Bussgeld aus der Schweiz nicht bezahlen: Welche Konsequenzen drohen?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Schweizerischen Strafzettel in Deutschland nicht zahlen?

Ein Bussgeld aus der Schweiz nicht zu bezahlen, kann Probleme bei der Wiedereinreise verursachen.
Ein Bussgeld aus der Schweiz nicht zu bezahlen, kann Probleme bei der Wiedereinreise verursachen.

Das schweizerische Straßennetz erstreckt sich über knapp 71.000 Kilometer. Ob eine Rundfahrt um den Genfersee, ein Besuch des Matterhorns oder eine Spritztour durch Zürich – die Schweiz beherbergt viele sehenswerte Orte, die für deutsche Touristen schnell und einfach mit dem Auto zu erreichen sind.

Doch allzu schnell sollten Autofahrer die naturbelassene Landschaft nicht an sich vorbeiziehen lassen. Denn die Schweiz sieht nach geltendem Bussgeldkatalog für Raser, die gewisse km/h-Grenzen überschreiten, hohe Beträge, unter Umständen gar Haftstrafen vor.

Wieder zu Hause angekommen, wartet dann eine böse Überraschung, wenn ein Strafzettel aus dem Ausland im Briefkasten den Verstoß gegen das Verkehrsrecht der Schweizer ahndet. Manch ein Verkehrssünder glaubt jedoch, dass er das Bussgeld aus der Schweiz nicht bezahlen muss, immerhin befindet er sich ja wieder auf deutschem Boden.

Stimmt das? Ist es möglich, einen Strafzettel aus der Schweiz schlichtweg nicht zu bezahlen? Wie ist die Verjährung für Verkehrsverstöße? Finden Sie hier Antworten auf diese Fragen.

FAQ: Bußgelder aus der Schweiz nicht bezahlen

Können Bußgeldbescheide aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden?

Da ein Vollstreckungsabkommen zwischen den Ländern besteht, kann ein Schweizer Bußgeld in Deutschland ab dem 01.05.2024 eingetrieben werden. Das gilt ab einer Höhe von 70 Euro.

Was passiert, wenn ich das Bußgeld aus der Schweiz nicht bezahle?

Reisen Sie danach erneut in die Schweiz ein, können Sie bei einer dortigen Verkehrskontrolle dazu aufgefordert werden, das Bußgeld auf der Stelle zu zahlen.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid aus der Schweiz?

Die Verjährung findet nach drei Jahren statt.

Freifahrtschein mangels deutsch-schweizerischem Vollstreckungsabkommen?

Während seit 2010 für die Mitgliedsstaaten der EU ein Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und -bussen gilt, existiert ein solches Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz in anderer Form.

Grundlage bildet hier der 2002 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Dieser dient dazu, durch eine grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Kooperation Kriminalität und illegaler Zuwanderung Herr zu werden.

Der 1999 beschlossene Vertrag sieht in den Artikeln 36 und folgenden auch Vollstreckungsbestimmungen bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 80 Schweizer Franken bzw. 70 Euro vor.

Diese Vorschriften sind ab dem 01.05.2024 gültig, weswegen nun ein Bussgeld aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden kann. Es ist jedoch grundsätzlich nicht ratsam, ein Bussgeld aus der Schweiz nicht zu bezahlen.

Schweizerischen Strafzettel ignoriert – Diese Konsequenzen folgen

Auch wenn die deutschen Behörden einen schweizerischen Bussgeldbescheid nicht vollstrecken, sollte es sich ein Verkehrssünder gründlich überlegen, ob er ein Bussgeld aus der Schweiz nicht bezahlen möchte.

Manch ein Urlauber beschließt, ein Bussgeld aus der Schweiz in Deutschland nicht zu bezahlen.
Manch ein Urlauber beschließt, ein Bussgeld aus der Schweiz in Deutschland nicht zu bezahlen.

Diejenige Person, die laut Bescheid dazu aufgefordert wird, eine gewisse Summe zu zahlen, weil sie gegen geltendes Recht verstoßen hat, muss nämlich damit rechnen, bei einer Wiedereinreise in die Schweiz mit ihrem Fehltritt konfrontiert zu werden.

Denn auch, wenn seit Ende 2008 durch den Schengen-Beitritt der Schweiz keine Personenkontrollen an der Grenze mehr stattfinden, sind Stichproben im Land nach wie vor üblich.

Eine offene Strafe wird mit den Personalien und der Adresse des Verkehrssünders in das sogenannte Bussschuldnerregister eingetragen. Dieses kann bei einer Verkehrskontrolle abgerufen werden. Wird dann festgestellt, dass sich der kontrollierte Fahrzeughalter entschlossen hatte, das Bussgeld in der Schweiz nicht zu bezahlen, wird er im Rahmen dieser Überprüfung dazu aufgefordert, sein Versäumnis an Ort und Stelle nachzuholen.

Wurde auf dem Bescheid oder auf einer Mahnung eine Umwandlung der Geldbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht, droht bei der Einreise die Inhaftierung. Die Ersatzstrafe beläuft sich jedoch nicht über Jahre, sondern erstreckt sich gemäß Artikel 106 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) über mindestens einen Tag bis hin zu maximal drei Monaten.

Verjährung schweizerischer Verkehrsverstöße

Wurde ein Tatbestand des schweizerischen Bussgeldkatalogs im Rahmen eines einmaligen Urlaubes erfüllt, ist es möglich, innerhalb der Verjährungsfrist das Bussgeld aus der Schweiz nicht zu bezahlen.

Gemäß Artikel 109 StGB ist für die Verjährung von Strafe und Strafverfolgung – also auch für erhobene Bussgelder – ein Zeitraum von drei Jahren vorgesehen. Nach Ablauf dieser Zeit, kann ein nicht bezahltes Bussgeld bei der Wiedereinreise nicht mehr vollstreckt werden.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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46 Kommentare

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  1. Maier
    Am 29. August 2017 um 8:56

    Guten Tag,
    Nach dem ich ihren Artikel gerade gelesen habe , gehe ich davon aus das dieser aktuell ist.
    Dann habe ich also das Recht meinen Strafzettel aus der Schweiz nicht zu bezahlen ?
    Aber ,kann dann also erst wieder in 3 Jahren ohne sorgen durch die Schweiz fahren.
    Sehe ich das richtig ?
    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 9:48

      Hallo Maier,

      ein Bußgeldbescheid aus der Schweiz kann nach aktueller Rechtssituation nicht in Deutschland vollstreckt werden. Nach drei Jahren ist eine Vollstreckung in der Schweiz nicht mehr möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Parnitzke
    Am 24. September 2016 um 11:41

    Hallo,

    was ist wenn ich nie in der Schweiz war und dennoch eine Mahnung bekomme für angebliches Parken ohne Parkschein. 40 CHF.

    MfG

    K.P.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 10:15

      Hallo Parnitzke,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Daher bitten wir Sie, sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden, da dieser Sie bezüglich des weiteren Vorgehens und eines eventuellen Einspruchs beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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