Was Sie beim Führerschein mit 17 beachten müssen

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Vom Modellversuch zum Dauerrecht: Begleitetes Fahren mit 17

Auto-Führerschein mit 17: Erfahrungen sammeln durch begleitetes Fahren.
Auto-Führerschein mit 17: Erfahrungen sammeln durch begleitetes Fahren.

Fast jeder vierte Unfall im Straßenverkehr, bei dem Personen zu Schaden kommen, wird von einem jungen Pkw-Fahrer im Alter von 18 bis 24 Jahren verursacht. Wird die Zahl in einen Vergleich gesetzt, ist sie noch gravierender: Der Anteil der jungen Pkw-Fahrer unter allen Autofahrern beträgt gerade einmal 10 Prozent (Stand: 2013, ADAC).

Das Bundesland Niedersachsen startete aus diesem Grund am 19. April 2004 einen Modellversuch. Der Führerschein für Begleitetes Fahren ab 17 Jahren (BF17) konnte ab diesem Zeitpunkt in Niedersachsen erlangt werden.

Weitere deutsche Bundesländer schlossen sich dem Modellversuch an, da sie von der enormen Resonanz und den äußerst positiven Erfahrungen der niedersächsischen Behörden überzeugt waren. Im Sommer 2005 schaffte der Bund die gesetzliche Grundlage, damit alle Bundesländer entscheiden können, ob sie den Führerschein mit 17 ins Landesrecht übernehmen wollen.

FAQ: BF17-Führerschein

Gibt es eine Möglichkeit, schon mit 17 Jahren Auto zu fahren?

Ja, das ist mit dem BF17-Führerschein möglich – allerdings nicht allein. Es muss immer eine Begleitperson mitfahren.

Wie funktioniert das begleitete Fahren?

Sie absolvieren ganz normal Ihre PKW-Fahrerlaubnis in der Fahrschule. Nach bestandener Fahrprüfung erhalten Sie eine Prüfbescheinigung und dürfen mit einer Begleitperson Auto fahren. Mit vollendetem 18. Lebensjahr tauschen Sie den BF17-Führerschein gegen den B-Führerschein und dürfen ab sofort allein fahren.

Wie lange dauert die Probezeit beim BF17-Führerschein?

Auch bei dieser Fahrerlaubnis dauert die Probezeit zwei Jahre. Sie beginnt mit Erteilung der Prüfbescheinigung.

Im Video: Alles zum begleiteten Fahren

In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum begleiteten Fahren.
In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum begleiteten Fahren.

Junge Fahrer, welche am niedersächsischen Modellversuch teilnahmen und den Führerschein ab 17 erlangten, verursachten ab dem 18. Lebensjahr 28,5 Prozent weniger Unfälle und begingen 22,7 Prozent weniger Verkehrsverstöße als die “herkömmlichen” Fahranfänger. (Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft und Verkehr)

Innerhalb von drei Jahren nahmen 63.000 niedersächsische Jugendliche an dem Modellversuch BF17 teil, wie Statistiken belegen.

Das begleitete Fahren leistet auch in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Daniel Hirche, Verkehrsminister Niedersachsen

Das erkannte auch die Bundesregierung und setzte einen Gesetzesentwurf in Kraft, der den Führerschein mit 17 bis zum August 2010 erlaubte. Kurz vor Ablauf dieser Frist wurde aus dem Modellversuch das Dauerrecht. Ab dem 1. Januar 2011 ist das BF17 im Straßenverkehrsgesetz verankert und kann von Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

Begleitetes Fahren: So funktioniert es

Die Grundvoraussetzung beim Führerschein BF17 ist eine Begleitperson. Diese muss verschiedene Bestimmungen erfüllen, um als solche eingetragen werden zu können. Die Begleitperson muss bei jeder Fahrt im Auto Platz nehmen und kann so mit seinen Erfahrungen als Kfz-Fahrer zu einer guten Verkehrssicherheit des Fahranfängers beitragen.

Um am begleiteten Fahren teilzunehmen, müssen Sie eine Führerscheinausbildung für die Klasse B durchlaufen. Diese Ausbildung können Sie bereits mit 16 ½ Jahren beginnen. Nach dem erfolgreichen Absolvieren der theoretischen und praktischen Prüfung in der Fahrschule bekommt der Fahranfänger eine sogenannte Prüfbescheinigung. Diese fungiert zusammen mit dem Personalausweis als Fahrerlaubnis und muss folglich bei jeder Fahrt mitgeführt werden.

Der BF17-Führerschein wird ab dem 18. Lebensjahr zu einem EU-Führerschein. Außerdem ist der Fahranfänger damit dann berechtigt, allein mit dem Auto zu fahren. Der Führerschein wird Ihnen in aller Regel von der Führerscheinstelle zugeschickt.

Die Prüfbescheinigung für den Führerschein ab dem 17. Lebensjahr behält bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Danach ist sie abgelaufen und muss spätestens zu diesem Zeitpunkt gewechselt werden, wenn der Fahranfänger keine Ordnungswidrigkeit begehen möchte.

Der Führerschein ab 17 schließt automatisch die Klasse AM für Leichtkrafträder wie Mopeds und Mofas sowie die Klasse L für Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ein. Wer diese Fahrzeuge fährt, muss immer seine Prüfbescheinigung sowie seinen Ausweis dabei haben. Außerdem ist beim Führen dieser Fahrzeuge keine Begleitung nötig.

Die Probezeit beim BF17

In der Probezeit kann das Handy am Steuer ernste Konsequenzen haben.
In der Probezeit kann das Handy am Steuer ernste Konsequenzen haben.

Die Probezeit ist wie bei den anderen Fahrerlaubisklassen für zwei Jahre angesetzt. Mit der Erteilung der Prüfbescheinigung beginnt die Probezeit vom BF17.

Sollte der Fahranfänger bereits mit 16 Jahren eine Fahrausbildung in der Klasse A1 absolviert haben, beginnt für ihn die Probezeit mit der Erteilung dieser Fahrerlaubnis. Das bedeutet, dass, sofern er den Führerschein mit 17 erlangt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Hälfte der Probezeit abgeschlossen ist. Dies ist natürlich nur möglich, wenn sich der Fahranfänger bis zu dieser Zeit keine Ordnungswidrigkeit geleistet hat, welche die Probezeit verlängert.

Verkehrsverstöße in der Probezeit

In der Probezeit wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Erstere bilden dabei die schwerwiegenden Verstöße wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht, illegale Autorennen oder fahrlässige Tötung. B-Verstöße sind vergleichsweise weniger schwerwiegend. Beispiele hierfür sind Überladung, Fahren ohne Betriebserlaubnis oder das Fahren mit abgefahrenen Reifen.

Ein einmaliger A-Verstoß verpflichtet zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und verlängert zudem die Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Ein weiterer A-Verstoß in der verlängerten Probezeit zieht eine Verwarnung nach sich. Der dritte A-Verstoß führt zum FühEntzug der Fahrerlaubnis inklusive Sperrfrist. Zwei B-Verstöße sind mit einem A-Verstoß gleichzusetzen.

Fahranfänger können auch beim Modell “Begleitetes Fahren” Punkte in Flensburg sammeln. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der jeweiligen Ordnungswidrigkeit.

Wer sich in der Probezeit befindet bzw. unter 21 Jahren alt ist, darf keinen Alkohol zu sich nehmen, sofern er sich in der nachfolgenden Zeit noch hinter das Lenkrad setzen und das Auto bedienen möchte. Sollte ein Fahranfänger in der Probezeit dennoch gegen die 0,0-Promillegrenze verstoßen, muss er mit harten Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.

Führerschein mit 17 versus Pkw-Führerschein mit 18

Begleitetes Fahren ab 17 unterscheidet sich nur in wenigen Punkten von der “normalen” Führerscheinklasse B. Das Mindestalter beträgt anstatt 18 Jahren beim Regelfall 17 Jahre für den Führerschein ab 17. Außerdem muss beim BF17 eine eingetragene Begleitperson bei jeder Fahrt im Auto anwesend sein. Noch ein Unterschied bildet die Antragstellung. Hierbei muss neben dem Zusatzblatt des Formulars für Begleitetes Fahren auch ein Antrag pro Begleiter eingereicht werden.

Begleitetes Fahren: Voraussetzungen für die Prüfbescheinigung

Tipps und Voraussetzungen zum BF17
Tipps und Voraussetzungen zum BF17

Um den Führerschein mit 17 erhalten zu können, müssen Sie einige Regeln beachten und die entsprechenden Anträge einreichen. Was Fahranfänger für das Modell “Begleitetes Fahren” an Voraussetzungen erfüllen müssen, lesen Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Die Antragstellung

Die zuständige Führerscheinstelle stellt alle nötigen Formulare für die Beantragung des Modells BF17 zur Verfügung. Deren Bezeichnungen können sich in den unterschiedlichen Bundesländern unterscheiden.

Die Begleitpersonen müssen in einem zusätzlichen Antrag eingetragen werden. Zusätzlich sind die Begleitpersonen verpflichtet, auf einem eigenen Formular zu vermerken, dass sie sich zur Verfügung stellen. Zudem müssen sie eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises hinterlegen.

Mit diesen Anträgen im Gepäck können Sie zur Führerscheinstelle gehen. Fahranfänger, die 17 Jahre alt sind, benötigen darüberhinaus noch folgende weitere Dokumente zur Anmeldung für den Erwerb der Fahrerlaubnis:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passbild
  • Sehtest vom Optiker oder Augenarzt
  • Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Lebensrettende Maßnahmen“

Natürlich verursacht die Beantragung vom Führerschein ab 17 auch Kosten. Die Gebühren setzen sich aus drei Teilen zusammen: Führerscheinantrag, Ausfertigung der Prüfbescheinigung und Überprüfung der Begleitpersonen. Die Kosten können regional variieren und sind nicht einheitlich festgelegt.

Sobald alle Dokumente geprüft wurden, werden diese von der Führerscheinstelle an die Fahrschule geschickt. Die Fahrschule informiert Sie, sobald die Bescheinigungen eingetroffen sind.

Sonstige benötigte Bescheinigungen

Wie auch bei anderen Führerscheinklassen, muss ein aktueller Sehtest vorliegen, welcher nicht älter als 2 Jahre sein darf. Beim Sehtest kommt es jedoch nicht auf die Dioptrien-Zahl der Augen an. Lediglich die Sehleistung ist entscheidend. Diese darf den Grenzwert von 70 Prozent nicht unterschreiten. Sollte dies doch der Fall sein, müssen Sie einen Augenarzt kontaktieren. Ggf. müssen dann eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden, wenn Sie sich hinter das Steuer setzen. Diese Auflage wird entsprechend auf dem Führerschein vermerkt.

Neben dem Sehtest ist auch der Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen, auch “kleiner Erste-Hilfe-Kurs” genannt, wichtig. Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter oder die Malteser führen diesen beispielsweise durch. Auch hier lohnt es sich, die Kosten miteinander zu vergleichen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Kurs muss zur Fahrschule mitgebracht werden.

Begleitetes Fahren: Die Versicherung zu erweitern, kann Kosten verhindern

Natürlich ist auch die Versicherung ein großes Thema in puncto BF17. Die meisten Fahranfänger sind mit dem Auto ihrer Eltern oder dem sonstiger Verwandter unterwegs, bis sie mit ihrem eigenen Kfz fahren dürfen. Deshalb sollte der Versicherung rechtzeitig die Teilnahme an der Ausbildung vom Begleiteten Fahren mitgeteilt werden.

In diesem Fall kann die Versicherung die Police ändern, sodass Sie im Schadensfall abgesichert sind. Viele Versicherungen haben Klauseln in ihren Verträgen, dass der Fahrer älter als 17 Jahre sein muss. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung erhebliche Probleme in diesem Fall verursachen. Deshalb ist es ratsam, der Versicherung die Teilnahme am BF17 frühzeitig mitzuteilen.

Auswahl der Begleitperson für den Führerschein mit 17

Begleitetes Fahren setzt eine Begleitperson voraus
Begleitetes Fahren setzt eine Begleitperson voraus

Der größte Unterschied zwischen dem BF17 und einem herkömmlichen Pkw-Führerschein ist die Pflicht, dass eine Begleitperson mit im Auto sitzen muss. Wo sie sich hinsetzt ist dabei egal, sie muss nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen.

Die Begleitperson soll als Ansprechpartner fungieren und darf nicht in das Lenkrad greifen. Eher soll die Begleitung Ratschläge geben und den Anfänger auch einmal loben.

Der junge Fahrer hat zwar die Ausbildung in der Fahrschule bereits durchlaufen, kennt also die Verkehrsregeln, verfügt aber noch nicht über die nötige Erfahrung, die eine Begleitperson hat.

Die BF17-Begleitperson muss laut § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • über 30 Jahre alt
  • seit mindestens 5 Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
  • nur maximal ein Punkt in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragstellung

Die Fahrerlaubnis der Begleitung kann auch ein anderweitig gültiges EU- oder EWR-Dokument sowie ein schweizerischer Führerschein sein. Bei jeder Fahrt des Fahranfängers mit einem Führerschein mit 17, muss die Begleitperson den eigenen Führerschein mitführen.

Es können unbegrenzt viele Personen in der Prüfbescheinigung eingetragen werden. Jedoch muss auch für jede Eintragung eine Gebühr gezahlt werden.

Außerdem definiert § 48a Abs. 4 FeV folgende Regelungen für das Modell „Begleitetes Fahren“ und deren Begleitperson:

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

  1. vor Antritt einer Fahrt und
  2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. (Quelle: § 48a Abs. 4 FeV)

Die BF17-Begleitperson soll den Stress mindern, der durch unbekannte Situationen bei Fahranfängern auftritt. Sie entlasten den Fahrer durch wichtige Hinweise. Kommt es dennoch zu einem Unfall, haftet die Begleitperson nicht, da er lediglich Ratschläge geben soll und deshalb nicht haftbar gemacht werden kann.

Genauso wie der BF17-Fahranfänger muss auch die Begleitperson eine Promillegrenze einhalten. Zwar liegt die bei letzterem bei 0,5 Promille, dennoch muss sich die Begleitperson daran halten, um nicht selbst ein Bußgeld zu kassieren. Dssselbe gilt selbstverständlich für den Konsum von Drogen.

Begleitetes Fahren: Ohne Begleitperson droht ein Bußgeld

Wer einen Führerschein mit 17 besitzt und ohne Begleitperson unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde einen Widerruf des Führerscheins aussprechen. Diesen erhalten Sie Fahranfänger erst zurück, wenn Sie ein Aufbauseminar absolvieren.

Führerschein mit 17: Kosten, die einberechnet werden müssen

Der Führerschein mit 17 verursacht Kosten.
Der Führerschein mit 17 verursacht Kosten.

Grundsätzlich kostet der Führerschein mit 17 das gleiche wie eine normale Pkw-Führerschein-Ausbildung. Die Kosten hängen von der Region der Fahrschule ab und können daher stark variieren. Aufgrund der großen Preisunterschiede lohnt es sich, voran die Kosten der Fahrschulen zu vergleichen.

Außerdem kommen müssen Sie noch die Kosten für den Sehtest und den Erste-Hilfe-Kurs auf Fahranfänger einplanen. Die Eintragung pro Begleitperson im Führerschein mit 17 kostet etwa 5 bis 15 Euro. Hierin enthalten sind die Eintragung und die Überprüfung der jeweiligen Personen. Die Gebühr für die Ausstellung der Prüfungsbescheinigung kostet etwa 6 bis 8 Euro.

Begleitetes Fahren ab 17 im Ausland: Ist der Führerschein gültig?

Das Modell “Begleitetes Fahren” gibt es auch im Ausland. Erfolgreiche Beispiele sind etwa Frankreich, Kanada und einige Bundesstaaten in den USA.

Wer eine deutsche Prüfbescheinigung erworben hat, darf in diesen Ländern jedoch kein Auto fahren. Die Prüfbescheinigung vom Modell “Begleitetes Fahren ab 17” wird im Ausland nicht als gültige Fahrerlaubnis anerkannt.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung des BF17 ist Österreich. Hier wird die Prüfbescheinigung anerkannt, da das Modell der sogenannten L-17-Ausbildung in dem Land gleicht. Dies gilt auch andersherum. Österreichische Fahranfänger, die im Besitz einer solchen L-17-Bescheinigung sind, dürfen auch ein Fahrzeug in Deutschland führen.

Mehr Infos zum B-Führerschein:

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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199 Kommentare

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  1. tb
    Am 5. März 2017 um 13:37

    Hallo,
    ich habe eine Sondergenehmigung, dass ich(17 Jahre) alleine in die Arbeit fahren kann. Darf ich ebenfalls alleine tanken fahren, wenn die Tankstelle auf direktem Weg zu meiner Arbeitsstätte ist?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. März 2017 um 9:24

      Hallo,

      Sie haben die Möglichkeit, bei der Führerscheinstelle nachzufragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Zaman
    Am 1. März 2017 um 9:13

    Guten Tag
    Mit welche Konsequenzen muss man als Fahrschüler beim Fahren ohne Begleitperson in Österreich rechnen?

    Danke im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2017 um 10:26

      Hallo Zaman,

      Österreich akzeptiert als einziges Land den B17-Führerschein. Auf den Begleiter dürfen Sie allerdings dann nicht verzichten. Zwar dürfen in Österreich Inhaber des L17-Scheins bereits allein ein Fahrzeug führen, allerdings sind bei Dokumente nicht dasselbe.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Claudia
    Am 22. Februar 2017 um 10:12

    Im Gesetz steht das der Begleiter 5 Jahre seinen Führerschein haben muss. Heisst das ununterbrochen? Habe ihn seit 25 Jahren, musste ihn aber mal wegen zu schnellen fahren für 1 Monat abgeben.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2017 um 11:39

      Hallo Claudia,

      Grundsätzlich sollte das vergangene Fahrverbot dem Vorhaben nicht im Wege stehen, wenn mittlerweile die Punkte getilgt worden sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Alex
    Am 4. Januar 2017 um 8:49

    Hallo,

    wenn der Führerschein mit 17 beantragt wird, die Fahrprüfung aber erst nach dem 18. Geburtstag absolviert wurde, muss dann der Führerschein erneut beantragt werden oder reicht die Beantragung für den B17 Führerschein aus?

    Vielen Dank im Voraus

    Alex

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 10:04

      Hallo Alex,

      ob es dafür einer gesonderten Beantragung bedarf, können Sie am besten direkt bei der Führerscheinstelle in Erfahrung bringen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Alex
        Am 8. Januar 2017 um 20:22

        Vielen Dank für die Antwort.

        Gruß

        Alex

  5. Janine
    Am 16. Dezember 2016 um 22:26

    Hallo,
    Ich hab meinen B17 Führerschein bereits.
    Was würde passieren wenn ich mit meiner Begleitperson fahren würde und diese Alkohol konsumiert hat? Und gibt es eine Promillegrenze?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2016 um 10:51

      Hallo Janine,

      auch für die Begleitperson gilt die 0,5 Promillegrenze. Auch darf sie nicht unter dem Einfluss anderer Rauschmittel stehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Christian
    Am 12. Dezember 2016 um 10:51

    Ich wollte als Begleitperson bei meiner Tochter eintragen lassen. Hatte aber danach eine Geschwindigkeitsüberschreitung und 2 Punkte bekommen. Nun meine Frage an Sie, Sie schreiben “nur maximal ein Punkt im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung”. Laut Aussage unser Führscheinstelle stimmt diese Aussage nicht, denn wenn jemand sogar eintragen ist und danach auch 2 Punkte bekommt, wird diese Person herausgestrichen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2016 um 10:45

      Hallo Christian,

      gemäß § 48a FeV darf die Begleitperson bei Antragstellung einen Punkt haben. Es wird dort keine Aussage dazu getroffen, was passiert, wenn die Begleitperson noch einen Punkt erhält.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. David
    Am 4. Dezember 2016 um 13:37

    Hallo,

    Super Hilfe und danke für die Betreuung im Blogbeitrag.

    Auch ich habe eine Frage, deren Antwort ich in keinem Gesetz finde: Was passiert, falls eine eingetragene Begleitperson den Führerschein zwar besitzt aber nicht dabei hat?

    Liebe Grüße David

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2016 um 10:17

      Hallo David,

      die Begleitperson hat die Pflicht den Führerschein mit sich zu führen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Verwarngeld verhängt werden und der Führerschein muss nachgereicht werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Sabrina
    Am 30. November 2016 um 17:06

    Ich hab eine Frage wo muss ich mich melden oder fragen wenn ich mit dem b17 alleine fahren will zumindestens bis in die Arbeit? Und wieder heim?!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Dezember 2016 um 10:35

      Hallo Sabrina,

      unseres Wissens gibt es da keine Ausnahme. Die Bedingung für den B17-Führerschein ist, dass eine Begleitperson im Fahrzeug ist. Es gibst zwar bei Berufskraftfahrer-Azubis Ausnahmeregelungen, aber diese beziehen sich auf den normalen Führerschein und nicht den B17. Die Azubis dürfen dann unter bestimmten Auflagen allein mit dem Fahrzeug fahren. Häufig muss zuvor aber eine MPU absolviert werden. Falls Sie sich noch genauer informieren möchten, empfiehlt sich der Weg zur zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Diese ist für alle Belange rund um den Führerschein zuständig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Potz
    Am 25. November 2016 um 2:35

    Moin,

    Möchte mich in den nächsten wochen als begleitender Fahrer für 2 Jugendliche eintragen lassen,
    habe zwar keine Punkte, und das bei ca. 60.000 km im Jahr,
    aber letzte Woche, wurde ich geblitzt, ca 55 km/h im dunkeln, am nächsten Tag bin ich die Strecke noch
    mal abgefahren, es war ne 30 Zone :o(((

    Meine Frage : geht das noch ???

    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2016 um 9:42

      Hallo Potz,
      um sich als Begleitperson beim Führerschein ab 17 eintragen zu lassen, darf sich unter anderem zum Zeitpunkt der Antragsstellung nur ein Punkt auf Ihrem Flensburger Konto befinden. Nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h müssen Sie in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Punkt rechnen. Wenn Sie zuvor keine Punkte erhalten haben, dürfen Sie sich normalerweise immer noch als Begleitperson eintragen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Thomas
    Am 15. November 2016 um 19:13

    Hallo,
    mein Sohn möchte zu seinem 17. Geburtstag die Fahrerlaubnis zum begleitenden Fahren besitzen. Wie lange vor dem 17.Jahrestag kann er mit der Fahrschule anfangen?
    Kann er den Motorradführerschein gleich mitmachen?
    Danke für die Antwort
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 11:17

      Hallo Thomas,

      Ihr Sohn kann frühstens mit 16,5 Jahren mit der Fahrschule beginnen. Beim Motorradführerschein kommt es darauf an, welche Klasse es am Ende sein soll. Grundsätzlich kann die Fahrschule stets nur ein halbes Jahr vor Erreichung des Mindestalters begonnen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Silke K.
    Am 9. November 2016 um 12:32

    Hallo,
    habe mal eine Frage, ich bin innerhalb kürzester Zeit 2x geblitzt worden, innerorts und 25 km zu schnell, es gibt wahrscheinlich je 1 Punkt, darf ich dann noch Begleitperson für meinen Sohn sein.
    Danke im Voraus Silke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 10:35

      Hallo Silke,

      die Begleitperson darf maximal einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Entscheidend ist dabei aber der Zeitpunkt der Antragstellung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Josef
    Am 27. Oktober 2016 um 0:19

    Hallo,
    ich bin auf den Rollstuhl angewiesen und werde im umgebauten Caddy im “Kofferaum” befördert (behindertengerechter Umbau), habe keine Punkte, den Führerschein seit 15 Jahren und bin über 30 Jahre. Darf ich auch als Begleitperson eingetragen werden, obwohl ich weit von der Fahrerin entfernt sitzen würde?
    Danke für die Antwort
    Josef

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Oktober 2016 um 9:20

      Hallo Josef,

      grundsätzlich gibt es keine Vorschrift, wo die begleitende Person im Fahrzeug sitzt. Sie dürfen ohnehin nicht in das Fahrverhalten eingreifen, sondern sollen nur mit Hinweisen unterstützend wirken. Sie können natürlich noch bei der Führerscheinstelle genau nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Simone
    Am 7. Oktober 2016 um 12:11

    Hallo,
    meine Tochter hat jetzt diese Prüfbescheinigung bekommen für das begleitete Fahren ab 17 Jahren. Als Begleitpersonen bin ich eingetragen und der Vater meiner Tochter. Wir leben getrennt, meine Tochter hält sich vorwiegend am Wochenende bei ihrem Vater auf. Da ich Bedenken habe, dass wir diese Bescheinigung durch ständiges Wechseln entweder verlegen, verlieren, vergessen oder beschädigt wird, habe ich diese kopiert. Ich würde dann eine Kopie ihrem Vater mitgeben zum Mitführen, wenn meine Tochter bei ihm ist. Wird diese Kopie der Prüfbescheinigung von der Polizei akzeptiert oder bestehen die auf ein Originaldokument ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 15:27

      Hallo Simone,

      normalerweise gilt bei einer Kontrolle durch die Polizei nur das Originaldokument als Nachweis. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung anfertigen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Markus
    Am 5. Oktober 2016 um 16:44

    Hallo, ich habe mal eine Frage: wenn mein 17-jähriger Sohn beispielsweise mit 80 durch eine 30-er Zone brettert, und ich als eingetragener Begleiter weise ihn nicht auf diese erhebliche Geschwindigkeitsübertretung hin: kommen dadurch auch Punkte auf mich selbst zu? Oder nur auf den 17-jährigen Fahrer?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Oktober 2016 um 8:37

      Hallo Markus,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Das heißt, dass lediglich der Fahrer selbst – in diesem Fall der Fahranfänger – die Punkte in Flensburg erhält.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Chantal K.
    Am 27. September 2016 um 13:35

    Guten Tag
    Habe eine kurze Frage, und zwar:
    Werden bei dem Alter des Begleiters ab und an Ausnahmen gemacht? Meine vorgesehene Begleitperson ist 28 und fährt seit 10 Jahren Auto, ist mind. Die letzten 5 Jahre Unfall-Frei gefahren.

    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 8:59

      Hallo Chantal,

      derartige Ausnahmeregelungen sind uns nicht bekannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Joëlle
    Am 25. September 2016 um 20:33

    Ich möchte gerne jemanden dazu schreiben als Begleites Person. Wieviel kostet dass und was muss ich mit bringen bei Stadthaus?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 8:48

      Hallo Joëlle,

      sie können jede Person, die mindestens seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis besitzt und das 30. Lebensjahr vollendet hat als Begleitperson eintragen lassen. Die Begleitperson darf außerdem nicht mehr als drei Punkte in Flensburg haben. Die Voraussetzungen müssen bei der Stellung des Antrags nachweisbar erfüllt sein.

      Der Antrag für eine weitere Begleitperson muss bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden. Für die Antragstellung fallen in der Regel Gebühren an, dies sind je nach Bundesland verschieden, können jedoch bis zu 10 Euro für die Prüfung der Begleitperson und etwa 8 bis 10 Euro für die Neuausstellung der Prüfbescheinigung betragen. Bezüglich der genauen Kosten können Sie sich im Vorfeld bei der Führerscheinstelle erkündigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Doris K.
    Am 6. September 2016 um 18:01

    Mein Sohn wird am 18.09. 17 Jahre alt und hat seine Fahrprüfung für das begleitete Fahren schon abgelegt und bestanden. Die Prüfbescheinigung liegt nun bei der Führerscheinstelle. Da der 18.09. ein Sonntag ist wurde uns mitgeteilt, dass diese Prüfbescheinigung erst dienstags danach (dann ist die Führerscheinstelle wieder geöffnet) abgeholt werden kann, allerdings braucht er die Bescheinigung bereits am Sonntag. Gibt es eine Möglichkeit, die Bescheinigung bereits freitags abzuholen, z.B. gegen die schriftliche Zusicherung, dass er tatsächlich erst sonntags fährt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. September 2016 um 8:22

      Hallo Doris,

      eine derartige Ausnahmeregelung ist uns nicht bekannt. Um sicher zu gehen, fragen Sie am besten bei der zuständigen Führerscheinstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Wolfgang
    Am 29. August 2016 um 9:18

    Mein Sohn ist 17 und darf am begleiteten Fahren teilnehmen. Begleiter sind meine Frau und 2 weitere befreundete Personen. Ich selbst bin Vielfahrer und habe derzeit ein Punktekonto von 3 Punkten, somit erfülle ich eine der Voraussetzungen nicht, begleiten zu dürfen. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Sohn begleite, obgleich ich nicht als Begleiter eingetragen bin ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 10:04

      Hallo Wolfgang,
      es geht in diesem Fall weniger um Konsequenzen, die Sie betreffen, sondern eher Ihren Sohn. Fährt er ohne eingetragene Begleitperson, gilt dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann im schlimmsten Fall auf ihn zukommen. Hinzu kommt, dass der Führerschein normalerweise eingezogen und erst wieder ausgehändigt wird, nachdem ein Aufbauseminar absolviert wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Wolfgang
        Am 29. August 2016 um 14:09

        Vielen Dank für diesen Hinweis, ich ging davon aus, dass dies als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Die Regelung ist völliger Unsinn – ich fahre 70.000 km pro Jahr, fahre 32 Jahre unfallfrei, nie Alkohol am Steuer oder sonst was Schlimmes – lediglich Geschwindigkeitsübertretungen….bin ich deswegen als Begleiter meines eigenen Sohnes ungeeignet und darf ihn nur unter Begleitung meiner Frau begleiten, die ca. 500 km pro Jahr fährt ?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 1. September 2016 um 10:17

          Hallo Wolfgang,

          so ist derzeit die Rechtslage.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

          • Kathrin J.
            Am 11. Oktober 2017 um 23:34

            Meine Tochter möchte jetzt mit 16 1/2 ihren Führerschein mit Begleidenes fahren machen ich mußte vor fast 5 Jahren für ein Monat mein Führerschein abgeben darf sie mich als Begleitung eintragen oder muss ich warten bis 5 Jahre rum sind

          • bussgeldkatalog.org
            Am 6. November 2017 um 10:28

            Hallo Kathrin,

            die folgenden Voraussetzungen müssen Begleitpersonen erfüllen: 1. Mindestens 30 Jahre alt. 2. Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens fünf Jahren. 3. Nicht mehr als einen Punkt in Flensburg. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dürfen Sie als Begleitperson eingetragen werden.

            Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Adrian
    Am 28. August 2016 um 10:49

    Hallo, darf ich ab dem 18 Geburtstag alleine fahren mit dem B17 Führerschein und den EU Führerschein einige Tage später abholen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:31

      Hallo Adrian,

      die Prüfbescheinigung für den Führerschein mit 17 behält bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Sie dürfen ab dem 18. Geburtstag allein fahren, müssen die Prüfbescheinigung jedoch immer mit sich führen bis Sie Ihren endgültigen Führerschein erhalten haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Cosima
    Am 27. August 2016 um 1:29

    Hallo,
    Ich habe eine Frage. Ich bin 18 Jahre alt und hab den b17 Führerschein, Aber noch nicht das Kärtchen, da ich in Kroatien bin. Darf ich ohne das Kärtchen in Kroatien auto fahren?
    Mit freundlichen Grüßen
    Cosima

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:29

      Hallo Cosima,

      es ist möglich, dass die Führerscheinbehörde Ihnen einen vorläufigen Nachweis zur bestanden Prüfung aushändigt. In Deutschland ist es möglich, auch damit schon zu fahren, wenn der Führerschein noch nicht ausgestellt wurde. Sie sollten jedoch mit den Behörden abklären, ob das so auch in Kroatien möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Karakurt
    Am 26. August 2016 um 20:48

    Hallo,

    ich habe am 25.08.16 meine praktische Prüfung bestanden. Hatte am Anfang meiner Fahrausbildung B17 beantragt. Jedoch bin ich nun seit zwei Monaten 18 und habe am Prüfungstag den rosanen Schein bekommen und nicht den normalen Führerschein. Habe diesen beantragt beim Bürgeramt, die Damen dort waren jedoch auch sehr verwundert, darüber, dass ich den rosanen Schein und nicht die eigentliche Karte bekommen habe.
    Jedoch müsste dieser rosane Schein, laut Ihren Informationen, drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres ablaufen was in meinem Fall im September wäre undsomit wäre diese ungültig, und den eigentlichen Führerschein kriege ich auch erst nach 3/4 Wochen. Habe Angst den richtigen Führerschein bis zum Ablauf des rosanen Scheins nicht zu bekommen. Was kann ich nun unternehmen. Da ich die Prüfung nicht wiederholen möchte und auch den Prozess im Bürgeramt nicht beeinflussen kann. (Was die Schnelligkeit betrifft.)

    Mfg.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:33

      Hallo Karakurt,

      da Sie in diesem Fall keine Schuld trifft, sollten sich hier keine Probleme ergeben. Bitten Sie die Behörde doch um einen schriftlichen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausgabe des rosanen Scheins. Damit sichern Sie sich gegen mögliche Anschuldigungen ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Iris
    Am 26. August 2016 um 10:25

    Unsere Tochter macht gerade mit 16 den Führerschein für ein 125er Motorrad und wird dies ab dann auch allein durch den Straßenverkehr führen.

    Wenn Sie nächstes Jahr 17 wird, und den B17-Führerschein macht, hat sie bereits ein Jahr Straßenverkehrserfahrung – ohne Begleitung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Wobei bei einem Motorrad noch die m.E. zusätzlich Herausforderung des Handlings eines Zweirades hinzukommt.

    In so einem Fall finde ich die notwendige Begleitung bei der Pkw-Fahrt mit 17 schon ein wenig widersinnig. Wäre es da nicht hilfreicher, den Pkw stattdessen technisch zu drosseln auf eine Höchstgeschwindigkeit von z.B. max. 130 km/h, und auch hier eine alleinige Fahrt zu erlauben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:24

      Hallo Iris,
      es geht dabei nicht nur um die Erfahrung im Straßenverkehr, sondern auch um das Mindestalter. Dies liegt beim Autoführerschein normalerweise bei 18 Jahren, mit 17 Jahren darf ausschließlich mit einem geeigneten Begleiter gefahren werden. Es macht daher keinen Unterschied, ob Ihre Tochter schon Erfahrungen im Straßenverkehr gesammelt hat oder nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Jonas
    Am 25. August 2016 um 23:01

    Hallo, was passiert wenn ich mit 18 ( aber nicht mehr in der Probezeit wegen 2 jährigem A1 Besitz)
    mit 0,1-0,5 Promille an Steuer erwischt werde ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 8:58

      Hallo Jonas,
      die Null-Promille-Grenze gilt sowohl für Fahranfänger in der Probezeit als auch für Fahrer unter 21 Jahren. In der Regel wird ein Verstoß gegen diese Grenze mit 250 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Vivien
    Am 10. August 2016 um 21:12

    Hallo,
    Ich bin als Begleitperson für meine Tochter eingetragen, jetzt hat man mich geblitzt und ich bekomme 1 Punkt in Flensburg, kann ich dann weiterhin als Begleitperson fungieren? Ich weiß nicht so genau ob ich schon einen Punkt habe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Vivien

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 8:27

      Hallo Vivien,

      sofern Sie einen Punkt in Flensburg bekommen, berührt das nicht Ihre Funktion als Begleitperson.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Moni
    Am 9. August 2016 um 20:09

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage: muss die eingetragene Begleitperson , wenn der Fahrer noch 17 und in der Probezeit ist und dieser mal geblitzt wird ,und sich gegebenfalls die Probezeit verlängert oder Geldbuße bekommt, hat das für die Begleitperson dann auch Konsequenzen? sprich Geldbuße, Punkte…..

    schon mal vielen Dank für eine Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 8:54

      Hallo Moni,

      die Verkehrsverstöße des Fahrers bringen keine Konsequenzen für die Begleitperson mit sich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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