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Lärmbelästigung: Diese Sanktionen drohen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bußgeldkatalog für Lärmbelästigung und Ruhestörung

VerstoßStrafe
Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagenbis zu 5.000 Euro Bußgeld
Verstoß gegen die vertraglich festgelegte Mittagsruhe im MiethausAbmahnung oder Kündigung des Mietvertrags
Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagenbis zu 50.000 Euro Bußgeld

FAQ: Lärmbelästigung

Wann liegt eine Lärmbelästigung vor?

Eine Lärmbelästigung liegt beispielsweise vor, wenn Sie sich zwischen 22 und 6 Uhr nicht an die Nachtruhe halten. Hier können Sie weitere Vorschriften aus dem Lärmbelästigungsgesetz nachlesen.

Ist eine Lärmbelästigung eine Ordnungswidrigkeit?

Ja. Die Lärmbelästigung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar. Dementsprechend kann diese mit einer Geldbuße sanktioniert werden.

Welche Sanktionen drohen für eine Ordnungswidrigkeit?

Für einen Verstoß gegen die Nachtruhe kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro fällig werden. Weitere Sanktionen bei einer Lärmbelästigung können Sie unserer Tabelle entnehmen.

Bei einer Ruhestörung ist Nachbarschaftsstreit vorprogrammiert

Eine Lärmbelästigung durch einen Nachbar kann an den Nerven zerren
Eine Lärmbelästigung durch einen Nachbar kann an den Nerven zerren

Einer der häufigsten Gründe für einen Nachbarschaftsstreit ist die Lärmbelästigung durch Nachbarn.

Lautes Gelächter bei einem abendlichen Grillfest im Garten, dröhnende Musik mitten in der Nacht oder ständige handwerkliche Arbeiten unter Zuhilfenahme von ohrenbetäubenden Werkzeugen wie Hammer oder Bohrmaschine können selbst den friedlichsten Nachbarn erzürnen. Nicht jede Lärmbelästigung stellt allerdings einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar.

Damit Sie bei Bedarf Ihr Recht wahrnehmen können, möchten wir Ihnen in diesem Ratgeber die gesetzlichen Grundlagen zur Ruhestörung erläutern. Außerdem erhalten Sie praktische Informationen, um bei einer Lärmbelästigung durch Nachbarn richtig zu handeln.

Weiterführende Informationen zum Thema Lärm:

Rechtliche Vorschriften zur Ruhestörung

Nicht jede Lärmbelästigung durch den Nachbarn stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Lärmbelästigungs-Gesetz sieht vor, dass zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe herrschen soll. Auch an Sonn- und Feiertagen sind gesetzliche Ruhezeiten zu wahren.

Aktuell wurde jedoch im Zuge der Fußball-WM 2018 vom Bundesrat das Lärmschutzgesetz dem Public Viewing angepasst bzw. entsprechend gelockert, um Fußballfans während der Weltmeisterschaft auch nach 22 Uhr das gemeinsame verfolgen der Spiele zu ermöglichen. Bei jeder Partie darf bis zum Abpfiff gefeiert werden.

Hintergrund der Lockerung ist, dass die WM in Russland stattfindet und daher wegen der Zeitverschiebung einige Spiele erst um 21 Uhr deutscher Zeit beginnen und somit erst kurz vor 23 Uhr abgepfiffen werden. Es bleibt allerdings in letzter Instanz den Kommunen selbst überlassen, die Faninteressen gegen den Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigung abzuwiegen. Außerdem handelt es sich um eine temporäre Lockerung der Gesetzeslage, die nur bis zum 31. Juli 2018 Gültigkeit besitzt.

Die Immissionsschutzgesetze der einzelnen Bundesländer legen außerdem fest, an welchen Feiertagen solcherlei Ruhezeiten einzuhalten sind. Auch auf kommunaler Ebene können Ruhezeiten gesetzlich verankert werden. Während beispielsweise bundesweit keine Verordnungen zu Ruhezeiten am Mittag mehr existieren, können Kurorte diese festlegen. Bei Verstoß läge eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

Übrigens ist in vielen Mietverträgen neben den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht auch eine Mittagsruhe für die Mieter vorgeschrieben. Der Vermieter kann Mieter abmahnen, sofern sie sich nicht an diese halten.

In einem persönlichem Gespräch auf das Lärmbelästigungs-Gesetz verweisen

In den gesetzlich verordneten Ruhezeiten darf es nicht zu einer übermäßigen Geräuschentwicklung kommen. Ist dies doch der Fall, können Sie Ordnungsamt und Polizei einschalten. Bevor Sie zu diesen Maßnahmen greifen, ist ein freundliches Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn angemessen, um nicht eine langfristige Fehde anzuzetteln. Auch falls es tagsüber – außerhalb der Ruhezeiten – zu unangemessener Lärmentwicklung beim Nachbarn kommt, ist ein persönliches Gespräch mit Ihrem Nachbarn sinnvoll. Vielleicht hat er gar nicht gemerkt, dass man seine Stereoanlage in dem gesamten Wohnblock hören kann. Bitten Sie ihn, auf die anderen Parteien Rücksicht zu nehmen, und weisen Sie ihn auf das Lärmbelästigungs-Gesetz hin.

Lärmbelästigung ist eine Ordnungswidrigkeit

Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) findet sich ein Paragraph zu unzulässigem Lärm. Dort heißt es:

“Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.”

Um nicht gegen das OwiG zu verstoßen und unzulässigen Lärm zu vermeiden, sollte man in der Wohnung die Zimmerlautstärke insbesondere während der gesetzlichen Ruhezeiten nicht überschreiten.

Die Zimmerlautstärke soll nicht überschritten werden

Mit Zimmerlautstärke ist diejenige Geräuschkulisse gemeint, die außerhalb der Wohnung des Verursachenden nicht mehr zu hören ist. Innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten darf die Zimmerlautstärke nicht überschritten werden. Es gibt jedoch in Deutschland keinen bestimmten Schallpegel, der die Zimmerlautstärke genau definiert. Was also eine Lärmbelästigung ist, ist auch eine subjektive Einschätzung. Gleichzeitig sind manche Wohnhäuser deutlich hellhöriger als andere, weswegen eine Lärmbelastung sofort deutlich störender ausfällt, obwohl die Zimmerlautstärke nur geringfügig überschritten wurde.

Gerichtliche Entscheidungen haben eine Lautstärke von 30 bis 40 dB als ruhestörend anerkannt. Dies sind jedoch nur Richtwerte – auch leiser Krach kann aufgrund seiner Beschaffenheit als besonders störend gelten und dementsprechend eine Anzeige aufgrund einer Lärmbelästigung durch den Nachbarn rechtfertigen.

Ruhezeiten am Wochenende

Für den einen ist es Musik, für den anderen Lärmbelästigung
Für den einen ist es Musik, für den anderen Lärmbelästigung

Am Samstag gelten keine besonderen Ruhezeiten außer der Nachtruhe. Am Sonntag jedoch besteht auch tagsüber eine Ruhezeit. Sie sollten also die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Allerdings darf am Sonntag Staub gesaugt werden und ähnliches. Es wäre lebensfremd, dies als Ordnungswidrigkeit zu klassifizieren.

Allerdings muss die Frage “Darf man sonntags Rasen mähen?” verneint werden. Dies gilt sonntags als Ruhestörung. Auch an den gesetzlichen Feiertagen – die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden – ist die Ruhezeit tagsüber zu wahren.

In der Sonntagsruhe sollte Lärm so gut es geht vermieden werden, um den nachbarschaftlichen Frieden nicht zu gefährden. Eine Ruhestörung am Sonntag verhindert für viele Arbeitnehmer die Erholung an einem arbeitsfreien Tag; darauf sollte man Rücksicht nehmen. Duschen oder die Waschmaschine benutzen ist aber zulässig, auch wenn dies gerade in hellhörigen Gebäuden doch recht geräuschintensiv ausfallen kann.

Eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen

Sollte die Lärmbelästigung durch den Nachbarn trotz eines freundlichen Hinweises bei ihm weiter anhalten, stehen den belästigten Nachbarn mehrere Optionen offen, um dem Einhalt zu gebieten. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt zu stellen. Hierfür sollten Sie die Lärmbelästigung ausführlich dokumentieren:

  • Vermerken Sie Datum und Tatzeit des Lärms.
  • Notieren Sie Namen und Anschrift von mehreren Zeugen, z.B. von Nachbarn, die sich ebenfalls von einer Ruhestörung belästigt fühlen
  • Bestandteil der Lärmanzeige sollte auch eine Beschreibung der Art des Lärms und dessen Intensität sein.

Eine Lärmanzeige können Sie nicht anonym stellen. Sie wird sonst nicht weiter bearbeitet. Allerdings erfährt der Ruhestörende nicht, wer ihn angezeigt hat. Hat das Ordnungsamt die Anzeige aufgrund einer Lärmbelästigung geprüft – und verifiziert, dass tatsächlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke in den Ruhezeiten vorlag – verschickt sie einen Anhörungsbogen an den Delinquenten.

Dieser erhält die Möglichkeit, sich zu der Tat zu äußern. Anschließend entscheidet die Behörde, ob ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit der Ruhestörung verhängt wird, und informiert den Betroffenen durch einen Bußgeldbescheid darüber. Sollte es zu einer wiederholten Lärmbelästigung kommen, wird das Bußgeld dementsprechend höher ausfallen; bei der ersten Lärmbelästigung bleibt es oft bei einer Verwarnung.

Mietminderung beim Vermieter androhen

Das Lärmbelästigungsgesetz sieht Ruhezeiten nach 22 Uhr vor
Das Lärmbelästigungsgesetz sieht Ruhezeiten nach 22 Uhr vor

Ihr Vermieter hat ein Interesse an ruhigen Mietern, denn bei einer Lärmbelästigung durch Nachbarn können diese ihre Miete mindern lassen. Schildern Sie deswegen Ihrem Vermieter die Ruhestörung, falls ein Nachbar immer wieder aufgrund einer Larmbelästigung auffällig wird.

Es hat sich die Anfertigung eines Lärmprotokolls über etwa zwei Wochen bewährt, welches Sie dem Vermieter überlassen. Er kann dann den lauten Nachbarn mit einer Abmahnung verwarnen und ihm bei Missachtung der gesetzlichen Ruhezeiten in der Wohnung den Mietvertrag kündigen.

Aber auch wenn bauliche Maßnahmen erforderlich sind, welche die Lärmbelästigung mindern werden – also z.B. die Dämmung der Zimmerdecken – ist der Vermieter im Bedarfsfall angehalten, für diese aufzukommen. Ansonsten hat der Mieter gute Chancen auf eine Mietminderung, bis die Missstände behoben sind.

Bei Lärmbelästigung durch Nachbarn die Polizei informieren?

Die Hürde, bei einer Ruhestörung die Polizei zu informieren, ist hoch. Schließlich möchte man den nachbarschaftlichen Frieden nicht gefährden, indem man die Staatsgewalt einschaltet. Tatsächlich sollte die Benachrichtigung der Polizei nicht die erste Maßnahme bei einer Lärmbelästigung darstellen.

Bei einer Störung der Nachtruhe und nachdem sich der Nachbar gegenüber ihren Bitten nicht einsichtig gezeigt hat, können Sie die örtliche Polizei über die Ruhestörung informieren. Ein Polizeibeamter wird dann bei dem Übeltäter klingeln und ihn bitten, etwas leiser zu sein. Sollte erneut eine Beschwerde eingehen, kann bei gegebenem Anlass die Quelle des Lärms – z.B. eine Stereoanlage – polizeilich beschlagnahmt werden. Lärmbelästigung kann sogar als Körperverletzung gelten, und ist somit im Extremfall als Straftat einzustufen.

Wann darf ich Rasenmähen?

Wird der Sonntag für die anstehende Gartenarbeit eingeplant, so empfindet dies die Nachbarschaft möglicherweise als eine Lärmbelästigung durch Nachbarn und erstattet Anzeige aufgrund einer Ruhestörung. Darf man sonntags Rasenmähen? Wann ist Rasenmähen erlaubt?

Bis wann Rasenmähen erlaubt ist

Sonntags ist Rasenmähen nicht gestattet
Sonntags ist Rasenmähen nicht gestattet

Die gesetzlichen Regelungen zu den Ruhezeiten für das Rasenmähen sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der Bundesimmissonsschutzverordnung festgelegt. An Werktagen – also auch am Samstag – ist zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends das Rasenmähen erlaubt.

Darüber hinaus gibt es in manchen Kommunen weitere Ruhezeiten – Rasenmähen in diesen Zeitabschnitten gilt als Ordnungswidrigkeit und sollte dementsprechend unterlassen werden. In der Mittagsruhe ist Rasenmähen untersagt; da nicht alle Kommunen eine solche Ruhezeit festgelegt haben, sollten Sie eine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung stellen, um zu ermitteln, wann Rasenmähen in Ihrer Region zulässig ist.

Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagen ist aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten generell verboten. Auch Laubbläser, Motorkettensägen und ähnliche lärmverursachende Geräte dürfen an Sonntagen, Feiertagen und während der Nachtruhe nicht verwendet werden. Missachtungen gegen das Verbot können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Falls Sie über einen handbetriebenen Rasenmäher, der nicht motorisiert ist verfügen, können Sie die Frage “Wann darf man Rasenmähen” getrost mit “immer!” beantworten. Da ein solcher Rasenmäher keine Lärmbelästigung verursachen kann, können Sie mit diesem Modell Rasenmähen sonntags, in den Ruhezeiten, theoretisch sogar während der Nachtruhe.

Ist Hundebellen Lärmbelästigung?

Eine Lärmbelästigung durch Hundegebell stellt – sofern Sie in der Nacht stattfindet – eine Ruhestörung dar, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Auch tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten, können genervte Nachbarn eine Ordnungswidrigkeit aufgrund einer Lärmbelästigung durch einen bellenden Hund anzeigen.

Er darf weder länger als 10 Minuten noch über den Tag verteilt länger als insgesamt 30 Minuten bellen, da ansonsten eine Ruhestörung vorliegt. Da keine Duldungspflicht besteht – man ist nicht verpflichtet, ständiges Hundegebell hinzunehmen – kann vor Gericht ein Unterlassungsanspruch erwirkt werden. Hierfür sollte ein Lärmprotokoll über mehrere Wochen geführt werden, um die Häufigkeit des Hundegebells zu belegen.

Nicht jede Lärmbelästigung muss akzeptiert werden

Hundebellen kann als Larmbelästigung gelten
Hundebellen kann als Larmbelästigung gelten

42 Prozent aller Deutschen fühlen sich aufgrund einer Lärmbelästigung durch Nachbarn gestört. Während Hundegebell als Lärmbelästigung anerkannt ist, müssen andere Lärmquellen akzeptiert werden;

ein Mietminderungsanspruch oder ein gerichtlich beglaubigter Unterlassungsanspruch haben in diesem Fall keine gesetzliche Grundlage. Laute Geräusche von Kindern beispielsweise muss die Nachbarschaft akzeptieren. Gute Chancen auf einen Unterlassungsanspruch bestehen dagegen bei diesen Lärmquellen:

  • Lärm durch Fernseher oder Stereoanlage
  • Arbeiten im Garten mit dem Laubsauger
  • Laute Musikinstrumente müssen nur eine bestimmte Zeitspanne lang geduldet werden. Ein Gericht entschied z.B. dass ein Schlagzeugspieler nur 45 Minuten am Tag üben dürfe, da sonst eine Lärmbelästigung vorliege
  • Technische Vorrichtungen im Haus wie der Aufzug oder die Heizung müssen vom Vermieter renoviert werden, wenn sie Lärm und Krach im Haus verursachen
  • Bei Feiern müssen ebenfalls die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden, da ansonsten eine Ruhestörung vorliegt. Ausnahme ist die aktuelle Lockerung des Lärmschutzgesetztes für Public Viewing Events im Rahmen der Fußball-WM 2018. Bis einschließlich 31. Juli dürfen Fans auch nach 22 Uhr bis zum Abpfiff jubeln.
  • Gaststätten oder Diskotheken in der Nachbarschaft, aufgrund derer es regelmäßig zu einer Lärmentwicklung in den Ruhezeiten kommt, müssen von der Nachbarschaft ebenfalls nicht geduldet werden.

Gesetzliche Ruhezeiten (Bayern)

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) sowie die Bayerische Biergartenverordnung behandeln das Thema Lärmbelästigung und legen die Gesetze für den Freistaat Bayern fest. Für Biergärten in Bayern gilt eine Betriebszeit von 7 Uhr bis 23 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine Lautstärke von 65 dB nicht überschritten werden. Ab etwa 22:30 Uhr werden in den Biergärten keine Getränke mehr ausgeschenkt, denn um 23 Uhr beginnt die nächtliche Ruhezeit.

Gesetzliche Ruhezeiten bei Baulärm

Eine Lärmbelästigung lässt sich manchmal nicht vermeiden, z.B. wenn es aufgrund von Baulärm zur Lärmentwicklung kommt. Doch auch hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften. Die Ruhezeit ab 22 Uhr gilt natürlich auch für handwerkliche Arbeiten. Die meisten Handwerker allerdings arbeiten zwischen 8 und 20 Uhr und reizen somit nicht die gesamte mögliche Zeitspanne aus, um möglichst niemanden zu belästigen.

Bei einer Lärmbelästigung Ruhe bewahren

Eine Lärmbelästigung, insbesondere in der Nacht, kann eine Nervenprobe darstellen, gerade wenn ein “Störenfried” in der Nachbarschaft immer wieder übermäßig laut ist. Als ersten Schritt sollten Sie in einem persönlichem Gespräch den Übeltäter auf sein Fehlverhalten hinweisen. Kommen Sie damit nicht weiter, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und dem Ordnungsamt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bildnachweise

64 Kommentare

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  1. Martin
    Am 11. März 2016 um 12:47

    Hallo,
    wie hoch ist die Strafe wenn man den Immissionswert nach TA-Lärm um 15dB(A) Wochentags zw. 6 und 22Uhr 10mal im Jahr überschreitet und nicht unter die Regelungen eines seltenen Ereignisses fällt.
    Vielen Dank!

  2. Hannelore
    Am 24. Januar 2016 um 14:31

    Mein Nachbar liebt es, Sonntags draußen zu hämmern und zu sägen. Gegen persönliche Gespräche ist er resistent. Muss man das hinnehmen oder gibt es da eine Regulierung durch den Gesetzgeber?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 10:49

      Hallo Hannelore,

      ein Anwalt kann Ihnen in Ihrem speziellen Fall sagen, welche Maßnahme möglich sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Schmid
    Am 10. Januar 2016 um 19:32

    Hallo!

    Wie sieht es eigentlich mit Ruhestörung durch die Polizeit aus?

    Neulich wurde bei uns im Haus nachts um halb drei eine Hausdurchsuchung durch mehrere Beamte vorgenommen. Vermutlich richterlich angeordnet. Die Beamten machten dabei jedoch einen derartigen Lärm (laut trampelnd durchs Treppenhaus laufend, sicht gegenseitig über mehrere Stockwerke Informationen zurufend), dass etwa die Hälfte der Hausbewohner wach wurden. Als Zeuge für die Ruhestörung steht somit die hälfte der Hausbewohner zur Verfügung. Die Verhältnismäßigkeit war in jedem Fall bei der verbalen Kommunikation, die jeder andere Nutzer des Hauses zu dieser Nachtzeit gedämft vorgenommen hätte, nicht gegeben gewesen, jedoch auch in der sonstigen Lautstärke.

    Meine Frage nun: soll ich zu der Dienststelle gehen und Anzeige gegen die dortigen Kollegen machen? Die werden sich vermutlich weigern, eine Anzeige aufzunehmen. Oder was sind meine Bürgerrechte als Mitbewohner und nicht von der Durchsuchung betroffener?

    Vielen Dank für die Antwort vorab
    Schid

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 10:54

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten – an dieser Stelle kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Peter G
    Am 7. Januar 2016 um 1:53

    Ich war letzte Woche in Österreich und auf dem Weg nach Hause in mein Ferienhaus traf ich um 3 Uhr nachts mit meiner Begleitung eine Gruppe laut feiernder anderer Touristen. Ich traf eine Gruppe Engländer und wir unterhielten uns gut und locker als mir aufeinmal mit Licht direkt in die Augen geleuchtet wurde, woraufhin ich auf englisch sagte das derjenige es unterlassen sollte und danach beleidigte ich noch die Person alles auf englisch weil wir uns eigentlich alle gut verstanden und niemand so eine Beleidigung so Ernst sah und es auch aus Spaß gemeint war, hatte ich gedacht es wäre kein Problem. Darauf hin wurde ich aus der Menge gezogen und ein österreichischer Polizist kontrollierte mich fragt mich was das soll und stellte mir ein Bußgeld-Bescheid von 50 € aus wegen Ordnungsstörung. Ich habe gefragt was das solle, das ich ihn auf Grund des Lichtes nicht erkannt habe, habe mich auch entschuldigt und gesagt dass ich ihn für einen meiner Freunde gehalten habe. Ich bot auch an sofort mich auf direktem Wege in mein Ferienhaus zu begeben. Dies alles wurde nur von ihm abgewunken und mir wurde “nahe gelegt” das Geld sofort zu bezahlen, da er dies sonst zur Anzeige bringen würde und ich dann laut seiner Aussage noch mehr zahlen müsste. Ich hatte dann keine Lust mehr auf weitere Diskussionen, auf Grund der fortgeschrittenen Uhrzeit und der uneinsichtigkeit des Polizeibeamten, habe ich das Geld bezahlt und bin Heim gegangen.

  5. Matthias L.
    Am 15. Oktober 2015 um 18:14

    Ich wohne in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses zur Miete. Im Erdgeschoss befindet sich ein Buchladen, der jede Nacht zwischen 1:00 und 5:00 Uhr seine Waren angeliefert bekommt. Die Bücherkisten werden bei uns im Hausflur zwischengelagert, bevor sie von den Mitarbeitern des Buchladens zwischen 8:00 und 9:00 Uhr mit einer Sackkarre in den Laden transportiert werden. Es ist mit dem Vermieter und den anderen Mietparteien abgesprochen, dass der Buchladen die Kisten im Treppenhaus zwischenlagern darf. Daran stört sich niemand.

    Sehr störend sind hingegen die nächtlichen Warenanlieferungen. Der hierzu verwendete Lastkraftwagen bzw. Transporter hält vor der Hofeinfahrt. Der Spediteur muss dann mit der Ware einen (schlecht) asphaltierten Weg von circa 15 Metern zurücklegen, um zum Treppenhaus zu gelangen. Ein- bis zweimal in der Woche werden ganze Paletten angeliefert. Der zum Transport der Palette verwendete Hubwagen wird mittels einer metallenen Laderampe vom LKW heruntergefahren. Allein das erzeugt schon einen großen Lärm. Auf dem Weg zum Treppenhaus wird noch mehr Lärm produziert – und überdies starke Vibrationen, die ich deutlich spüren kann, wenn ich in meinem Bett liege. Werden keine ganzen Paletten angeliefert, kommt ein Rollwagen zum Einsatz, der auf dem schlecht asphaltierten Weg ebenfalls einen starken Lärm erzeugt.

    Ich habe bereits zweimal im persönlichen Gespräch die Mitarbeiter des Buchladens auf das Problem aufmerksam gemacht (das erste Gespräch war vor circa drei Wochen). Eine Verhaltensänderung ist jedoch bislang nicht eingetreten. Ebenfalls ist der Vermieter über das Problem in Kenntnis gesetzt. Auch habe ich schon zweimal die Fahrer während der Auslieferung darauf aufmerksam gemacht, dass ich die nächtlichen Anlieferungen in Zukunft nicht mehr tolerieren werde. All dies ist ohne Erfolg geblieben.

    Welche Aussichten habe ich, wenn ich das Ordnungsamt über die Ruhestörung informiere? Werden die Anlieferungen dann voraussichtlich gänzlich eingestellt werden, oder müssen lediglich die Palettenlieferungen außerhalb der Ruhezeiten erfolgen? Ich möchte einen vollständigen Stop der nächtlichen Warenanlieferungen erwirken. Wie gehe ich am besten vor?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 10:37

      Hallo Matthias,

      wie Sie am besten vorgehen, können wir Ihnen nicht sagen, da uns das Rechtsdienstleistungsgesetz verbietet, außergerichtliche Rechtsberatungen anzubieten. Das Gewerbeaufsichts- oder Ordnungsamt kann Ihnen mitteilen, welche regionalen Lärmschutzbestimmungen für Lieferverkehr reglementiert sind bzw. zu welchen Zeiten Lieferverkehr stattfinden kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Simone
    Am 27. August 2015 um 8:09

    In unserem Nachbarhaus wurde heute früh 7:20 die Hecke elektrisch geschnitten. Der Hausmeister sagte er dürfe das ab 7:00 Uhr! Ist das korrekt? In unserer Hausordnung steht 8:00!?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 11:14

      Hallo Simone,

      die gesetzliche Ruhezeit liegt zwischen 22 und 6 Uhr; das bedeutet, dass er auch bereits schon ab 6 Uhr schneiden darf. Wenn dies jedoch so in der Hausordnung vermerkt ist, müssen Sie mit Ihrem Vermieter darüber sprechen, ob dies so in Ordnung ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Mikail P.
    Am 6. August 2015 um 21:25

    Ich habe eine Waffe, die so laut ist wie eine echte Waffe, aber nur aus billigem Plasik ist, und 10g wiegt und auch nur mit Platzpatronen gefüllt istAb wann darf ich mit der Waffe schießen und wie lange?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. August 2015 um 13:51

      Hallo Mikail,

      zwischen 22 und 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Zudem müssen Sie die Mittagsruhe einhalten. Sollte die Waffe eine Lautstärke bis 30 dB erreichen, stört Sie die diese Ruhezeiten und darf nicht eingesetzt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Sabine C.
    Am 6. Juli 2015 um 11:31

    Hallo,

    mein Nachbar, nach unserem Parkplatz eine Doppelhaushälfte, hat am Sonntag 3 Stunden die Musik so aufgedreht, dass wir uns im Garten doch sehr gestört fühlten. Habe dann darum gebeten, diese leiser zu stellen. Das ist sehr nervig.
    2 Stunden später machten die gegenüber wohnenden Nachbarn die Musik an. Es schallte sehr in unserem Garten rüber und zudem waren die Bässe sehr lästig. Beide Nachbarn machen die Musik immer wieder an unterschiedlichen Tagen in der Woche an. Wenn man um Ruhe bittet, hält das genau bis zum nächsten mal an. Da ich einen Tinnitus habe, ist meine Reizduldung an lauten Geräuschen sehr gering.
    Ein Lärmprotokoll führe ich bereits, möchte aber eigentlich nicht das Ordnungsamt einschalten, weil wir ja noch länger mit diesen Nachbarn leben müssen.

    Viele Dank für Ihre Mühe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 11:27

      Hallo Sabine,

      am Sonntag sowie zwischen 22 und 6 Uhr in der Nacht sind Ruhezeiten, hier müssen Ihre Nachbarn die Lärmentwicklung reduzieren und auf Zimmerlautstärke halten. Sollte dies trotz wiederholten Hinweis nicht so sein, können Sie das Ordnungsamt einschalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Hiltrud L.
    Am 5. Juli 2015 um 17:36

    Lärmbelästigung sieht bei uns so aus: Rasenmähen am Sonntag 19.00 Uhr. Der angesprochene Nachbar sagte dann “Stört sie das” und mähte weiter. Diesen Sonntag wieder diesmal um 11.00 Uhr ( wer mäht schon bei 36 Grad den Rasen?). Auf unsere Mahnung hin: ” das geht Sie garnichts an, er dürfe dass”? Gibt es Ausnahmegenehmigungen für “Schwarzarbeitergärtner”? Wir haben jeweils mit dem Handy zwei Videos aufgenommen. im übrigen natürlich Benzinrasenmäher.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juli 2015 um 11:08

      Hallo,

      am Sonntag ist Rasenmähen nicht zulässig und als Lärmbelästigung anzusehen. Sie können sich bei dem Ordnungsamt beschweren.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  10. Patrick J.
    Am 17. April 2015 um 11:16

    Mein Nachbar über mir macht abend s immer lauten Krach wenn er nach Hause kommt. das ist immer so gegen halb 11. ich schlafe zu der Zeit, weil ich um 4 aufstehen muss. durch den Krach werde ich immer wach und fahre jeden tag total übermüdt auch Arbeit. entsprechend kann ich mich auch schlehter koncentrieren und mir passieren in leter zeit auch immer mehr Fehler. Ich habe schon mit meinem Vermieter gesproche, aber der meinste das ist keine ruhestörung was der macht. Was kann ich tun damit endlich ruhe ist und ich wieder normal schlafen kann? wäre mir wirklich wichtig, wenn ihr mir helfen könnt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2015 um 15:33

      Hallo Patrick,

      die gesetzliche Nachtruhe besteht von 22 bis 6 Uhr. Sie können ein Lärmschutzprotokoll schreiben, in welchem Sie Datum und Zeit des Lärms vermerken. Damit können Sie eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen. Vorher ist aber ein persönliches Gespräch mit dem Nachbar anzuraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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