Nötigung im Straßenverkehr: Wann gilt dieser Tatbestand als erfüllt?
Letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2025
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Nötigung im Straßenverkehr: Diese Folgen sind möglich
Tat | mögliche Strafen |
---|---|
Drohen mit Gewalt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 - 3 Monate) |
Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung drohen | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 - 3 Monate) |
Was bedeutet Nötigung eigentlich?

Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat und kann sogar mit bis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt werden. Doch wann liegt eine Nötigung vor? Um diese Frage zu beantworten, sind sehr viele Faktoren wichtig. Zudem ist jeder Fall individuell zu betrachten, weshalb beim Strafbestand Nötigung im Straßenverkehr keine pauschalen Aussagen gemacht werden können.
Zuerst ist die Nötigung im Straßenverkehr von dem Delikt der Beleidigung zu unterscheiden. Den Stinkefinger im Straßenverkehr zu zeigen, ist regelmäßig nicht als Nötigung zu sehen. Hier greift vielmehr der Tatbestand der Beleidigung, welcher jedoch ebenfalls eine Straftat darstellt und als solche zumindest mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr gilt es, einige Punkte abzuwägen, ob es sich tatsächlich um eine solche Tat handelt.
Der Einsatz der Lichthupe ist noch keine Nötigung, da das deutsche Strafrecht davon ausgeht, dass jeder Mensch einen bestimmten Grad an Besonnenheit aufweist und darüber hinwegsehen kann. Aufgrund vieler Urteile über das Strafmaß der Nötigung im Straßenverkehr haben wir hier einige Fälle zusammengestellt, die den Tatbestand erfüllen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Nötigung im Straßenverkehr
Es handelt sich normalerweise um Nötigung, wenn ein Mensch durch Gewalt oder Androhung selbiger zu einer Tat oder dem Unterlassen einer solchen gezwungen wird. In diesem Fall liegt eine Straftat vor.
Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn ein Fahrer einen anderen absichtlich ausbremst, ihm zu dicht auffährt oder ihn grundlos bei einem Überholvorgang behindert. Dabei kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an.
Eine Nötigung kann drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Allein mit einem Bußgeld ist es daher meist nicht getan.
Im Video: Alles Wichtige zur Nötigung im Straßenverkehr
Spezifische Ratgeber zur Nötigung im Straßenverkehr
Der eine oder andere Fahrer verwendet die Lichthupe inflationär, was nicht selten auch zu gefährlichen Missverständnissen führt. Allerdings ist der Gebrauch nur in den wenigsten Fällen wirklich gestattet. Wann Sie die Lichthupe verwenden dürfen und welche Sanktionen bei einem Missbrauch drohen, lesen Sie hier! » Weiterlesen...
Nötigung gibt es auch im Straßenverkehr - doch wie wird verfahren, wenn es zu einer Anzeige kommt und eine Aussage gegen die andere steht? Bedeutet das immer einen Freispruch? » Weiterlesen...
Die Definition im Strafgesetzbuch: Nötigung
Da es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, müssen die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen. Erst wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, handelt es sich auch um eine Nötigung im Verkehr.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)
Die Absätze 2 und 3 regeln, dass auch der Versuch strafbar ist sowie die Tat dann rechtswidrig ist, “wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“.
Das bedeutet, dass Nötigung im Straßenverkehr als Straftat angesehen werden kann, wenn der vermeintliche Täter vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz liegt immer dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer den Entschluss gefasst hat, den anderen zu nötigen. Er muss also in voller Absicht gehandelt haben. Da dieses Merkmal fast immer bei einer Nötigung vorliegt, ist die Tat oftmals strafbar.
Die Nötigung kann also durch
- Gewalt oder
- durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel
erfolgen. Diese beiden Optionen sollen in dem nächsten Abschnitt erklärt werden.
Nötigung im Straßenverkehr mittels Gewalt
Das Strafmaß der Nötigung ist nur dann erfüllt, wenn der Begriff der Gewalt weit oder eng ausgelegt wird. Die weite Auslegung ist dann gegeben, wenn das Opfer der Nötigung im Straßenverkehr in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Der vermeintliche Täter wirkt also so auf das Opfer ein, dass es sich subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt fühlt. Hierbei handelt es sich nicht um physische, sondern psychische Gewalt. Die enge Auslegung meint genau das Gegenteil. Hier wird von der körperlichen Gewalt gesprochen.
Der vermeintliche Täter versetzt das Opfer in eine Art körperlichen Zwang, sodass der Betroffene tatsächlich körperlich beeinträchtigt wird. Dazu muss der Täter jedoch eine „körperliche Kraftentfaltung“ walten lassen, also das Opfer schlagen etc.
Nötigung im Straßenverkehr mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel
Eine Drohung ist es immer dann, wenn der Täter den Eintritt eines bestimmten Verhaltens beim Opfer erzwingen möchte, weil er denkt, auf dieses Einfluss zu haben und diesen auch schließlich ausübt. Die Drohung ist dahingehend von der Warnung abzugrenzen, da hier ein Hinweis auf ein Ereignis ausgesprochen wird, welches in eine Tat resultiert, auf das der Täter keinen Einfluss hat.
Ein empfindliches Übel wiederum ist ein Wertverlust in einer solchen Größe, dass es das Verhalten des Opfers bestimmt. Ein Übel ist also eine Werteinbuße bzw. ein Nachteil. Merkt der Genötigte also, dass ihm ein großer Nachteil entstehen könnte, ändert er sein Verhalten. Er tut dies nicht aus freien Stücken, weshalb eine Nötigung eine Freiheitseinschränkung darstellt.
Nötigung im Straßenverkehr und ihre Folgen
Während das Mittelfinger-Zeigen im Straßenverkehr zu einer Beleidigung zählt und mit einer Geldstrafe geahndet wird, ist die Nötigung im Straßenverkehr eine Straftat. Sie kann sogar mit einem Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden.
Jedoch kann die Nötigung im Straßenverkehr auch als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Fahrer nur kurz drängelt. Zudem ist auch der Abstand entscheidend. Die Umstände sollten also individuell geprüft werden. In diesen Fällen kann der vermeintliche Täter ein Bußgeld erwarten.
Eine Strafe ist es beispielsweise dann, wenn der Drängler den Abstand auf unter einen Meter verkürzt. Denn dann bedroht er den Vordermann so sehr, dass dieser sich genötigt fühlt, schneller zu fahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart definierte den Eintritt der Nötigung im Straßenverkehr als einen Vorgang, der von einiger Dauer und größerer Intensität ist.
Das versteht die deutsche Rechtsprechung von Nötigung im Straßenverkehr:
- Ausbremsen: Ein grundloses Bremsen oder ein überraschender Fahrbahnwechsel ist ein Hindernis und somit eine Gewalteinwirkung. Ausnahme: Es liegt kein Vorsatz vor. Beispiel für keinen Vorsatz: Kinder am Straßenrand, die ein plötzliches Bremsen rechtfertigen.
- Auffahren: Wenn der Drängler mit der Fortsetzung des gefährlichen und beängstigenden Verhalten nicht aufhört und sich das Opfer in einer Zwangslage befindet, handelt es sich in der Regel um Nötigung im Straßenverkehr. Wichtige Aspekte im Straßenverkehr: Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Abstände, Streckenlänge und Dauer der Tat
- Überholbehinderung: Eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn eine schikanöse Behinderung, ein absichtliches Langsamfahren gemeinsam mit einem plötzlichen Ausscheren oder ein beharrliches Linksfahren bei freier rechter Straße vorliegt.
Die Nötigung im Straßenverkehr kann auch Punkte zur Folge haben. Drei Punkte in Flensburg werden fällig, wenn das Gericht die Nötigung als Strafbestand urteilt. In diesem Fall kann auch der Fahrerlaubnisentzug die Folge sein. Das Gericht spricht oftmals eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren aus, in der der vermeintliche Täter keinen neuen Führerschein beantragen darf. Dies ist jedoch kein Regelfall. Eher kann ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt werden.
Steht es bei der Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird ohne Zeugen durchgeführt, entscheidet der Richter, so wie er überzeugt ist. Dennoch kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt zu engagieren, da er vergleichbare Gerichtsurteile kennt und dem Beklagten mit einer gezielten Argumentation vor Gericht helfen kann.
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Ein Autofahrer ist absichtlich auf meinen Ex am Grundstücksrand zugefahren, hat vorher noch beschleunigt, und mein Ex konnte sich nur durch einen Sprung zur Seite retten, wobei er sich eine Prellung zuzog . Kurz danach hat der Autofahrer gehupt .
Was droht dem Autofahrer ?
Hallo Liane,
hierbei handelt es sich um eine Straftat. Die Strafe wird vor Gericht festgelegt.
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Mein Beifahrer hat sich ohne mein Wissen abgeschnallt und während der Fahrt sein Oberkörper aus dem Fenster gehalten erst nach mehrmaligen auffordern und langsamer werden da Auto hinter mir ist er wieder eingestiegen hab ich was zu befürchten ?
Hallo Philipp,
wurden Sie dabei beobachtet, droht ein Verwarngeld von 30 Euro für den Verstoß gegen die Anschnallpflicht. Ob noch weitere Sanktionen drohen, muss von der Behörde entschieden werden.
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Hallo.
Ich (alleine) bin vor einigen Wochen innerorts durch eine 30er Zone gefahren. An einer Kreuzung kam von rechts meine Ex-Freundin (alleine) in ihrem Pkw. Ich hielt an der Kreuzung an um ihr auf Grund der dort herrschenden Verkehrslage (rechts vor links) die Vorfahrt zu gewähren. Als meine Ex-Freundin mich erkannte, fuhr sie mit ihrem Pkw sofort frontal auf meinen zu. Kurz vor meinem Wagen setze sie ihren schräg ab und stand somit noch auf der Kreuzung. Dadurch konnte ich an ihr weder links noch rechts dran vorbei. Sie stieg sofort aus ihrem Wagen aus und maulte mich an. Wenn sie mich hier nochmal sehen würde, dann würde sie mich rechtlich kalt machen, so das ich nie wieder glücklich werden würde. Das würde sie schwören. Ich zeigte diesen Vorfall am selben Tag bei der Polizei an. Diese nahm den Fall als Nötigung im Straßenverkehr auf.
Was wird jetzt weiterhin passieren und wird es wohl eine Strafe für die Dame geben?
Wenn ja, wie wird diese wohl aussehen?
Hallo Tobias,
die Polizei wird nun ermitteln und wenn sich der Tatbestand erhärtet, kann ein Verfahren eingeleitet werden. Ein Anwalt kann Sie näher beraten. Der obigen Tabelle können Sie die möglichen Strafen entnehmen.
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Hallo
Ich bin auf einer Bundesstraße unterwegs die übergeht in 2 spuren. eine gerade aus weiter, die andere biegt rechts ab, welche ich befahre mit zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100km/h. Plötzlich kommt von hinten ein auto herangesaust und fährt so dicht auf das ich nicht mal mehr das nummernschild sehen kann, aber fast schon die augenfarbe des Fahrers.
Dann kommt ein Schild das die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt (ich hatte zirka 85km/h), und musste dementsprechend bremsen, der dichtauffahrende allerdings auch recht scharf und hat gehupt. Er ist dann links ausgeschert und hat mit seinem wagen noch vor der straßenteilung überholt.
Droht mir jetzt eine anzeige?
Hallo David,
haben Sie sich lediglich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen gehalten, hat sich eher der andere Fahrer eines Verstoßes durch zu dichtes Auffahren schuldig gemacht.
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Hallo.heute morgen fuhr ich so wie jeden Tag auf der Autobahn zur Arbeit und war ein LKW am überholen und plötzlich taucht hinter mir ein Auto auf fährt mir fast hinten drauf macht Lichthupe und fuchtelt mit den Händen rum….ich war so froh als ich sie vorbei lassen konnte.ich hab mit das Nummernschild gemerkt ….sie ist wirklich so dicht aufgefahren ich dachte gleich knallt es.soll ich was unternehmen?bringt das überhaupt was?lg
Hallo Sina,
Sie haben die Möglichkeit, eine Anzeige wegen Nötigung aufzugeben.
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Hallo,
Ich hätte gestern ein Problem mit meinem Nachbarn, undzwar bin ich bei mir zu Hause aus der Tiefgarage gefahren, von dort aus geht es ein Stück bergab, dann kommen die Straßenbahnschienen danach erst die Straße. Es war so ich bin raus gefahren und fuhr ein Stück runter. Da viel mir ein das ich etwas vergessen hatte und mein Partner ist noch mal zur Wohnung gegangen. In dem Moment kann mein Nachbar von der Straße und ist bis zu mir hoch gefahren. Ich fuhr noch mal ein Stück runter damit er besser vorbei kommt, allerdings hielt dieser genau neben mir an so das er genau mit seinem Fenster in meiner Höhe war. Er hielt kurz an und zog sein Handy heraus und begab mich zu fotographieren. Ich war im ersten Moment so erschrocken das ich noch ein Stück weiter runter fuhr. In dem Moment kamm dann aber die Straßenbahn und ich hatte Glück das ich nicht noch weiter runter gefahren bin da sie sonst mein Auto erfasst hätte. Danach ist der Nachbar weiter gefahren und in die Tiefgarage, Ich fragte ihn dann was das sollte und er sagte das ich zu weit auf der Straße stand das er mit seinem Auto nicht vorbei kämme. Jetzt weiss ich nicht was ich dagegen machen kann, zählt das schon als Nötigung?
Mfg
Hallo Peggy,
nach Ihren Angaben hat er Sie zu keinem Handeln gezwungen. Allerdings kann das Fotografieren rechtswidrig sein. Dies müsste gesondert überprüft werden. Im Zweifel sollten Sie daher zum Anwalt gehen, wenn Sie dies rechtlich überprüfen lassen wollen.
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hallo
jemand hat die polizei nicht über mein grundstück fahren lassen. diese person hat sich vor das fahrzeug gestellt.
welche strafen sind zu erwarten
vorladung wegen nötigung im staßenverkehr kam per post.
mfg
Hallo,
bei Nötigung im Straßenverkehr droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. ein entsprechend hohes Bußgeld. Weiterhin kann dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Bis zu drei Punkte in Flensburg sind ebenfalls möglich.
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Ein Autofahrer hat mich daran gehindert die Spur zu Wechseln,und immer wenn ich überholen wollte ,hat er sich vor mir gesetzt,an einer roten Ampel habe ich mich quer vor ihn gestellt,und bin ausgestiegen und wollte wissen was das soll,er blieb im Auto sitzen kurbelt die Scheiben hoch und lächelte mich nur an.da ich nichts ausrichten konnte stieg ich wieder ein und fuhr weiter,
Dieser nette Autofahrer hat mich jetzt wegen nötigung im strassenverkehr angezeigt,
Frage was habe ich zu befürchten.
Hallo,
möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
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Hallo Thorsten,
darf ich fragen wie diese Sache für Sie verlaufen ist?
Danke und liebe Grüße
Da er nicht antwortet, scheint er im Gefängnis zu sein…
Aber was war das denn auch für eine dumme Aktion, Radfahrer dürfen doch immer auch entgegen der Einbahnstraße fahren, das weiß doch jedes Kind…
Leider nicht.
Ich wurde als Radfahrer von einem Autofahrer in einer Einbahnstraße, welche sogar durch Unterbeschilderung für Radfahrer in beide Richtungen frei gegeben war, zum Stillstand genötigt, bis auf den Gehweg ist der gefahren !!
Berlin halt…
Heute mal wieder Anzeige (fahre auch Auto) gegen jemanden der nach einem Spurwechsel von ganz rechts nach ganz links mit anschließender Vollbremsung auf mein Hupen hingelegt hat.
Die Leute werden aufwachen. Dashcam, Leute, dashcam, beruhigt euch lieber mal !!! (i love online wache.)
Ich war gestern als Beifahrer im Auto unterwegs, als vor uns auf der Straße ein ca. 13 Jahre alter Junge hinter seiner Mutter mit dem Fahrrad her fuhr. Als wir näher kamen fing er mitten auf der Straße an Slalom zu fahren wodurch wir abbremsen mussten um ihn nicht anzufahren. Beim vorbei fahren habe ich ihn dann gefragt ob er umgefahren werden will weil er so auf den Straße fährt. Gilt sowas auch schon als Nötigung und kann angezeigt werden?
Hallo Anette,
wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Sie können sich einen Anwalt wenden.
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Ich war kürzlich als Radfahrer außerorts auf einer Landstraße unterwegs. Der straßenbegleitende baulich getrennte Radweg war wegen Bauarbeiten mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt, da der Streckenabschnitt komplett saniert wird. Mich überholte ein PKW, welches auf gleicher Höhe hupte. Da dieses Hupen grundlos erfolgte, sehe ich mich einer Nötigung ausgesetzt. Zeugen habe ich keine, jedoch ein Video inklusive Ton von meiner Helmkamera. Das Kennzeichen ist klar erkennbar. Das Hupen ist deutlich zu hören. Ich habe mich sehr über den Vorgang geärgert. Selbst wenn der Radweg nicht gesperrt gewesen wäre, ist ein Anhupen von Radfahrern stets zu unterlassen. (Nicht jedoch das Ankündigen von Überholvorgängen außerorts!)
Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich dieses Video als Beweismittel vortrage? Liegt es in der Willkür der Verwaltungsbehörde (bei Ordnungswidrigkeit), ob dieses Video anerkannt wird oder muss ich sogar damit rechnen, selbst eine Anzeige wegen ständig laufender Kamera (ähnlich Dashcam) zu erhalten? Die Urteile gehen da ja mittlerweile stark auseinander.
Hallo Martin,
das Risiko ist tatsächlich vorhanden. Gerichte haben entschieden, dass solche Kameras, welche zur Beweiserleichterung oder zur Verbreitung von Mitschnitten im Internet rechtswidrig sind, da sie die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer verletzen. Sollten Sie die Aufnahmen als Beweis verwenden wollen, wäre es ratsam, den Fall mit einem Anwalt im Vorfeld zu besprechen.
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Ich wollte mich kurz erkundigen, wie ich in folgender Situation vorgehen soll.
Ich fuhr heute auf der Bundesstraße von Renningen nach Leonberg um auf die Autobahn zu gelangen. Überholte ein langsameres Kraftfahrzeug mit der vorgegebenen Geschwindigkeit von 100 Km/h. Hinter mir ein silbergrauer Sprinter mit HN Kennzeichen fuhr auf mich auf bis ich das Nummernschild nicht mehr sehen konnte. Drinnen saßen drei junge Erwachsene, welche wahrscheinlich auf Montage waren. nach dem ich das Fahrzeug überholt hatte fuhr der Sprinter mit überhöhten Geschwindigkeit an mir vorbei der Beifahrer zeigte mir den Effenberg-Finger und brüllte noch irgendetwas darauf hin zeigte ich einen Scheibenwischer. Als der Fahrer das sah zog er ohne blinken direkt auf meine Fahrbahn und machte eine Vollbremsung.
Ich konnte gerade noch ausweichen um einen Unfall zu vermeiden, darauf hin wechselte er auch die Fahrbahn und nun war ich gezwungen eine Vollbremsung zu machen, dieses Spiel ging immer weiter und ich hatte schon wirklich Angst um mein Leben. Jedesmal wenn ich angesetzt habe zu überholen zog er wieder auf meine Fahrbahn oder bremste mich sogar so aus, dass ich fast in der Leitplanke gelandet wäre. Daraufhin hupte ich und setzte mein Fernlicht ein und irgend wann erhob ich den Finger um ihm klar zu machen, dass wenn er so weitermacht und es zu einem Unfall kommt, dass er dann zahlen würde.
Als wir dann auf der A81 Richtung Heilbronn unterwegs waren kamen wir dann in einen Stau und meine Spur die mittlere fuhr schneller als die des Sprinter-Fahrers. Als ich dann an ihm vorbei gefahren bin zeigt der Beifahrer mir mit herausgestreckter Zunge sein Smartphone, so nach dem Motto “Ätsch wir haben das alles auf Video”. Ist es möglich, dass ich in dieser Situation als Nötiger eingestuft werde? Ich habe mir dann im Stau das Kennzeichen und die Rückseite des Sprinter fotografiert. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Vielen Dank für Ihre Information
Hallo Dirk,
haben Sie sich das Kennzeichen notiert, können Sie auch Anzeige erstatten. Sollte es zu einem Verfahren kommen, können Sie Ihre Sicht der Dinge darstellen. Für weitere Informationen sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, da wir an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, würde heute von einem Auto überholt der danach eine Vollbremsung eingeleitet hat und mit einen Gegenstand ausgestiegen und auf mich zu kam. Bin aus einer schocksituation rückwärts gefahren und habe mich schnell verzogen. Ich habe weder ein Unfall gebaut noch war ich zu schnell oder langsam. Leider war ich alleine und in dem andern Auto 4 Leute. Lohnt es sich eine Anzeige zu machen ? Ist das Nötigung oder wie soll ich mich verhalten ?
Hallo Daniel,
Ihrer Schilderung nach scheint der Tatbestand der Nötigung erfüllt zu sein. Es empfiehlt sich, Rücksprache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu halten.
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Hallo, ich habe folgendes Problem: Auf einer zweispurigen Straße die in zwei unterschiedliche Tunnel führt, hat gestern Abend ein Fahrzeug unmittelbar vor mir die Fahrbahn gewechselt, ohne den Blinker zusetzen oder die Fahrtänderung sonstwie erkenntlich zu machen. Dieses Fahrzeug ist knapp 20 Meter vor mir in meine Spur gewechselt und ich konnte durch eine Vollbremsung einen Unfall vermeiden. Nachdem ich zum Stillstand kam habe ich mit einmaliger Lichthupe signalisiert dass dies ein sehr gefährliches Manöver war, woraufhin dieses Fahrzeug auch stehen blieb, nach rechts ausscherte, um sich dann hinter mich zu setzen und dann mit mehrmaligem lautem Hupen, Lichthupen und wilder Gestikulierung und sehr nahem auffahren zu revanchieren. Danach sah ich mich gezwungen die Straße zu verlassen um am einem Parkplatz zu halten, während besagtes Fahrzeug mit Vollgas ind weiterem Hupen davon raste. Ich war zu diesem Zeitpunkt leider alleine unterwegs und das Kennzeichen habe ich mir auch notiert. Meine Frage wäre nun was könnte ich in diesem Fall tun und da ich alleine war und im besagten Fahrzeug zwei Personen sich befanden, hat da eine Anzeige ohne weitere Zeugen überhaupt eine Chance? Welche Möglichkeiten habe ich? Oder kommen derartige Personen leider ungestraft davon?
Vielen Dank
Hallo Mo,
natürlich haben Sie das Recht, Anzeige zu erstatten. Inwiefern sich dies lohnt, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.
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Gestern Abend 2 Spurige Autobahn keine Geschwindigkeitsbegrenzung 3 LKW’S auf der rechten Spur vor mir ein Auto am Überholen etwa 140 km/h plötzlich fährt einer sehr dicht auf keine 3 Meter. Konnte die Spur nicht wechseln da dort die LKW’S fuhren (auch sehr dicht beieinander) da ich mich bedrängt fühlte habe ich das Wischwasser betätigt.Ich überholte dann noch das Auto vor mir und wechselte die Spur.
Der Drängten überholte mich schert vor mir ein und bremst mich auf 90 km/h runter betätigt auch das Wischwasser. Er ließ mich nicht in Ruhe bin auf die rechte Spur um an ihm vorbei zu kommen fuhr er vor mich (dort 130 km/h erlaubt) er fuhr so vor mir und bremste das ich keinen Abstand halten konnte (habe die Warnblinker angemacht und dauergehubt da ich mir nicht anders zu helfen wusste) und das ging bestimmt über 5 km so. Er gab dann irgewann Gas und verschwand. So etwas habe ich noch nicht erlebt. Habe meinen Sohn(3) mit im Auto gehabt. Es hätte auch anders ausgehen können.
Habe keinen Zeugen -》Anzeige? Da mich das sehr beschäftigt und ich gelesen habe das einige die genötigt wurden eine Anzeige durch den Nötiger bekamen bin ich in einem Zwiespalt.
Hallo Tina,
ein solches Verhalten gehört natürlich unterbunden, allerdings dürfen wir keine Rechtsberatung zu einem konkreten Fall geben. Falls Sie eine Anzeige wegen Nötigung in Erwägung ziehen, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten. Zumal der Fall auch nicht ganz eindeutig ist, da Sie mit dem Wischwasser selbst auch nicht zur Deeskalation der Situation beigetragen haben.
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Vogel zeigen ist meines Wissens nach nur eine Ordnungswidrigkeit der Beleidigung. Wenn der Beifahrer der Bruder ist, kann es sein das seine Aussage “nicht glaubwürdig” sein wird da er mit dem Fahrer verwandt ist.
Gruß
Hallo werte Redaktion,
ich fuhr neulich auf einer zweispurigen Autobahn mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h, welche ich dank Tempomat auch einhielt. Bei Überholen eines LKWs näherte sich von hinten ein PKW mit hoher Geschwindigkeit, fuhr dicht auf und schaltete 3 Sekunden lang das Fernlicht ein. Ich beendete das Überholmanöver und entschied mich, die ca. 4-5 Autolängen lange Lücke bis zum nächsten LKW nicht zum Einscheren zu nutzen, sondern diesen ebenfalls mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu überholen. Der Fahrer des PKWs hinter mir nutzte die Lücke um mich rechts zu überholen um dann vor mir plötzlich ohne erkennbaren Grund abzubremsen, zu beschleunigen und wieder zu bremsen, bevor er seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fortsetzte. Ich überlegen den Fahrer wegen Nötigung anzuzeigen, bin mir aber nicht sicher, ob ich mir mein eigenes Verhalten als Überholbehinderung ausgelegt werden kann.
Hallo Stefan,
wenn Sie sich an die Höchstgeschwindigkeit gehalten haben, kann Ihnen kein falsches Verhalten vorgeworfen werden. Das Verhalten des anderen Fahrers ist allerdings äußerst fragwürdig. Ob Sie dies zur Anzeige bringen, liegt aber in Ihrem Ermessen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org