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Bußgeldstelle Gütersloh: Aufgabenbereiche und Standorte

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Aufgaben der Bußgeldstelle im Kreis und der Stadt Gütersloh

Wie können Sie die Bußgeldstelle Gütersloh erreichen?
Wie können Sie die Bußgeldstelle Gütersloh erreichen?

Gütersloh liegt in Nordrhein-Westfalen und gehört zum Regierungsbezirk Detmold. Neben Bielefeld und dem Raum Herford gehört die Stadt zu den Verdichtungsräumen Deutschlands. Knapp 879 Einwohner kommen auf einen km². Dass die Verwaltungsbehörden der Stadt viel zu tun haben, ist demnach selbsterklärend.

Bei so vielen Verkehrsteilnehmern bleiben Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht aus. Hierbei kommt die Bußgeldstelle in Gütersloh ins Spiel. Wobei es in Gütersloh tatsächlich zwei Bußgeldstellen gibt: die Bußgeldstelle Kreis Gütersloh und die Bußgeldstelle Stadt Gütersloh.

So erreichen Sie die Bußgeldstelle Gütersloh

Wer Fragen zum Bescheid hat oder eine Ratenzahlung vereinbaren will, kann sich per Telefon, Fax etc. mit Mitarbeitern der Bußgeldstelle Gütersloh in Verbindung setzen.

Kontakt zur Bußgeldstelle der Stadt Gütersloh:

Adresse:

Fachbereich Ordnung
Berliner Str. 70, Haus 2, 6. OG
33330 Gütersloh

Telefon: 05241/82-1

Fax: 05241/82-3291

E-Mail: bussgeldstelle@guetersloh.de

Homepage: guetersloh.de

Kontakt zur Bußgeldstelle des Kreises Gütersloh:

Adresse:

Sachgebiet 2.2.2.
Ordnungswidrigkeiten
Herzebrocker Str. 140
33334 Gütersloh

Telefon: 05241/85-1200

Fax: 05241/85-31200

E-Mail: abt22@kreis-guetersloh.de

Homepage: service.kreis-guetersloh.de

Wofür sind die Bußgeldstellen in Gütersloh verantwortlich?

Wer einen Bußgeldbescheid erhält oder gegen wen bereits ein Bußgeldverfahren läuft, der tritt früher oder später mit den Bußgeldstellen in Gütersloh in Kontakt. Aber für welche Aufgabenbereiche sind die Bußgeldbehörden des Kreises und der Stadt konkret zuständig? Nachfolgend sind einige Schwerpunkte aufgelistet, die in den Verantwortungsbereich der Bußgeldstellen Gütersloh fallen:

  • Ordnungswidrigkeiten, die ein Verwarngeld nach sich ziehen (bis 55 Euro)
  • Ordnungswidrigkeiten, die ein Bußgeld nach sich ziehen (ab 55 Euro)
  • Fahrverbote

Konkret bedeutet dass, das beide Bußgeldstellen sowohl Verstöße des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bearbeiten. Zu “fließendem Verkehr” zählt beispielsweise zu schnelles Fahren, während Parkverstöße zur Kategorie des “ruhenden Verkehrs” zählen.

Betroffene, die deswegen einen Bußgeldbescheid erhalten haben, haben die Möglichkeit, 14 ab Erhalt Einspruch einzulegen. Begründet wäre dieser zum Beispiel wegen Messfehlern oder allgemeinen Fehlern im Bescheid.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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