Begleitetes Fahren: Wie viele Punkte in Flensburg sind zulässig?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Es gibt diverse Voraussetzungen für Begleitpersonen beim Führerschein mit 17

Wo liegt die maximale Anzahl der Punkte, um begleitendes Fahren zu machen?
Wo liegt die maximale Anzahl der Punkte, um begleitendes Fahren zu machen?

Das Mindestalter für eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE liegt normalerweise bei 18 Jahren. Wer sich für das Modell „Begleitetes Fahren“ (BF17) entscheidet, darf jedoch bereits im Alter von 17 Jahren Auto fahren – sofern eine im Vorfeld eingetragene Begleitperson dabei ist. Diese soll nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingreifen, sondern übernimmt vielmehr eine beratende Funktion, sollten junge Fahrer in gewissen Situationen unsicher sein.

Begleitpersonen beim Führerschein mit 17 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in § 48a Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgehalten. Neben einem Mindestalter von 30 Jahren und dem Besitz eines Autoführerscheins seit mindestens fünf Jahren spielt auch der Punktestand in Flensburg eine Rolle beim Modell „Begleitetes Fahren“. Wie viele Punkte gestattet sind, erklären wir im Ratgeber.

FAQ: Begleitetes Fahren mit Punkten

Darf man mit einem Punkt begleitetes Fahren machen?

Gemäß § 48a Absatz 5 Nummer 3 FeV ist begleitetes Fahren mit maximal einem Punkt gestattet. Um den Punktestand der gewünschten Begleitperson zu überprüfen, ist die zuständige Führerscheinstelle dazu verpflichtet, eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) anzufordern.

Ich interessiere mich für das Modell „Begleitetes Fahren“, hätte als Begleitperson aber zwei Pun‌kte in Flensburg. Welche Möglichkeiten habe ich?

Begleitendes Fahren mit zwei Punkten ist zwar nicht möglich, allerdings können Sie gegebenenfalls durch die Teilnahme an einem freiwilligen Fahreig‌nungsseminar (FES) einen Punkt abbauen und sich so nachträglich als Begleitperson eintragen lassen. Möglicherweise verfällt einer Ihrer Punkte auch demnächst, sodass Sie die Voraussetzungen für das begleitete Fahren letztendlich doch erfüllen.

Was passiert beim Modell „Begleitetes Fahren“, wenn die Begleitperson die Punkte nachträglich erteilt bekommt?

Erhalten Sie beim Modell „Begleitetes Fahren“ als künftige Begleitperson Punkte nach der Antragstellung, ist dies normalerweise unproblematisch. Sind Sie erst einmal als Begleitperson eingetragen, wird Ihr Punktestand kein weiteres Mal überprüft. Sobald Sie jedoch aufgrund einer Zuwiderhandlung im Verkehr Ihren Führerschein abgeben müssen, dürfen Sie nicht mehr als Begleitperson agieren.

Begleitetes Fahren: So viele Punkte darf die Begleitperson haben

Laut Gesetz ist begleitetes Fahren mit maximal einem Punkt gestattet.
Laut Gesetz ist begleitetes Fahren mit maximal einem Punkt gestattet.

§ 48a Absatz 5 Nummer 3 FeV regelt, wie viele Punkte beim Modell „Begleitetes Fahren“ gestattet sind: einer. Haben Sie also bei der Antragsstellung auf den BF17-Führerschein als Beifahrer zwei Punkte oder sogar noch mehr, scheiden Sie automatisch als Begleitperson aus.

Schließlich sollen Sie dem jungen Fahrer mit Rat und Tat zur Seite stehen und eine Vorbildfunktion einnehmen. Dass sich „Verkehrsrowdys“ eher nicht für eine solche Position eignen, erklärt sich von selbst. Werden beim Modell „Begleitetes Fahren“ die Punkte erst nach dem Antrag erteilt, sodass Sie daraufhin zu viele haben, ist dies in der Regel kein Problem.

Wenn Sie erst einmal als Begleitperson eingetragen sind, findet danach keine erneute Überprüfung Ihres Punktekontos statt. Doch Vorsicht: Sobald Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, weil Sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen haben, dürfen Sie beim BF17 keine Begleitperson mehr sein.

Trotzdem begleitet fahren? Zwei Punkte müssen nicht gleich das Aus bedeuten

Haben Sie für das Modell „Begleitendes Fahren“ zu viele Punkte, um als Begleitperson akzeptiert zu werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie keine Möglichkeiten haben, um dies zu ändern. Die folgenden zwei Maßnahmen können Ihnen dabei eine Hilfe sein:

Option Nummer 1: Punkteabbau

Tummeln sich lediglich zwei Punkte auf Ihrem Flensburger Konto, können Sie an einem freiwilligen Fahreignungsseminar (FES) teilnehmen und Ihren Punktestand so um einen Punkt reduzieren. So erfüllen Sie nachträglich dennoch die Voraussetzungen als Begleitperson beim Modell „Begleitetes Fahren“. Punkte können Sie durch ein solches Seminar alle fünf Jahre abbauen.

Folgendes sollten Sie außerdem über das FES wissen:

  • Das freiwilliges Fahreignungsseminar setz sich aus einem verkehrspsychologischen Teil mit zwei Einzelsitzungen sowie einem verkehrspädagogischen Teil mit zwei Gruppensitzungen zusammen.
  • Beschließen Sie, beide Teile parallel zu absolvieren, um für das Modell „Begleitetes Fahren“ Punkte abzubauen, sollte das Ganze normalerweise nicht länger als drei bis vier Wochen dauern.
  • Bedenken Sie, dass Sie die Kosten für das Seminar selbst tragen müssen. Je nachdem, wo Sie wohnen und für welchen Anbieter Sie sich entscheiden, können sich die Kosten auf 300 bis 600 Euro belaufen.

Option Nummer 2: Punkteverfall

Begleitetes Fahren, obwohl der Beifahrer zwei Punkte hat? Eine nachträgliche Eintragung kann die Lösung sein.
Begleitetes Fahren, obwohl der Beifahrer zwei Punkte hat? Eine nachträgliche Eintragung kann die Lösung sein.

Da einst erteilte Punkte nicht ewig auf dem Konto in Flensburg verbleiben, können Sie auch auf die Verjährung hoffen, um am Modell „Begleitetes Fahren“ teilzunehmen. Zwei Punkte in Flensburg verfallen nach fünf, ein Punkt bereits nach zweieinhalb Jahren. Gegebenenfalls findet der Verfall noch vor der Antragsstellung auf den Führerschein mit 17 statt, sodass Sie dennoch eine Begleitperson sein können.

Sowohl die Verjährung als auch der Abbau der Punkte müssen abgeschlossen sein, bevor der Antrag auf den BF17-Führerschein gestellt wird. Alternativ besteht auch die Option einer nachträglichen Eintragung. In dem Fall bewerben Sie sich sozusagen beim Modell „Begleitendes Fahren“ erst als Begleitperson, nachdem Ihre Punkte abgebaut bzw. verfallen sind.

Grundsätzlich gilt also: Es ist stets von Vorteil, über den eigenen Punktestand im FAER Bescheid zu wissen. Eine Abfrage können Sie direkt vor Ort beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg, per Post oder online vornehmen. Dadurch können Sie frühzeitig herausfinden, ob Sie für die Teilnahme am Modell „Begleitetes Fahren“ zu viele Punkte haben und ob Sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um dies zu ändern.

Alternativ muss es sich bei der Begleitperson nicht in jedem Fall um ein Elternteil handeln, auch wenn dies wohl die beliebteste Variante ist. Auch Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins sowie Freundinnen oder Freunde dürfen diese Rolle übernehmen. Die Anzahl der Begleiter ist im Übrigen nicht begrenzt, sodass es dem jungen Fahrer vollkommen freisteht, wie viele Personen er eintragen lässt. Es gibt also definitiv Mittel und Wege, auch wenn Sie am Modell „Betreutes Fahren“ aufgrund Ihrer Punkte leider nicht partizipieren dürfen.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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5 Kommentare

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  1. Papenfuß
    Am 29. Januar 2024 um 15:04

    Kann man auch als Baujahr 1965 an dem Programm “begleitete Fahren ” teilnehmen?

    Mit freundlichen Grüßen

    J.P.

  2. Christian B
    Am 25. Juli 2023 um 11:30

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe seit über 30 Jahre meinen Führerschein und bekomme vss erstmalig 2 Punkte. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mein Sohn stellt vss. am 1.8 den Antrag auf BF17 und wird hoffentlich im Dezember den Führerschein bestehen. Muss ich das Verfahren bis zum Bestehen des Führerscheins hinauszögern oder reicht es aus, wenn ich am 1.8 bei Beantragung keine Punkte eingetragen habe.

    Danke und viele Grüße
    Christian

  3. Thomas D
    Am 7. April 2022 um 18:46

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Meine Tochter hat seit kurzem die Fahrerlaubnis „Begleitetes Fahren mit 17“ erhalten.
    Im Zuge der Beantragung konnte ich nicht als Begleitperson eingetragen werden, weil ich zu
    dem Zeitpunkt der Beantragung leider noch 2 Punkte in Flensburg hatte.
    (Ich hatte das leider nicht im Vorfeld recherchiert).
    So konnte nur meine Frau als Begleitperson eingetragen werden.
    Zwischenzeitlich (seit 15.12.2022) ist ein Punkt getilgt.
    Die Führerscheinbehörde verweigert mir jedoch strikt die nachträgliche Eintragung als weitere
    Begleitperson, mit dem Hinweis auf § 48 a FEV: “….darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im
    Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein”.
    In Ihrer beschriebenen Option 2 – Punkteverfall schreiben Sie jedoch, dass genau das möglich wäre.
    Gibt es Urteile oder Auslegungen, mit der Sie das Geschriebene untermauern können ?
    Das wäre für mich eine erstklassige Argumentationshilfe gegenüber Behörde !
    So könnte meine Tochter viel mehr Fahrpraxis erwerben, was ja Sinn der Sache ist !

    mit freundl. Grüßen, Thomas D

    • Egon
      Am 21. Juli 2022 um 15:41

      Hallo Thomas D.
      auch ich bin gespannt auf die Antwort der Rechtsexperten vom Bußgeldkatalog.
      Auch bei mir ist das Problem aufgetreten …….zum Zeitpunkt der Beantragung,
      was auch so im § 48a in der FeV steht.
      Die Fahrpraxis wird hier in den Hintergrund gestellt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Egon M

      • Wolfgang B.
        Am 3. August 2022 um 10:15

        Hallo Thomas, hallo Egon,

        das gleiche Problem auch bei mir. Hatte mich bei Beantragung auch nicht im Vorfeld erkundigt und wurde wegen 2 Punkten auf dem Konto abgelehnt. Ich fahre seit 35 Jahren unfallfrei und werde nun vor den Augen meiner Tochter als ungeeigneter Verkehrssünder gebrandmarkt. Unglaublich!

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