Führerschein C1: mit über 3,5 Tonnen unterwegs

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Der Führerschein der Klasse C1 ist nur noch begrenzt gültig

Der C1-Führerschein befähigt zum Fahren eines Lkw über 3,5t
Der C1-Führerschein befähigt zum Fahren eines Lkw über 3,5t

Wer mit einem Lkw fahren möchte, benötigt dafür eine entsprechende Berechtigung. Eine Option ist die Führerscheinklasse C1. Sie gilt als die Einsteigerklasse für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Hierbei wird jedoch ein ärztliches Gutachten benötigt, um die Klasse C1 erwerben zu können.

Am 19. Januar 2013 wurde die Führerscheinrichtlinie für alle Führerscheinklassen grundlegend geändert. Dabei wurde auch eine Befristung für die C-Klassen festgelegt. Die Fahrerlaubnis für diese Fahrzeuge ist nur noch begrenzt gültig. Der Anhänger-Führerschein der Klasse C1 ist die Klasse C1E. Welche Voraussetzungen Sie für diese Klasse benötigen, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Gültigkeit für die Fahrerlaubnis Klasse C1 besteht, lesen Sie in diesem Artikel.

FAQ: Führerscheinklasse C1

Was darf ich mit Klasse C1 fahren?

Die Klasse berechtigt zum Führen von leichteren Lkw, die mehr als 3.500 kg zGM und maximal 7.500 kg zGM auf die Waage bringen.

Welches Mindestalter ist für den Erwerb vom Führerschein C1 vorgeschrieben?

Der Gesetzgeber hat das Mindestalter für diese Führerscheinklasse auf 18 Jahre festgelegt.

Welche Prüfungen müssen absolviert werden?

Für den Erwerb der Klasse ist eine Theorieprüfung abzulegen, bei der es einen Fragebogen mit 30 Fragen zu beantworten gilt. Die praktische Prüfung dauert mindestens 75 Minuten und beinhaltet unter anderem die Abfahrtkontrolle sowie das Fahren innerorts und außerorts.

Führerschein C1: Was darf ich fahren?

Wer einen Lkw führen möchte, benötigt dafür eine der C-Führerscheinklassen: C, CE, C1 und C1E. Die Klasse C1-Fahrerlaubnis befähigt zum Führen folgender Fahrzeuge:

  • Kraftfahrzeuge, welche nicht durch die Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D definiert werden,
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 3.500 und maximal 7.500 kg sowie
  • einer bauartbedingten Beförderungsbegrenzung von höchstens 8 Personen (außer dem Fahrer) und
  • einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg.

Die Klasse C1E erlaubt es, den Lkw der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg (12.000 kg zusammen) zu fahren. Wer die Klasse C (offene Lkw-Klasse) besitzt, darf Lkw über 3,5 Tonnen führen (keine Obergrenze). Die Klasse CE ist eine Erweiterung der Klasse C und befähigt Inhaber, schwere Anhänger zu nutzen.

Ein wichtiger Unterschied der C-Klassen liegt im Mindestalter. Die Klasse C und CE können Sie nur erlangen, wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind. Bei der Klasse C1 oder C1E liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

Führerscheinklasse C1: Lkw über 3,5 Tonnen und ihre Voraussetzung zum Fahren

Die Eignungsprüfung für den Erwerb von C1 ist Pflicht
Die Eignungsprüfung für den Erwerb von C1 ist Pflicht

Die C1-Klasse ist mit diversen Auflagen und Voraussetzungen verbunden. Der wesentlichste Unterschied zum normalen Pkw-Führerschein ist die Eignungsprüfung.

Möchten Sie den Führerschein C1 erwerben oder verlängern, ist gem. Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Untersuchung erforderlich. Wichtig ist, dass keine Erkrankungen vorliegen, die der Fahreignung entgegenstehen. Diese Eignungsprüfung müssen auch Personen durchlaufen, welche folgende Klassen bzw. Führerscheine erwerben wollen: C, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr oder gewerblichen Ausflugsfahrten oder Reisen sowie Krankenkraftwagen .

Die Eignungsprüfung für die C1-Fahrerlaubnis

Um den Führerschein C1 zu erlangen, muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Der Arzt muss eine Bescheinigung ausfüllen, in der er erklärt, dass der Bewerber über das nötige körperliche und geistige Leistungsvermögen für die Führerscheinklasse C1 verfügt. In der Regel reicht eine orientierte Untersuchung, sogenannte „Screening”, aus. Außerdem kann sich der Arzt mit anderen Fachärzten beraten, wenn er sich bei verschiedenen Daten nicht sicher ist. Dies ist jedoch nur in Zweifelsfällen machbar. Sollte der Arzt Bedenken gegen die Eignung zum Führen vom Führerschein für Lkw über 3,5t haben, kann er weitergehende Untersuchungen anordnen. Folgende Untersuchungen werden durchgeführt:

  • Vorgeschichte: Liegen Krankheiten oder Unfälle vor, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen?
  • Daten: Welche Werte betragen die Körpermaße, das Gewicht, der Puls, etc.?
  • Allgemeiner Gesundheitszustand: Gibt es derzeit Erkrankungen?
  • Körperbehinderungen: Besitzt der Fahrer die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderungen?
  • Herz/Kreislauf: Gibt es Herz-/Kreislaufstörungen?
  • Blut: Gibt es Anzeichen für eine schwere Bluterkrankung?
  • Nieren: Liegt eine schwere Insuffizienz der Nieren vor?
  • Endokrine Störungen: Zeigt der Bewerber Anzeichen einer Zuckerkrankheit? Wird er mit Insulin behandelt?
  • Nervensystem: Gibt es hier Störungen?
  • Psychische Erkrankungen oder Sucht: Zeigt der Bewerber Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung? Nimmt er Alkohol, Drogen oder Arzneimittel zu sich?
  • Gehör: Ist das Hörvermögen schwer gestört?
  • Tagesschläfrigkeit: Hat der Bewerber eine Erkrankung mit erhöhter Schläfrigkeit, z.B. Schlafstörungen?

Diese Untersuchung ist so wichtig, da der Berufskraftfahrer immer einer erhöhten Sicherheitsgefährdung durch ein schwereres Kraftfahrzeug ausgesetzt ist. Erhält der Bewerber vom Führerschein C1 die Bescheinigung über seinen guten Gesundheitszustand, muss er diese bei der Beantragung der Führerscheinklasse C1 abgeben.

Die Untersuchung kann der Betriebsarzt aber auch eine deutsche Institution durchführen. Beispiele hierfür sind der TÜV oder die Dekra.

Die Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse C1 darf nicht älter als ein Jahr sein.

Das Sehvermögen für den Führerschein der Klasse C1

Die Fahrerin führt eine C1-Fahrerlaubnis für Lkw
Die Fahrerin führt eine C1-Fahrerlaubnis für Lkw

Bewerber für einen Führerschein C1 müssen auch eine Bescheinigung über eine gute Sehleistung einreichen. Die Anlage 6 der FeV definiert die Werte, die Kraftfahrer haben müssen, um einen Lkw über 3,5 Tonnen führen zu können.

Diese Sehtests können von einem Augenarzt oder einem gemäß Anlage 6 FeV berechtigten Arzt durchgeführt werden. Der Test darf nicht älter als 2 Jahre sein. Folgende Anforderungen müssen Sie laut FeV besitzen, um den Führerschein C1 erlangen zu können:

  • zentrale Tagesschärfe: auf jeden Auge 0,8 sowie beidäugig 1,0
  • Farbsehen: ausreichendes Kontrast- und Dämmerungssehen muss vorhanden sein
  • Gesichtsfeld: Halbkugelperimeter im Bereich zu beiden Seiten bis 70 Grad, unten und oben 30 Grad
  • Stereosehen: räumliches Sehen, also Tiefenwahrnehmung sowie räumliche Wirkung des Außenraums muss vorhanden sein

Wenn Sie eine Brille tragen, darf Ihre Dioptrien-Zahl höchstens +8,0 betragen. Sollte sie höher sein, müssen Sie Kontaktlinsen für das Führen der Klasse C1 und Klasse C1E benutzen.

Des Weiteren benötigen C1-Bewerber eine Ausbildung in Erster Hilfe. Diese ist auch für Interessenten der Klasse C1E wichtig.

Führerschein C1 in der Fahrschule erlernen

Um die Führerscheinklasse C1 zu erwerben, muss der Fahrschüler den Pkw-Führerschein Klasse B besitzen oder sich in der Ausbildung zu dieser befinden. Nach der erfolgreichen praktischen Pkw-Prüfung dürfen Bewerber die Ausbildung für den Führerschein C1 beginnen.

Das Mindestalter für die Ausbildung beträgt 18 Jahre. Es gilt jedoch die Ausnahmeregelung, dass auch jüngere Personen den Führerschein C1 erlangen können, wenn Sie sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. Dann ist der Besitz der Klasse jedoch mit Auflagen verbunden. Der Auszubildende darf nur Fahrten im deutschen Inland tätigen sowie nur im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses fahren. Diese Auflagen entfallen natürlich, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht.

Ohne die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer dürfen Besitzer vom C1-Führerschein leichte Lkw nur privat nutzen. Wer diese jedoch gewerblich fahren möchte, muss diese Grundqualifikation besitzen.

C1-Führerschein: Kosten für den theoretischen Unterricht

Der Theorieunterricht für die Lkw-Führerscheinklasse C1 besteht aus 6 Doppelstunden Grundstoff und 6 Doppelstunden Zusatzstoff. Eine Doppelstunde beträgt 90 Minuten. Der Zusatzstoff kann sich auf 2 Doppelstunden verkürzen, wenn Sie D1 oder D besitzen.

Die Prüfung besteht aus 30 Fragen. Maximal 10 Fehlerpunkte dürfen erworben werden. Beantwortet der Fahrschüler zwei Fragen mit einer Wertigkeit von 5 Fehlerpunkten falsch, kommt er zwar auf genau 10 Punkte, fällt jedoch auch durch.

Der Theorieteil ist in der Regel schon im Grundbetrag der Fahrschule enthalten. Die Theorie-Kosten vom Führerschein C1 sind von Region zu Region unterschiedlich und betragen etwa zwischen 250 und 500 Euro. Die Prüfung kostet etwa 25 Euro. Hierzu kommen noch Prüfgebühren von rund 21 Euro. Die Lehrmittel für den Unterricht schlagen mit rund 50 bis 80 Euro zu Buche.

Praxisunterricht für den Führerschein der Klasse C1 und seine Kosten

Die Anzahl der Fahrstunden ist anhängig vom Lernfortschritt und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers. Der Fahrlehrer schätzt seine Leistung ein und berät dann, wie viele Fahrstunden genommen werden. Pflichtstunden sind jedoch folgende Sonderfahrten:

Der Führerschein C1 ist "kleine" Lkw
Der Führerschein C1 ist “kleine” Lkw

Die Sonderfahrten kosten etwa 50 bis 80 Euro. Fahrschüler bezahlen für die normalen Fahrstunden etwas weniger (rund 40 bis 70 Euro). Zusätzlich wird noch eine Unterweisung am Fahrzeug durchgeführt, welche etwa 30 Euro kostet.

Die praktische Prüfung dauert etwa 75 Minuten, wovon die reine Fahrtzeit 45 Minuten betragen muss. Die Prüfungsinhalte sind beispielsweise Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften, auf der Autobahn und auf Kraftfahrstraßen. Die Führerschein C1-Kosten für die Praxisprüfung betragen etwa 120 bis 140 Euro zuzüglich zirka 140 Euro Prüfgebühr.

Allgemeine Kosten für den Führerschein C1

Der Führerscheinantrag ist mit einer Gebühr verbunden, welche mit etwa 45 Euro zu Buche schlägt. Die Tauglichkeitsuntersuchung kostet rund 100 Euro, der Erste Hilfe-Kurs rund 30 Euro.

Gültigkeit vom Führerschein C1 und alten Führerscheinen

Aufgrund der aktuellen Änderung der Führerscheinrichtlinie sind die C-Führerscheinklassen nur noch begrenzt gültig. Die Führerscheinklasse C1 ist grundsätzlich nur 5 Jahre lang gültig und muss durch ein ärztliches Gutachten erneuert werden.

Für C1-Führerscheine, welche bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, gilt eine andere Regelung: Diese unterliegen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Befristung. Erst danach muss der Führerschein C1 alle fünf Jahre verlängert werden. Jedoch muss hierfür wieder ein ärztliches Zeugnis abgegeben werden. Wer seinen Führerschein mit dem 45. Lebensjahr erlangt, bekommt die Fahrerlaubnis C1 nur für fünf Jahre ausgestellt.

Nach dem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins dürfen keine Fahrzeuge und Züge der Klasse C1 mehr gefahren werden.

Wer die alte Klasse 2 besitzt, darf auch nur noch bis zum 50. Lebensjahr Fahrzeuge der Klasse C1, C1E, C, und CE fahren. Sie müssen Ihren Lkw-Führerschein höchstens mit dem 50. Lebensjahr umtauschen. Dann werden Ihnen die Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T gutgeschrieben. Jedoch werden die Klasse C und die Klasse CE nur für fünf Jahre befristet.

Umtausch in neuen EU-Führerschein

Wurde Ihr Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt, sind Sie überdies dazu verpflichtet, diesen bis zum 19. Januar 2033 in einen neuen EU-Führerschein umschreiben zu lassen. Würden jedoch sämtliche Führerscheininhaber bis zu diesem Stichtag mit dem Umtausch warten, wäre der Ansturm auf die Behörden sehr hoch. Daher gibt es gesonderte Umtauschfristen, um die Umschreibung der Führerscheine nach Ausstellungsdatum oder Geburtsjahr des Inhabers zu staffeln.

Umtauschfristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Umtauschfristen für Scheckkartenführerscheine

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Führerschein C1: Schlüsselzahl 171

Wer seinen alten Führerschein in einen neuen EU-Führerschein umtauscht, kann unter Umständen begrenzte Klassen mit sogenannten Schlüsselzahlen erhalten. Diese schränken die Klassen ein, die Sie fahren dürfen. Wer also beispielsweise die alte Klasse 3 vor 1980 erworben hat, bekommt die Führerschein C1-Schlüsselzahl 171. Diese ist eine nationale Schlüsselzahl. Das bedeutet, dass es sie so nur in Deutschland gibt. Die Zahl 171 bedeutet, dass Sie mit der Klasse C1 auch Fahrzeuge der Klasse D führen dürfen, welche eine zulässige Gesamtmasse von maximal 7.500 kg besitzen. Sie dürfen diese Busse jedoch nur ohne Fahrgäste führen.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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173 Kommentare

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  1. nobby
    Am 9. November 2016 um 19:06

    Bin 62 jahre habe seit 1973 die alte klasse 3

    habe schon den neuen Führerschein mit der Eintragung C1 ( 171 )

    darf ich noch einen 7.5 Tonner fahren ohne Untersuchung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 11:01

      Hallo nobby,

      die Untersuchung ist für Gewöhnlich notwendig beim Erwerb des C1-Führerscheins. Da Sie diesen aber bereits haben, dürfte eine Untersuchung nicht mehr notwendig sein. Um sicher zu gehen, wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. hans dieter
    Am 22. Oktober 2016 um 15:01

    Ich habe einiges nicht ganz verstanden. Ich habe den alten Klasse 3 umschreiben lassen und konnte meines Wissens nach Lkw bis 7,5 t und Anhänger bis 7,5 t unbefristet fahren und den Führerschein unbefristet behalten.

    Jetzt lese ich, dass ab dem 50zigsten Lebensjahr eventuell eine 5-Jahresbeschränkung vorliegen könnte oder der entsprechende Führerschein verfällt (und wie sieht es mit dem Anhänger aus)??

    Was darf ich jetzt noch?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 10:18

      Hallo Hans-Dieter,

      für die modernen LKW-Führerscheinklassen gilt das 50. Lebensjahr als besondere Begrenzung. Ab diesem Punkt muss im 5-Jahres-Takt die Fahrtüchtigkeit (in Bezug auf Gesundheit) nachgewiesen werden. Welche Anhänger Sie verwenden dürfen, richtet sich auch nach der Führerscheinklasse, in die Sie jetzt überschrieben wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Frank
    Am 18. Oktober 2016 um 11:29

    Hallo,

    ich besitze den Führerschein C + CE seit 1986 und arbeite in einem Baubetrieb. Hier muß ich manchmal mit einem 12 to. LKW Schüttgut oder eine Baumaschine auf einem Tieflader mit auf die Baustelle holen. Ich habe keine zusätzlichen Module für den gewerblichen LKW Gebrauch gemacht.
    Mein Chef sagt, ich darf den LKW trotzdem fahren weil ich nicht als LKW Fahrer eingestellt bin, sondern als Maurer.
    Der Transport mit dem LKW würde unter die “Handwerkerregelung” fallen.
    Stimmt das? Und was ist eine “Handwerkerregelung”?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Oktober 2016 um 8:49

      Hallo Frank,

      der Gesetzgeber legt im § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Rahmen der Handwerkerregelung fest, dass Fahrer, deren Hauptbeschäftigung nicht bei der Fahrtätigkeit eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 to zulässiger Gesamtmasse liegt und die Material oder Ausrüstung befördern, von der Pflicht zur Weiterbildung ausgenommen sind und auch die obligatorische „95“ nicht in den Führerschein eintragen lassen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Micha
    Am 15. September 2016 um 11:16

    Hallo, ich habe den LKW Führerschein seit 1994 Klassen C1,C,BE,C1E,CE: Werde jetzt bald 55 und muss den Führerschein verlängern lassen,ich brauche aber nur noch C1 bis 7,5 t. Brauche ich zur Verlängerung auch die 5 Module oder reicht Sehtest und ärztliches Attest ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. September 2016 um 8:15

      Hallo Micha,
      wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1 gewerblich nutzen möchten, kommen Sie in der Regel nicht um die fünf Module herum. Eine positive Eignungsuntersuchung ist ebenfalls obligatorisch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Günni
    Am 1. September 2016 um 16:31

    Huhu . Ich habe im März. 2000 den c1 gemacht . Gültig bis 19.09 2019. Ich möchte jetzt C1E bezw. CE . Reichen dafür Fahrstunden und eine Praktische_Prüfung aus. Oder muss die Theoretische Prüfung auch gemacht werden.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 9:34

      Hallo Günni,
      um von C1 auf C1E zu erweitern, müssen Sie keine erneute theoretische Prüfung ablegen. Die Klasse CE kann jedoch in der Regel nur bei Vorbesitz der Klasse C erworben werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Florian
    Am 26. August 2016 um 16:45

    Hallo Zusammen, ich habe eine Frage:
    Ich trage eine Brille, die auf dem einen Glas +8,75 und auf dem anderen +7,75 Dioptrien hat.
    Verstehe ich es richtig, dass ich den C1-Führerschein unter Nutzung meiner Brille nicht machen dürfte, wenn ich jedoch Kontaktlinsen trage, da kein Problem besteht?
    Wo kann ich mich diesbezüglich nochmal detaillierter erkundigen?

    Gruß
    Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:46

      Hallo Florian,

      die zuständige Führerscheinstelle kann Ihnen dazu eine genaue Auskunft geben (das Amt, bei dem Sie den Führerschein beantragen), alternativ auch die Mitarbeiter einer Fahrschule. Es ist aber richtig, dass in Ihrem Fall die Brille nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht mehr zulässig ist, Kontaktlinsen jedoch schon.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Sascha
    Am 26. August 2016 um 11:40

    Hallo ich habe folgendes Problem mein lkw Führerschein ist 2009 abgelaufen…da ich ihn nie gebraucht habe ,habe ich ihn auch nicht verlängen lassen ,allerdings benötige ich ihn jetzt wegen meinen neuen Job .Das Strassenverkehrsamt sagt knallhart sie müssen alles neu machen das kann doch nicht sein ich bitte um eure hilfe danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:49

      Hallo Sascha,
      wenn die dafür zuständige Führerscheinstelle der Meinung ist, dass Sie nicht mehr über die notwendigen Kenntnisse verfügen, die zum Führen von LKW im Straßenverkehr vonnöten sind, haben Sie in der Regel keine andere Wahl, als eine erneute Prüfung abzulegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. José
    Am 12. August 2016 um 12:39

    Ich fahre einen wohnmobil 3.5t möchte aber einen größeren wohnmobil zulegen ca 4.0t welchen Führerschein brauche ich ich habe nur klasse B

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. August 2016 um 9:24

      Hallo José,

      für ein Wohnmobil über 3,5 t brauchen Sie den C1-Führerschein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Johannes
    Am 20. Juli 2016 um 14:49

    Hallo,
    1971 habe ich meinen 3er-Führerschein gemacht und im Jahr 2000 auf eine EU-Führerscheinkarte umschreiben lassen, d.h. diese beinhaltet auch die Klasse C1. Wenn ich jetzt im Alter von 63 Jahren einen LKW bis 7,5 to für gewerbliche Zwecke fahren möchte, benötige ich hierzu ein gesundheitliches Attest oder einen Sehtest?
    Viele Grüße
    Johannes

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Juli 2016 um 9:35

      Hallo Johannes,

      die Klasse C1 ist nur bis zum 50. Geburtstag gültig, danach wird sie jeweils für 5 Jahre verlängert. Die erfolgt mittels Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten. Beachten Sie zudem, dass Sie als gewerblicher Fahrer ggf. die Module gemäß BKrFQG absolvieren müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Dirk
    Am 4. Juli 2016 um 11:21

    Hallo,

    mache mit meinem Traktor mit Anhänger einmal pro Jahr Brennholz. Das Gespann hat zusammen ca. 6t beladen. Traktor ist auf schwarzes Kennzeichen angemeldet, der Anhänger hat ein weiterführendes Kennzeichen und ein 25km/h Schild. Muss ich für diesen Zweck einen LKW Führerschein haben? Habe die Klasse B die ja auch L einschließt.

    Gruß Dirk

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juli 2016 um 9:54

      Hallo Dirk,

      wird der Traktor nicht für LoF verwendet, benötigen Sie einen LKW-Führerschein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Klaus
    Am 30. Juni 2016 um 20:04

    Hallo,
    ich habe meinen grauen Lappen 2004 umschreiben lassen
    A1, BE, C1E, CE, MLT steht vorne drauf.
    Ich habe nichts verlängern lassen, also auch mit 50 Jahren nicht.
    Kann ich jetzt mit fast 56 Jahren noch ein WoMo bis 7,5 t fahren, muss ich jetzt verlängern oder habe ich gar die Verlängerung nach 5 Jahren “verpennt” und muss eine neue Prüfung machen???
    Danke für eine Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 9:59

      Hallo Klaus,

      ab 50 müssen sie den Führerschein verlängern lassen und ärztlichte Untersuchungen (wie beispielsweise einen Sehtest) bestehen. Ob für die Verlängerung in Ihrem Fall eine weitere Prüfung fällig ist, entscheidet die zuständige Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Karlheinz
    Am 13. Juni 2016 um 12:48

    Hallo ,
    habe alten DDR Führerschein seit 1974, neu ausgestellt 03.1983
    Fahrzeugklassen A- B -C -E -M -T eingetragen .Eine Umstellung im Alter von 50 Jahren erfolgte nicht .
    Berufskraftfahrer habe ich 1981 erworben .
    meine Frage :
    welche Fahrzeuge kann ich noch fahren ? welche Weiterbildung brauche ich für gewerblichen Güterverkehr ?
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:58

      Hallo Karlheinz,

      welche Fahrzeugklassen Sie gegenwärtig fahren dürfen können Sie in unserem Ratgeber Führerschein umschreiben nachlesen. Dort ist eine übersichtliche Tabelle. Der C-Führerschein dürfte erloschen sein, wenn Sie diesen bisher nicht haben umschreiben bzw. verlängern haben lassen. Für den C1-Führerschein dürfte es aber keine solche Begrenzung geben. Damit Sie am gewerblichen Güterverkehr teilnehmen dürfen, benötigen Sie zunächst die 5 Module für Kraftfahrer (zu absolvieren bei TÜV, Dekra und Co.) und die Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. jakob
    Am 3. Juni 2016 um 21:50

    ich möchte bei einem Reifen Dienst als Mechaniker anfangen brauch aber den c1 Fürerschen da ich auch panendinst ab und zu machen soll urlaubt Vertretung brauch man da auch die Berufskraftfahrer Ausbildung

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 9:18

      Hallo Jakob,

      ohne die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer dürfen Besitzer vom C1-Führerschein leichte Lkw nur privat nutzen. Wollen Sie Lkw gewerblich nutzen, müssen Sie die Grundqualifikation dafür besitzen. Das trifft in Ihrem Fall zu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Michael
    Am 27. Mai 2016 um 15:30

    Darf ich mit meinem Führerschein Klasse 3, gemacht März 1987, noch LKW bis 7,49to. im gewerblichen Bereich fahren.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 9:12

      Hallo Michael,

      Wenn Sie Ihren Lkw-Führerschein gewerblich nutzen wollen, brauchen Sie seit 10. September 2009 die sogenannte Grundqualifikation. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinstelle zum Erwerb dieser.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Mark
    Am 26. Mai 2016 um 12:17

    Ist ja auch richtig. C und CE nur mit ärztlicher Untersuchung. C1 und C1E sind jedoch unbefristet gültig.

    siehe Link zum Bundesministerium

    bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/besitzstand-und-uebergangsregelungen.html

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 10:03

      Hallo Mark,
      dies ist jedoch nur der Fall, wenn die alte Klasse 3 nicht in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde. Ist Letzteres der Fall, so müssen auch die Klassen C1 und C1E verlängert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Mark
    Am 26. Mai 2016 um 12:09

    C1E und Besitzstand! Warum wird hier mehrfach verbreitet, dass es ü50 einer Untersuchung bedarf?

    Wenn Sie den alten Führerschein der Klasse 3 besitzen, dann können Sie auch nach dem 50. Lebensjahr die gerade erwähnten Klassen C1/ C1E fahren. Sie müssen den alten Führerschein nicht umtauschen und brauchen auch keine augenärztliche Untersuchung und ärztliche Gesundheitsüberprüfung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 9:44

      Hallo Mark,
      in der Regel bedarf es in den Klassen C, CE, C1 und C1E alle fünf Jahre eine Verlängerung sowie einer Untersuchung. Dies gilt für die Klassen C1 und C1E nur nicht, wenn der Führerschein der Klasse 3 nicht umgetauscht wurde. Mit einem neuen EU-Führerschein müssen die Klassen C1 und C1E ebenfalls verlängert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Helge
        Am 28. Juni 2016 um 0:34

        Dann ist die Aussage des BMVI zu den Übergangsregelungen/Besitzstand falsch?

        “Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.”

        Das BMVI unterscheidet übrigens zwischen “Erwerb der Fahrerlaubnis” (i. d. R. die bestandene Prüfung) und dem “Umtausch der Fahrerlaubnis” (Wechsel des Dokumentes).

        Also ich finde die BMVI-Angaben, die Mark gepostet hat, schon schlüssig.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 30. Juni 2016 um 9:58

          Hallo Helge,

          in dem Fall einer Umschreibung der Klasse 3 entfällt die regelmäßige Verlängerung in der Tat für die Klassen C1 und C1E. Lediglich für CE 79 sind die entsprechenden Untersuchungen notwendig.

          Für alle anderen Formen der Erlangungen der C-Klassen sind jedoch Verlängerungen ab dem 50. Jahr notwendig.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Philip
    Am 20. Mai 2016 um 16:00

    Hallo.

    Ich bin 19 Jahre alt und würde gerne den C1e machen. Darf ich damit auch Gewerblich fahren oder muß ich dazu 21 Jahre alt sein.?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2016 um 10:08

      Hallo Philip,

      soll der C1E-Führerschein für den gewerblichen Güterverkehr genutzt werden, so beträgt das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung 21 Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. lyaschevskaja
    Am 5. Mai 2016 um 23:52

    Hallo, mein Mann kommt aus Russland hat da alle Kategorien. Für die Arbeit hier in Deutschland braucht er Kotegorie C. Kann man diese einfach umschreiben lassen? Wie sollen wir am besten vorgehen?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Mai 2016 um 9:18

      Hallo lyaschevskaja,

      da Ihr Mann den Führerschein nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemacht hat und Russland auch nicht in der entsprechenden Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html), muss er wahrscheinlich die theoretische und auch die praktische Prüfung erneut absolvieren, um den Führerschein erfolgreich umzuschreiben. Ob er die Prüfungen direkt ablegen kann oder noch Fahrstunden absolviert werden müssen, erfährt er bei der zuständigen Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Juri
    Am 25. April 2016 um 23:38

    Hallo,
    ich habe mein Führerschein Kl 3 1990 gemacht und 2003 umgetauscht. Jetzt habe B BE M L. Ich möchte aber meine erlaubnis für Fahrzeuge bis 7, 5 t wieder haben. Was muss ich dafür tun?
    Mfg Juri.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. April 2016 um 9:41

      Hallo juri,

      dies sollten Sie dann bei den Behörden bzw. der Führerscheinzulassungsstelle melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Fabian
    Am 21. April 2016 um 17:00

    Hallo,
    Meine Frage: Ist es möglich, die Führerscheinklasse C1 und C irgendwie zusammen zu machen? Also das ich billiger bei wegkomme?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. April 2016 um 8:27

      Hallo Fabian,
      es würde keinen Sinn machen, die Führerscheinklassen C und C1 zusammen zu erwerben, da Sie durch einen C-Führerschein automatisch dazu berechtigt wären, Fahrzeuge der Klasse C1 zu steuern. Jedoch können Sie die Klassen C und CE bzw. C1 und C1E gleichzeitig erwerben, um Kosten zu sparen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. J.
    Am 7. April 2016 um 17:57

    Hallo,
    es fahren zu hunderten Sprinter oder Nissan LKW mit einem Hubarbeitsbühnenaufbau mit einem zul. ges. Gewicht von 3,5 Tonnen in Deutschland. Marke Ruthmann und Palfinger. Er darf mit den Führerschein Klasse B gefahren werden.
    Wiegt man aber das leere Fz. ohne Fahrer und vollgetankt, wiegt dieses 3450kg. Sitzen dann Fahrer und ein Beifahrer + Werkzeug im Fz. kommt man knapp über die 5% Überladung. 10€ wegen Überladung wären dann fällig. Wird der Fahrer auch wegen fahren ohne Führerschein C1 belangt. Drückt der Gesetzgeber beide Augen zu? Der Hersteller dieser Geräte hat leider auch keine Erklärung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2016 um 10:18

      Hallo J.,
      hat der Sprinter ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg, dann dürfen Sie ihn mit der Führerscheinklasse B problemlos fahren. In einem solchen Fall liegt kein Fahren ohne Führerschein vor. Wenn Sie das Fahrzeug jedoch überladen, müssen Sie dementsprechend mit Strafen rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Anne
    Am 30. März 2016 um 14:35

    Hallo,
    mein Mann 66 Jahre und ich selbst 53 Jahre wollen uns einen großen 40feet Wohnmobil aus den USA anschaffen, wir beide haben nur den normalen Führerschein also Klasse 3.
    Was müssen wir noch machen damit wir unser WoMo fahren dürfen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. März 2016 um 9:39

      Hallo Anne,

      mit Ihrem Führerschein dürfen Sie Fahrzeuge fahren, die bis zu 7,5 Tonnen wiegen. Insofern dürften Sie keinen zusätzlichen Schein benötigen, um Ihr Wohnmobil zu fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Lutz
    Am 21. März 2016 um 14:06

    Ich habe meine Führerscheinklassen C und CE die bis zum 10.03.2012 wegen Erreichen des 50. Lebensjahres befristet waren, im Februar 2012 durch Gesundheitscheck und Sehtest verlängern lassen.
    Damals wurde mir von der Behörde mitgeteilt wenn ich dies nicht vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres durchführe, erlischt meine LKW Berechtigúng C und CE für immer( außer erneute Fahrschulprüfung durchführen). Dannach wurde wieder gesagt, ich könne durch die genannten Tests jederzeit auch nach Ablauf des 50.LJ (bzw . nun der 5 Jahresfrist) wieder aufleben lassen( diese Regelung habe sich nochmals geändert?!). Ich benötige derzeit diese Führerscheinklassen nicht.
    Meine Frage ist nun , wenn ich nach dem 55. Lebensjahr nicht nahtlos diese Untersuchungen durchführe und dann z.b. mit 57 die Klassen C und CE wieder benötige , reicht es dann erst diese genannten Tests wieder zu absolvieren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 11:48

      Hallo Lutz,

      bei diesen Fällen liegt es im Ermessen der Behörden zu beurteilen, ob Sie zum Fahren dieser Klassen geeignet sind. Je nach Führerscheinstelle kann es sein, dass die gewöhnliche Verlängerung ausreicht, unter Umständen müssen Sie dafür jedoch eine theoretische und/oder praktische Prüfung absolvieren. Auch die Anordnung von Fahrstunden kann folgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Gustav
    Am 18. März 2016 um 12:54

    Ich habe meinen Führerschein in den Klassen 1 und 3 vor dem 1.4.1980 gemacht. Wenn ich jetzt umschreiben lasse, kann ich dann wie bisher bedenkenlos einen 7,5-Tonner fahren? Das ist die Klasse C1, wenn ich mich nicht irre…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. März 2016 um 10:22

      Hallo Gustav,

      wenn Sie Ihren alten Führerschein in einen neuen EU-Führerschein umtauschen, ist es möglich, dass Sie einen Führerschein der Klasse C1 mit der Schlüsselzahl 171 erhalten. Diese ist eine nationale Schlüsselzahl – es gibt sie so nur in Deutschland. Die Zahl 171 bedeutet, dass Sie mit der Klasse C1 auch Fahrzeuge der Klasse D führen dürfen, welche eine zulässige Gesamtmasse von maximal 7.500 kg besitzen. Dabei müssen Sie aber beachten, dass ohne die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer Besitzer vom C1-Führerschein leichte Lkw nur privat nutzen dürfen. Wer diese gewerblich fahren möchte, muss die berufliche Grundqualifikation besitzen.

  25. Michael
    Am 15. März 2016 um 17:42

    Meine Führerscheine, für Klasse 4, habe ich 1973 und die Klassen 1 und 3, habe ich 1979 gemacht. Später musste dieser angeblich umgetauscht werden, da ich noch einen Personenbeförderungsschein erwarb. Mittlerweile ist dieser wegen Untätigkeit, erloschen. Meine Frage ist, ich habe auf dem EU- F-. Schein die Klasse B, von 1973, BE von 1973, C1 von 1973 mit dem Eintrag “171” in Spalte 12. Dann habe ich noch C1E. Sowie L mit den Einträgen 174 und 175. Aber, ich kann nirgendwo eine Befristung ablesen, nicht in 11, und nicht in 12. Links oben auf der gleichen Rückseite, ist noch ein Aufkleber, mit untereinander eingefügten Zahlen: 13., 14., und in Klammern (14). Wir hatten doch damals, in der Öffentlichkeit, (Medien) auch den Bestandsschutz zugesichert bekommen. Nun wüsste ich gerne, ob hier eine Beschränkung vorliegt, und wenn, wo kann ich das ablesen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. März 2016 um 10:44

      Hallo Michael,

      diese Informationen ist bei der zulässigen Behörde bzw. Führerscheinstelle einzuholen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Michael
      Am 15. März 2016 um 17:45

      Berichtigung: Klasse 4, war von 1971. B, BE und C1E von 1973.

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