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Unfall mit dem Polizeiauto: Befreit Blaulicht von der Haftung?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Haftungsprivilegierung von Einsatzfahrzeugen?

Unfall mit dem Polizeiauto: Trifft immer die Privatperson die Schuld?
Unfall mit dem Polizeiauto: Trifft immer die Privatperson die Schuld?

Seit 1880 sorgt das sogenannte Martinshorn unüberhörbar für Obacht im Straßenverkehr. Denn dringt der Fanfarenklang von einem Streifenwagen mit einer Frequenz zwischen 360 und 630 Hertz an das Ohr der Verkehrsteilnehmer, wissen diese, dass ein Rettungs- oder Einsatzfahrzeug in der Nähe ist. So kann frühzeitig eine Rettungsgasse für Polizei oder Rettungsdienst gebildet und eine freie Durchfahrt gewährleistet werden.

Doch nicht immer können Pkw-Fahrer rechtzeitig reagieren, weil sie das Signal zum Beispiel zu spät hören. In solchen stressigen Situationen kann dann ein Unfall mit dem Polizeiauto die Folge sein. Nicht wenige Verkehrsteilnehmer sind bei einem derartigen Schadensgeschehnis unsicher, inwiefern die unfallbeteiligten Beamten zur Verantwortung gezogen werden können.

Ist bei einem Unfall mit dem Polizeifahrzeug möglicherweise immer der Fahrer des privaten Fahrzeugs schuld? Trifft die Beamten auch bei Verhaltensfehlern ihrerseits eine Haftungsprivilegierung, wenn es zu einem Unfall mit dem Polizeiauto kommt, weil sie im Einsatz unterwegs waren? Dies und mehr erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

FAQ: Unfall mit einem Polizeiauto

Ist bei einem Unfall mit einem Polizeiauto immer der Zivilist schuld?

Nein, trotz einiger Sonderrechte (z. B. Wegerecht) der Polizei, gilt auch für sie eine Sorgfaltspflicht. Kommt es zum Unfall, wird geklärt, ob diese verletzt wurde.

Müssen auch Polizisten nach einem Unfall haften?

Ja, insbesondere wenn sie den Unfall selbst verschuldet haben und sich währenddessen nicht im Einsatz befanden.

Wie funktioniert die Schadensregulierung nach einem Unfall mit der Polizei?

Die Schaden wird über die jeweilige Dienststelle oder das Land, in dem der Polizist angestellt ist, abgewickelt.

Rechte und Pflichten bei Einsatzfahrten

Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug, ist zunächst zu klären, ob sich das Auto in einem Einsatz befand, diesem also von den anderen Verkehrsteilnehmern ein Wegerecht einzuräumen war.

Bei einem Unfall mit einem Polizeiauto sind zuvorderst die Voraussetzungen der §§ 35 und 38 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu überprüfen. Diese regeln zum einen Sonderrechte der Polizisten und ordnen zum anderen das pflichtgemäße Verhalten der übrigen Fahrer an.

§ 35 StVO gewährt unter anderem Dienstfahrzeugen der Polizei Sonderrechte, wodurch die Beamten von den Vorschriften der StVO befreit werden. Die Privilegierung derartiger Sonderrechtsfahrzeuge ist jedoch stets an die Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit geknüpft.

In § 38 StVO erfahren die Sonderrechtsfahrzeuge in bestimmten Fällen eine Qualifizierung durch das Eintreten eines Wegevorrechts. Befindet sich ein Polizeiwagen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn auf der Straße, gilt für sämtliche andere Verkehrsteilnehmer die Pflicht, sofort eine freie Bahn zu schaffen.

Auch wenn die StVO Dienstfahrzeugen also gewisse Freiheiten einräumt, gelten diese nicht uneingeschränkt. So darf ein Einsatzfahrer nicht einfach darauf vertrauen, dass sein Wegevorrecht von allen anderen Lkw-, Motorrad und Pkw-Fahrern beachtet wird. Vielmehr muss er sich stets vergewissern und unterliegt einer gesonderten Sorgfaltspflicht bei der Ausübung seiner Sonderrechte.

Unfall mit dem Polizeiwagen: Was ist zu beachten?

Bei einem Unfall mit einem Polizeiauto ist entscheidend, ob Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet waren.
Bei einem Unfall mit einem Polizeiauto ist entscheidend, ob Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet waren.

Wenngleich der Polizei zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben von der Straßenverkehrs-Ordnung spezifische Sonderrechte zugestanden werden, entscheidet sich die Schuldfrage bei einem Unfall mit dem Polizeiauto nicht zwangsläufig zulasten der anderen Unfallpartei. Denn ist ein Beamter ohne Martinshorn und Blaulicht oder nur mit einem der beiden Signale unterwegs, verwirklicht sich das Wegevorrecht nicht. Eine Missachtung etwaiger Verkehrsvorschriften ist sodann nicht gesetzlich legitimiert.

Auch wenn es sich um eine Einsatzfahrt mit entsprechend akustisch-visueller Markierung handelt, erhalten die Beamten keinen Freifahrtschein für pflichtwidrige Fahrmanöver. Insbesondere bei Kreuzungen gilt eine Sorgfaltspflicht, wonach der Beamte nur so schnell fahren darf, dass er bei Querverkehr rechtzeitig stoppen kann. Kommt es zu einem Unfall mit dem Polizeiauto, weil der Polizist unvorsichtig die Kreuzung passiert hat, haftet er in vollem Ausmaße, weil er den Unfall selbst verschuldet hat.

Die Schadensregulierung erfolgt bei einem Unfall mit einem Polizeiauto über die Dienststelle bzw. das Land, bei dem der Beamte angestellt ist, welcher den Streifenwagen fuhr. Diese übernimmt bei Verschulden des Polizisten die Begleichung etwaiger Schadensersatzansprüche, wie zum Beispiel die Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn eine Zivilperson durch den unverschuldeten Crash verletzt wurde.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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