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Corona-Bußgeldkatalog: Das kosten Verstöße

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Übersicht zum Bußgeldkatalog bei Corona – Verstöße gegen das IfSG

VerstoßSanktion
Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 2 IfSG
(Rechtsverordnung zum Infektionsschutz missachtet)
bis zu 2.500 EUR
Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG
(Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflicht nach § 23 IfSG)
bis zu 25.000 EUR
Straftat nach § 74 IfSG
(vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Straftat nach § 75 IfSG
(z. B. entgegen einer Rechtsverordnung Personen beschäftigt oder eine Tätigkeit ausgeübt)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
öffentliche Ansammlung von mehr Personen als erlaubtab 200 EUR*
wiederholter Verstoß gegen das Kontaktverbotab 400 EUR*
Verstoß gegen ein geltendes Besuchsverbotab 200 EUR*
Weiterbetrieb von Verkaufsstellenab 2.500*
wiederholter Weiterbetrieb von benannten Einrichtungenbis zu 25.000 EUR
* Durchschnittswerte der Bußgelder in den Bundesländern

Bußgeld oder Strafe? Corona bringt einige Sanktionen mit sich

Corona: Einen Bußgeldkatalog zu erstellen, ist Aufgabe der Bundesländer.
Corona: Einen Bußgeldkatalog zu erstellen, ist Aufgabe der Bundesländer.

Das Thema Corona bzw. COVID-19 hat das Leben seit Beginn des Jahres fest im Griff. Mit der Ausbreitung der Infektion und den damit einhergehenden Maßnahmen sehen sich viele Länder mit massiven Einschränkungen im Alltag konfrontiert. Das in Deutschland geltende Kontaktverbot wird mittels verschiedener Verordnungen in den Bundesländern durchgesetzt. Damit sich die Menschen an die Maßnahmen halten, haben bereits einige Länder einen Bußgeldkatalog erstellt. Was Corona für rechtliche Folgen hat oder was ein Verstoß gegen die Auflagen für Sanktionen nach sich zieht, fällt jedoch unterschiedlich aus.

Welche rechtliche Grundlage ein sogenannter Coronavirus-Bußgeldkatalog in Deutschland hat und wer wann mit welchen Sanktionen rechnen muss, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber. Dieser erläutert auch, warum Corona zu den weitreichenden Einschränkungen im Alltag führt und was mit diesen bezweckt werden soll.

FAQ: Corona-Bußgeldkatalog

Was ist unter „Corona“ zu verstehen?

Bei Corona handelt es sich um einen Virus, der mitunter schwere Atemwegserkrankungen auslösen kann. Zur Eindämmung der Ausbreitung wurden umfangreiche Einschränkungen beschlossen. Die Missachtung der Corona-Verordnungen zieht ein Bußgeld gemäß IfSG-Bestimmungen nach sich.

Gibt es gesetzliche Bestimmungen für Sanktionen?

Ja. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in seinen Bußgeld- und Strafbestimmungen, welche Sanktionen in Falle von Verstößen möglich sind.

Gibt es in Bezug auf den Coronavirus ein einheitliches Bußgeld?

Nein. Die Bundesländer erstellen anhand der jeweiligen Landesverordnungen den Bußgeldkatalog. Daher können sich die Sanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit Corona durchaus unterscheiden. Die Tabelle bietet hier einige Beispiele mögliche Bußgelder.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Was ist Corona?

Der Coronavirus bestimmt die Nachrichten in allen Bereichen: Von geschlossenen Schulen und Geschäften über abgesagte Groß- und Sportveranstaltungen bis hin zu Hamsterkäufen, Kurzarbeit, Urlaubs- und Reisewarnungen oder Versammlungsverboten im öffentlichen Raum ist alles betroffen. Aufforderungen und Anordnungen zu Hause zu bleiben und nur für das Nötigste vor die Tür zu gehen, gelten im gesamten Bundesgebiet. Wer sich nicht daran hält, muss damit rechnen, mit einem Corona-Bußgeldkatalog Bekanntschaft zu machen.

Die rechtliche Grundlage für einen Bußgeldkatalog zu Corona bildet das IfSG.
Die rechtliche Grundlage für einen Bußgeldkatalog zu Corona bildet das IfSG.

Sich dem Thema zu entziehen ist praktisch nicht möglich, doch gibt es immer noch viele, die nicht genau wissen, was Corona eigentlich ist und warum mehrere Bezeichnungen verwendet werden. Corona steht umgangssprachlich für den Virus mit dem Namen „SARS-CoV-2“. Auf Englisch bedeutet diese Abkürzung „Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) CoronaVirus 2“. Übersetzt wird es als „Schweres akutes Atemwegssyndrom Coronavirus 2“ bezeichnet.

Die Krankheit, welche durch diesen Virus ausgelöst wird, ist international unter COVID-19 bestimmt. Das steht für „CoronaVirus Disease 2019“ also für „Coronaviruskrankheit 2019“. Da es mehrere verschiedene Stämme des Coronavirus gibt und die Krankheit 2019 erstmals auftrat, wurde die Jahreszahl zur Unterscheidung in die Bezeichnung aufgenommen.

Der Virus löst Atemwegserkrankungen aus, welche bei schweren Verläufen zu Lungenentzündungen und zum Lungenversagen führen können. Die schweren Erkrankungen bedürfen in den überwiegenden Fällen intensiv-medizinischer Betreuung und können tödlich verlaufen. Um eben jene schweren Verläufe einzudämmen und das Infektionsrisiko so gut es geht zu minimieren, wurden verschiedene Maßnahmen erlassen. Der in den Ländern gültige Corona-Bußgeldkatalog soll der Wichtigkeit der Verordnungen sowie dem Ernst der Lage Nachdruck verleihen.

Warum gibt es einschränkende Maßnahmen?

Da der Verlauf der Krankheit sehr unspezifisch ist, die Ansteckungsrate jedoch sehr hoch, kann ab einer bestimmten Anzahl schwerer Fälle die Versorgung der Patienten zu einem Problem für das jeweilige Gesundheitssystem werden. Beatmungsgeräte und Betten auf Intensivstationen stehen nur in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung. Hinzu kommt, dass auch das entsprechende medizinische Personal nicht ununterbrochen arbeiten kann.

Wie bereits erwähnt, sollten Maßnahmen wie Kontakt- und Versammlungsverbote, die Schließung nicht versorgungsnotwendiger Geschäfte und Schulen bzw. Universitäten sowie die Beschränkung physischer sozialer Kontakte dazu beitragen, dass sich die Verbreitung des Virus verlangsamt und somit die Betreuung der Erkrankten weiterhin sichergestellt ist. Daher ist auch ein Bußgeldkatalog zu Corona ein Mittel, Menschen zur Einhaltung zu bewegen.

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht, den Grund der Beschränkungen und welche Auswirkungen dies haben können.

Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.

Welche rechtlichen Grundlagen hat ein Bußgeldkatalog zum Coronavirus

Die Grundlage für Bußgelder oder Strafen bei Verstößen gegen die Corona-Auflagen bildet in erster Linie das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In den §§ 73 bis 76 finden sich die Bußgeld- und Strafvorschriften anhand derer die Bundesländer ihren jeweiligen Corona-Bußgeldkatalog erstellen. Zusätzlich zum Gesetz haben alle Bundesländer gemäß § 23 und § 32 IfSG Rechtsverordnungen erlassen, die das Verhalten festlegen und bestimmten, was im Zusammenhang mit der Coronakrise erlaubt und was verboten ist. Diese Landesverordnungen sind unter anderem als CoronaSchutzVerordnung (NRW) oder als Eindämmungsverordnung (Berlin) betitelt.

Corona: Ein Bußgeld ist zu erwarten, wenn Personen gegen die Landesverordnungen verstoßen.
Corona: Ein Bußgeld ist zu erwarten, wenn Personen gegen die Landesverordnungen verstoßen.

Die Verordnungen definieren regional, was im Rahmen des Gesetzes für Maßnahmen ergriffen werden. Die in ihnen bestimmten Regelungen bilden dann die Grundlage für den regionalen Corona-Bußgeldkatalog für Verstöße.

Grundsätzlich gelten diese Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz erstmal als Ordnungswidrigkeit und werden entsprechend geahndet. Eine einheitliche Regelung bezüglich der Höhe gibt es in Deutschland derzeit jedoch nicht. Wie hoch ein Bußgeld für einen Coronavirus-Verstoß letztendlich ausfällt, liegt im Ermessen der Bundesländer. Das IfSG gibt einzig Höchstgrenzen bei Ordnungswidrigkeiten, vor an denen sich die Verordnungen der Bundesländer bisher auch orientieren.

In § 73 IfSG ist bezüglich der Bußgelder folgendes bestimmt:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

In Nordrhein-Westfalen kann die Sanktion für den wiederholten Weiterbetrieb einer durch die Eindämmungs- bzw. Schutzverordnung geschlossenen Einrichtung tatsächlich bis zu 25.000 Euro betragen. Im Durchschnitt liegen die Bußgelder in den Ländern zwischen 200 und 5.000 Euro.

Coronavirus: Eine Strafe gemäß IfSG droht, wenn Personen vorsätzlich z. B. gegen das Kontaktverbot verstoßen.
Coronavirus: Eine Strafe gemäß IfSG droht, wenn Personen vorsätzlich z. B. gegen das Kontaktverbot verstoßen.

Wer gegen die Bestimmungen zur Eindämmung von Corona verstößt, muss damit rechnen, dass sein Verhalten auch als Straftat gelten kann und dann der Corona-Bußgeldkatalog nicht mehr greift. Das ist unter anderem der Fall, wenn eine vorsätzliche Handlung zur Verbreitung von Krankheiten bzw. eines Krankheitserregers führt. So sind derzeit beispielsweise Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht zu einer Familie gehören, untersagt. Halten sich Menschen trotz Kenntnis dieser Bestimmungen nicht daran und treffen sich in Gruppen, kann das als vorsätzliches Verhalten gewertet werden.

Gemäß den Vorschriften aus § 74 IfSG wird ein solches Verhalten mit einer Geld- oder einen Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Gesetzlich ist dies wie folgt festgelegt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.

In § 75 IfSG sind darüber hinaus weitere Tatbestände aufgeführt, die bei einer Zuwiderhandlung zu Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren führen können. Verstoßen Menschen also gegen bestimmte Vorgaben einer Rechtsverordnung, wie es die Corona-Verordnungen sind, müssen sie mit einer Strafe nach IfSG rechnen.

Bildnachweise: depositphotos.com/lightsource, depositphotos.com/DenisSmile, depositphotos.com/belchonock, depositphotos.com/stenkovlad

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

10 Kommentare

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  1. Fabian
    Am 20. April 2021 um 1:56

    Guten Abend,

    Drei Freunde wollen aus der Schweiz nach Berlin reisen. Wenn an der Grenze kein PCR-Test nachgewiesen werden kann und der Meldepflicht nicht nachgegangen wird, kann dann auch ein Bußgeld ausgesprochen werden, oder werden sie einfach zurück in die Schweiz geschickt?

    Wird auf der Deutschen Autobahn kontrolliert, wenn die Grenze überwunden wurde?

    Vielen Dank für die Information und herzliche Grüße

  2. Werner G
    Am 11. November 2020 um 10:26

    Hallo und guten Tag, Frage
    Beispiel: wir planen eine Motorradtour nach Hamm in NRW…wir werden dann mit ca. 20 Motorrädern unterwegs sein und bei Pausen natürlich unseren Mindestabstand von 1,5 mtr. einhalten …mit Helm und Haube doch sicherlich kein Problem diese große Motorradkolonne durch die Tour zu führen oder ?
    – erlaubt ?
    – nicht erlaubt ?
    oder gilt auch hier das Versammlungsverbot ?
    vielen Dank für die doch hoffentlich positiv ausfallende Antwort

  3. Jorg
    Am 19. Oktober 2020 um 21:08

    Ich habe in meiner Klasse einen Coronafall, wurde in Nachhinein bekannt gegeben. Ich bin glaub ich K1. Darf tdm zum Beispiel noch ins Schwimmtraining oder anderen sportlichen Aktivitäten nachgehen?

  4. Volker
    Am 17. September 2020 um 10:52

    Hallo,
    als Inhaber eines Ladengeschäftes habe ich eine Verkaufsfläche von ca 70m².
    Nach der neuesten Verordnung in Reihnland Pfalz sind pro 5 m² eine Person erlaubt. Die rechneriche Personenzahl beißt sich aber mit den Abstandsregeln. Es wäre schon schwierig auf der vorhandenen Fläche den erforderlichen Abstand zu gewährleisten.
    Was gilt nun letztlich, zulässige Personenzahl odere Abstandsregelung?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2020 um 14:37

      Hallo Volker,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten an die zuständige Behörde vor Ort.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. juergen
    Am 27. Juli 2020 um 16:07

    Frage: ich habe eine medizinische Verordnung, welche mir erlaubt aus medizinischen Gründen, Sauerstoffzufuhr durch externe Gerätschaften, das nicht tragen von Masken, von meinem Hausarzt erhalten. Gilt diese Überall nun oder nur in bestimmten Bereichen? Bei dem ganzen Mist der erzählt wird erbitte ich eine Info.
    mit besten Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juli 2020 um 16:00

      Hallo juergen,

      die Maskenpflicht entfällt in der Regel, sofern eine entsprechende Ausnahme gestattet ist (z. B. bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, Gehörlosigkeit, wenn kommuniziert werden soll). Ausschlaggebend sind dabei die Regelungen und Formulierungen der jeweiligen Verordnung eines Bundeslandes. Ungenaue Formulierungen können ggf. problematisch sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Regina
    Am 9. Juni 2020 um 12:04

    Hallo, könnte mir bitte jemand helfen? Und zwar wurde ein Busgeldbescheid wegen alleiniges Sitzen im April auf einer Parkbank verhängt, der noch nicht rechtskräftig ist. Ein Mann saß drauf, weil es ihm nicht gut ging. Als die Ordnungshüter ihn ansprachen, sagte er ihnen warum er drauf säße. Diese nahmen seine Daten auf und die Reaktion des Ordnungsamtes Potsdam war eine Anhörung nach einigen Tagen,statt ihm Hilfe anzubieten. Auf diese Anhörung reagierte diese Mann umgehend und fristgerecht. Doch das Ordnungsamt antwortete nun ohne weiteren Worte mit einem Bußgeldbescheid. Er soll nach Paragraph 11 Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung SARS -Cov-2….. verstoßen haben? Geht doch gar nicht,…nur weil er auf einer Parkbank ALLEINE saß. Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 73 Abs. 1a Nr .24 IFSG, 32 IfSG i.V. m. Paragraph 12 der Verordnung zur Änderung der SARS. Ich kann hier keine Ordnungswidrigkeit und kein Tatbestand feststellen? Wer könnte mir bitte helfen, um dort rauszukommen?
    Danke
    Regina

  7. Thomas
    Am 3. April 2020 um 16:54

    Moin, ich habe da mal eine Frage. Ich arbeite in einer Firma die mehrere, kommunale Abwasseranlagen betreut und muss oft mit einem Kollegen, in einem Firmenwagen raus zum Einsatz. Verstoßen wir dadurch gegen das Kontaktverbot, denn es handelt sich um einen PKW der nur über zwei, nebeneinander liegende Sitzplätze verfügt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2020 um 11:43

      Hallo Thomas,

      in aller Regel ist es in den Bundesländern gestattet, sich mit maximal einer Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, im öffentlichen Raum zu bewegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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