Wann eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wann Autofahrer den Straßenverkehr gefährden

Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährdung im Straßenverkehr

Nimmt man die Definition “Gefährdung” als technischen Begriff aus dem Verkehrsrecht, so handelt es sich hierbei um die Möglichkeit, dass eine Person, eine Sache, ein Tier, oder sogar eine natürliche Lebensgrundlage entweder zeitlich oder/und räumlich auf eine Gefahrenquelle trifft. Bei einer “Gefährdung” führt das Eintreten der Gefahr aber nicht zwangläufig auch zu einem Schaden, der sich in einer Verletzung, Tod, Erkrankung, oder Funktionseinbußen darstellt. Folgt man dieser allgemeinen Definition von Gefährdung, handelt es sich dabei “lediglich” um eine potentielle Schadensquelle. Gesetzlich definiert wird “Gefährdung” in Paragraf 315C StGB (Strafgesetzbuch). Dazu im Folgenden mehr.

FAQ: Gefährdung

Ist gesetzlich definiert, wann eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt?

Ja, unter § 315c Strafgesetzbuch (StGB) ist bestimmt, wann ein Verkehrsteilnehmer ein Gefährdung darstellt. Auch die StVO erwähnt gefährdendes Verhalten.

Was kann im Straßenverkehr als Gefährdung gelten?

Wer verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, stellt eine Gefährdung dar. Das kann beispielsweise bei stark überhöhter Geschwindigkeit, Trunkenheit oder bei der Missachtung einer Vorfahrt der Fall sein. Unsere Übersicht bietet hier weitere Beispiele.

Welche Sanktionen drohen bei einer Gefährdung im Straßenverkehr?

Gemäß den Bestimmungen im StGB kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden.

Video: Die Definition von Gefährdung im Straßenverkehr

Wann handelt es sich um eine Gefährdung im Straßenverkehr? Die Antwort finden Sie im Video.
Wann handelt es sich um eine Gefährdung im Straßenverkehr? Die Antwort finden Sie im Video.

Unterschied zwischen Behinderung und Gefährdung

Der Unterschied zwischen Behinderung und Gefährdung im Verkehrsrecht (insbesondere im Bezug auf das StGB) liegt darin, dass man beispielsweise bei der Behinderung eines anderen lediglich dessen Bewegungsfreiheit einschränkt. Aber auch in diesem Teilbereich gibt es weitere Unterschiede. Hier wird unterschieden zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Behinderungen. Eine unvermeidbare Behinderung wäre zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug auf einer sehr schmalen Straße nach links abbiegen möchten, dem nachfolgenden Verkehr jedoch nicht genug Platz bleibt, um sich ebenefalls nach rechts einzusortieren. Hier ist die Behinderung nicht freiwillig, sondern eher unvermeidbar durch die Umstände der Straße. Parkt man jedoch verkehrswidrig auf einem Gehweg und behindert somit die Fußgänger, spricht man laut StGB von einer vermeidbaren Behinderung, die dann sogar angezeigt und geahndet werden kann, wenn sie noch nicht aktiv stattgefunden hat. Das bedeutet, das Fahrzeug steht bereits auf dem Gehweg und hat noch niemanden direkt behindert. Dennoch wird dieser Parkverstoß sanktioniert.

Von einer Gefährdung des Straßenverkehrs ist immer dann auszugehen, wenn man mit hoher Sicherheit davon ausgehen kann, dass es zu einem Schaden an Eigentum oder Personen kommen kann. Ein Beispiel dafür wäre die Gefährdung beim Überholen.

Wer die Entfernung des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht richtig einschätzt, überholt und erst kurz vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die rechte Seite einscherrt, stellt in diesem Moment eine Gefahr dar. Schließlich hätte durch dieses Verhalten auch ein schwerer Unfall geschehen können.

Juristen bezeichnen diese Sachverhalte als Beinahe-Unfälle. Geschieht hier jedoch nichts, beispielsweise durch ein beherztes Eingreifen des Gegenübers, liegt trotzdem eine Gefährdung im Straßenverkehr vor. Die oft dazu gerufene Polizei muss hier zusätzlich noch einmal entscheiden, ob ein Schadensfall wirklich hätte eintreten können.

Die kurze Erklärung muss hier also lauten, dass immer dann eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, wenn nur durch das Verhalten eines Dritten ein Unfall verhindert werden konnte.

Gefährdung des Straßenverkehrs – Strafe für Verkehrssünder

Es gibt verschiedenste Sanktionen, die ausgesprochen werden können, wenn man sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß nach StVO, StVG, FeV etc. verhält.

Spricht man von einer Gefährdung des Straßenverkehrs, muss aber immer eine konkrete Gefahr vorliegen. Dabei gibt es sogenannte Todsünden, die ein Betroffener im Straßenverkehr nach der StVO begehen kann. Diese führen immer zu gefährlichen Situationen.

Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?

  • Grobes, rücksichtsloses und verkehrswidriges Handeln
  • Anderen die Vorfahrt nehmen
  • Gefährliches Überholen
  • Fußgängerüberwege missachten
  • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Passagen wie beispielsweise Straßeneinmündungen, Bahnübergängen, oder Straßenkreuzungen
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes
  • Auf Autobahnen oder Schnellstraßen wenden, rückwärtsfahren oder sich gegen die Fahrtrichtung einordnen
  • Fahrzeuge bei einem Unfall oder eine Autopanne nicht richtig kenntlich gemacht zu haben

All diese Verstöße stellen bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es dabei dann noch zu einem Unfall, ist nach der Gefährdung des Straßenverkehrs eine Strafe nach Paragraf 315C StGB unablässig:

Gefährdung gemäß StGB
Gefährdung ist im Strafgesetzbuch (StGB) definiert.

Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    • infolge geistiger oder körperlicher Mängel

    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  3. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
  4. Wer in den Fällen des Absatzes 1
    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

    kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe die Folge sein.

Doch wie werden Gefährdungsdelikte geahndet?

Es gibt im Allgemeinen zwei verschiedene Arten von Sanktionen, zwischen denen bei einer Verurteilung unterschieden wird. Zum einen kann es zu einer Geld- oder auch Freiheitsstrafe kommen, zum anderen besteht die Möglichkeit des Führerscheinentzuges.

Der Führerscheinentzug wird häufiger genutzt, hier macht es auch kaum einen Unterschied, ob die Tat zum ersten Mal begangen wurde oder ob der Täter schon häufiger auffällig geworden ist. Dies ist bei der Geldstrafe oder auch dem möglichen Freiheitsentzug anders. Hier wird sehr genau darauf geachtet, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder einen Wiederholungstäter. Bei kleineren Delikten und Ersttätern droht oft nur eine Geldstrafe. Kam es jedoch in Folge eines provozierten Unfalls zu Opfern und wurde dies vorsätzlich in Kauf genommen, ist das Gericht dazu angehalten, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Unterschiede zwischen Delikten mit und ohne Gefährdung

Delikte mit und ohne Gefährdung
Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen Delikten mit und ohne Gefährdung

Zunächst einmal gibt es für jeden Verstoß im Straßenverkehr einen Regelsatz, welcher in der Bußgeldtabelle festgehalten wird. Dieses Bußgeld muss nicht an Ort und Stelle gezahlt werden, sondern erst nach dem Erhalt des Bußgeldbescheids.

Dadurch bleibt dem Betroffenen auch die Zeit, sich zu dem Tatbestand, der im Bußgeldbescheid aufgeführt wird, zu äußern oder Einspruch zu erheben. Schon vor Eintreffen des Bußgeldbescheids kann der Bußgeldrechner dazu verwendet werden, eine erste Einschätzung über die Höhe der Ahndung zu liefern.

Zuzüglich zu den normalen in der Bußgeldtabelle verankerten Regelsätzen, kann es zu weiteren Zahlungen kommen. Diese werden fällig, wenn zusätzlich eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung vorliegen. Die Sachverhalte verschlimmern den Tatbestand und erhöhen folgerichtig auch das Bußgeld.

Im Normalfall müssen also 60 Euro gezahlt werden, sind dies mit einer Gefährdung schon 75 Euro. Kommt dazu noch eine Sachbeschädigung erhöht sich das Ganze auf 90 Euro. Bei höheren Bußgeldern, wie beispielsweise 175 Euro, erhöht sich der Regelsatz in der Bußgeldtabelle immer um 25 Euro, je mehr Tatbestände hinzukommen. So sind es bei 175 Euro im Normalfall, zuzüglich einer Gefährdung 200 Euro, kommt noch die Sachbeschädigung hinzu sind dann 225 Euro fällig.

Es gibt jedoch auch Gefährdungen, die nicht auf diese Weise berechnet werden können, da sie einzeln in der Bußgeldtabelle stehen. Wird beispielsweise an einem illegalen Rennen teilgenommen, kann hier 400 Euro Bußgeld erwartet werden, hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Wird die Rolle als Initiator nachgewiesen, sind es sogar 500 Euro. Wir das Rechtsfahrgebot missachtet, können 80 Euro und ein Punkt in Flensburg auf den Betroffenen zukommen.

Wer ganz sicher gehen möchte, kann natürlich einen Bußgeldrechner nutzen, um zu wissen, wie hoch die Sanktionen letztendlich ausfallen.

Punkte gibt es nur, wenn die Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist. Entfernt sich ein Unfallverursacher beispielsweise vom Unfallort, ohne dort eine Erstversorgung durchgeführt zu haben oder ohne die eigenen Daten an Ort und Stelle gelassen zu haben, gibt es Punkte in Flensburg und eine Strafanzeige.
Natürlich führen auch sämtliche Drogen- und Alkoholmissbräuche unweigerlich zu Punkten in Flensburg.

Fazit zu Verstößen mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs

Vorausschauend fahren zahlt sich in jedem Fall aus. Wir sind zwar in Europa bei Weitem noch nicht führend in Sachen Bußgelder, nähern uns den anderen Ländern jedoch stark an. Spätestens mit dem neuen Punktekatalog hat sich, was die Härte der Sanktionen angeht, einiges geändert. Es gibt zu viele Fahrzeuge im Straßenverkehr, als dass hier ungebürliches Verhalten angemessen sein könnte. Sicherlich gibt es Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere Richtlinien, die überdacht werden sollten, alles in allem muss sich jedoch jeder an die StVO und an das Strafgesetzbuch halten. Ansonsten gefährden Sie nicht nur sich, sondern auch andere, was wiederum ein Fahrverbot und nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Video: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.
Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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128 Kommentare

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  1. Rafzahn
    Am 20. Oktober 2016 um 23:22

    Ich hab auch mal eine frage mein freund ist am Steuer eingeschlafen sekundenschlaf und seine Beifahrerin auch er ist dann mit tempomat 120 fahren was auch erlaubt wahr und dann in die leitplanke rein Auto ist Totalschaden und die Polizei meinte er wahr geistig oder körperlich nicht fahrtüchtig was könnte ihn da jetzt erwarten er hat weder punkte noch sonst was und ist 34 jahre alt .
    Lg Rafzahn

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 10:12

      Hallo Rafzahn,
      in § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: “Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er […] infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen […] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wie hoch die genaue Strafe ausfällt, ist von den individuellen Umständen der Tat abhängig und kann in der Regel nur von einem Gericht entschieden werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Hassan
    Am 10. Oktober 2016 um 0:16

    Hallo,
    Ich bin 17 und hab ein Führerschein mit begleitetes fahren. Ich bin heute alleine gefahren und dann kam die polizei und wollte das ich anhalte. Ich bin dann aber weggefahren. Hab den Straßenverkehr stark gefährdet bsp. zu schnell gefahren. Ich wollte wissen was ungefähr alles auf mich zukommt.
    Liebe Grüße Hassan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 8:59

      Hallo Hassan,

      neben den Verkehrsverstößen haben Sie hier auch das Haltegebot der Polizei missachtet. Dies wird in der Regel mit einem Bußgeld von 50 Euro und drei Punkten in Flensburg geahndet. Da Sie sich in der Probezeit befinden wird dies um weitere zwei Jahre verlängert. Für das Fahren ohne eine Begleitperson werden üblicherweise ein Bußgeldbescheid in Höhe von 70 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg fällig. Hinzu kommt die Gefährdung des Straßenverkehrs.
      Hierbei kann es sich durchaus im drei A-Verstöße handelt, was ein Fahrverbot zur Folge haben kann. Hier müssen Sie den Bußgeldbescheid abwarten.
      Da wir keine Rechtsberatung anbieten können, sollten Sie sich bezüglich des weiteren Vorgehens an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Berna
    Am 15. August 2016 um 21:09

    Hallo,

    İch bin heute an einer Kreuzung aus Versehen über rot gefahren.Die Polizei,die genau an dieser Stelle diesen Fehler der Fahrer kontrollierte,hat mich natürlich sofort angehalten.Die meinten,dass die Ampel seit mehr als eine Sekunde schon auf rot gesprungen war.
    İn vier bis sechs Wochen würde ich einen Brief und Anzeige erhalten.
    Welche Folgen hat es für mich ? İch bin zu der Zeit für ein Jahr im Ausland.Muss ich im Gericht anwesend sein ? Welche Kosten würden entstehen ?
    Vielen lieben Dank !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. August 2016 um 9:37

      Hallo Berna,

      bei einem Rotlichtverstoß wird ein Bußgeld von 90 Euro fällig und ein Punkt in Flensburg wird notiert. Sollte eine Gefährdung von Menschen bestanden haben, kann sich die Strafe erhöhen. Daher empfiehlt es sich, des Bescheid abzuwarten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Matze
    Am 10. August 2016 um 20:17

    Hallo.
    Ich habe vor ein paar Wochen beim Überholen auf einer von mir bisher nich nie befahrenen Straße einen anderen PKW mit meinem PKW überholt. Als ich auf gleicher Höhe war kam mir auf einmal aus einer Senke (hatte ich nicht gesehen, klare Fehleinschätzung der Straße meinerseits) ein Polizeiwagen entgegen. Er hat abgebremst und musste rechts ran fahren. Dementsprechend hatte ich im Anschluss ein nettes Gespräch…. Jetzt bekomme ich die Vorladung zur Polizei wegen der Ermittlungssache “Gefährdung des Straßenverkehrs”. Sollte ich hierfür meine Verkehrsrechtschutz in Anspruch nehmen? Mit was muss ich rechnen? Bin beruflich >30000km im Jahr unterwegs, fahre seit >15Jahre ohne jegliche Auffälligkeiten.
    Vielen Dank & viele Grüße, Matze

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:16

      Hallo Matze,

      der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs.1, Nr.2 b) StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Ob der Tatbestand durch Sie erfüllt wurde, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden. Sie sollten den Vorfall Ihrer Rechtsschutzversicherung melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Josh
    Am 9. Juni 2016 um 13:32

    Moin,
    Ganz blöde Situation:
    Morgens auf dem Weg zur Arbeit, T-Kreutzung, Stoppschild, ich mit 30 drüber und bin im die Vorfahrtstrasse eingebogen. Die durchgängige Straße ist die Vorfahrtsstraße, ich war auf dem nicht Durchgängen Stück. Hab beschleunigt, hinter mir näherte sich ein Auto, jedoch mit guten 50m Abstand, musste aber nicht bremsen. Mir entgleisten alle Gesichtszüge als ich die Polizei 50m weiter auf einer Erhöhung stehen sehen hab.
    Das hier ein Verstoß ganz klar vorliegt, ist mir bewusst (und eine Lehre). jedoch mach ich mir jetzt einen Kopf ob das wahrscheinlich einen Punkt geben wird oder nicht… (Probezeit)
    Ist das wirklich schön Gefährdung? Reicht das Überfahren des Stoppschildes und somit das missachten der Vorfahrt für einen Punkt aus?

    Danke im Vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 9:22

      Hallo Josh,
      das Überfahren eines Stoppschildes wird in der Regel mit einem Bußgeld von 25 Euro bestraft. Kam es jedoch zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, steigt das Bußgeld auf 100 bzw. 120 Euro an und es wird in beiden Fällen ein Punkt in Flensburg fällig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Cynthia
    Am 30. Mai 2016 um 21:42

    Hallo, ich wurde heute von der Polizei angehalten.
    Ich bin auf eine strasse abgebogen und musste vorfahrt gewähren. Ich habe geguckt ob was kommt und habe ein Auto gesehen was noch etwas entfernt war und habe mir gedacht das ich es schaffe, jedoch musste die Polizei, welches das Auto war was ich gesehen hatte bremsen und wurde daraufhin angehalten. Jetzt frage ich mich ob es eine Gefährdung war oder nicht. Mit was müsste ich jetzt rechnen? Bin noch in der probezeit. Ich habe auch wie schon erwähnt geguckt ob was kommt. Habe das Auto gesehen und habe mich in dem sinne verschätzt. Muss ich jetzt mit einem Aufbauseminar rechnen oder nur mit Bußgeld? Es wäre mein erstes vergehen in dieser Sache.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Juni 2016 um 10:42

      Hallo Cynthia,

      dies kann durchaus als Gefährdung betrachtet werden. Es kommt aber auf die genauen Umstände an und wie die Polizei den Vorfall bewertet. Bei einer Gefährdung wären es in diesem Fall vermutlich 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg. Für die Probezeit bedeutet das für Sie eine Verlängerung um zwei Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Sollten die Beamten Ihnen stattdessen nur eine Behinderung vorwerfen, sind das 25 Euro Verwarnungsgeld.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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