Wann für das Parken auf dem Gehweg Bußgelder drohen

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Aktueller Bußgeldkatalog zum Halten und Parken auf dem Gehweg

VerstoßBußgeld PunkteFahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
Sie haben rechtswidrig auf dem Gehweg gehalten50 Euroeher nicht
… und dabei jemanden behindert55 Euroeher nicht
... und dabei jemanden gefährdet70 Euroeher nicht
... und es kam zu einer Sachbeschädigung90 Euroeher nicht
Sie haben rechtswidrig auf dem Gehweg geparkt55 Euroeher nicht
… und dabei jemanden behindert70 Euro1Hier prüfen **
... und dabei jemanden gefährdet80 Euro1Hier prüfen **
... und es kam zu einer Sachbeschädigung100 Euro1Hier prüfen **
... für über eine Stunde70 Euro1Hier prüfen **
... für über eine Stunde und dabei jemanden behindert80 Euro1Hier prüfen **
Sie haben bei erlaubtem Gehwegparken nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt55 Euroeher nicht
… und dabei jemanden behindert70 Euro1Hier prüfen **
... und dabei jemanden gefährdet80 Euro1Hier prüfen **
... und es kam zu einer Sachbeschädigung100 Euro1Hier prüfen **
... für über eine Stunde70 Euro1Hier prüfen **
... für über eine Stunde und dabei jemanden behindert80 Euro1Hier prüfen **
Sie haben bei erlaubtem Gehwegparken in einer Einbahnstraße nicht den Gehweg zum Parken genutzt55 Euroeher nicht
… und dabei jemanden behindert70 Euro1Hier prüfen **
... und dabei jemanden gefährdet80 Euro1Hier prüfen **
... und es kam zu einer Sachbeschädigung100 Euro1Hier prüfen **
... für über eine Stunde70 Euro1Hier prüfen **
... für über eine Stunde und dabei jemanden behindert80 Euro1Hier prüfen **

Erwartet Sie für das Parken auf dem Bürgersteig ein Bußgeld?

Häufige Ordnungswidrigkeit: Das Parken auf dem Gehweg ist oft verboten.
Häufige Ordnungswidrigkeit: Das Parken auf dem Gehweg ist oft verboten.

Egal, ob Sie in einer Groß- oder Kleinstadt leben: Im Zentrum und in Wohnbereichen vieler Städte sind Parkplätze rar gesät. Gründe dafür gibt es viele. Der deutsche Durchschnittshaushalt besitzt mittlerweile häufig nicht nur ein einziges Auto. Das Pendeln zum Arbeitsort erfordert es oftmals, dass mehrere Bewohner eines Einfamilienhauses ein eigenes Fahrzeug brauchen. Wurde ein Haus vor 20, 30 oder 40 Jahren gebaut, war dem noch nicht so.

Aus diesem Grund fehlen oft private Parkplätze auf dem eigenen Grundstück. So mancher weicht dann auf den Gehweg aus. Darf man aber eigentlich auf dem Gehweg parken? Ist das Parken auf dem Bürgersteig erlaubt oder ist dies nur unter Einschränkungen möglich? Müssen Autofahrer mit einem Bußgeld fürs Parken auf dem Gehweg rechnen?

FAQ: Gehwegparken

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt?

Nein, grundsätzlich ist das Parken nur auf der Fahrbahn oder ausgewiesenen Parkplätzen gestattet.

Gibt es eine Ausnahme vom Verbot für das Gehwegparken?

Ja, das Verkehrszeichen 315 kann das Parken auf dem Gehweg erlauben.

Was kostet das verbotswidrige Gehwegparken?

Wenn Sie verbotswidrig auf dem Gehweg parken, müssen Sie mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Behinderten Sie dabei jemanden, steigt der Betrag auf 70 Euro an und Sie erhalten einen Punkt in Flensburg. Das Gleiche gilt, wenn Sie länger als eine Stunde unzulässig auf dem Gehweg geparkt haben. Parkten Sie Ihr Fahrzeug über eine Stunde auf dem Gehweg und behinderten dabei obendrein andere, werden 80 Euro und ein Punkt fällig.

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Video: Halten und Parken
Alles Wichtige zum Halten und Parken finden Sie auch in unserem Video.

Regeln der StVO zum Parken auf dem Gehweg

Gerade in der Innenstadt ist das Parken auf dem Gehsteig weit verbreitet.
Gerade in der Innenstadt ist das Parken auf dem Gehsteig weit verbreitet.

Die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst grundsätzliche Regeln, die alle Teilnehmer am Straßenverkehr beachten und befolgen müssen. Hierzu gehören auch Vorschriften zum Halten und Parken.

Das Parken auf dem Gehweg ist laut StVO nicht explizit verboten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Sanktionen zu befürchten sind, wenn Fahrzeuge auf Gehwegen abgestellt werden. Vielmehr ist das Parkverbot auf dem Fußweg implizit im Gesetzestext enthalten, muss also aus den bestehenden Regelungen gefolgert werden.

Grundlegend ist hier zum einen § 2 Abs. 1 StVO, der besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen müssen. Gehwege zu befahren ist also allgemein untersagt.

Bezüglich des Parkens ist vor allem § 12 Abs. 4 von Bedeutung. Aus diesem kann geschlussfolgert werden, dass sowohl das Parken als auch das Halten auf dem Gehweg grundsätzlich untersagt ist. Dies gilt also auch dann, wenn Sie beim Parken nur halb auf dem Gehweg stehen.

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.

Einen weiteren Anhaltspunkt liefert § 12 Abs. 4a StVO, der besagt, dass nur der rechte Gehweg bzw. in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zum Parken zu benutzen ist. Allerdings gilt dies nur, wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist. Auch aus diesem Zusatz kann geschlossen werden, dass ein allgemeines Gehwegparkverbot existiert, welches jedoch aufgehoben werden kann.

Der Unterschied zwischen Halten und Parken

Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenstreifen, die nicht durch ein Verkehrszeichen oder die Verkehrslage veranlasst wird. Sie dürfen überall dort halten, wo dies nicht ausdrücklich verboten ist.

Halten Sie länger als drei Minuten oder verlassen Sie das Fahrzeug, dann parken Sie. Hierbei ist darauf zu achten, dass Sie keine Halte- oder Parkverbote missachten. Außerdem müssen Sie platzsparend einparken und genug Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen.

Wann ist das Parken auf dem Gehsteig erlaubt?

Das Verkehrszeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg.
Das Verkehrszeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg.

Aus der StVO geht also hervor, dass es allgemein untersagt ist, auf dem Bordstein zu parken. Allerdings kann das Parken auf dem Gehweg auch erlaubt werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich auf dem Bürgersteig eine Parkflächenmarkierung befindet.

Zum anderen weist das Verkehrszeichen 315 darauf hin, dass das Parken auf dem Gehsteig erlaubt ist. Dieses kann unterschiedlich gestaltet werden, zeigt aber in der Regel ein weißes „P“ auf blauem Grund. Unter dem Buchstaben ist dargestellt, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben, beispielsweise ob diese nur halb, also mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig, parken dürfen.

Allerdings gelten beim Verkehrszeichen 315 folgende Ausnahmen, bei denen vom Parken auf dem Bordstein abgesehen werden muss:

  • Das Verkehrszeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg lediglich für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.
  • Das Abstellen eines Kfz über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen ist unzulässig und damit untersagt.
  • Die jeweilige Gestaltung des Schildes kann anordnen, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben. Außerdem können Anfang und Ende der Parkzone mit weißen Pfeilen gekennzeichnet werden.

Die Entscheidung, wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt wird, muss von jeder Stadtverwaltung selbst getroffen werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Fußgänger nicht von parkenden Fahrzeugen behindert werden dürfen. Auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer müssen im Begegnungsverkehr genügend Platz auf Gehwegen zur Verfügung haben.

Darf ich mit meinem Motorrad auf dem Gehweg parken?

Mit dem Motorrad ist das Parken auf dem Gehweg meist nicht erlaubt. Auch für motorisierte Zweiräder gilt die Regel, dass das Parken auf dem Bürgersteig nur dann genehmigt ist, wenn das Zeichen 315 auf die Aufhebung des Verbots hinweist oder eine Parkflächenmarkierung existiert.

Wenn das Motorrad keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, sehen die Polizei oder das Ordnungsamt jedoch häufig davon ab, für das Parken auf dem Gehweg ein Bußgeld zu erheben.

Auch das Parken auf dem Gehweg zum Be- und Entladen ist verboten, wenn das Abstellen eines Fahrzeugs nicht durch das Zeichen 315 erlaubt wird. Viele Kommunen stellen jedoch Ausnahmegenehmigungen beispielsweise für Zustell- oder Versorgungsdienste sowie Handwerker aus. Diese müssen meist gut sichtbar im Wagen ausgelegt werden.

Warum ist das Gehwegparkverbot sinnvoll?

Das Parken auf dem Fußweg darf nur dort erlaubt werden, wo genug Platz für Passanten bleibt.
Das Parken auf dem Fußweg darf nur dort erlaubt werden, wo genug Platz für Passanten bleibt.

Die StVO sieht vor, dass die Fahrbahn den Kraftfahrzeugen und der Gehweg den Fußgängern vorbehalten sein soll. Dies sorgt für mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Vielen Autofahrern ist häufig gar nicht bewusst, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten ist. Aus Bequemlichkeit wird dann gerade in Wohngebieten oder in der Innenstadt auf dem Bürgersteig geparkt – meist zum Ärger der Fußgänger.

Diese möchten, genau wie Autofahrer auch, schnell von A nach B gelangen. Damit dies möglich ist, muss ihnen die Gelegenheit gegeben werden, langsamere Passanten, die vor ihnen laufen, überholen zu können, sowie andere Fußgänger, die ihnen entgegenkommen, einfach passieren zu lassen.

Häufig führen Fußgänger auch größere Gegenstände mit sich, wie etwa Kinderwagen, Gepäck oder Regenschirme. Auch Rollstuhlfahrer benötigen ausreichend Platz auf dem Fußweg. Wird dieser von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen eingenommen, ist das zügige Vorankommen kaum noch möglich. Häufig müssen Passanten sogar auf die Straße ausweichen, was wiederum zu gefährlichen Situationen und im schlimmsten Fall sogar zu einem Unfall führen kann.

Bei der Dimensionierung des Bürgersteigs müssen die Behörden unterschiedliche Faktoren beachten. So ist es unter anderem von Bedeutung, wo sich der Gehweg befindet, wie hoch die Fußgängerdichte ist und wie viele Kfz die Straße täglich befahren.

Befindet sich an der Straße eine häufig frequentierte Linie des öffentlichen Nahverkehrs, muss der Bürgersteig beispielsweise breiter sein als in einer Wohnstraße mit offener Bebauung.

BeschreibungRichtwert für die Gehwegbreite
Wohnstraße mit offener Bebauung2,10 bis 2,30 Meter
Geschlossene Bebauung mit geringer Dichte (maximal drei Geschosse)2,50 Meter
Gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung mit mittlerer Dichte (drei bis fünf Geschosse)3,30 Meter
Geschäftsstraße mit Auslagen und hoch frequentierter Linie des öffentlichen Personennahverkehrs5,00 bis 6,00 Meter

Störungen durch andere Verkehrsteilnehmer sollen minimiert werden und ein leichtes Vorankommen mit ausreichender Bewegungsfreiheit muss gegeben sein. Außerdem sollte eine gute Übersichtlichkeit bestehen, damit die Orientierung problemlos erfolgen kann. Durch das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg ist dies für die Passanten häufig nicht mehr möglich.

Des Weiteren sind Gehwege häufig nicht für die Belastung durch das hohe Gewicht von Fahrzeugen ausgelegt, was dazu führen kann, dass unterirdische Leitungen Schaden nehmen können. Das Parken auf Gehwegen kann außerdem die Umwelt schädigen. Stellen Sie Ihr Auto auf einer unbefestigten Fläche zwischen Bäumen ab, kann es durch das hohe Gewicht der Fahrzeuge zu einer Verfestigung des Bodens kommen, was sich negativ auf die Wurzeln des Baumes auswirken kann.

In vielen Kommunen wird das Falschparken auf Gehwegen toleriert, wenn neben den Fahrzeugen eine ausreichende Restgehwehbreite freigelassen wird. Als Richtwert wird hier häufig von 1,2 Meter Breite ausgegangen.

Parken auf dem Gehweg: Welches Bußgeld ist zu zahlen?

Bußgeld fürs Parken: Wer verbotswidrig auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Knöllchen rechnen.
Bußgeld fürs Parken: Wer verbotswidrig auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Knöllchen rechnen.

Laut der StVO gilt folgender Grundsatz für das Verhalten im Straßenverkehr:

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (§1 Abs. 2 StVO)

Wenn Sie verbotswidrig auf dem Gehsteig parken, können Sie Fußgänger behindern. Unter Umständen ist es Personen mit Kinderwagen oder Rollator sowie Rollstuhlfahrern nicht mehr möglich, Ihr Fahrzeug zu passieren.

Aus diesem Grund wird für das unrechtmäßige Parken auf dem Gehweg eine Strafe fällig. Das Bußgeld beträgt grundsätzlich mindesten 55 Euro. Wenn das Parken auf dem Gehweg mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, kann die Geldbuße jedoch auf 80 Euro erhöht werden. Zusätzlich kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Fußweg abstellen, werden 70 Euro fällig. Kommt es hierbei zusätzlich zu einer Behinderung, steigt das Bußgeld ebenfalls auf 80 Euro an. Im Falle einer Unfallfolge sind es sogar 100 Euro.

Ist das Parken auf dem Bürgersteig zwar durch das Verkehrszeichen 315 erlaubt, stellen Sie Ihr Fahrzeug aber trotzdem unzulässig ab – beispielsweise weil Sie sich nicht an die auf dem Schild angezeigte Anordnung halten – fallen 10 Euro Bußgeld an. Kommt eine Behinderung des restlichen Verkehrs dazu, steigt dieses auf 15 Euro an. Parken Sie mehr als drei Stunden, sind 30 Euro bzw. 35 Euro zu zahlen, je nachdem ob eine Behinderung vorlag oder nicht.

Meist bekommen Sie für Parkverstöße zunächst ein Verwarnungsgeldangebot, welches umgangssprachlich auch Knöllchen oder Strafzettel genannt wird. Überweisen Sie das Verwarngeld nicht fristgemäß oder unterlassen Sie die Zahlung, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierdurch fallen für das Parken auf dem Gehweg weitere Kosten an.

Ist das Abschleppen erlaubt, wenn jemand verbotswidrig auf dem Gehweg parkt?

Behindern Sie beim Parken auf dem Bürgersteig andere Verkehrsteilnehmer, können Sie abgeschleppt werden.
Behindern Sie beim Parken auf dem Bürgersteig andere Verkehrsteilnehmer, können Sie abgeschleppt werden.

Das bloße Parken auf Gehwegen rechtfertigt es nicht, dass ein Auto abgeschleppt wird. Diese Auffassung wurde in verschiedenen Urteilen diverser Gerichte bestätigt. Auch darf das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug nicht sofort abgeschleppt werden. Vielmehr muss in den meisten Fällen zunächst versucht werden, den Fahrer zu erreichen bzw. muss auf diesen gewartet werden.

Wird ein Kfz unrechtmäßig auf dem Gehweg geparkt, ist das Abschleppen nur dann erlaubt, wenn dieses andere Verkehrsteilnehmer behindert. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der gesamte Bürgersteig versperrt wird, das Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt oder es zu Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone kommt.

Des Weiteren liegt eine Behinderung vor, wenn rechtswidrig auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz oder in Feuerwehranfahrzonen geparkt wird. Das Abschleppen ist auch dann erlaubt, wenn es der Verhinderung von Straftaten dient (BVerwG, Az.: 3 B 149/01).

Um eine Behinderung kann es sich außerdem bereits dann handeln, wenn die Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 5 A 2802/11). Auch wenn durch das abgestellte Kfz die Sicht abbiegender Autofahrer versperrt oder Passanten behindert, die einen Fußgängerüberweg nutzen möchten, ist das Abschleppen gerechtfertigt (VG Köln, Az.: 20 K 4941/07).

Das Umsetzen des Kfz kann von der Polizei oder einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes angeordnet werden. Die Abschleppkosten, die durch das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg entstehen, müssen vom Halter bezahlt werden.

Auch das Parken auf dem Radweg ist verboten. Es fallen die gleichen Bußgelder an wie für das Parken auf dem Fußweg. Der Grund hierfür liegt nahe: Stellen Sie Ihr Auto auf dem Radweg ab, müssen die Fahrradfahrer entweder auf den Gehweg oder aber die Straße ausweichen, wobei gefährliche Situationen entstehen können.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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140 Kommentare

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  1. Gehtdoch
    Am 17. Juni 2017 um 3:38

    Hallo,

    13 Jahre und länger durfte in meiner Straße der Fußweg halb zum Parken genutzt werden. Dies wurde in Seitenstraßen von der Ortsgemeinde Mündlich vereinbart und geduldet.

    Wir haben ein Bauernhof in der Straße (was eine Sackgasse ist) mit Landmaschinen noch dazu.

    Parke ich mein Auto Komplett auf der Straße, verbleiben noch 2.90 Meter bis zum anderen Fußweg.

    Jetzt hatten wir 4 Baustellen in der Straße, davon 2 Neubauten mit LKW- Verkehr und Handwerker Busse. Meine Frau hat durch das ganze Treiben, einen erheblichen Schaden am Auto davon getragen schon. Schaden da, Fahrer weg,,,,, alles Super!

    Nun kamen noch die Verwarnungsgelder, weil unsere Autos Verbotswidrig auf dem Bürgersteig geparkt hätten, im größten Treiben mit den Baustellen. (Neuer Mitarbeiter Ordnungsamt)

    Nur alle in der Straße Parken vom erste bis zum letzte Haus so, halb auf dem Bürgersteig, schon alleine die ganzen Jahre, wegen den Bauernhof und seinen Landmaschinen, da sonst kein durch kommen ist für ihn.

    Wie verhält es sich damit, ich habe Widerspruch Eingelegt und bekam die Androhung eines Bußgeldes. Ich bin LKW – Fahrer und wir Parken bestimmt nicht aus Willkür so, wie alle seit Jahren.

    Uns hat es vielleicht nur Erwischt, weil wir Nachts Arbeiten und am Tag daheim sind, für andere gilt es nicht, wenn sie ab 15 Uhr nach Hause kommen. Sollen wir jetzt alleine Komplett auf der Straße Parken und den Verkehr der Baustellen Behindern Tagsüber?

    Es gibt schon Irrsinnige Sachen !

    Hat jemand dazu eine Meinung, ich wäre sehr Dankbar, denn ich will diesen Irrsinn vor Gericht bringen, durch weiteren Widerspruch.

    Ich komme nicht mehr zum Schlafen, vor lauter PKW Überwachung, wann muss ich meinen PKW Rangieren.

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 10:14

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und müssen zur Einschätzung spezifischer Fälle an einen Anwalt verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Klara S.
    Am 16. Juni 2017 um 19:57

    Ich parkte mit 2 Reifen auf dem Gehweg, mit einer Restbreite von ca.1,5m eine halbe Stunde, ohne jegliche Verkehrsbehinderungen. Das Verwarnungsgeld beträgt 20,00Euro. Par.12 Abs. 4, Par. 49 StVO; Par 24 StVG; 52a BKat.

    Gruß Klara S.

  3. Ole
    Am 11. Juni 2017 um 21:24

    Wie verhält es sich, wenn ein Parken am Fahrbahnrand dazu führt, dass der Lieferverkehr durch LKWs und insbesondere Rettungswagen und die Feuerwehr nicht mehr durch die Straße kommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:37

      Hallo Ole,

      Parken an Engstellen, wodurch Rettungskräfte behindert werden, hat ein Bußgeld von 60 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg zur Folge.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Der Andy
    Am 3. Juni 2017 um 14:42

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Ich bin Anwohner in einer relativ kurzen Sackgasse. Die Straße ist sehr schmal, ein gegenüber liegender Fußweg (befahrbar gebaut,ca 50m lang) verengt die Straße zusätzlich.
    Am Ende der Straße befinden sich Sportheim, Sportplätze und eine Schule.
    Bei jeder etwas größeren Veranstaltung ist der komplette Fußweg zugeparkt. Die Fahrzeuge stehen ca. 1/3 auf der Straße und eine Restbreite des Fußweges ist praktisch nicht vorhanden, bestenfalls könnte sich ein Kind seitwärts dort fortbewegen. Die Straße ist dann nur noch in eine Richtung befahrbar, Ausweichmöglichkeiten sind nicht vorhanden. Es gibt keine Beschilderung,die das Befahren/Parken auf dem Fußweg erlaubt,Flucht-und Rettungswege werden versperrt, Gullydeckel,Absperrhähne und ein Löschhydrant werden zugeparkt.
    Parkzeiten 2-3 Std, teilweise 24 Stunden.

    Und ich komme nicht mehr von meinem Grundstück herunter bzw. aufs selbige herauf.
    Die Polizei schickt mich zum Ordnungsamt und das Amt schickt mich zum Bürgermeister. Dem Bürgermeister scheint die Situation egal bzw duldet die massiven Vergehen.

    Gibt es einen Punkt in der StVO, die das Recht eines Einzelnen herab stuft, um das Wohl von Vielen zu gewährleisten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 10:58

      Hallo Andy,

      Sie können bei der Gemeinde ein dauerhaftes Parkverbot beantragen. Hierbei empfiehlt es sich, Ihre Nachbarn und Mitbetroffenen um Mithilfe zu bitten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Aranka
    Am 27. April 2017 um 19:13

    Hallo!
    Ich habe eine Verwahnungsgeld in Höhe von 20 EUR erhalten.
    Die Begr. Parken verbotswidrig auf dem Gehweg.
    Konkret.: PM
    Habe dies wiedersprochen und wollte das Beweisfoto anschauen.
    Antwort von Stadt Ulm Busgeldstelle: nur persönliche Ansicht die Akte.
    Es sind 2 Tage vergangen und bekam ich für das gleiche Verstoß nochmals eine Verwanungsgeldaufforderung aber mit Begr. MB und FBS.
    Man müsse sich mal entscheiden um welche Vergehen sich handelt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Mai 2017 um 13:18

      Hallo Aranka,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Milten
    Am 23. März 2017 um 17:47

    Ich habe eine allgemeine Frage aus Interesse:
    Mitten in den Innenstädten sind die Verkehrsverhältnisse ja traditionell beengt. Das gilt z.T. auch für Gehwege. Gibt es Richtwerte dafür, wie hoch die Restbreite des Gehwegs sein muss, wenn man auf einen solchen parkt? Ich habe gelesen, daß grundsätzlich ein problemloser Begegnungsverkehr auch zwischen Kinderwägen und Rollstühlen möglich bleiben müsse. Doch erscheint mir das in einer alten Innenstadt nicht ganz realistisch. Könnte z.B. eine Restbreite von 1,50 m ausreichen, ohne die Schwelle zur Behinderung zu überschreiten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. März 2017 um 8:48

      Hallo Milten,

      grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Dieses kann jedoch durch das Verkehrszeichen 315 aufgehoben werden. Wie Sie dem obigen Text entnehmen können, wird von vielen Kommunen ein Richtwert von 1,2 m Breite als ausreichende Gehwegbreite angenommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Jens D
    Am 22. März 2017 um 1:01

    “Auch das Parken auf dem Radweg ist verboten. Es fallen die gleichen Bußgelder an wie für das Parken auf dem Fußweg.
    Der Grund hierfür liegt nahe: Stellen Sie Ihr Auto auf dem Radweg ab, müssen die Fahrradfahrer entweder auf den Gehweg oder aber die Straße ausweichen, wobei gefährliche Situationen entstehen können.”

    Das Ausweichen von Radfahrern auf Gehwegen ist nicht erlaubt.Es muss auf die Fahrbahn ausgewichen oder abgestiegen werden.

  8. Michael T.
    Am 18. März 2017 um 10:17

    Sie schreiben: “Vielen Autofahrern ist häufig gar nicht bewusst, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten ist.” Beim Erwerb der Fahrerlaubnis wurden die Autofahrer auf die Verbotsregelungen hingewiesen, und viele Autofahrer haben bereits Erfahrungen mit dem “Knöllchen” gemacht. Richtig ist vielmehr, dass viele Autofahrer das Falschparken auf den Gehwegen bewusst bagatellisieren. Die relativ niedrige Bußgeldhöhe fördert diese Bagatellisierung. Zudem vertrauen viele Autofahrer auf das “elfte Gebot”: “Du darfst Dich nicht erwischen lassen !”

  9. Vitali
    Am 8. März 2017 um 15:22

    Wenn möglich bitte zuschicken.

    Vielen Dank

  10. W. Prüfer
    Am 9. Januar 2017 um 20:27

    Parken auf dem Gehweg, ist auch ohne Beschilderung, und ohne Parkflächen Markierung erlaubt, die bundeseinheitlich gültige StVO wird ausgehebelt, dass Zauberwort, heisst = Opportunitätsprinzip, es liegt im Ermessen der jeweiligen Stadt / Kommune, parken auf dem Gehweg zu erlauben, oder eben nicht. Dies gilt auch, bei einer verbleibenden Gehwegbreite, von weniger als 80cm.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2017 um 11:11

      Hallo W. Prüfer,

      grundsätzlich kann von einem Gehwegparkverbot ausgegangen werden. Das Opportunitätsprinzip gemäß OWiG beschreibet lediglich, dass die Behörden von einer Ahndung absehen können. Das ist allerdings nicht dasselbe wie eine Erlaubnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Heinz
    Am 13. Dezember 2016 um 11:31

    Auch ich habe gestern mit Rädern auf einem Gehweg geparkt. 20 Euro sind fällig und wurden auch schon bezahlt.

    In dieser Straße parkten ca. 60 Auto ebenfalls mit 2 Rädern auf dem Gehweg – ohne Behinderung von Fußgängern.

    Wenn “ordnungsgemäß” auf der Straße rechts neben dem Gehweg geparkt werden würde, müssten entgegenkommende Pkws oder Lkws jeweils halten – die Straße ist zu eng. Es gäbe regelmäßig Stau.

    Unabhängig von der Rechtslage kann ich mir kaum vorstellen, dass Polizisten den Verstoß mit Verwarnungsgeld “bestrafen” würden.
    Das tun nur Leute von der Kommunalen Verkehrsüberwachung.
    Denn das spült Geld in die Kasse.

  12. Jäger S.
    Am 13. November 2016 um 23:43

    Ich bekam eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung, Verstoß Ordnungswidrigkeit einmal mit 20€ und zwei Tage später erhielt ich nochmal ein Schreiben mit 30€. Zwei Briefe mit einer anderen Aktennummer

    Da ich von meiner Firma auf einer Baustelle arbeiten muss, muss ich mein Fahrzeug irgendwo parken. Weil es sonst keine anderen Parkmöglichkeiten gibt, musste ich auf dem Gehweg vor der Baustelle parken. Von meiner Sicht, sieht jeder Fußgänger, dass hier eine Baustelle ist, und dass Verkehrsschilder vorhanden sind, und Verbot für Fußgänger ist. Das Verkehrsschild weißt darauf hin, dass Fußgänger auf die andere Seite der Straße wechseln sollen. Die anderen Firmenfahrzeuge parken auch auf dem Gehweg, weil es sonst nicht anders geht, schließlich muss ich Werkzeuge und Maschinen ein und ausladen, und es kann sein, dass ich mit meinem Privatfahrzeug auch auf andere Baustellen fahren muss. Es ist weder ein Parkverbot Schild zu sehen, weder noch ist einen Parkscheinautomaten mit Parkmöglichkeiten vorhanden. Auf Privatplätzen kann ich mein Fahrzeug auch nicht parken. Von meiner Sicht her, wäre es ungerecht eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben bzw. Verwarnungsgeld bezahlen muss. Es wäre ungerecht, die arbeiten müssen, dafür noch bestraft werden meiner Meinung nach. Ich habe Fotos von den Schildern gemacht.
    Ich finde das von dem Ordnungsamt eine Abkassiererei. Es wird weder jemand gefährdet, noch behindert.
    Kann ich mich dagegen werden, oder muss ich bezahlen?
    Vielleicht können Sie mir weiter helfen, dafür wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß
    S. Jäger

    • Richtigso
      Am 20. Februar 2018 um 23:14

      Genau richtig ! Parkt vernünfig und ihr bekommt keine Straßzettel ! Ich hasse diese ganzen Firmenparke wie die PEST ! Parkt richtig und nichts passiert ! wenn nicht schreibe ich euch gerne auf und melde das !!

      Gruß RICHTIGSO

    • Franz H.
      Am 14. November 2017 um 13:37

      Werter Jäger S.,

      Parken auf dem Bürgersteig ist nun mal generell verboten und muss durch Beschilderung erlaubt werden. Wenn kein Schild dann verboten, so einfach ist das. Der Bauherr oder die Bauleitung hätte ja entsprechende Sonderflächen als Ladezone oder Parkbereich bei der Kommune beantragen können (Straßenrechtliche Sondernutzung). Machen Sie also ihre Auftraggeber verantwortlich und unterstellen Sie keine Abkassiererei.

      Die Ordnungsämter müssten viel massiver gegen Parkverstöße auf Gehwegen und auch Radwegen vorgehen, gerade in Ballungsräumen sorgt rücksichtsloses Parken für Behinderungen und unnötige Gefahrenpunkte.

      Aber so sind die Bürger, wenn sie selbst beschuldigt werden, weisen sie generell alle Schuld von sich. Mal zu den eigenen Fehlern stehen, dazu fehlt die Einsicht und der *** in der Hose.

      MfG

      Franz H.

      • KaGo
        Am 22. Dezember 2018 um 17:13

        “Parken auf dem Bürgersteig ist nun mal generell verboten …”:
        Und keiner macht sich Gedanken, ob das noch und/oder speziell in der entsprechenden Situation sinnvoll ist …. Gesetzte und Verordnungen müssen selbstverständlich UM JEDEN PREIS!!! eingehalten werden. Wer dies nicht tut muss UM JEDEN PREIS bestraft werden.
        Das ist soooo typisch deutsch!
        Ich habe sehr viele Situationen erlebt, wo auf dem Bürgersteig parkende Autos den Fussgänger, Rollstuhlfahrer und Mütter mit Kinderwagen nicht behindert und gleichzeitig den anderen Autos mehr Platz gegeben haben.

        Aber díes ist ja … typisch deutsch … irrelevant!!!!, weil das Parken auf dem Bürgersteig selbst dann verboten ist, wenn die zuständigen Behördenmitarbeiter es einfach nicht geschafft haben eine das Parken auf dem Bürgersteig erlaubende Beschilderung aufstellen zu lassen.
        Ich bin davon absolut überzeugt, dass extrem viele solcher Schilder aufgestellten werden müssten, dies aber aus purer Faulheit, Ignoranz, Desinteresse und Inkompetenz der meisten Behördenmitarbeiter unterbleibt.

        Warum sollte sich ein Behördenmitarbeiter engagieren? Er bekommt seinen Lohn unabhängig davon, ob er was geleistet und wieviel er gearbeitet hat!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2016 um 9:46

      Hallo S. Jäger,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann mit Ihnen besprechen, ob ein Einspruch gegen die Bescheide sinnvoll wäre. Wir dürfen keine Rechtsberatung durchführen und können diesbezüglich leider keine Aussagen treffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Peter
        Am 26. November 2016 um 0:02

        Die “Besprechung” mit dem Anwalt ist auf jeden Fall wesentlich teurer als das verlangte Bußgeld. Wenn das Ergebnis der Besprechung so ist, dass man lieber keinen Einspruch erheben soll, bleibt der/die Betroffene auf den Anwaltskosten sitzen.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 28. November 2016 um 12:19

          Hallo Peter,
          es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten: Sie gehen das Risiko ein und suchen einen Anwalt auf, Sie zahlen das Bußgeld oder Sie legen Einspruch ohne die Hilfe eines Anwalts ein.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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