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Aktueller Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 6. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln für Hamburg (Stand: 23.11.2020)

VerstoßSanktionWer muss das Buß­­geld zahlen?
Nicht­be­­achtung des Mindest­­abstands von 1,5 m an öffent­­lichen Orten (sofern die ört­­lichen und räum­­lichen Gegeben­­heiten dies zulassen; bei Angeboten mit gesteigerter Atemluftemission mindestens 2,5 m)150 €je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Verstoß gegen das Ver­­anstal­­tungs­­verbot1.000 €Veranstalter
... Teilnahme150Teilnehmer
Zusammen­­kunft von mehr als 10 Personen150 - 500 €Veranstalter
... Teilnahme150 - 500 €Teilnehmer
Unerlaubte Öffnung von Einrich­­tungen oder Betrie­­ben für den Publikum­­sverkehr5.000 €Inhaber
Unerlaubte Durchführung von Hafen- und Stadtrundfahrten500 - 1.000 €Inhaber
... Teilnahme150 €Teilnehmer
Prostitution5.000 €Verantwortlicher
Unerlaubte Erbringung sexueller Dienstleistungen150 - 5.000 €Dienstleistender
Person ohne Maske den Zutritt zum Geschäft nicht verweigert500 - 1.000 €Betriebsinhaber
Missachtung der Vorgaben zur maximalen Anzahl von Teilnehmern bei einer Veranstaltung1.000 €Veranstalter
... Teilnahme150 €Teilnehmer
auf Veranstaltungen zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, den Mindestabstand von 2,5 Metern nicht gewährleistet150 - 1.000 €Veranstalter
Verstoß gegen die Maskenpflicht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen150 €je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Verstoß gegen Tanzverbot150 €Teilnehmer
Verstoß gegen das Ausschankverbot für alkoholische Getränke bei Veranstaltungen150 - 1.000 €Veranstalter
Verstoß gegen die Anzeigepflicht von nichtöffentlichen Veranstaltungen1.000 €Veranstalter
verbotswidrige Durchführung einer nicht zulässigen Versammlung1.000 €Veranstalter
... Teilnahme150 €Teilnehmer
Verstoß gegen die Maskenpflicht150 €je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
unzureichende Zugangs­kontrolle bzw. -überwachung500 - 1.000 € (je nach Größe)Inhaber, Geschäftsführung
Verstoß gegen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke von 22 bis 6 Uhr500 - 1.000 € (je nach Größe)Verkäufer
Verbotswidriger Betrieb von Gaststätten5.000 €In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands in Gaststätten (sofern keine Trennwände vorhanden sind)500 - 1.000 € (je nach Größe)In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbotswidrige Öffnung von Tanzlokalen, Diskotheken für den Publikumsverkehr1.000 - 5.000 €In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Unerlaubte Beherbergung zu touristischen Zwecken5.000 €Anbieter
verbotswidrige Bereitstellung von Schlafsälen für mehr als 4 Personen5.000 €In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbotswidrig Wohnraum in Wohngebäuden zu touristischen Zwecken überlassen150 - 500 €Überlassender
Verstoß gegen die Auskunftspflicht über die Belegung von Sammelunterkünften für Saisonarbeitskräfte500 - 1.000 €In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Unerlaubte Veranstaltung von Volksfesten oder Weihnachtsmärkten5.000 €Veranstalter
Unerlaubter Sportbetrieb1.000 - 5.000 €Verantwortlicher
... Teilnahme150 €je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Unerlaubter Spiel- und Trainingsbetrieb der Bundesliga5.000 - 25.000 €Anbieter
Verstoß gegen ein Betretungsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. a. bei angeordneter Quarantäne300 €jede beteiligte Person
Verstoß gegen das Ab­­sonderungs­­gebot nach Einreise aus einem Risikogebiet500 - 10.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
... nicht unverzüglich nach der Einreise auf direktem Wege in die Unter­­kunft bzw. Wohnung begeben150 - 3.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
... während der Isolation verbots­­widrig Besuch empfangen300 - 5.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
... Unter­lassen der Kontakt­­­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde nach Einreise150 - 2.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
... Unter­lassen der Kontakt­­­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde nach Einreise bei auftretenden Symp­­tomen300 - 3.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
... bei Ausnahme vom Absonderungsgebot Unter­lassen des Vorlegens oder nicht unverzügliches Vorlegen des Testergebnisses bei der zustän­digen Behörde150 - 2.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
... Behörde über das Auftreten typischer Symptome innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise nicht informiert150 - 2.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
als Durchreisender das Landesgebiet nicht auf direktem Wege verlassen150 - 3.000 €Ein- und Rück­rei­sen­de
bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr die Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus nicht eingehalten (allgemeine Hygienevorgaben)500 - 1.000 € (je nach Größe)jede verpflichtete Person
Nicht­be­achtung des Gebotes, ein Schutz­konzept zu erstellen oder dieses der zustän­digen Behörde vorzu­legen oder die Einhaltung zu gewährleisten500 - 1.000 € (je nach Größe)jede verpflichtete Person
Nichtbeachtung des Gebotes, Kontaktdaten zu erfassen, zweckfremde Nutzung von Daten oder unbefugte Überlassung der Daten an Dritte500 - 1.000 € (je nach Größe)jede verantwortliche Person
Kontaktdaten nicht vollständig oder zutreffend angegeben150 €je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Hinweis: Aufgrund der dynamischen Entwicklungen ist es uns nicht möglich, die stete Aktualität dieser Seite zu garantieren. Bitte prüfen Sie daher auch die jeweils aktuellste Eindämmungsverordnung des Landes Hamburg. Diese finden Sie auf dem landeseigenen Portal hamburg.de

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?


Über 100 Verstöße gegen die Corona-Schutzmaßnahmen täglich

Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg: Grillen und feiern im Park wird teuer.
Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg: Grillen und feiern im Park wird teuer.

Nach Auskunft der Polizei Hamburg werden in dem Stadtstaat jeden Tag Verstöße gegen die Corona-Regeln im dreistelligen Bereich erfasst. Diese sind auch ohne eigens hierfür erlassenen Corona-Bußgeldkatalog in Hamburg sanktionierbar: Heranziehen können die Behörden hierfür die §§ 73 bis 75 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Straftatbestände nach §§ 74, 75 IfSG – z. B. der Bruch einer Quarantäne – können zur Anzeige gebracht werden. Bei einer Anklage und Verurteilung drohen den Beschuldigten Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Bei Ordnungswidrigkeiten hingegen gibt § 73 IfSG lediglich einen Bußgeldrahmen vor. Die Probleme hierbei:

  • Ein Bußgeldrahmen wirkt sehr abstrakt und kann eine abschreckende Wirkung auf Unbelehrbare nur bedingt erzielen.
  • Die Bußgelder müssten für jeden Einzelfall je nach Umstand festgelegt werden (innerhalb des vorgegebenen Rahmens), was zu Zeitverzögerung bei der Ahndung führt.

Aus diesem Grunde legen die Bundesländer nun nach und nach spezielle Bußgeldkataloge zu den spezifischen Corona-Maßnahmen des jeweiligen Landes fest. Damit erleichtern sie zum einen den Polizisten die Ahndung von Verstößen und können für die Bürger mit festen Regelbußen größere Abschreckung erzielen. Ab dem 03.04.2020 ist ein eigener Corona-Bußgeldkatalog auch in Hamburg in Kraft. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen Kontaktsperre & Co.?

Wieso erlässt jedes Bundesland einen eigenen Corona-Bußgeldkatalog? Der Flickenteppich ergibt sich, weil die Umsetzung des Infektionsschutzes Ländersache ist. Die Bundesregierung kann hier zwar einen Rahmen vorgeben, die Länder müssen diese jedoch eigenständig in Landesrecht übertragen. Daher gibt es nicht nur Abweichungen bei den Corona-Maßnahmen, auch die Corona-Bußgeldkataloge variieren von Bundesland zu Bundesland.

FAQ: Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg

Was kostet ein Verstoß gegen die Corona-Schutzmaßnahmen in Hamburg?

Der Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln in Hamburg sieht Geldbußen ab 150 Euro vor. Eine Übersicht gibt diese Tabelle.

In welchen Bundesländern gibt es ebenfalls eigene Corona-Bußgeldkataloge?

In welchen weiteren Ländern derzeit ein eigener Corona-Bußgeldkatalog erlassen wurde, erfahren Sie hier.

Warum müssen die Corona-Schutzmaßnahmen in Hamburg sein?

Die Beschränkungen sollen vor allem die Schnelligkeit der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verlangsamen, um am Ende das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Was im Idealfall bezweckt werden soll, veranschaulicht diese Infografik.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Verstoß gegen Kontaktverbot & Co: Corona-Bußgeldkatalog sieht in Hamburg mindestens 150 Euro Bußgeld vor

Die Aufhebung der ursprünglichen Allgemeinverfügung zu den Corona-Maßnahmen und die Übertragung in eine Verordnung ergeben sich auch aus der Dynamik der aktuellen Lage. Die Verordnung geht dabei mit dem Erlass von dem Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg einher. Eine umfassende Begründung der Landesregierung zu den Änderungen erhalten Sie im folgenden Mitschnitt der Landespressekonferenz vom 02.04.2020:

Der Bußgeldkatalog zu den Corona-Regeln in Hamburg sieht Bußgelder ab 150 Euro vor, etwa für Verstöße gegen die Kontaktsperre, Ansammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, in der Öffentlichkeit oder für die verbotswidrige Nutzung von Spielplätzen.

Inhaber von Geschäften, Hotels und anderen Einrichtungen, die sich nicht an die Schließungsanordnungen halten, müssen mit Bußgeldern zwischen 2.500 und 5.000 Euro rechnen. Im Wiederholungsfalle können sich die Regelbußen laut Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg sogar auf bis zu 25.000 Euro belaufen.

Eine Übersicht über die genauen Bußgelder gibt die obige Tabelle.

Wozu das alles?

Die Regierungen unzähliger Länder weltweit hoffen derzeit auf Entspannung der Lage durch Anordnung strikter Ausgangssperren oder -beschränkungen. Ziel ist es, die Erhöhung der Infektionszahlen zu bremsen, um am Ende die Gesundheitssysteme nicht durch zu viele zeitgleiche Infizierte und auch schwere COVID-19-Fälle zu überlasten. Einen Eindruck der gewünschten Auswirkungen gibt die folgende Infografik:

Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.
Unsere Grafik zeigt Ihnen, warum Corona-Prävention so wichtig ist.

Bildnachweise: fotolia.com/Marco2811, fotolia.com/oneinchpunch

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

Bildnachweise

3 Kommentare

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  1. Manuela
    Am 5. Mai 2020 um 16:48

    Hallo, wie ist es denn mit dem Autofahren? Ich müßte mein Kind zur Schule fahren, damit er nicht Bus fahren muß. Darf ich denn noch ein anderes Kind mitnehmen? Fahrgemeinschaft und so.

    Freu mich auf Rückmeldung.

    Liebe Grüße
    Manuela

  2. Barbara
    Am 15. April 2020 um 19:46

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für das Wochenende war ein Sightseeingtrip nach Hamburg geplant. Leider können wir jetzt aufgrund der Corona Pandemie nicht nach Hamburg kommen. Wir haben vom 17.-20.4. das City Apartment Hotel in Hamburg gebucht. Das Hotel weigert sich die Unterkunft kostenfrei zu stornieren. Wie ich verstanden habe, darf das Hotel touristisch gar nicht vermieten, somit darf das Zimmer an uns gar nicht angeboten werden und die Unterkunft müsste uns das Zimmer stornieren.
    Wie ist die Gesetzeslage hierzu?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Barbara

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2020 um 12:45

      Hallo Barbara,

      unter Umständen können sich derzeit Ersatzansprüche seitens von Touristen ergeben. Diese können entweder über Erstattung oder Gutscheine erbracht werden. Wie es sich in Ihrem Einzelfall genau verhält, können wir an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Wenden Sie sich hierzu im Zweifel an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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