Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Anhörungsbogen?

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen

Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.

Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.

In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.

FAQ: Anhörungsbogen

Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?

Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.

Darf ich angeben, dass jemand anders gefahren ist und den Verkehrsverstoß begangen hat?

Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Spezielle Informationen zum Anhörungsbogen

  • Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Kann das strafbar sein?

    Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Das ist der erste Schritt im Bußgeldverfahren. Beschuldigte dürfen sich hierin zum Sachverhalt äußern. Aber wie steht es eigentlich um Falschangaben im Anhörungsbogen? Können diese strafbar sein? » Weiterlesen...

  • § 28 VwVfG regelt das rechtliche Gehör: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, muss sie die Beteiligten anhören.

    Die Anhörung im gerichtlichen und im behördlichen Verfahren ist ein wichtiges rechtsstaatliches Prinzip. Für Verwaltungsverfahren ist die Anhörung unter anderem in § 48 VwVfG geregelt. Was diese Vorschrift genau besagt, welche Beteiligten in welcher Form gehört werden müssen und ob die Anhörung immer zu erfolgen hat, lesen Sie hier. » Weiterlesen...

  • Soll ich auf dem Anhörungsbogen meinen Verstoß zugeben?

    Sie haben einen Anhörungbogen erhalten und wissen nicht so recht, wie Sie ihn ausfüllen sollen? Gerade die Frage danach, ob sie den Verstoß zugeben, bringt viele Menschen ins Grübeln. Gibt es dadurch Vorteile im Verfahren? Oder drohen mit Nachteile? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen: Wann tritt Verjährung ein?

    Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Anhörungsbogen eintrifft, machen sich viele Betroffene Gedanken über die Verjährung. Welche Fristen gelten hier eigentlich? Wann muss der Anhörungsbogen kommen? Wann tritt in diesem Fall die Verjährung ein? Erfahren Sie hier mehr. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?

    Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen erhalten, ist der Bußgeldbescheid nicht mehr fern. Doch welche Fristen gibt es hier eigentlich? Wann verjährt ein Verstoß und wann muss ich die Anhörung zurückschicken? Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen nicht beantworten: Ist dies erlaubt?

    Sie haben nach einer Ordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen bekommen und fragen sich, ob Sie diesen beantworten müssen? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wozu die Anhörung dient, wie Ihre Pflichten aussehen und ob Sie den Anhörungsbogen einfach ignorieren können oder nicht. » Weiterlesen...

  • Anhörungsbogen ausfüllen: Was ist dabei zu beachten?

    Zur Fahrerermittlung wird im Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen verschickt. Doch wie ist ein solcher eigentlich auszufüllen? Welche Angaben muss ich machen, was ist nicht notwendig? Und muss ich ihn eigentlich ausfüllen oder kann ich ihn auch ignorieren? Erfahren Sie dies und mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...

  • Anhörung im Bußgeldverfahren: Vor dem Bußgeldbescheid wird Ihnen oft zunächst eine Anhörung zugesandt.

    Nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird Ihnen oft eine Anhörung zugeschickt. Diese eröffnet das Bußgeldverfahren und dient der Fahrerermittlung. Was Sie zur Anhörung wissen müssen, etwa ob Sie sie ignorieren können, erfahren Sie hier in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

Adresse der Behörde
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ

 

Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XX

Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:

XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
XXXX und XXXX

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Anhörungsbogen als Muster

Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.

Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt.
Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.

Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!

Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.

Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.

Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.

Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung

Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate
Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate

Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.

Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:

Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.

Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.

Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.

Anhörungsbogen nicht erhalten

Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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184 Kommentare

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  1. heindaddl
    Am 3. Dezember 2018 um 20:40

    Guten Abend,

    ich bin ( mir wird vorgeworfen ) am 02.09.18 auf einer AB in der Nähe von Köln eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben (habe ich auch) . Heute , am 03.12.18 war der anhörungsbogen in der Post . Die Daten beim Autovermieter wurden schon am 25.09. 18 angefragt. Wann sind die 3 Monate Verjährungsfrist abgelaufen, wenn das vergehen am 02.09. war ?

    Gruss

    Hein

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Dezember 2018 um 16:11

      Hallo heindaddl,

      es wäre Akteneinsicht nötig, um diese Frage zu beantworten. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Uli
    Am 29. November 2018 um 9:05

    Hallo,
    ich habe als Fahrer direkt den Anhörungsbogen erhalten. Ich bin nicht Halter des PKW und habe auch sonst eigentlich keine “offizielle” Verbindung dazu. Ist die Befragung zulässig bzw. was passiert, wenn ich nicht antworte? Kann die Behörde nur aufgrund des Fotos davon ausgehen/wissen, dass ich gefahren bin?

    Vielen Dank für eine Antwort
    Uli

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Dezember 2018 um 17:11

      Hallo Uli,

      die Pflicht zu antworten besteht nicht. Ggf. wird die Behörde dann weitere Ermittlungen einleiten, also z. B. die Abgleichung mit dem Foto durch Polizeibeamte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Tina
    Am 22. November 2018 um 12:17

    Hallo, ich fahre einen Firmenwagen und habe wegen einer kleinen Geschwinsigkeitsübertretung einen Zeugenfragebogen erhalten. Vom Bild als ist klar, dass ich nicht selbst gefahren bin. Wenn ich jetzt das Verwarnungsgeld einfach überweise, brauche ich den Fragebogen nicht zurücksenden. Bleibt das dann als Ordnungswidrigkeit bei mir in der Akte oder wo auch immer oder geht das nirgendwo ein ? Wird das zentral erfasst ? und wenn ich direkt bezahle auch ? Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Dezember 2018 um 11:32

      Hallo Tina,

      wenn Sie nicht selbst gefahren sind, können Sie dies angeben und ggf. den tatsächlichen Fahrer benennen. In Deutschland gilt Fahrerhaftung. Wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten und bezahlen, akzeptieren Sie diesen. Je nach Höhe/Punkten wird dies dann normalerweise auch registriert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Andreas
    Am 5. November 2018 um 9:41

    Hallo zusammen, bin bei rot über eine Fußgängerampel. Die Polizei stand mit Fahrzeug in der Nähe und sind mit dann hinterher gefahren und haben mich angehalten. Er hat auf “Gefährdung” hingewiesen, da diese Ampel auch von Schulkindern genutzt wird. Die Schule ist aber 2 Straßen weiter und es waren keine Kinder auf der Straße. Ich bin auch nicht schnell gefahren. Habe ich irgendeine Chance aus dieser Nummer rauszukommen? Danke

  5. Altan
    Am 3. November 2018 um 7:38

    Ich habe anhörungs bogen erhalten ich bin der Fahrzeug Halter ich habe nur meine Name geschrieben und zürük Geschick heute be kommt meine Sohn von Polizei eine zeugen Einleitung was passiert jetzt mit mir

  6. Mathias
    Am 25. September 2018 um 13:43

    Was passiert denn, wenn mein Sohn mit meinem Auto geblitzt wurde, ich bei der Zeugenanhörung (“…es wurde festgestellt…”) aber den tatsächlichen Fahrer nicht benennen will?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 18:38

      Hallo Mathias,

      ist der eigentliche Fahrer ein Familienangehöriger müssen, sind Sie nicht dazu verpflichtet dazu eine Aussage zu machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Frank H.
    Am 15. September 2018 um 22:34

    Hallo,

    ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, Nachts in der 30 Zone zu schnell.

    Auf dem beigefügten Bild ist außer meinem Kinn und der Unterlippe nichts von mir zu sehen.

    Ein Freund konnte den Fahrer nicht erkennen.

    Wir reagiere ich jetzt?

    Viele Grüße

    Frank H.

  8. Frank
    Am 13. September 2018 um 22:13

    Hallo,

    ich habe heute einen Anhörungsbogen mit einem Lichtbild erhalten, jedoch verdeckt die Sonnenblende das Gesicht.

    Tatvorwurf ist zu schnell gefahren. Nachts auf einer kaum befahrenen Strecke ist in einer Ortsdurchfahrt die Geschwindigkeit auf 30km/h begrenzt.

    Lediglich das Kinn und etwas vom Mund ist zu sehen. Ein guter Freund hat mich auf dem Bild nicht erkannt.

    Der Tattag liegt schon vier Wochen zurück.

    Wie soll ich jetzt verfahren?

    Gruß & Danke

    Frank

  9. JJK
    Am 26. August 2018 um 0:01

    Ich wurde geblitzt in einer Baustelle nachts. In der Baustelle war 60 km/h, normal ist an der Straße 120 km/h. Die Baustelle und alle gelben Markierungen waren zu Ende und ich habe beschleunigt. Wurde dann bei 100 km/h etwa geblitzt, weil die Baustelle einige hundert meter weiter noch weiter ging und wieder die Markierungen da waren.

    Übermorgen ist das 3 Monate her. Heute, also 2 Tage vor Fristende, war ein Bußgeldbescheid bzw. Anhörungsbogen im Briefkasten des Fahrzeughalter – ich bin aber nur Fahrer, nicht Halter. Ich wohne nicht an der selben Adresse… nicht mal im selben Bundesland und das auch nicht erst seit gestern sondern schon lange.
    Die Frist wird ja nur unterbrochen, wenn es zur richtigen Adresse kommt, was es ja nicht ist.

    Muss der Anhörungsbogen angefüllt werden und wenn da mit was? Also ja klar, Personalien, nicht zum Tatbestand, aber wie genau? Ein Beispiel wäre super. Danke.

  10. luise
    Am 22. August 2018 um 11:21

    Hallo Bussgeldkatalog :)

    ich befuerchte, dass ich echt mist gebaut habe und hoffe da irgendwie heile wieder raus zukommen…..

    Vor genau 3 Monaten bin ich mit dem Mietwagen (von der Firma angemietet) einer Kollegin, zu schnell ueber Rot gefahren (laenger als 1 Sekunde rot).
    Sie hat bereits den Anhoerungsbogen erhalten und wird nun aufgefordert Angaben zu ihrer und/ oder meiner Person zu machen. Ihnen ist allerdings noch nicht bekannt, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen ist.

    Wenn meine Kollegin jetzt meine Daten angibt, bin ich ja bereits ausfindig gemacht worden und die Verjaehrung gilt nicht mehr so wirklich oder?

    Oder kann ich dann immer noch alle schreiben ignorieren und darum herum kommen?

    Dazu bin ich auch noch Fahranfaengerin und als Studentin wuerde mich dieses Verfahren ein Vermoegen kosten, was ich nicht aufbringen kann.

    Ich bitte freundlichst um einen guten Rat und Hoffnung
    Gruesse Luise

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2018 um 12:11

      Hallo Luise,

      ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Evgeni
    Am 18. August 2018 um 11:46

    Hallo,

    ich habe einen Abhörungsbogen ausgeführt und abgeschickt aber seit 2Wochen kriege ich kein Busgelgbescheid, was kann es für einen Grund geben, das sich solange verzögert?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Oktober 2018 um 9:58

      Hallo Evgeni,

      mitunter hat die zuständige Behörde einfach viel zu tun.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Claudia
    Am 10. August 2018 um 22:35

    Hallo! Ich hatte an meinem Auto ein Knöllchen, dass ich mich laut Paragraph 26 der StVO strafbar gemacht habe und mir dazu eine Anhörung übersendet wird. Dieses Schreiben kam nun, mit dem Tatvorwurf nach Paragraph 14, parken auf öffentlichen Grünflächen und der Aufforderung der Zahlung von 55€. Also keinerlei Anhörung oder Befragung dazu. Ist das rechtens? MfG, Claudia

  13. Vincent
    Am 10. August 2018 um 9:38

    Hallo,

    ich wurde mit 54 innerorts geblitzt, bin mir aber sicher das wir (3 freunde und ich) schon aus dem Dorf draußen waren, außerdem war kurz nach dem Blitzer ein 80er Schild.
    Das Auto gehört meinem Vater und er war zu diesem Zeitpunkt Verreist.
    Auf dem Foto erkennt man einen mich, aber Plaketten verdecken ungefähr auf höhe der Nase die linke Seite meines Gesichtes.
    Was muss mein Vater jetzt angeben?

  14. Dominik
    Am 27. Juli 2018 um 17:12

    Hallo zusammen,

    heute den 27.07.18 kam ein Brief mit einer Anhörung im Bußgeldverfahren wegen Nutzung des Handys am Steuer. Im Schreiben steht ich hätte die Tat am 04.04.18 begangen. Das Schreiben selber wurde am 23.07.18 erstellt. Greift hier schon die Verjährungsfrist von 3 Monaten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. September 2018 um 12:10

      Hallo Dominik,

      sofern Sie bis zum Anhörungsbogen nichts von der Sache gehört haben, sollte in der Regel schon eine Verjährung eingetreten sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Toni
    Am 7. Juli 2018 um 23:29

    Hallo! Habe eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld /Anhörung bekommen aber der Geschwindigkeit stimmt nicht da ich eine Dashcam habe und genau bei Blitzen 46 km anzeigt (bei 30 km begrenzung) würde mir geschrieben abzug nach Toleranz wäre 46 km das kann aber nicht sein und noch dazu 1meter vor auflösung der Geschwindigkeit hinter ein Baum ist der Blitzer zu sehen das ist für mich reine abzocke.Meine frage wäre muss ich Antworten oder nicht da zwar Foto bei ist aber keine Kennzahl und keine Geschwiindigkeit auf diese Bild zu sehen ist.Bei der richtigkeit wäre nur 25 € fellig und nicht wie geschrieben 35 € ich finde das ein frescheit.Mfg.Toni

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 15:43

      Hallo Toni,

      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Bußgeldstelle und konsultieren ggf. einen Anwalt für Verkehrsrecht, wenn Sie einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen möchten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  16. Maphi 1985
    Am 29. April 2018 um 16:45

    Hallo,

    Eine Frage bzgl des anhörungsbogens. An einer Stelle steht hier das dessen Beantwortung Pflicht ist, an anderer Stelle steht ich muss ihn nicht zurücksenden,da die grunddaten des Fahrers der Stelle ohnehin bekannt sind. Was gilt nun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 15:05

      Hallo Maphi 1985,

      normalerweise müssen Sie zwar Angaben zu ihrer Person machen, jedoch nicht direkt zum Geschehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Rüdiger
    Am 15. April 2018 um 13:45

    Hallo,

    ich habe ein Verwahrungsgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h im 30ger-Bereich bekommen.
    Es ist nur die Straße angegeben worden und keine Angabe in welcher Höhe. Die Straße hat einen 30ger und 50ger Bereich. Es wurden keine Angaben über die gemessene Geschwindigkeit und Toleranz gemacht. Ist das so richtig? ich muss doch nachvollziehen können, an welcher Stelle gemessen wurde, oder?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 10:57

      Hallo Rüdiger,

      handelt es sich lediglich um ein Verwarnungsgeld, müssen bezüglich der gemachten Angaben nicht die gleichen Vorgaben erfüllt werden wie bei einem Bußgeldbescheid.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. annett
    Am 2. März 2018 um 11:54

    hallo, wir haben mittlerweile 2018 und ich habe im sommer 2016 (!) eine Anhörung zu einem Bußgeldverfahren bekommen, da ich auf der Autobahn mit 35kmh zuviel geblitzt wurde. Ich hatte mich dazu nicht gemeldet (ich war schwanger, zum Zeitpunkt der Zustellung zwei Wochen im Urlaub und irgendwie ist das bei unserer Rückkehr dann untergegangen) … Ich habe seitdem nie wieder etwas gehört dazu… ist die Verjährungsfrist hier abgelaufen oder läuft diese erst im sommer 2018 ab?? Tatzeitpunkt war April 2016, Zustellung Bescheid Mitte Juni 2016.

    besten dank und schöne grüße
    annett

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2018 um 11:00

      Hallo Annett,

      in der Regel sollte die Verjährung bereits eingetreten sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Salomon
    Am 24. November 2017 um 9:58

    Hallo,

    mir wird zur Last gelegt das ich am 25.08.17 mit 52 Km/h außerorts zu schnell geblitzt wurde. Am 20. September kam der Anhörungsbogen auf den ich nicht geantwortet habe, da ich der Meinung bin das das Bild sehr schlecht ist und man definitiv nicht eindeutig sagen kann das ich das bin.
    Nun bekam ich gestern gegen 23.30 Uhr besuch von der Polizei bzw. meine Frau, da ich nicht anwesend war.
    Ihr wurde mitgeteilt, dass ich geblitzt wurde und heute bitte auf die Polizeidienststelle kommen soll um dies zu unterschreiben. Meine Frage ist muss ich zur Polizei ? Und wäre laut meiner Rechnung am 20. Dezember der Fall verjährt ?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 15:30

      Hallo Salomon,

      den Weisungen der Polizeibeamten sollten Sie Folge leisten. Wenden Sie sich in Fragen der Verjährung an einen Anwalt.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  20. Lars
    Am 23. November 2017 um 21:26

    Guten Tag,

    ich wurde am 09.07.17 geblitzt,
    Datum vom “Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren” 25.07.17,
    darauf keine Reaktion meinerseits, seit dem auch nichts mehr gehört, somit ist die Verjährungsfrist eingetreten.
    Heute kommt Post vom 16.11.17 vom Polizeipräsidenten…
    nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird gegen meine Person folgende Beschuldigung erhoben.
    Fahren ohne Fahrererlaubnis
    Sie führten Ihren Pkw ……. im öffentlichen Straßenland, obwohl Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind.
    Als Anlage Äüßerungsbogen ……
    Meine Führerschein hat mir bis heute niemand weggenommen und ich hab weder einen Fahrverbot noch den Führerscheinentzug.
    Bin dankbar für Ihre Hilfe.
    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 15:26

      Hallo Lars,

      wenden Sie sich am besten an einen Anwalt – nur dieser kann Akteneinsicht beantragen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  21. Sunny
    Am 18. Oktober 2017 um 12:30

    Hallo, habe während Urlaub Anhöhrung (9kmh über erlaubte Geschwendigkeit) zugeteilt bekommen. Auf Anhörung steht daum 13.07, war nachweisbar zw. 14.07 – 13.08 im Ausland. Am 14.08 hatte Vorwarnungsgeld erfolgreich überwiesen (nachweisbar Kontoauszug). Am 16.08 kam Bußgeldbescheid, da meine Überweisung eindeutlich mit Bußgeldbescheid überschnitten war, habe nicht auf den Brief -Bußgeldbescheid reagiert. Nun kam am 16.10. noch die Mahnung (in der Mahnung wurde die vorherige Zahlung abgerechnet). Muss ich wirklich trotzdem in dem Fall das Bußgeld zahlen? Ich hatte auch shon Erfahrung gehabt, wenn die Zahlung mit Bußgeldbescheid sich überschneidet, erledigt sich automatisch.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:00

      Hallo Sunny,

      da Sie nicht innerhalb der festgelegten Frist überwiesen haben, wurde ein Bußgeldbescheid ausgestellt – das ist die reguläre Vorgehensweise. Ob noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist und wie Sie am besten vorgehen, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Adrian
    Am 12. September 2017 um 19:49

    Servus,

    Ich habe ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren bekommen. Muss ich das zu ausfüllende Schreiben per Post wieder zurücksenden, oder reicht das ausfüllen der Online-Anhörung mit den Daten des Schreibens die ich erhalten habe ?

    MfG.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 10:12

      Hallo Adrian,

      besteht bei der Behörde die Möglichkeit, die Angelegenheit offiziell online zu klären, ist eine zusätzliche Versendung des Anhörungsbogens per Post nicht nötig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Mounee
    Am 7. September 2017 um 18:42

    Ich habe heute einen Brief von der Stadt bekommen, in der ich arbeite. Es handelt sich um eine “Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung / Anhörung”. Ich bin 17 km/h zu schnell gefahren, alle Angaben auf dem Formular passen, und ich habe den Überweisungsschein für die 35 € ausgefüllt und bezahlt – ich weiß, dass ich es war.
    Nachdem das mein “erstes Mal” war, musste ich mich tatsächlich im Internet schlau machen, was ich nun zu tun habe: bezahlen und das Anhörungsformular zurücksenden. Soweit klar.
    Nun meine erste Frage: auf dem Schreiben ist anzukreuzen, ob ich die Geschwindigkeitsüberschreitung zugebe. Hinter den beiden Ankreuzoptionen “Ja” und “Nein” steht in Klammern “bitte begründen”…
    Ich habe “Ja” angekreuzt, da ich definitiv die Fahrerin war; muss ich jetzt ebenfalls eine Begründung dazuschreiben, oder gilt das nur für “Nein”? Ist ein wenig irritierend, ehrlich gesagt.
    Meine zweite Frage ist: das Vergehen war am 30.08.2017, der Brief war ausgestellt am 04.09.2017 und ist erst heute (07.09.2017) bei mir angekommen. Bis ich zuhause war von der Arbeit, hatte die Post schon zu, also muss ich den Bogen morgen abschicken. Ob er dann noch pünktlich ankommt (wegen Wochenende), weiß ich nicht. Daher würde ich gern wissen: wie genau wird im Allgemeinen auf der einwöchigen Frist beharrt, wenn die Überweisung der 35 € bereits morgen früh getätigt wird?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:16

      Hallo Mounee,

      Sie müssen keine Begründung angeben, wenn Sie den Verstoß zugeben. Sofern das Geld innerhalb einer Woche überwiesen wurde, gilt die Frist in der Regel als eingehalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. OEkat
    Am 7. August 2017 um 1:36

    Ich wurde mit 30 km/h zu schnell geblitzt in Donauwörth, B25, Abschnitt 660, km 3.8, Ri. Nördlingen. Außerhalb geschlossener Ortschaft mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
    Den Anhörungsbogen habe ich vor ein paar Tagen bekommen. Muss ich diesen auf jeden Fall ausgefüllt zurücksenden? Oder soll ich gleich ein formloses Schreiben schicken, in dem ich Einspruch einlege? Oder beides?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:23

      Hallo,

      ein Einspruch richtet sich stets gegen einen Bußgeldbescheid, nicht gegen einen Anhörungsbogen. Sie sind dazu verpflichtet, letzteren zurückzusenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Hundler
    Am 21. Juli 2017 um 18:18

    Hallo,
    Ich wurde mit 29km/h zu schnell auf der BAB geblitzt. Laut Bußgeld Katalog gibt das 80€ und 1 Punkt.
    Ich hatte aber vor ca. einem Jahr schon eine ähnliche Verletzung. Wo kann ich erfahren ob sie in die 12 Monatsfrist fällt ??
    Und gibt es dann zwingend einen Monat Fahrverbot oder ist dass ein kann?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:23

      Hallo,

      Sie können lediglich beim KBA einen Punkteauszug anfordern, um zu erfahren, wie lange der Verstoß zurückliegt. Für Wiederholungstäter fällt in der Regel immer ein zusätzlicher Monat Fahrverbot an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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