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Parken mit Parkscheibe – Wie stellen Sie die Parkscheibe richtig ein?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Beim Einkauf die Parkscheibe vergessen – Welche Konsequenz droht?

Was gilt es beim Parken mit Parkscheibe zu beachten?
Was gilt es beim Parken mit Parkscheibe zu beachten?

Nur schnell einkaufen gehen – und für die zehn Minuten einfach auf die verlangte Parkscheibe verzichten. Wird schon nichts passieren. Wirklich?

Gerade in Ballungsräumen sind die Parkflächen begrenzt für die große Anzahl von Fahrzeugen. Gerade bei Supermärkten, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen finden sich dann häufig Parkplätze, die die Fahrzeugführer nur für eine festgelegte Dauer nutzen dürfen. So soll verhindern werden, dass Parkplätze über Gebühr geblockt und anderen Fahrzeugführern vorenthalten werden. Schließlich sind Sie nicht der einzige Fahrer, der einkaufen möchte.

Um nachzuweisen, dass die vorgegebene Parkdauer nicht überschritten wurde, ist auf den Zeitparkplätzen eine Parkscheibe vorgeschrieben. Doch was passiert nun wirklich, wenn Sie bei nur zehn Minuten Parkzeit auf die Parkscheibe verzichten? Und wie stellen Sie die Parkscheibe eigentlich richtig ein?

➥ Angebote zum Thema Parkscheibe

FAQ: Parken mit Parkscheibe

Wie muss ich die Parkscheibe einstellen?

Die Parkscheibe wird stets auf die nächste halbe Stunde eingestellt. Beispiele dazu finden Sie hier.

Welches Bußgeld droht, wenn ich ohne Parkscheibe parke?

Das Parken ohne Parkscheibe sowie das Überschreiten der Parkdauer kann zwischen 20 und 40 Euro Verwarngeld kosten. Mehr dazu erfahren Sie in dieser Tabelle.

Ist eine elektronische Parkscheibe erlaubt?

Sie ist nur gestattet, wenn Sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine automatisch mitlaufende Parkscheibe ist nicht zulässig. Alternativ können Sie das Handyparken ausprobieren.

Tabelle: Bußgeldkatalog – Was kostet Parken ohne Parkscheibe?

BeschreibungBußgeld
Sie parkten trotz entsprechender Ausschilderung ohne einen Parkschein bzw. ohne eine Parkscheibe für ...
(gilt auch, wenn diese nicht von außen gut sichtbar ausgelegt wurden)
... bis zu 30 Minuten
20 Euro
... mehr als 30 Minuten
25 Euro
... mehr als eine Stunde
30 Euro
... mehr als zwei Stunden
35 Euro
... mehr als drei Stunden
40 Euro

Video: Alles Wichtige zur Parkscheibe

Video zur Parkscheibe
Wissenswertes zur Nutzung der Parkscheibe erfahren Sie in unserem Video.

Eine kurze Geschichte der Parkscheibe

Die ersten Parkscheiben wurden im Jahre 1957 in Paris entwickelt. Die Parkplatznot aufgrund von Dauerparkern war damals schon frappierend. Die Pariser Polizei setzte sich damals für die Einrichtung von Parkuhren ein. Die Idee wurde jedoch von der Stadtverwaltung abgeschmettert mit dem Hinweis auf die ohnehin hohe finanzielle Belastung der Autofahrer und die Verschandelung der Pariser Viertel durch die unschönen Parksäulen.

Doch die Pariser Polizei wusste sich zu helfen und richtete in der Innenstadt die „zone bleue” (blaue Zone) ein – ein 12,5 Quadratkilometer großes Areal, das sie auf den Stadtkarten blau markierte. In diesem Bereich durften Autofahrer fortan nur noch mit den von der Polizei verteilten Pappparkscheiben parken.

Erfindung der Parkscheibe: Gerade in Ballungsräumen waren Sie schon früh ein Problem - die Dauerparker.
Erfindung der Parkscheibe: Gerade in Ballungsräumen waren Sie schon früh ein Problem – die Dauerparker.

Das neuartige System zur Parkbeschränkung machte schnell Schule und wurde alsbald auch in der Schweiz (Salzburg), in Italien und in Österreich (Wien) eingeführt. Die Österreicher entwickelten dabei eine neue Form – die Wiener Parkscheibe. Auf dieser wurden Ankunftszeit – in halbstündigen Intervallen – markiert und automatisch die späteste Parkendzeit angegeben.

Erst 1961 zog die erste deutsche Stadt nach: Kassel. Heinz Hille, damaliger Polizeipräsident, setzte sich für die Wiener Parkscheibe ein und konnte vor allem dadurch viele Kritiker von der Idee überzeugen, als der teure Bau und die Unterhaltung von Parkuhren durch die Einführung hinfällig wurden.

Im Jahre 1979 einigten sich die Verkehrsminister der Europäischen Gemeinschaft (EG – Vorgänger der EU) auf eine einheitliche Parkscheibenregelung. Die nunmehr festgeschriebene Form der Parkscheibe entält seither nur noch eine Zeitangabe: die Ankunftszeit. So konnten die zeitlichen Parkbeschränkungen individueller gestaltet werden und waren nicht mehr – wie in den Vorgängermodellen vorgesehen – auf exakt zwei Stunden begrenzt.

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Weitere Ratgeber zum Parken mit Parkscheibe

Was sagt die Straßenverkehrordnung (StVO) zur Parkscheibe?

Laut Anlage 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zählt die Parkscheibe zu den Richtzeichen. Damit ist die Parkscheibe offiziell Verkehrszeichen.

Was sind Richtzeichen? Richtzeichen sollen Ge- und Verbote aussprechen. Die bekanntesten Richtzeichen sind etwa folgende Verkehrszeichen:

  • Vorfahrstraße (Zeichen 306)
  • Parken (Zeichen 314)
  • Spielstraße (Zeichen 325.1)
  • Autobahn (Zeichen 330.1)
  • Fußgängerüberweg (Zeichen 350)

Das bedeutet vor allem: Die Parkscheibe ist nicht einfach nur Accessoire für den Stadtverkehr oder nettes Werbegeschenk. Sie ist vor allem auch offizielles Verkehrszeichen und muss demzufolge einigen Vorgaben entsprechen.

Droht ein Bußgeld? Parken ohne Parkscheibe hat Folgen.
Droht ein Bußgeld? Parken ohne Parkscheibe hat Folgen.

Der Abbildung in Anlage 3 Nummer 11 StVO entsprechend ist eine richtige Parkscheibe blau (Rahmen) und weiß (drehbare Scheibe). Zudem sind die exakten Maße angegeben, die die Parkscheibe haben muss, um den Vorgaben der StVO zu genügen: 11 Zentimeter in der Breite und 15 Zentimeter in der Höhe. Diese Festschreibung gilt bereits seit dem Jahre 1981. Die Mindestgröße muss in jedem Fall eingehalten werden, selbst wenn alle anderen gestalterischen Aspekte einer Parkscheibe zutreffen: Passt die Größe nicht, so ist die Parkscheibe unzulässig und nicht als Verkehrszeichen für die Überwachung der Parkzeit verwendbar.

Es ist also nicht egal, welche Parkscheibe Sie nutzen. Andere Farben – grün, gelb, lila usf. – sind ebensowenig zulässig wie zu kleine Parkscheiben. Selbst wenn Sie eine entsprechende individuelle Scheibe vorschriftsmäßig im Sichtbereich der Frontscheibe anbringen: Entspricht das offizielle Richtzeichen nicht den Vorgaben, ist es ungültig und Ihnen droht dennoch ein Verwarngeld für das widerrechtliche Parken ohne (zulässige) Parkscheibe.

Bei allen Vorschriften ist es jedoch in aller Regel unerheblich, ob die Parkscheibe aus Pappe oder Plastik besteht. Und auch ein integrierter Eiskratzer an einem der Ränder einer Kunststoff-Parkscheibe lässt diese nicht gleich ungültig werden. Es handelt sich vielmehr schon um einen Standardzusatz. So haben die Autofahrer nicht nur die Parkscheibe, sondern auch immer einen Eiskratzer dabei, sollten im Winter einmal die Scheiben zufrieren.

Zusammengefasst: Welchen gesetzlichen Vorgaben muss die Parkscheibe genügen?

  • Größe: 110 Millimeter x 150 Millimeter
  • Farbgebung: Blaue Umhüllung und weiße Scheibe mit Zeitangaben
  • Zeitangaben: Anzeige von vollen und halben Stunden
  • Ziffern und Schrift: müssen DIN 1451 entsprechen (“Schriften für den Straßenverkehr”)

Beachten Sie also unbedingt, dass Ihre Parkscheibe im Auto den rechtlichen Bestimmungen der StVO genügt. Klar sind bunte und witzige Werbegeschenke ein netter Gag. Verlassen Sie sich jedoch nicht blind auf die gratis verteilten Goodies, sonst kann ein Strafzettel die Folge sein. Und im Zweifel können Sie sich nicht herauswinden, indem Sie sagen, dass Sie das ja nicht wussten, denn jeder Fahrzeugführer hat für Vorschriftsmäßigkeit bei der Ausrüstung des Fahrzeugs selbst Sorge zu tragen.

Wo Sie eine Parkscheibe kaufen können

Sie wollen eine Parkscheibe erwerben? Aber wo kaufen Sie diese am besten? Generell stehen Ihnen hierbei zahlreiche Wege offen. Das Angebot ist besonders im Internet riesig. Hier finden sich zahlreiche unterschiedliche Formen, Farben und Gestaltungen. Aber achten Sie beim Kauf in jedem Fall auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Auf Nummer sicher können Sie gehen, wenn Sie die Parkscheibe in Tankstellen, Baumärkten oder Autozubehörgeschäften erwerben. Hier werden in aller Regel nur Parkscheiben angeboten, die den gesetzlichen Richtlinien entsprechen.

Im Schnitt kostet eine neue Parkscheibe im Übrigen gerade einmal zwischen 2 und 10 Euro.

➥ Angebote zum Thema Parkscheibe

Offizielles Verkehrszeichen: Die Parkscheibe zählt laut StVO zu den Richtzeichen.
Offizielles Verkehrszeichen: Die Parkscheibe zählt laut StVO zu den Richtzeichen.

Wann müssen Sie eine Parkscheibe nutzen?

Es gibt unterschiedliche Kennzeichnungen von Parkflächen, auf denen Sie beim Parken Gebrauch von der Parkscheibe machen müssen. Grundlage ist dabei stets das Parkschild (Verkehrszeichen 314).

Handelt es sich um zeitlich begrenzte Parkmöglichkeiten, so ist diesem Richtzeichen noch ein Zusatzzeichen angefügt. Auf diesen rechteckigen Schildern findet sich neben der Abbildung einer Parkscheibe eine exakte Zeitvorgabe (Zeichen 1040-31) – in der Regel ein oder zwei Stunden.

Ist das Zeitparken nur auf einzelne Standplätze begrenzt, ist die Zeitangabe auf die markierten Parkplätze beschränkt (Zeichen 1040-33).

An manchen Orten sind diese Schilderkombinationen dann noch um weitere Zusatzzeichen ergänzt, die das Parken mit Parkscheibe nur für bestimmte Tageszeiten und Wochentage begrenzt. Hierauf finden sich dann etwa Angaben wie:

Mo-Fr 8-18 h und Sa 8-12 h.Das bedeutet dann, dass die zeitliche Beschränkung, in der Sie die vorhandenen Stellplätze nur mit Parkscheibe parken dürfen, auf die angegebenen Zeitspannen begrenzt ist. Außerhalb dieser Daten – also etwa am Sonntag – wäre das Parken auf den Flächen unbegrenzt und auch ohne Nutzung der Parkscheibe zulässig – allerdings nur bis spätestens Montag 8 Uhr.

In den meisten Fällen finden Sie beim Parken derart zeitliche Begrenzungen auf Kundenparkplätzen von Kaufhallen, in Einkaufsstraßen, vor Krankenhäusern oder an Flughäfen und Bahnhöfen – überall dort, wo nur geringer Parkraum vorhanden ist bei entsprechend hohem Kundenverkehr. Das Parken mit Parkscheibe soll dann gewährleisten, dass zumindest in der betriebsamsten Zeit die wenigen vorhandenen Stellplätze nicht dauerhaft blockiert werden und alle Fahrzeugführer dieselbe Chance haben, einen Parkplatz zu finden.

Im Übrigen: Existiert keine Einschränkung auf Tage und Tageszeiten für das Parken mit Parkscheibe auf einem Kundenparkplatz einer Kaufhalle, dürfen Sie in aller Regel auch nicht über Nacht auf den Stellflächen das Auto abstellen. Zwar will außerhalb der Ladenöffnungszeiten wohl kaum einer dort Parken, um einkaufen zu gehen. Doch handelt es sich bei der Parkfläche in aller Regel um Privatbesitz des Geschäfts. Die Einschränkung “Kundenparkplatz” übernimmt in einem solchen Fall die Funktion Einschränkung auf Zeitfenster. Denn: Außerhalb der Ladensöffnungszeiten kann das Geschäft auch keine Kundschaft haben, ergo wären auf dem Privatparkplatz abgestellte Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt.

„Ich war doch nur kurz beim Bäcker!” – Welche Strafe droht?

Nur schnell zum Bäcker und Brötchen holen. Mehr als fünf Minuten wird das schon nicht dauern. Da wird es schon ohne Parkscheibe gehen. Irrtum! Ähnlich wie beim Parken in zweiter Reihe oder im absoluten Halteverbot kann eine zufällig vorbeikommende Streife vom Ordnungsamt unmöglich wissen, wie lange Sie tatsächlich auf dem Stellplatz mit Parkscheibenpflicht standen. Genau hierüber soll ja die Parkscheibe Auskunft geben.

Da für den Ordnungshüter nicht ersichtlich ist, ob Sie nun erst fünf Minuten oder aber schon mehrere Stunden auf dem Parkplatz stehen, müssen Sie mit der vollen Strafe rechnen.

Verlangt die Beschilderung, dass für das Parken die Parkscheibe vorgeschrieben ist, gilt jedes Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe eingelegt ist, als widerrechtlich abgestellt.

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Für das Parken ohne Parkscheibe bzw. mit abgelaufener fallen je nach Dauer 10 bis 30 Euro Verwarngeld an – im günstigsten Fall. Parken Sie jedoch auf einem zeitlich begrenzten Parkraum, kann im schlimmsten Fall auch das Abschleppen Ihres Fahrzeugs drohen.

Haben Sie keine korrekt eingestellte Parkscheibe in Ihrem Wagen, können die Ordnungsamtmitarbeiter in aller Regel nur die bereits verstrichene Parkdauer schätzen. Dabei entscheiden sie sich zumeist zu Ihren Gunsten und fangen am unteren Strafrand an. Je öfter Sie an Ihrem Wagen vorbeikommen, desto besser können sie die Parkzeit ablesen und die Knöllchen werden gegen neue und höher sanktionierte Zettelchen getauscht.

Gerade in den letzten Jahren gab es vermehrt Berichte von übereifrigen Abschleppdiensten, die in der Nähe von Parkplätzen, die nur mit Parkscheiben nutzbar waren, warteten, bis der nächste die Parkscheibenregelung in der Eile nicht ganz so ernst nahm. Schnell endete der Einkauf dann vor dem leeren Parkplatz, das Auto war weg. Dann verlangten die Abschlepper häufig hohe Wucherpreise, bevor sie die Stelle preisgaben, an die sie das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug abgestellt hatten.

Parken mit Parkscheibe: Dürfen Sie die Dauer nachträglich verändern?
Parken mit Parkscheibe: Dürfen Sie die Dauer nachträglich verändern?

Die Gesetzgeber sind schließlich jedoch gegen die halbseidene Praxis der Abschlepper vorgegangen und haben die Preise für das Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen begrenzt. Ein generelles Verbot dieser Praxis hingegen ist nicht zu bewerkstelligen, da auf den betroffenen Parkflächen die Eigentümer der Parkstellplätze die rechtliche Handhabe besitzen, widerrechtlich abgestellte Wagen auf Kosten deren Besitzer zu entfernen.

Generell kann Ihnen auch auf öffentlichen Parkplätzen, mit Parkzeitbegrenzung der Abschlepper drohen. Ob Ordnungsamt oder Eigentümer: Vergessen Sie, die Parkscheibe sichtbar im Auto zu platzieren oder haben Sie die Parkscheibe nicht korrekt eingestellt, ist es zulässig, Ihren Wagen abschleppen oder versetzen zu lassen.

Die Kosten für den Vorgang müssen Sie dann aus eigener Tasche zahlen, nicht der Auftraggeber.

Wo muss die Parkscheibe im Auto liegen?

Generell ist keine feste Position vorgeschrieben, an der Sie die Parkscheibe im Auto platzieren müssen. Einzige Bedingung ist, dass das kleine Verkehrszeichen zur Überwachung der Parkzeit von Außen gut einsehbar sein muss. Nicht sichtbar oder erkennbar ist sonst gleichbedeutend mit nicht vorhanden.

Idealerweise legen Sie die Parkscheibe beim Parken – ebenso wie Parktickets – direkt hinter die Frontscheibe Ihres Autos auf dem Armaturenbrett ab.

Wie die Parkscheibe richtig stellen?

Wie soll denn die Parkscheibe nun richtig eingestellt werden? 15 Minuten vor oder zurück, halbe Stunde, exakte Ankunftszeit oder die voraussichtliche Abfahrtszeit?

Während früher noch Verwirrung hinsichtlich der einzustellenden Zeit entstehen konnte, ist seit 1979 eindeutig festgelegt, dass nur noch die Ankunftszeit auf der Parkscheibe eingestellt werden soll. Dieser Hinweis ist auch auf jede Parkscheibe aufgedruckt. Während Sie beim Parken auf der Parkscheibe also Ihre Ankunft einstellen, müssen Sie je nach örtlicher Gegebenheit selbst festlegen, wann Sie den Parkplatz spätestens wieder verlassen haben müssen.

Doch wie stellen Sie auf der Parkscheibe die Ankunftszeit nun richtig ein? Es gibt hierzu viele Vermutungen, aber nur einen richtigen und wichtigen Weg: Sie müssen auf die nächste halbe Stunde aufrunden!

Um zu viel Verwirrung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber bereits die Zwischenschritte auf der Parkscheibe ausgelassen und nur noch volle Stunden markiert und dazwischen jeweils einen weiteren Strich gesetzt, der die halbe Stunde kennzeichnet.

Achtung! Stellen Sie die Parkuhr möglichst exakt auf die Striche ein. Steht der Pfeil irgendwo zwischen zwei Linien in der weißen Fläche, weil Sie Ihre Ankunftszeit so exakt wie möglich darstellen wollen, kann der Hinweis ungültig sein. Es ist gewissermaßen damit gleichzusetzen, als hätten Sie gar keine Parkscheibe im Auto. Die Verhängung eines Verwarngelds trotz vorhandener Parkscheibe ist in einem solchen Fall zulässig.

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Beispiele:

  1. Sie stellen Ihr Fahrzeug um 12.03 Uhr ab. Das bedeutet, dass Sie die Parkscheibe auf die nächste halbe Stunde einstellen müssen, also 12.30 Uhr.
  2. Wenn Sie exakt 12.15 Uhr parken, stellen Sie die Parkzeit ebenfalls bei exakt 12.30Uhr ein, nicht mittig in der weißen Fläche zwischen den beiden Strichen von 12 Uhr und 12.30 Uhr!
  3. Parken Sie Ihr Auto erst 12.28 Uhr, dann gilt auch hier 12.30 Uhr als korrekte Einstellung auf der Parkuhr!
  4. Stellen Sie Ihr Auto erst 12.30 Uhr ab, dürfen Sie die Parkscheibe auf 13.00 Uhr vorstellen, da die neue halbe Stunde bereits begonnen hat, und damit auf die nächste halbe Stunde aufrunden.

Ist die Parkzeit auf eine Stunde begrenzt, dürfen Sie bei der Einstellung 12.30 Uhr also bis 13.30 auf dem Parkplatz verbleiben. Kamen Sie schon 12.03 an, liegt die effektive Parkdauer also bei einer Stunde und 27 Minuten.

Wie müssen Sie die Parkscheibe einstellen?
Wie müssen Sie die Parkscheibe einstellen?

Dürfen Sie die Parkscheibe nachträglich weiterdehen?

Die Parkzeit läuft ab, Sie sind fertig mit dem Einkauf, würden aber gerne noch in Ruhe einen Kaffee beim Bäcker nebenan trinken? Fix die Parkscheibe nachgestellt und schon haben Sie wieder ausreichend Zeit – oder? Beim Parkscheinautomaten können Sie ja schließlich auch noch nachträglich ein weiteres Ticket ziehen. Aber Vorsicht: In diesem Falle säßen Sie einem Irrtum auf! Fällt ein derartiger Täuschungsversuch auf, müssen Sie ebenfalls mit einer Strafe rechnen.

Es ist nicht zulässig, die Uhrzeit einfach der aktuellen Zeit anzupassen und die zulässige Parkdauer damit erneut beginnen zu lassen. Ist ein Ordnungsbeamter bereits öfter an Ihrem Fahrzeug vorbeigelaufen und hat sich die eingestellte Parkzeit auf Ihrer Parkscheibe notiert, kann er die versuchte Täuschung nachvollziehen und Ihnen wider Erwarten trotz Parkscheibe ein Knöllchen unter die Scheibenwischer klemmen.

“Dann fahr’ ich eben einmal kurz in der Lücke vor und zurück und parke erneut ein. Dann hab ich ja neu geparkt.” Irrtum! Zahlreiche Auseinandersetzungen vor Gerichten haben bestätigt, dass das einfache Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs keinen neuen Parkvorgang einleiten. Vielmehr sperrten Sie die Parkfläche für andere Verkehrsteilnehmer und würden sich einen unlauteren Vorteil verschaffen.

Zulässig wäre es hingegen, wenn Sie aus der Parklücke ausfahren und eine Runde um den Block drehen. In diesem Moment gewähren Sie anderen Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Chance, dass diese den Parkplatz selbst einnehmen. Lassen Sie sich jedoch nicht dazu verleiten, durch einen Begleiter für die zwei Minuten den Parkplatz freihalten zu lassen, um sicher zu gehen, dass er nach der Spritztour noch für Sie frei ist.

Es ist nicht zulässig, einen Parkplatz zu reservieren. Herbei kann es sich im schlimmsten Fall um eine Nötigung im Straßenverkehr handeln, die mit einer Geldstrafe oder bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Einen Parkplatz freizuhalten ist damit kein Kavaliersdelikt, sondern kann einen Straftatbestand erfüllen.

Ist auch eine elektronische Parkscheibe erlaubt?

Die immer größer werdende Bedeutung des Mobiltelefons hat sich auch im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung niedergeschlagen. Seit dem Jahre 2005 sind neben dem offiziellen Verkehrszeichen auch andere Wege für die Parknachweise zulässig. Nachdem jedoch erst das Parken mit dem Handy bzw. das Lösen eines Parktickets per Handy möglich wurde, folgte kurz darauf auch die Zulassung von abweichenden Systemen.

Eine elektrische oder digitale Parkscheibe darf dabei generell von den strengen Vorgaben in der StVO abweichen. Aber, es gibt dabei andere Punkte zu beachten, um kein Bußgeld für das Parken ohne Parkscheibe zu riskieren. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Parkscheibe automatisch stehen bleibt. Eine mitlaufende Parkscheibe, die etwa automatisch die Ankunftszeit nachstellt, ist nicht zulässig!

Generell ist eine automatische Parkscheibe nur dann zulässig, wenn Sie den Anforderungen entspricht, wie sie im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) vom 30. November 2013 getroffen wurden. Wichtig sind hierbei vor allem die folgenden Aspekte:

  1. Für die elektronische Parkscheibe muss eine Typengenehmigung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich zwar um ein nettes Spielzeug, nicht aber um ein offiizielles Mittel für die Parkzeitüberwachung.
  2. Eine Parkscheibe, die elektronisch funktioniert, muss sich bei bei Stillstand des Fahrzeugs – der durch Erschütterungssensoren ermittelt werden kann – automatisch auf die nächste halbe Stunde vorstellen.
  3. Die elektronische Parkscheibe darf nicht manipulierbar und muss über die gesamte Parkzeit hinweg vor Eingriffen geschützt sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass die auf der Uhr angezeigte Ankunftszeit nicht nachträglich verstellt wird.
  4. Auf der Vorderseite der Parkscheibe muss eine Abbildung des Verkehrszeichens “Parkplatz” (Zeichen 314) angebracht sein.
  5. Das Wort “Ankunftszeit” ist auf der Vorderseite über der Anzeige vorhanden.
  6. Die Zahlen der 24-Stunden-Anzeige im Display einer Parkscheibe mit digitaler Uhr müssen mindestens zwei Zentimeter hoch sein, um gute Lesbarkeit zu gewährleisten.
  7. Generell muss auch eine elektronische Parkscheibe um eine Strafe zu vermeiden, auch von Außen gut einsehbar und gut lesbar sein.
Über die Parkscheibe kursieren noch immer viele Irrtümer!
Über die Parkscheibe kursieren noch immer viele Irrtümer!

Eine elektronische Parkscheibe kostet ab 9 Euro aufwärts. Achten Sie beim Kauf jedoch dringend auf die Einhaltung der Bestimmungen, denn das Parken mit einer nicht zulässigen Parkscheibe ist gleichbedeutend mit dem Parken gänzlich ohne Parkscheibe. Die Kosten für Knöllchen und Abschlepper könnten also auch in einem solchen Falle drohen.

Brauchen Sie auch beim Parken mit dem Motorrad eine Parkscheibe?

Ja. Für Motorradfahrer gibt es auf Parkplätzen mit Zeitbegrenzung keine Sonderregelung. Das bedeutet: Stellen Sie Ihr Motorrad auf einem Stellplatz ab, auf dem der Gebrauch der Parkscheibe verpflichtend ist, müssen auch Sie Ihr Motorrad mit einer Parkscheibe ausstatten.

Da die Anbringung der Parkscheibe am Motorrad sich jedoch nicht immer einfach gestaltet, finden sich auf dem Markt auch gelochte Modelle. Eine gelochte Parkscheibe ist für ein Motorrad besonders geeignet, als Sie mit Hilfe eines Kabelbinders die Parkscheibe etwa an der Vordergabel anbringen können. So lässt es sich verhindern, dass Sie bei Parken ohne Parkscheibe ein Bußgeld kassieren.

Damit niemand die Parkscheibe einfach so im Vorbeigehen umstellen kann, können Sie die Scheibe durch den Kabelbinder oder durch ein kleines Kofferschloss dank der Lochung fixieren.

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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Parkscheiben:

M&H-24 Parkscheibe für Auto und Motorrad mit Eiskratzer | Parkuhr mit Reifenprofilmesser und...
  • Parkscheibe fürs Auto Parkscheibe mit...
  • Der Eiskratzer befindet sich an der Seite und die...
  • Die Parkscheiben fürs Auto eine 24 Stunden...
  • Das Material besteht aus Kunststoff und Gummi mit...
  • Lieferumfang: Parkscheibe mit Zulassung nach STVO...
Motoscale Parkscheibe für Auto - 4 in 1 - mit Parkscheinhalter, Gurtmesser und Einkaufswagenchips
  • Parkscheibe: die blaue Parkuhr ist aus stabilem...
  • Parkschein: auf der Rückseite der Parkscheibe...
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Park Lite | Parkuhr mit Zulassung vom Kraftfahrt-Bundesamt | Spart Zeit und Geld Dank automatischer...
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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Parken mit Parkscheibe – Wie stellen Sie die Parkscheibe richtig ein?
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128 Kommentare

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  1. Jürgens
    Am 6. Juni 2019 um 17:05

    Wenn die Parkuhr von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr gefordert ist und die Parkdauer 2 Stunden beträgt, kann ich dann mein Auto um 17:45 Uhr mit der Parkscheibe auf 18:00 Uhr dort abstellen und es über Nacht stehen lassen? Ich erfülle ja quasi die erwartete Parkdauer mit Parkscheibe von 2 Stunden und darf bis 20:00 Uhr dort stehen. Und ab 19:00 Uhr brauch ich ja schon keine mehr.

    Stimmt meine Denkweise so?

  2. Eva Anna
    Am 6. März 2019 um 15:31

    Können Sie mir helfen?
    Ich habe um 14,00 Uhr geparkt ,auf einem Parkplatz wo eine Parkzeitbeschränkung bis 16.00 -zwei Stunden gilt.
    Kurz vor 17.00 Uhr habe ich ein Strafzettel gefunden -wegen der Parkzeitüberschreitung von 16.27 bis 16.32. Ab 16.00 Uhr gibt es da keine Zeitbeschränkung.Muss ich das bezahlen? Meine Meinung nach ist die (wie das genannt wird) Schriftliche Verwarnung nicht richtig.Was denken Sie?

  3. Günter
    Am 6. März 2019 um 14:21

    Habe am 5. 3. 19 auf einem Parkplatz der von [Angabe entfernt] kontrolliert wird geparkt. Bin um 12:36 vor dem Geschäft wo ich einkaufen wollte angekommen. Habe dann wie es die StVO vorsieht die Parkscheibe auf 13:00 Uhr gestellt. Als ich 13:10 Uhr an der Kasse gezählt hatte und zum Auto kam, hatte ich eine Zahlungsaufforderung über 30 Euro von Park & Control an der Windschutzscheibe. Diese Zahlungsaufforderung wurde 12:40Uhr ausgedruckt mit der Begründung “zulässige Höchstparkdauer” überschritten. Wie kann das sein wenn die StVO vorgibt wenn man Minuten nach 1/2 kommt auf volle Stunden aufzurunden?

  4. Petra H.
    Am 23. Januar 2019 um 13:25

    Hallo
    In unserer Gemeinde haben wir ein eingeschränktes Zonenhalteverbot mit Zusatz Parken mit Parkscheibe in den gekennzeichneten Flächen 2 Stunden erlaubt in der Zeit von 8-18 Uhr
    Gilt nach 18 Uhr bis 8 Uhr wieder das eingeschränkte Zonenhalteverbot oder ist das Parken in den gekennzeichneten Flächen ohne PS erlaubt.

    Vielen Dank schon mal

  5. Daniela W.
    Am 23. November 2018 um 13:35

    Hallo,
    eine Frage, vielleicht könnt Ihr mir helfen. Ich habe anfang der Woche in einer “Parkraumbewirtschaftungszone” geparkt. Habe die Parkuhr korrekt eingestellt, ziemlich mittig in die Windschutzscheibe gelegt (etwas mehr auf der Fahrerseite) und bin dann mit meiner Tochter in die Apotheke gegangen. Nach ca 10 Minuten waren wir wieder draußen und hatten ein Ticket wegen “nicht korrekt eingestellter Parkscheibe” – bei meinem völlig verwirrten Anruf im Amt, sagte mir die Dame dann, dann ich ja auch noch eine dänische Parkscheibe in der Frontscheibe kleben hätte…die andere haben die Politessen nicht gesehen und somit auch nicht gewertet….
    Auf meine Frage, ob die denn bitte das Bild, das gemacht wurde, nochmal genau angucken könnten, denn die “blaue, in Deutschland zulässige Parkscheibe” lag doch mitten auf dem Armaturenbrett habe ich als Antwort nur erhalten, dass die Damen nur den Bereich mit der dänischen Parkscheibe fotografiert hätten…
    Die waren zu zwei, ich mit meiner 5-jährigen Tochter alleine….und die Dame vom Amt sagte mir auch direkt “ja tut mir leid, aber meine Mitarbeiter waren zu zweit”…das sagt ja wohl alles.
    Aus meiner Sicht, sind dann beide entweder zu faul oder schlichtweg zu blind gewesen, um die normale Parkscheibe zu sehen / suchen.
    Gibt es in der StVo einen Passus, der besagt, dass die Politessen die gesamte Windschutzscheibe / das gesamte Armaturenbrett ablichten müssen, um tatsächlich zu belegen, dass keine gültige Parkscheibe drin war??? Ich kann dazu im Netz nämlich leider nichts finden.
    Vielen Dank schon mal für Eure Mühe und hoffentlich Hilfe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Dezember 2018 um 11:59

      Hallo Daniela W.,

      eine solche Vorschrift ist uns leider nicht bekannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Erik
    Am 27. Oktober 2018 um 12:59

    Hallo, ich habe da mal eine Frage:

    Gibt es das Parken mit Parkscheibe auch Zonenweise wie beispielsweise das Parken mit Parkschein?

    Ich war heute in einer Straße wo ein Parkscheinautomat stand. Die nächste bin ich dann rechts abgebogen und es standen keinerlei Schilder am Anfang dieser Straße.
    Ich dachte dann wird hier wohl nichts sein.
    Als ich nach ca. 45 Minuten wieder kam hatte ich einen Zettel für Parken im eingeschrantem Halteverbot (ich stand auf einer gekennzeichneten Parkfläche). Als ich dann die Straße verließ sah ich ca. 500 Meter auf ca. halber langer der Straße auf der anderen Straßenseite das Schild für Parken mit Parkscheibe. Also wendete ich um zu gucken ob ich es beim einfahren in die Straße vielleicht übersehen hatte, aber nein am anderen Ende der Straße steht kein solches Schild und eine Parkscheinzone ist diese Straße auch nicht.

    Ist da vielleicht etwas falsch ausgeschildert, oder kann das so richtig sein?

    Denn hätte ich das gewusst hätte ich die Scheibe ja reingelegt, habe ja eine und die Minute hätte ich auch dafür gehabt.

    MfG
    Erik

  7. Detlef
    Am 12. September 2018 um 22:49

    Habe gestern (11.09.18) auf dem Parkplatz eines reinen Geschäftsbereiches in Bonn unter meinem Scheibenwischer von der Firma ‘fair parken GmbH’ eine ‘Forderung über Vertragsstrafe’ i.H. € 24,90 wegen ‘fehlender Parkscheibe’ vorgefunden.
    Sieht möglicherweise nach Korinthenkackerei aus, aber wenn ich durch mein Parken einen juristisch einwandfreien Vertrag eingegangen bin, dann ist ‘fehlende Parkscheibe’ allein nicht ausreichend. Eine solche Parkscheibe habe ich im Auto, nur nicht sichtbar ausgelegt (natürlich vergessen), also fehlt sie nicht.
    Auf dem Forderungsschein steht ‘Kürzel Mitarbeiter’. Dieser ist mit ‘N K’ angegegeben. Frage: reicht so etwas aus? Wäre nicht eine Namensnennung erforderlich, denn ‘N K’ ist ein bisschen wenig.
    Weiterhin ist die Uhrzeit mit 16:06 angegeben. Ich war allerdings ziemlich genau 16:00 auf dem Parkplatz. Dies weiß ich deshalb genau, weil ich auf die Uhrzeit geschaut hatte, um meine Fahrzeit festzustellen. Also wurde der ‘Vertragsstrafeschein’ innerhalb von 10 Min. Parkzeit ausgestellt. Frage hierzu: ist das rechtens?
    Gem. Strafschein wird der Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch das Abstellen meines Fahrzeuges festgestellt und dokumentiert. Gemäß Absatz 4 der ausgeschilderten AGB erhebt die ‘fair parken’ die dort vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe des angekreuzten Betrages.
    Ich kann mich nicht erinnern, ob das Parkschild all diese Informationen enthielt (ich glaube eher nicht) und kann dies auch entfernungsbedingt nicht unmittelbar prüfen. So hatte ich versucht, die AGB von ‘fair parken’ auf deren Website zu finden. Ergebnis: es gibt sie nicht und auch ein Impressum fehlt. Beides wäre fällig, daher wäre die Möglichkeit einer Abmahnung zu prüfen und ggf. auszustellen.
    24,90 € sind Wucher in Anbetracht, dass bei Parken ohne Parkschein auf öffentlichen Straßen innerhalb einer halben Stunde 10 € fällig gewesen wären (länger hatte ich nicht geparkt).
    Aber wenn man/frau schaut, wo ‘fair parken’ seinen Sitz hat, nämlich in Düsseldorf (eine der teuersten Städte in D), dann muss das Geld natürlich erst einmal reinkommen.
    Die Konsequenz: ich werde auf private Parkplätze in Zukunft besser achten, aber nur um diese zu meiden. Werde Produkte von CONRAD nicht mehr in der Geschäftsstelle besorgen, sondern im Internet: ‘gut’ für deren Geschäft. Ein solches Geschäftsgebaren mit ‘Privatplatzabzocke’ verschreckt Kunden und weniger Kunden bedeutet irgendwann weniger Verkäufer und letztendlich Schließung des Geschäfts.

  8. Michael
    Am 7. September 2018 um 17:29

    Ein Hallo aus CB.

    – zugelassene elektronische Parkscheibe an der Frontscheibe befestigt
    – Mittagszeit, die Sonne scheint direkt auf die Parkscheibe und ist damit schlecht lesbar
    Ist es der Pilitesse zumutbar einen Gegenstand oder die Hand zwischen Sonne & Parkscheibe zu halten damit “gut lesbar” ?

    Der umgekehrte Fall währe, es ist dunkel (keine Lichtquelle wie Mond oder Strassenbeleuchtung).
    Um “gut lesbar” zu sein müsste die Parkscheibe angeleuchtet werden, für die Politesse zumutbar ?

  9. Toby
    Am 5. September 2018 um 16:04

    Hallo,
    meine Parkscheibe war auf 14.30 Uhr eingestellt. Abgelaufen somit um 15.30 Uhr.
    Ich bin einen Parkplatz, ca. fünf Meter, weiter vor gefahren und habe die Parkuhr auf 16.00 Uhr gestellt.
    Die Politesse hat schon gelauert und mir einen Strafzettel über 10,00 Euro angebracht. Begründung: Parkscheibe verboten nachgestellt. Habe ich jetzt da wirklich einen Fehler begangen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2018 um 17:23

      Hallo Toby,

      wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, liegt im Ermessen der kontrollierenden Behörde. Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Joel
    Am 27. August 2018 um 23:24

    Hallo Ich habe letztens auf ein Parkplatz wo man einen Parkschein ziehen muss geparkt, habe ich auch getan, ich hatte eine Park Zeit von 14:30Uhr bis 15:06 Uhr gekauft bis dann durfte ich dort parken leider hat mein Termin länger gedauert und ich kam um 15:16 zurück und hatte schon ein Strafzettel, man hat sich eine Toleranz Zeit?? Oder kann man schon bei nur höchstens 10 Minuten einen Strafzettel bekommen.??

    LG Joel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Oktober 2018 um 17:32

      Hallo Joel,

      sobald die Parkzeit überschritten wird, können Sie sanktioniert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Marianne P.
    Am 11. August 2018 um 15:59

    Ich würde gern wissen, was man zahlen muss bei einer falsch eingestellten Parkscheibe. Zahlt man weniger, wenn man keine Parkscheibe sichtbar auflegt?
    Freundliche Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2018 um 12:12

      Hallo Marianne,

      die jeweiligen Bußgelder können Sie der oben stehenden Tabelle entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Dirk
    Am 5. August 2018 um 12:16

    Ich habe an einem Samstag in einer an Werktagen zeitbegrenzten Parklücke ohne Parkscheibe geparkt, und dafür einen Strafzettel erhalten. Sollte ich das anfechten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2018 um 15:38

      Hallo Dirk,

      gegen Verwarngelder kann kein Einspruch eingelegt werden, dazu müssten Sie den Bußgeldbescheid abwarten. Ihre Erfolgsaussichten kann ein Anwalt beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Anja
    Am 13. Juli 2018 um 15:26

    Hallo,

    habe soeben einen Bussgeldbescheid über 36,50 Euro ,von Park & Control , wegen Überschreitung der Höchstparkdauer (Parkdauer 1Stunde ), erhalten.
    Meine eingelegte Parkscheibe war auf ca. 11:30 eingestellt und um 12:29 wurde mein PKW fotografiert. Es befand sich kein! Hinweis bzw keine! Zahlungsaufforderung an meinem Wagen. Umso erstaunter war ich als ich heute diesen Bussgledbescheid, der auch Mahngebühren beinhaltet, bekam. Ich kann mich noch sehr gut an diesen Tag erinnern und weiß dass ich kurz nach 12:30 wieder in meinem PKW saß. Ist es rechtens so eine überzogenes Bussgeld auszustellen und wäre ein Einspruch empfehlenswert? Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2018 um 11:03

      Hallo Anja,

      es handelt sich um ein Bußgeld von einer privaten Firma, nicht vom Ordnungsamt. Daher gelten andere Regeln. Inwiefern die Forderung berechtigt ist, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen. Er berät Sie dann zum weiteren Vorgehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Martin
    Am 22. Juni 2018 um 9:52

    Hallo,
    auf meinem “Nachtparkplatz” wurde die Beschilderung geändert. Es handelt sich um einen Parkplatz für ein kleines EKZ, in dem ein Drogeriegeschäft und mehrere kleine Geschäfte ansässig sind. Auf dieser ist nun von oben nach unten folgendes zu sehen:

    1. blaues Parkplatzschild (weißes P)
    2. weißes Schild mit schwarzem Rand: “werktags 7-21h”
    3. weißes Schild mit schwarzem Rand: “Parkuhr 2h”

    wenn ich das richtig deute, heißt es, dass der Parkplatz nur von 7-21 Uhr genutzt werden darf und in der Zeit auch nur für 2 Stunden mit Parkscheibe. In der Zeit von 21-7 Uhr dürfte nicht geparkt werden.
    Sehe ich das soweit richtig, oder müsste ein Parkverbot von 21-7 Uhr explizit ausgeschildert werden?

    Ich habe bisher die beiden unteren Schilder nur getauscht gesehen, was nach meiner Auffassung bedeutet, dass man immer parken darf aber von 7 bis 21 Uhr eine Parkuhr benötigt?!

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 15:30

      Hallo Martin,

      in der Regel bedeutet dies, dass von 7 bis 21 Uhr lediglich 2h mit Parkscheibe geparkt werden darf, nachts auch ohne diese. Erkundigen Sie sich zur Sicherheit auch bei der Behörde oder dem Parkplatzbesitzer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Loredana
    Am 6. Juni 2018 um 0:26

    Hallo zusammen ich hätte mal eine Frage. Ich habe einen Strafzettel bekommen da ich meine Parkscheibe nicht eingelegt habe. Es war ein Parkplatz ganz vorn an der Straße. Ich habe kein Schild gesehen wo darauf hingewiesen wird eine Parkscheibe aufzustellen . Mir wurde dann von der Dienststelle gesagt ich hätte weiter nach hinten laufen soll, da sei ein Schild mit eben dieser Aufforderung . Meine Frage lautet muss dieses Schild nicht am ersten Parkplatz stehen, so dass es deutlich ist, dass es für alle Parkplätze in dieser Reihe gilt? Ich würde mich über eine Antwort freuen.
    Mit freundlichen Grüßen Loredana

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2018 um 13:34

      Hallo Loredana,

      viele Gerichte sind bislang davon ausgegangen, dass Autofahrer den Bereich um ihr Auto abschreiten und nach entsprechenden Schildern suchen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied jedoch im Jahr 2015, “dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann [muss], dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde“. Zum weiteren Vorgehen sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht befragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Anja
    Am 29. Mai 2018 um 13:10

    Hallo, ich habe auch mal eine Frage:
    ich komme regelmäßig an einem Parkplatz vorbei, bei dem durch ein Schild eine Parkscheibe verlangt wird. Allerdings ist auf dem Schild keine Höchstparkdauer angegeben.
    Bedeutet das dann, dass ich ohne Parkscheibe sofort ein Knöllchen bekomme, mit Parkscheibe aber unbegrenzt parken darf?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2018 um 14:57

      Hallo Anja,

      in der Regel sollte auch ein entsprechender Hinweis auf die Höchstparkdauer gegeben sein. Bitte wenden Sie sich an das Straßenverkehrsamt der Region, um die Situation zu klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Dietmar
    Am 15. März 2018 um 13:06

    Wenn man auf einem Privatparkplatz mit korrekt eingestellter Parkscheibe parkt und eine Zahlungsaufforderung von der Auftragsfirma erhält was nicht korrekt ist. Bei wem liegt da die Beweislast? Kann ich von der Auftragsfirmer ein Beweißfoto verlangen oder reicht nur Ihre Aussage aus, aber dann wäre doch der Parker der Auftragsfirma immer unterlegen.
    Ich hatte einen ähnlichern Fall im normalen Straßenparkbereich, wo ich einen Strafzettel für angebliches Falschparken bekam und ich ausgesagt habe das ich um 10 Uhr dort geparkt habe und zu diesem Zeitpunkt kein Verbotsschild vorhanden war ( es waren nur ein Tag vorher welche da ). Ich verlangte über meinem Anwalt ein Beweißfoto und das konnte nicht geliefert werden.
    Zählt auf einem Privatparkplatz nicht das gleiche Recht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 10:57

      Hallo Dietmar,

      in der Regel verhält es sich bei Privatparkplätzen so, dass Sie mit dem dortigen Parken den Verordnungen indirekt zustimmen und dementsprechend auch sanktioniert werden können. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Zahlungsaufforderung ungefragt hingenommen werden muss. Sie sollten überprüfen, ob wirklich ein solcher Verstoß vorlag und ob die veranschlagte Gebühr angemessen ist. Ist dem nicht so, dann kann die Zahlungsaufforderung bestritten werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. bernhard
    Am 1. März 2018 um 16:27

    Hallo ich habe am 26.02.2018 mein Auto auf den Parkplatz von Kaufland zum einkaufen abgestellt.
    Der Parkplatzist mit Parkuhr ausgewiesen.
    Meine Parkuhe habe ich ordnungsgsmäß eingestellt und gut sichtbar auf den Beifahersitz gelegt.
    Nach getätigten Einkauf hing ein Parkverstoß von Park & Control in Höhe von 30€ hintern scheibenwischer.

  19. Mats
    Am 14. Februar 2018 um 10:04

    Hallo,

    Bei mir vor der Tür darf man zwischen 8 und 18 Uhr mit einer Parkscheibe 3 Stunden parken. Wenn ich jetzt nachts um viertel vor 11 nach Hause komme, stelle ich dann 11 Uhr ein, was ja meiner Ankunftszeit entspricht (dann könnte ich ja am Tag darauf bis 14 Uhr parken) oder muss ich 8 Uhr oder 8:30 Uhr einstellen? Gibt es generell für die Ankunft außerhalb der Parkscheibe-Zeiten eine Regelung?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. März 2018 um 17:05

      Hallo Mats,

      wenn Sie außerhalb der Zeiten ankommen, müssen Sie die Parkscheibe auf den Beginn des Zeitraums einstellen, also auf 8 Uhr.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Diana
        Am 27. Oktober 2022 um 21:46

        Wie soll das bei einer elektronischen nicht manipulierbaren Parkuhr funktionieren, welche automatisch die Ankunftszeit einstellt?

      • Andreas
        Am 21. Juli 2022 um 16:06

        Wo kann man das denn rechtlich belastbar finden?

  20. Sydney G.
    Am 23. Januar 2018 um 19:45

    Hallo ich habe mein Ford Focus verkauft er sollte mein Auto abmelden ich seins … gesagt getan bin ich zur zulassungsstelle und hab mein neues Auto ab und umgemeldet .. er allerdings nicht hab einen strafzettel bekommen über 10 Euro allerdings stand da drauf das das Kennzeichen von mir auf einem Opel drauf war? Wie kann das sein oder ist damit was anderes gemeint ? Bin ja ein Ford gefahren ….

    Lg Sydney

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 12:19

      Hallo Sydney,

      wenn Sie etwaige Unregelmäßigkeiten in Ihrem Fall abklären möchten, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Thodi
    Am 17. Januar 2018 um 19:29

    Hallo zusammen.
    Gibt es irgendwo eine Vorschrift, die besagt, wieviele Meter/Kilometer ich ab meinem Parkplatz in alle Richtungen laufen und Ausschau nach einem Schild mit Parkscheibenpflicht halten muss, wenn in unmittelbarer Nähe nichts ersichtliches zu finden ist?
    Bin aus einer Seitenstraße in andere Straße eingebogen und dort unmittelbar eine Parklücke gefunden. Weit und breit kein Hinweisschild für Parkscheibe zu sehen gewesen. Mehrere KFZ hinter mir ebenfalls ohne Parkscheibe!
    Habe natürlich nach Rückkehr eine Knolle erhalten und mich daraufhin nach besagten Schild umgesehen. Dieses stand ca. 1Km von meinem genutzten Parkplatz entfernt, bin aber in entgegengesetzter Richtung nach dem Parken gegangen. Von der Seitenstraße, aus der ich kam, definitiv nicht erkennbar das Schild!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Februar 2018 um 17:50

      Hallo Thodi,

      wenn die Beschilderung nicht ausreichend war, könnten Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, ob sich ein Einspruch lohnen würde. Bei geringeren Beträgen kann es aber sein, dass sich dies nicht lohnt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Christian
    Am 15. Januar 2018 um 9:20

    Gibt es eine Ausnahmeregelung für Einsatzfahrzeuge? Bei uns steht fast täglich der Polizeiwagen auf den Stundenparkplatz, aber eine Parkscheibe ist nicht im Fahrzeug. (Kein Einsatz)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:38

      Hallo Christian,

      in der Regel ist es tatsächlich so, dass auch Einsatzfahrzeuge einen Parkschein ziehen oder eine Parkscheibe auslegen müssen. Ausnahmen bestehen bei sogenannten Eilaufträgen. In manchen Städten, etwa Berlin, gibt es jedoch entsprechende Ausnahmegenehmigungen. Dort bleiben die Fahrzeuge von der Parkgebührenpflicht befreit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Ralph
    Am 11. November 2017 um 21:48

    Hallo ,

    sind Parkscheibe aus andere europäische Länder auch zu gelassen?

    Da in die Niederlande die Parkscheibfarbe nicht ist festgelegt (RVO 1990, art.25), und wenn alle in Europa zugelassenen Parkscheibe erlaubt sind… dann ist Bild 318 (StVO, Anlage 3, #11). Oder?

    Danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 13:10

      Hallo Ralph,

      Sie können alle Parkscheiben benutzen, die den genannten gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also mindestens 11 x 15 cm groß sind und die Farben blau und weiß haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Ralph
    Am 26. Oktober 2017 um 12:05

    Hallo,
    Ich stelle mein Auto über Nacht ab. Die Parkbegrenzung von 2 Stunden gilt von 8:00 bis 19:00.
    Ich stelle die Parkscheibe immer auf 8:30 und fahre bis 10:30 Uhr irgendwann zur Arbeit los.
    Ist das in Ordnung oder muss ich die Parkscheibe auf 8:00 stellen und darf nur bis 10:00 parken ?
    Ich habe heute einen Strafzettel bekommen weil ich ohne Parkscheibe um 10:10 Uhr da stand.
    Das würde ja Ihrer Aussage hier auf der Webseite widersprechen dass man beim Parken um 8 Uhr auf halb 9 stellen kann.
    Denn das würde bedeuten, dass fühestens um 10:30 Autos die frühestmögliche Parkdauer überschreiten würden.
    D.h. es wäre zwar richtig, dass ich die Parkscheibe vergessen hatte, sinngemäß aber irrelevant für die Überwachung der Parkdauer, da sie nicht überschritten gewesen sein konnte.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 12:19

      Hallo Ralph,

      haben Sie keine Parkscheibe ausgelegt, obwohl dies gefordert wird, haben Sie einen Verstoß begangen – egal, ob die Parkzeit überschritten wurde oder nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Niklas
    Am 26. Oktober 2017 um 2:12

    In der Nähe der Innenstatd ist ein öffentlicher Parkplatz, wo der Parkautomat durchgehend kaputt ist.
    Deshalb habe ich dort immer eine Parkscheibe in der Scheibe.
    Jedoch steht auch auf dem Automaten nicht, wie lange man mit der Parkscheibe (korrekt eingestellt) parken darf.
    Habe nun 15€ Bußgeld bekommen, obwohl ich um 16:30 ankam und das Ticket um 17:45 geschrieben wurde.

    Ist so eine Parkscheibe dann nur 1h zulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 11:54

      Hallo Niklas,

      grundsätzlich gilt, dass auch mit Parkscheibe die angegebene Höchstparkdauer nicht überschritten werden darf. Aus der Ferne können wir leider nicht beurteilen, wie sich dies bei genau diesem Parkplatz verhält.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Helmut L.
    Am 22. Oktober 2017 um 15:25

    1. Frage: Ist Sonntags Dauerparken ohne Parkscheibe erlaubt? Verkehrsschild mit Parkscheibenpflicht 1 Std. erlaubt.
    Sonst kein Zusatzschild.

    2.Frage: Vor meinem Wohnzimmerfenster ist ein solcher Parkplatz. Dieser wurde von einem LKW Samstag bis Sonntag
    belegt. (ohne Parkscheibe) Der LKW hatte einen sehr hohen Aufbau, sodaß mein Fenster bzw. Wohnzimmer völlig verdunkelt
    war. Ich mußte tagsüber Licht anmachen.
    Gibt es eine Vorschrift, daß große Fahrzeuge das Fenster nicht verdunkeln dürfen.
    MfG. Helmut L.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 10:15

      Hallo Helmut,

      zur 1. Frage: Wenn die Parkscheibenpflicht nicht durch ein Zusatzschild zeitlich beschränkt ist, so gilt sie immer, also auch am Sonntag.
      zur 2. Frage: Eine solche Vorschrift existiert nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Waldemar
    Am 11. Oktober 2017 um 14:55

    Hallo.
    Habe parkscheibe auf die schnelle gestellt auf 16:30 Maximale parkdauer dort 2 Stunden.
    Komme ca 15 minuten Später wieder, straffzettel.
    Schaue warum, ach es war erst 15:30
    Also teoretisch trozdem habe meine 2 stunden nicht ausgenutzt. Warum strafzettel ? Autofahrer melk Kuh der Stadt ? Ist doch ungerecht.
    Muß ich das zahlen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 9:57

      Hallo Waldemar,

      wie Sie dem obigen Text entnehmen können, müssen Sie nicht die Zeit einstellen, zu der Sie den Parkplatz verlassen müssen. Sie müssen vielmehr die Ankunftszeit einstellen. Aus diesem Grund ist der Strafzettel gerechtfertigt. Genaue Informationen zum Einstellen der Parkscheibe erhalten Sie im Abschnitt https://www.bussgeldkatalog.org/parkscheibe/#wie_die_parkscheibe_richtig_stellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Desire
    Am 27. September 2017 um 10:21

    Ich habe als Ortsfremder in einer Zone mit Parkscheibenpflicht ohne Parkscheibe geparkt und Strafmandat erhalten. Die Situation vor Ort war folgende: Bei Einfahrt in die Zone stand das Schild Parkscheibenpflicht. Als ich kam, parkte dort jedoch ein ladender LKW, der das Schild verdeckte. Am Ende der Strasse habe ich gewendet und auf der gegenüberliegenden Strassenseite geparkt. Dort waren die Parkplätze eingezeichnet, für den Bereich davor und dahinter stand jeweils ein Schild absolutes Parkverbot, jedoch kein Hinweis auf Parkscheibennutzung. Lohnt sich ein Einspruch ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Oktober 2017 um 10:55

      Hallo Desire,
      die Frage, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, können wir nicht beantworten. Wir sind nicht zur Rechtsberatung befugt. Sie haben aber die Möglichkeit, sich bei einem Anwalt Rat zu holen.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Nick
    Am 22. September 2017 um 15:10

    Ich habe ausserhalb der markierten Parkflächen innerorts am Gehweg geparkt und ein Strafzettel bekommen weil ich keine Parkuhr gestellt habe. Da länger stehen musste, habe ich ja extra außerhalb der Markierung geparkt.

    Wer ist im Recht?
    Ich oder das Ordnungsamt?

    Mfg

    Nick

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:32

      Hallo Nick,

      das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich untersagt. Nur dort, wo es durch Schilder oder Markierungen ausdrücklich erlaubt ist, dürfen Sie parken. Weitere Infos erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/halten-parken/auf-dem-gehweg/. Da Sie nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz geparkt haben, haben Sie einen Verstoß begangen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. heinrich d.
    Am 19. September 2017 um 10:21

    Habe meinen Wagen auf dem Platzeines Ärzthauses in MB.-Büderich abgestellt. Auf dem Platzallerdings nur ein Hinweisschild für 2 Bejind. Plätze. Demnach legte ich kein Parkscheibe i.nsterfahrrbereichein. Dazunundie Bussgeldzusendung von 10 Euro.
    Habe wie Ortsüblich nur bisher Plätze benutzt wo auf dem Patz nach Einfahr i.d Parkbereich sogar mehrer Schilder auf Parkscheiben-Bereich Plicht Auslegung sicher gerechtfertigt ist. o. k. InPlicht-Schilder im Inneren auf dem Parkplatz.
    dieser Art kenne ich nur übeall in Meerbusch Parken mit Parkscheibe
    Aber noch einmal mein Bussgeld-Platz sollte außen beschildert sein, worauf man bei Auffahrt af d. Platz angeblich hingewisen wird,, war der Kommentar bei Bussgeldstelle. Man könne die Schilder aufstellen wie man wolle.
    Dazu gibt es vom O Amt einfach das Recht wo egal .
    Was ist richtg ? H D.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:08

      Hallo Heinrich,

      leider können wir Ihr Anliegen Ihrer Schilderung nach nicht nachvollziehen. Es empfiehlt sich, ggf. einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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