prüfung absolvieren müssen. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine, die in EU- oder EWR-Staaten ausgestellt wurden.
Der Besitzer einer Fahrerlaubnis, die in den Staaten erlangt wurde, die nicht in der Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist, muss noch eine Theorie- und Praxisprüfung in einer Fahrschule bzw. bei einem Prüfinstitut ablegen, um seine Erlaubnis in einen EU-Führerschein umschreiben zu können.
Welche Staaten in der Anlage der FeV zu finden sind, finden Sie im Ratgeber „Führerschein und Fahrerlaubnis“ (bitte auf „Ratgeber“ klicken, Tabelle befindet sich etwa in der Mitte des Textes). Zudem sehen Sie hier auch, ob eine Prüfung nötig ist.
Alte und neue Führerscheinklassen im Überblick
Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | |||
vor 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
am 1. Dezember 1954 und vor 1. Januar 1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174 |
vor 1. Januar 1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174 |
nach 31. März 1980 und vor 1. April 1986 | 1 * | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
vor 1. Januar 1989 | 1b | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. Januar 1989 | 1b | A1, AM, L | L 174 A1 79.05 |
vor 1. Dezember 1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
vor dem 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 A1 79.05 A 79.03, 79.04 |
ab dem 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
ab 1. Januar 1986 | 2 ** | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor dem 1. Dezember 1954 | 3 (a+b) | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
vor 1. April 1980 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. Januar 1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. Dezember 1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
vor 1. April 1980 | 4 | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 4 | AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | 4 | AM, L | L 174 |
vor 1. April 1980 | 5 | AM, L | L 174 L 175 |
nach 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 5 | AM, L | L 174 L 175 |
nach 1. Januar 1989 | 5 | L | L 174 |
* beschränkt auf Leichtkrafträder | |||
** beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattel-Kfz oder eines Lkw mit drei Achsen |
Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | ||
A1 | A1, AM | A1 79.05 |
A (beschränkt) | A2, A1, AM | |
A | A, A2, A1, AM | |
B | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
BE | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
C | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
CE | A, A1, AM, B, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
D1 | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
D | A, A1, AM, B, D1,D, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
DE | A, A1, AM, B, D1, D1E, D, DE, L, T | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
M | AM | |
L | L | |
S | AM | |
T | AM, L, T |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | ||
1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | |||
vor 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174 L 175 |
vor 1. Dezember 1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 |
ab 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
vor 1. Dezember 1954 | 3 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 3 | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 | 3 | AM, L | L 174 L 175 |
vor 1. Dezember 1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. Dezember 1954 | 5 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. April 1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | AM, L | L 174 L 175 |
vor 1. April 1980 | Kleinkrafträder | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 | Kleinkrafträder | AM, L | L 174 L 175 |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | |||
vor 1. Dezember 1954 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. Januar 1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 |
vor 1. Dezember 1954 | B (beschränkt)* | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | B (beschränkt)* | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | B (beschränkt)* | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
ab 1. Januar 1989 | B (beschränkt)* | A, A1, AM, B, L | L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
vor 1. Dezember 1954 | B | A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.05 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. Januar 1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. Dezember 1954 | C | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C 172 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
D | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
|
vor 1. Januar 1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. Januar 1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
|
DE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, T | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
|
vor 1. Dezember 1954 | M | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | M | A1, AM, L | L 174 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | M | AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | M | AM, L | L 174 |
vor 1. April 1980 | T | AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | T | L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | T | L | L 174 |
* (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elekktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) |
Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | ||
1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
Erläuterung der Schlüsselzahlen bzw. Einschränkungen
- A1 79.03 und A1 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
- A1 79.05: Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
- A 79.03 und A 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
- BE 79.06: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
- CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)
- C1 171: gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
- C 172: auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
- L 174: Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
- L 175: Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
- T: wenn Zuteilung auf Antrag erfolgt, wird die Klasse nur an Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, vergeben
Zurück zu den Umstellungstabellen:
- BRD-Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
- BRD-Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
- Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957
- Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982
- Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990
- Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960
1984 habe ich den grauen Fuehrerschein fuer Klassen 1 und 3 in Hamburg gemacht.
1991 habe ich den grauen Fuehrerschein in Westfalen auf den rosafarbenen fuer Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Umschreiben lassen.
Danach war ich ca. 25 Jahre in Hong Kong, wo ich dann einen HK-Fuehrerschein hatte (…sowie obendrein den fuer UK).
Meine Frage: “Welche heute gueltigen Klassen darf ich jetzt in Deutschland fahren und wie verhaelt es sich, wenn ich den Fuehrerschein umtauchen wuerde?”
Danke schon einmal fuer die Info…
Hallo Barbara,
folgende Fahrzeugklassen sollten Sie erhalten: A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E, L (174), auf Antrag CE (79)
In den Klammern sind die Schlüsselzahlen genannt, welche ggf. Einschränkungen oder Erweiterungen beschreiben. Was diese bedeuten können Sie in unserem Ratgeber zum Thema Schlüsselzahlen nachlesen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
In meinem Führerschein ist vermerkt, dass ich eine Brille beim Fahren tragen muß. Gerade habe ich vom Optiker und auch von der Augenärztin erfahren, dass meine Augen so gut sind, dass ich keine Brille benötige. Reicht jetzt eine Bescheinigung vom Optiker bzw. Augenarzt, die ich zum Führerschein lege?
Vielen Dank
Hallo Rosi,
Sie sollten das mit der Fahrerlaubnisbehörde besprechen. Ggf. kann die entsprechende Schlüsselzahl aus Ihrem Führerschein gestrichen werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Mike,
grundsätzlich ist das Dokument noch gültig – sofern ein Polizeistempel darauf ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org