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Bußgeldkatalog: Mit einer Drohne gegen die Vorschriften verstoßen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Verstöße mit einer Drohne: Welches Bußgeld droht?

VerstoßBuß­geld
Verstöße gegen die Durchführungsverordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Durchführungsverordnung 2019/947)bis 50.000 €
Verstöße gegen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder die Luftverkehrsordnung (LuftVO)bis 50.000 €
Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB)Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
Aufnahme und Verbreitung von Fotos und Videos ohne die Erlaubnis darauf sichtbarer Personen (§ § 201a StGB)Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren

Wenn unbemannte Luftfahrzeuge den Himmel bevölkern

Das Bußgeld für eine Drohne, die falsch verwendet wird, kann sich auf bis zu 50.000 Euro belaufen.
Das Bußgeld für eine Drohne, die falsch verwendet wird, kann sich auf bis zu 50.000 Euro belaufen.

Der Begriff Drohne wird eigentlich nur umgangssprachlich genutzt und bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug, das sich selbstständig in der Luft bewegen kann und dabei durch eine Fernsteuerung navigiert wird. Eine Person, die sich am Boden befindet, hat dabei die Kontrolle über die Drohne und kann diese innerhalb einer gewissen Reichweite steuern.

Seit dem 31. Dezember 2020 gibt es eine neue Drohnen-Verordnung, die sowohl in allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) als auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gilt. Dieser Ratgeber informiert über die Vorschriften der neuen EU-Drohnen-Verordnung sowie die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, die eine Drohne bei Regelmissachtungen nach sich ziehen kann.

FAQ: Bußgeldkatalog für Drohnen

Welche Strafe kann eine Drohne nach sich ziehen?

Ordnungswidrige Flüge mit einer Drohne können eine Strafe von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Leisten Sie sich im Zusammenhang mit einem Drohnenflug eine Straftat, wie beispielsweise einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr, kann gemäß § 315 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren auf Sie zukommen.

Wo ist das Drohnen-Fliegen verboten?

An dieser Stelle können Sie nachlesen, wo ein generelles Flugve‌rbot für Drohnen herrscht und unter welchen Umständen es mit einer Ausnahmegenehmigung in eigentlich verbotenen Bereichen dennoch gestattet sein kann, eine Drohne zu fliegen, ohne eine Strafe befürchten zu müssen.

Wann sind Drohnen im Wohngebiet erlaubt?

Grundsätzlich drohen keine Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn eine Drohne über einem Wohngebiet gesteuert wird, wenn eine Genehmigung dafür vorliegt. Eine solche geht jedoch in der Regel mit strengen Auflagen der Luftfahrtbehörden einher, da über Wohngebieten an und für sich ein Flugverbot für Drohnen gilt.

Besitzen Sie eine eigene Drohne?

Spezielle Informationen zum Thema Drohnen

Die neue EU-Drohnen-Verordnung: Welche Regeln beinhaltet sie?

Unter anderem drohen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn eine Drohne den Flugverkehr stört.
Unter anderem drohen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn eine Drohne den Flugverkehr stört.

Der Luftraum ist normalerweise Flugzeugen, Helikoptern oder anderen Flugobjekten vorbehalten. Mittlerweile kommen allerdings auch andere Geräte hinzu, die diesen nutzen wollen. Unter anderem gehören auch Modellflugzeuge oder Drohnen zu den neuen Mitbenutzern der Luft, die zwar nicht in solch schwindelnden Höhen wie Flugzeuge mitmischen, allerdings den Flugverkehr durchaus stören können.

Dies ist besonders oft der Fall, wenn Drohnen zu nah an Flughäfen oder –plätzen geflogen werden und damit den Landeanflug oder den Start von andere Flugzeugen stören können. Um eine einheitliche Grundregelung in der gesamten EU sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz zu schaffen, trat am 31. Oktober 2020 die “Durchführungsverordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge” (Durchführungsverordnung 2019/947) in Kraft.

Dadurch wird die seit 2017 gültige nationale deutsche Drohnen-Verordnung abgelöst. Zwar gilt die neue Verordnung bereits seit dem 1. Januar 2021, für alte Drohnen (“Bestandsdrohnen”) existieren jedoch bestimmte Übergangsfristen. Spätestens ab dem 31. Dezember 2022 ist die neue Verordnung komplett anwendbar. Sie findet zudem sowohl bei privaten als auch bei gewerblichen Drohnenflügen Anwendung.

Bedenken Sie: Um Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog wegen Ihrer Drohne zu vermeiden, sollten Sie neben den Regeln aus der Verordnung außerdem die Besonderheiten in den jeweiligen Ländern nicht außer Acht lassen. Schließlich sind mitunter Abweichungen von geografischen Flugverbotszonen möglich. Die neuen Vorschriften bezüglich der Verbotszonen in Deutschland sollen planmäßig Ende 2021 öffentlich gemacht werden. Bis es soweit ist, finden weiterhin die ursprünglichen Vorschriften Anwendung, sofern die neue Verordnung keine spezielleren Regeln aufweist.

Das Wichtigste vorweg: Haftpflichtversicherungspflicht für alle Drohnen

Unabhängig davon, wie groß eine Drohne ist oder wie viel sie wiegt, müssen Sie verpflichtend eine Haftpflichtversicherung dafür abschließen. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, ob Sie die Drohne privat oder gewerblich einsetzen. Sollte Ihre Drohne unerwartet abstürzen und beispielsweise ein Haus beschädigen, so kommt die Versicherung dafür auf. Häufig sind Drohnen in der Privathaftpflicht bereits mit abgesichert, dem muss jedoch nicht so sein. Wenden Sie sich diesbezüglich also unbedingt an Ihre Versicherung, um dies abzuklären und um für den Notfall gewappnet zu sein. Steuern Sie eine Drohne ohne Versicherung, kann eine Strafe auf Sie zukommen. Der Bußgeldkatalog für Drohnen sieht bis zu 50.000 Euro vor.

Drohnen werden seit dem 31. Oktober 2020 in drei Kategorien unterteilt

Die neue EU-Drohnen-Verordnung brachte vor allem eine Neueinteilung der unbemannten Luftfahrzeuge in insgesamt drei verschiedene Kategorien mit sich. Einerseits spielt das Gewicht der Drohne dabei eine Rolle, andererseits kommt ebenfalls die Art und Weise sowie der Zweck der Verwendung zum Tragen. Bei der Einteilung ist es jedoch unerheblich, ob die Drohne privat oder gewerblich eingesetzt wird. Die drei Kategorien gestalten sich wie folgt:

Egal in welcher Kategorie: Es droht eine Strafe, wenn die Drohne ohne Versicherung geflogen wird.
Egal in welcher Kategorie: Es droht eine Strafe, wenn die Drohne ohne Versicherung geflogen wird.
  1. Open: In dieser Kategorie befinden sich Drohnen bis 25 Kilogramm, zu denen eine direkte und ständige Sichtverbindung besteht. Die maximale Flughöhe liegt bei 120 Metern. Um eine Drohne als der Kategorie „Open“ steuern zu dürfen, müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein. Weder der Abwurf von Gegenständen noch der Transport gefährlicher Güter ist erlaubt. Unbemannte Luftfahrzeuge dieser Art dürfen Sie überdies ohne Genehmigung fliegen.
  2. Specific: Drohnen dieser Kategorie sind für Einsätze gedacht, die eine oder mehrere Vorgaben der Kategorie „Open“ überschreiten. Sowohl die Sicht zur Drohne, die Flughöhe, das Mindestalter für die Nutzung als auch der Transport gefährlicher Güter sowie der Abwurf von Gegenständen sind genehmigungspflichtig. Zudem braucht es für den Einsatz von Drohnen aus dieser Kategorie grundsätzlich eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde.
  3. Certified: Die dritte und letzte Kategorie richtet sich an Spezialanwendungen, wie sie beispielsweise im Transportwesen oder der Industrie durchgeführt werden. Eine Pflicht zur Genehmigung besteht auch hier für die Sicht zur Drohne, die Flughöhe, das Mindestalter, den Transport gefährlicher Güter sowie der Abwurf von Gegenständen. Darüber hinaus muss eine Drohne dieser Kategorie spezielle Zertifizierungsprozesse durchlaufen und entsprechende Lizenzen erhalten haben. Dies gilt ebenfalls für den Piloten sowie sein Team.

Gut zu wissen: Nutzer von Drohnen zu privaten Zwecken machen sich in den meisten Fällen unnötig Gedanken um Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn die Drohne über keine Genehmigung verfügt. Schließlich gehören privat genutzte Drohnen in den meisten Fällen zur Kategorie “Open” und dürfen daher grundsätzlich genehmigungsfrei gesteuert werden.

Unterkategorien bei der Drohnen-Kategorie „Open“

Die Kategorie „Open“ weist zusätzlich noch drei Unterkategorien auf: A1, A2 und A3. Diese schreiben dem Nutzer vor, wie er sich verhalten muss, wenn er die Drohne bedient:

  • A1: Fällt die Drohne in diese Unterkategorie, dürfen Sie damit zwar an unbeteiligte Personen heranfliegen, dafür sollten Sie es allerdings tunlichst vermeiden, Personen zu überfliegen.
  • A2: Beim Einsatz einer Drohne aus dieser Unterkategorie muss der horizontale Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens 30 Meter betragen. Befindet sich das unbemannte Luftfahrzeug im sogenannten „Low-Speed-Modus“, sind mindestens fünf Meter Abstand zu unbeteiligten Personen vorgeschrieben bzw. ein Abstand, der direkt proportional zur Flughöhe ist.
  • A3: Die Unterkategorie A3 schreibt einen Mindestabstand von 150 Metern zwischen Drohne und Personen vor. Zudem muss eine Gefährdung Unbeteiligter nach eigenem Ermessen stets ausgeschlossen sein. Zusätzlich zu dieser Vorschrift müssen Sie mit einer A3-Drohne mindestens 150 Meter Abstand zu Erholungs-, Gewerbe-, Industrie- und Wohngebieten halten.

Drohnen werden zusätzlich in fünf Risikoklassen eingruppiert

Wird die maximale Flughöhe überschritten, können Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog für Drohnen fällig werden.
Wird die maximale Flughöhe überschritten, können Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog für Drohnen fällig werden.

Abgesehen von der Einteilung in drei Kategorien existieren fünf Risikoklassen für Drohnen. Hat das unbemannte Luftfahrzeug eine sogenannte CE-Zertifizierung, können Sie der Verpackung entnehmen, in welche Risikoklasse die Drohne einzuordnen ist. Darüber entscheidet grundsätzlich der Hersteller. Die Klassen reichen von C0 bis C4 und richten sich zum einen nach den technischen Spezifikationen, die der Hersteller einhalten muss, und zum anderen nach den persönlichen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine solche Drohne abheben zu lassen.

Je höher die Klasse, desto größer ist das Risiko beim Drohnenflug. Doch Achtung: Die neuen fünf Risikoklassen gelten erst für Drohnen, die nach Ablauf der Übergangsfristen – also ab dem 1. Januar 2023 – in Umlauf gebracht werden. Allgemein funktioniert die Einteilung folgendermaßen:

C0C1C2C3C4
Gewichtunter 250 gab 250 und unter 900 gab 900 g und unter 4 kgab 4 kg und unter 25 kgab 4 kg und unter 25 kg
max. Flughöhe120 m120 m oder Höhenbegrenzung einstellbar120 m oder Höhenbegrenzung einstellbar120 m oder Höhenbegrenzung einstellbar120 m oder je nach Modellflugplatz
max. Geschwindigkeit19 m/s = 68 km/h19 m/s = 68 km/h---
Online-Registrierungnein (nur bei Drohnen mit Kamera)jajajaja
Fernidentifizierungneinjajajanein
FührerscheinneinEU-KompetenznachweisEU-FernpilotenzeugnisEU-KompetenznachweisEU-Kompetenznachweis
BetriebsbedingungenA1A1A2A3A3

Registrierungspflicht für Drohnen: Ab 2021 verpflichtend

Für Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm gilt seit 2021 eine Online-Registrierungspflicht beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Unbemannte Luftfahrzeuge, die weniger als 250 Gramm wiegen, müssen nur dann registriert werden, wenn sie über eine Kamera verfügen. Dieser Pflicht müssen Sie selbst dann nachkommen, wenn Sie Ihre Drohne ausschließlich im eigenen Garten fliegen lassen. Ansonsten drohen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn die Drohne nicht registriert wurde und sich beispielsweise ein Schadensfall ereignete.

EU-Verordnung: Verletzen Sie die Registrierungspflicht oder steuern eine Drohne ohne Führerschein, kommt eine Strafe auf Sie zu.
EU-Verordnung: Verletzen Sie die Registrierungspflicht oder steuern eine Drohne ohne Führerschein, kommt eine Strafe auf Sie zu.

Nachdem Sie die Registrierung vorgenommen haben, wird Ihnen eine Registriernummer (eID-Nummer) zugeteilt, die Sie an einer geeigneten Stelle an der Drohne befestigen müssen. An und für sich war dieser Schritt bereits seit dem 1. Januar 2021 verpflichtend, da es allerdings dem Luftfahrt-Bundesamt aufgrund des technischen sowie administrativen Aufwands nicht möglich gewesen wäre, eine sofortige Registrierung aller Drohnenbesitzer vorzunehmen, wurde die Frist bis zum 30. April 2021 verlängert.

Für diese Zeit musste anstatt der eID der Name und die vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug angebracht werden, um den Besitzer identifizieren zu können. Da die Frist jedoch mittlerweile abgelaufen ist, sollten Sie Ihre Drohne nicht abheben lassen, wenn diese noch nicht registriert ist. Verwenden Sie die Drohne ohne entsprechendes Kennzeichen, kann eine Strafe auf Sie zukommen.

Beachten Sie: Zivile Drohnen sind anerkannte Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Laut § 33 LuftVG haftet immer der Halter eines Flugfahrzeugs, wenn es zum Schaden kommt. Dies kann nur anders sein, wenn der Halter nichts von der Nutzung der Drohne durch einen Dritten weiß. In solch einem Fall kann auch der Bediener verantwortlich gemacht werden.

Benötigen Sie für eine Drohne einen „Führerschein“?

Genau wie beim Führerschein fürs Auto auch, ist es nötig, einen speziellen Schein zu besitzen, wenn sie eine Drohne bedienen wollen. Ansonsten droht eine Strafe, wenn die Drohne ohne Führerschein eingesetzt wird. Bis zu 50.000 Euro können laut dem Bußgeldkatalog für Drohnen fällig werden. Ein Führerschein ist allerdings nicht bei jeder Drohnenart nötig. Seit der Einführung der EU-Drohnen-Verordnung gibt es zwei neue Drohnenführerscheine, die den alten nationalen Drohnenführerschein ablösen:

  • Den sogenannten EU-Kompetenznachweis benötigen Sie, um Drohnen zu steuern, die in der Kategorie „Open“ sowie der Unterkategorie A1 und A3 eingruppiert sind. Seit dem 4. Januar 2021 erhalten Sie diesen Nachweis beim Luftfahrt-Bundesamt, indem Sie ein Onlinetraining mit anschließender Onlineprüfung absolvieren. Bei der Prüfung müssen Sie 40 Multiple-Choice-Fragen beantworten. Sie kann beliebig oft wiederholt werden.
  • Das EU-Fernpilotenzeugnis ist notwendig, wenn Sie eine Drohne aus der Kategorie „Open“ in der Unterkategorie A2 abheben lassen möchten. Um dieses Zeugnis erwerben zu können, müssen Sie bereits über einen EU-Kompetenznachweis verfügen und eine Selbsterklärung über die Durchführung der praktischen Kenntnisse vorlegen können. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Sie sich bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Prüfstelle für die Onlineprüfung anmelden. Hierbei müssen Sie sich auf 30 Multiple-Choice-Fragen einstellen.

Der alte Drohnenführerschein behält im Regelfall nach der Einführung der EU-Drohnen-Verordnung noch ein Jahr lang seine Gültigkeit. Anschließend werden nur noch der EU-Kompetenznachweis bzw. das EU-Fernpilotenzeugnis anerkannt. Letztere sind jeweils fünf Jahre lang gültig. Fliegen Sie ohne Drohnenführerschein, besteht die Strafe schlimmstenfalls aus einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Übrigens: Wenn Sie sich eine Drohne anschaffen möchten, erfahren Sie auf drohne.net, welche Kriterien Sie für den Drohnenkauf berücksichtigen sollten.

„Bestandsdrohnen“: Übergangsregeln kurz zusammengefasst

In der Regel erwartet Sie ein Bußgeld, wenn eine Drohne über einem Naturschutzgebiet geflogen wird.
In der Regel erwartet Sie ein Bußgeld, wenn eine Drohne über einem Naturschutzgebiet geflogen wird.

Im Folgenden haben wir Ihnen eine kompakte Übersicht erstellt, in der Sie sich zu den Übergangsregeln für Bestandsdrohnen (also alte Drohnen) informieren können. Diese richten sich allgemein nach dem Gewicht des unbemannten Luftfahrzeugs:

  • Drohnen unter 250 Gramm: Bei einer solchen Drohne gelten die gleichen Vorschriften wie für Drohnen aus der Kategorie „Open“ A1. Sie benötigen keinen Führerschein, sollten jedoch die Gebrauchsanweisung eingehend studieren.
  • Drohnen ab 250 bis unter 500 Gramm: Einen Führerschein benötigen Sie auch für solche Drohnen bis zum 31. Dezember 2022 nicht. Sie dürfen solche unbemannten Luftfahrzeuge außerdem in allen Unterkategorien der Kategorie „Open“ einsetzen. Die Vorschriften aus der EU-Drohnen-Verordnung sind einzuhalten. Zudem muss ab dem 1. Januar 2023 ein EU-Kompetenznachweis vorhanden sein.
  • Drohnen ab 500 Gramm bis unter 2 Kilogramm: Unternehmen Sie ausschließlich Drohnenflüge in der Unterkategorie A3, ist ein EU-Kompetenznachweis ausreichend. Soll die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 zum Einsatz kommen, brauchen Sie ein EU-Fernpilotenzeugnis. Mit diesem darf die Drohne bis 50 Meter horizontal an unbeteiligte Personen herangeflogen werden (Kategorie „Limited Open“ A2). Alternativ dürfen Sie solche Drohnen bis zum 1. Januar 2022 fliegen, wenn Sie einen bisherigen nationalen Kenntnisnachweises besitzen (Einweisungsbescheinigung reicht nicht aus!), einen EU-Kompetenznachweis erworben haben und eine Selbsterklärung über die Durchführung der praktischen Kenntnisse vorliegt.
  • Drohnen ab 2 und bis zu 25 Kilogramm: Solche Drohnen dürfen ausschließlich in der Unterkategorie A3 zum Einsatz kommen. Dafür ist ein EU-Kompetenznachweis notwendig. Alternativ ist es Ihnen bis zum 1. Januar 2022 gestattet, die Drohne mit einem bisherigen nationalen Kenntnisnachweis in Deutschland zu fliegen. Auch hier reicht eine Einweisungsbescheinigung nicht aus.

Wo dürfen Drohnen nicht verwendet werden?

Nicht überall dürfen unbemannte Fluggeräte verwendet werden. Besonders in Gegenden, in denen der Luftraum auch durch andere Geräte genutzt wird oder auf dem Boden vermehrt Menschen unterwegs sind, ist die Nutzung nicht ganz ungefährlich und deshalb verboten. In solch einem Fall drohen möglicherweise Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn die Drohne falsch verwendet wird. Ein generelles Flugverbot gilt beispielsweise über

  • Menschenansammlungen
  • militärischen Anlagen
  • Industrieanlagen
  • Anlagen zur Energieerzeugung
  • Justizvollzugsanstalten
  • Unglücksorten
  • Katastrophengebieten
  • Naturschutzgebieten
  • Wohngebieten
  • Einsatzorten von Polizei und Behörden bzw. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Ihnen blüht eine Strafe, wenn die Drohne über einem Wohngebiet ohne Genehmigung gesteuert wird.
Ihnen blüht eine Strafe, wenn die Drohne über einem Wohngebiet ohne Genehmigung gesteuert wird.

Darüber hinaus dürfen Sie nicht näher als 1,5 Kilometer an Flugplätze heranfliegen. Die maximale Flughöhe in Kontrollzonen liegt bei 50 Metern. Auch wenn Drohnenflüge in Wohn- oder Naturschutzgebieten generell nicht gestattet sind, können sie gegebenenfalls unter Auflagen der Luftfahrtbehörden ausnahmsweise erlaubt werden. Steuern Sie eine Drohne über einem Wohngebiet, wird eine Strafe fällig, wenn Sie keine Genehmigung dafür haben. Das Gleiche gilt für Flüge mit einer Drohne über einem Naturschutzgebiet – eine Strafe ist Ihnen auch hier ohne Genehmigung sicher.

Über Wohngrundstücken dürfen Drohnen nur fliegen, wenn sie weniger als 250 Gramm wiegen und nicht mit einer Kamera ausgestattet sind. Höher als 120 Meter dürfen Sie Ihre Drohne generell nur dann fliegen lassen, wenn Sie eine spezielle Genehmigung dafür haben. Lediglich Modellflughäfen bilden hier eine Ausnahme.

In vielen Regionen existieren zudem besondere Vorschriften. In Berlin beispielsweise ist es verboten, ohne Erlaubnis innerhalb des S-Bahn-Rings Drohnen fliegen zu lassen. Es empfiehlt sich also, sich sowohl bei der Landesluftfahrt-Behörde Ihres Bundeslandes sowie beim Bezirks- oder Ordnungsamt über die speziellen Bestimmungen zu informieren, bevor Sie die Drohne abheben lassen.

Wie können Verstöße mit Drohnen laut Bußgeldkatalog geahndet werden?

Wie bereits erwähnt, ist die Einhaltung der Vorgaben in der Verordnung extrem wichtig, um die Sicherheit im Luftraum und auch auf dem Boden zu gewährleisten. Aus diesem Grund können Bußgelder verhängt werden, wenn eine Drohne nicht nach den angegebenen Regeln bedient oder die Registrierungspflicht nicht eingehalten wird. Verboten ist es – neben den oben genannten zu meidenden Einsatzorten – ebenfalls, andere Menschen, Maschinen oder Industriestandorte zu behindern bzw. zu gefährden.

Betroffene erwarten Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, wenn die Drohne gegen die Regeln der Verordnung verstößt. Gleiches gilt, wenn das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder die Luftverkehrsordnung (LuftVO) missachtet wird. Beide regeln die Nutzung von Fluggeräten im deutschen Luftraum, wozu auch die gewerblich genutzten unbemannten Luftfahrzeuge gezählt werden. Auch die Aufnahme von Fotos und Videos durch eine gekoppelte Kamera einer Drohne und deren Verwendung ist ohne die Erlaubnis darauf sichtbaren Menschen nicht erlaubt.

Dass die Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen in der Regel unzulässig sind, ergibt sich jedoch nicht aus der LuftVO, sondern z. B. aus § 201a Strafgesetzbuch (StGB) und §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG). Freizeitlich verwendete Drohnen gelten als Flugmodelle. Aufgrund der Registrierungspflicht und der entsprechend an der Drohne anzubringenden Registriernummer kann schnell herausgefunden werden, wer für die Fehlbedienung des unbemannten Fluggeräts verantwortlich ist bzw. wem die Drohne gehört.

Beachten Sie: Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 58 LuftVG können hohe Bußgelder – schlimmstenfalls bis zu 50.000 Euro – nach sich ziehen. Auch die Anfertigung und Verbreitung unbefugter Bildaufnahmen mithilfe von Drohnen können hart sanktioniert werden. Aus diesem Grund ist es für Steuerer einer Drohne wichtig, sich vorher genau über die geltenden Regelungen der verschiedenen Gesetze vertraut zu machen, um eine Strafe für einen ordnungswidrigen Drohnenflug zu vermeiden.

Kann ein Strafverfahren bei Verstößen mit einer Drohne eingeleitet werden?

Stören Sie als Drohnensteuerer mit Ihrem unbemannten Fluggerät die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder verletzten Sie gar datenschutzrechtliche Bestimmungen, indem Sie beispielsweise Foto- oder Videoaufnahmen von Personen machen, denen diese vorher nicht zugestimmt haben, kann ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Drohne durch die Polizei obendrein beschlagnahmt wird, sollte diese widerrechtlich genutzt werden. Den Datenschutz sollten Sie deshalb unbedingt beachten, wenn Sie Foto- oder Videoaufnahmen mit der Drohne machen. Stellt das Fliegen mit der Drohne einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr dar, weil Kollisionsgefahr mit einem Flugzeug besteht, drohen laut § 315 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe (6 Monate bis 10 Jahre).

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Bußgeldkatalog: Mit einer Drohne gegen die Vorschriften verstoßen
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31 Kommentare

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  1. Jürgen S
    Am 27. Juli 2023 um 1:37

    Ich habe eine Drohne in meinem Garten gefunden und möchte wissen wem die Drohne gehört. Gibt es da Möglichkeiten?

  2. Geheim
    Am 14. März 2022 um 21:10

    Nicht erlaubt gewesen

  3. Jean-Claude R.
    Am 24. Februar 2022 um 13:45

    Was kann man dazu sagen ?:

    youtube.com/watch?v=TPOS84EUqAg

    In Münster mit DJI Mini 2 gedreht !!

  4. GAN
    Am 17. September 2021 um 12:23

    Ärger mit den Behörden gibt bei mir immer nur, wenn jemand sich durch das nervig-laute und bedrohliche Geräusch der Rotoren belästigt fühlt und zum Handy greift. Je mehr Leute in der Nähe sind, desto kleiner und leiser sollte die Drohne sein. Leider haben Profi-Fotografen meist nur eine einzige, superlaute Super-Drohne und fliegt dann damit überall. Auch in der Stadt und über den Köpfen von Leuten. Eine 155 Gramm Mini-Drohne mit einer 4k- 60p High-Tech Kamera wäre ein Traum. Aber so was baut ja leider keiner. Wenn man überlegt vorgeht, kann man sich den ganzen Behörden- und Genehmigungsirrsinn meistens sparen.

  5. Michael G
    Am 1. März 2021 um 18:23

    Hallo,

    Gibt es auch einen Bußgeldkatalog für Drohnenverstöße? Also was kostet zum Beispiel der Verstoß gegen die Regel, dass die e-id oder übergangsweise der Name und adresse mit einer feuerfeste Plakette angebracht sein muss. Wenn ich also zum Beispiel nur einen Aufkleber drauf mache weil ich noch keine feuerfeste Variante habe, aber trotzdem ne Runde drehen will.

    Finde ich irgendwo so eine Liste wie für Verstöße im Straßenverkehr?

    Danke und VG
    Michael G

  6. Jost
    Am 25. Februar 2021 um 12:28

    Hallo,
    wie fallen die Strafen aus, wenn man ohne Spotter fliegt. Ich finde nur, dass bei Verstößen das Bußgeld bis in eine 5stellige Summe kommen kann.
    Viele Grüße Jost

  7. Isaiah T
    Am 19. Februar 2021 um 19:12

    Hallo liebes Team,

    Mein Freund und Ich waren heute mit seiner DJI Mini 2 (unter 250g) auf einem Parkhaus in der Innenstadt fliegen.
    Und wie der Zufall es will sind genau, als wir landen wollten 2 Polizisten gekommen, um die Personenbeschränkung zu Prüfen.
    Ich bin 14 und er ist 15 Jahre alt. Die Drohne hat er Weihnachten letzten Jahres bekommen. Leider hat er weder Versicherung, noch Plakette.
    Dann hat die Polizei uns auch schon befragt (er ist geflogen). Was könnte er bzw. wir für eine Strafe bekommen?

    LG

    • Hamoo
      Am 24. November 2023 um 1:15

      Hey,
      wie ist es ausgegangen?
      habt ihr eine Strafe bekommen?

    • Chris
      Am 2. Juli 2023 um 0:04

      Gab es eine Strafe?

  8. Simon D
    Am 28. Januar 2021 um 10:44

    Hallo,
    Ich bin nebenberuflicher Videograf und habe mir eine DJI Mavic Pro zugelegt.
    Ich besitze den kleinen Drohnenführerschein, habe ein Nummernschild an meiner Drohne und sie ist außerdem auch versichert.
    Meine Frage: Wenn ich in einem Ort oder einer Kleinstadt einen Auftrag einer Firma bekommen habe und die mir wiederrum erlauben, mit der Drohne ihr Firmengrundstück zu filmen (um das zb für einen Imagefilm für die Firma zu verwenden) ist es dann erlaubt, oder muss ich mir zusätzlich eine Genehmigung von der Stadt geben lassen? Und wie sieht es aus wenn zb. Wohnhäuser im Hintergrund zu sehen sind?
    Liebe Grüße

  9. Radovan S
    Am 18. Januar 2021 um 15:28

    Hallo, ich komme aus dem Slowakei und wohne in Deutschland, ich wolte registrieren mich als Drohne pilot und Fuhrerschein machen, aber beim registrazion war geschrieben das ich muss mich registrieren in land von welche ich komme. Nun problem ist das bei uns es ist neue 2021 regelung fur Drohne noch nicht vorbereitet und Slowakei geht weiter mit alte 2020 gesetz. Jezt ist frage ob ich darf im Deutchland fliegen (verschicherung ich habe) wenns ich kann nicht registrieren noch in Slowakei :) danke.

  10. Hans
    Am 5. Januar 2021 um 13:14

    Hallo,

    wo kann ich einen Verstoß melden?

    Gruß

  11. Emil
    Am 21. November 2020 um 12:12

    Hallo, ich habe mir an meinem 15 Geburtstag (Anfang November) eine Dji mini 2 gekauft. Nun hab ich jetzt erfahren, dass es ein Mindestalter von 16 Jahren ab dem 1.1.2021 geben soll. Aber ich dürfte mit einer Aufsichtsperson fliegen, die Flugberechtigt ist. Aber kann ich nicht einen online Test oder sowas machen damit ich normal fliegen darf. Ich hab auch 2 andere Drohnen, wo die gleichen Gesetze angewendet werden. Die hab ich schon seit einem Jahr. Ich mein Fotografie und Drohnen fliegen ist seit einem Jahr meine größte Leidenschaft! Und ich hab für die mini 2 ein Jahr lang gespart!
    Viele Grüße und danke im Voraus
    Emil

  12. Gibreil
    Am 21. September 2020 um 16:44

    Zum beispeil, jemand schon ein Flugverbot ort gefilmed hat, kann er diese Film Verofflichen auf Youtube hochladen. Es gibt kein Mensch in diese Video sondern ein Burg. Was passiert wenn Burg verwaltung findet diese Video auf youtuber. Hat jemand Erfahrung damit. ?

  13. Rudiwei
    Am 23. Juni 2020 um 21:12

    Hallo wo bekomme ich die Plakette und wo her bekomme ich die Lizens zu Fliegen ? Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. September 2020 um 17:09

      Hallo Rudiwei,

      einen Führerschein für Drohnen im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Vielmehr werden darunter folgende Nachweise verstanden: Pilotenlizenz, bestandene Prüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle und Einweisung für Flugmodelle durch einen Luftsportverein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Ramon
    Am 20. Dezember 2019 um 10:25

    Nochmal die konkrete Fragen. Im Netz findet man viele Luftbilder ( auch 360 Grad Aufnahmen ) von Drohnen , die in/über Städten/Gemeinden in einer Höhe von 50 – 100 m gemacht wurden. Auf denen kann man viele Häuser/Grundstücke erkennen. Die Fotografen können ja nicht bei jedem Einwohner eine Genehmigung eingeholt haben.
    Sind diese ganzen Aufnahmen rechtlich korrekt oder verboten? Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es keine Unterschiede zwischen privat und gewerblich?

  15. Ralf
    Am 3. August 2019 um 16:51

    Wichtig wäre mal anzumerken, wann Aufnahmen von Personen untersagt sind,
    Wenn man mit einer Drohne in 50m oder gar 100m Höhe fliegt, dann sind Personen zwar sichtbar, aber nicht identifizierbar – gilt das dann auch ?
    Einzusehen ist das ganze, wenn man Personen eindeutig identifizieren kann.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. August 2019 um 15:47

      Hallo Ralf,

      unabhängig von der Höhe der Drohne verbietet es das Persönlichkeitsrecht generell, Fotos von fremden Personen zu machen und diese ohne ihr Einverständnis zu veröffentlichen, sofern diese auf dem Foto erkennbar sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Dieter
        Am 14. August 2021 um 1:06

        Hallo,

        das ist (zum Glück) falsch.
        Hier gelten dieselben Gesetzte, die ein Reporter für die Aufnahme von Menschenansammlungen zu beachten hat, wenn sich dieses im Zuge seiner Reportage nicht vermeiden lässt. (Ein Bericht über Katastrophen oder Wahlkampangen etc.)
        Bitte stellt nicht falsche Behauptungen ohne Fakten aus den jeweiligen gültigen Gesetzten auf.

        In dem von Ralf beschriebenen Fall sind solche noch kaum erkennbare “Figuren” in normal-deutsch ausgedrückt “künstlerisches Beiwerk” – hinzu kommt, das hierbei sehr wohl zwischen einer privaten Nutzung oder Veröffentlichung unterschieden wird.

  16. Henrik
    Am 31. Juli 2019 um 15:06

    vielen dank, schöne karten in der app

  17. Henrik
    Am 30. Juli 2019 um 14:53

    Ich komme aus Dänemark. Da ich nach Harz fahre und mit einer Drohne fliegen möchte, suche ich nach einer Karte mit Naturschutzgebieten, um zu sehen, ob / wo Flugbeschränkungen bestehen. Ich konnte keine Karten oder Informationen online finden. Ich habe ein Zertifikat und eine Versicherung in Ordnung und bin mit den Drohnenregeln in Deutschland vertraut.
    Können Sie mit Karten helfen oder andere Optionen kontaktieren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2019 um 14:32

      Hallo Henrik,
      unter anderem bietet die Deutsche Flugsicherung Informationen zum Drohnenflug. Diese bieten auch eine App an, in der Kartenmaterial integriert ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Mathias
    Am 4. Juli 2019 um 7:15

    Gibt es eine Zentrale Stelle an die man sich bei Verstößen wenden kann?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2019 um 12:02

      Hallo Mathias,

      Sie können sich bspw. an das Ordnungsamt oder an die Polizei wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Markus R.
    Am 8. April 2018 um 12:59

    Bitte um Zusendung des Bussgeldkatalogs

  20. Frank M.
    Am 21. Dezember 2017 um 10:34

    icg bitte um den Bußgeldkatalog Drohne als PDF,

    Dankeschööööön

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 15:44

      Hallo Frank M.,

      Informationen zur aktuellen Drohnen-Verordnung bekommen Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

      Das Team von Bussgeldkatalog.org

  21. Herbert S.
    Am 24. November 2017 um 10:35

    “…Alle unbemannten Fluggeräte, die mehr als 0,25 kg wiegen, müssen seit April 2017 gekennzeichnet werden…”

    – Dies stimmt so nicht. Soweit ich es Richtig in Erinnerung gilt die Kennzeichnungspflicht für Drohnen 0,25kg erst ab 1.10.2017. Für Drohnen und Flugmodelle >5kg gilt die Kennzeichnungspflicht aber schon wesentlich länger.

    – Da am 07.04.2017 neue Vorschriften für Drohne in Kraft getreten sind, macht es in meinen Augen Sinn, bei den bisher verhängten Strafgelder anzugeben, ob sie vor oder nach der Änderung der Vorschriften verhängt wurden. Die hier angeführten Strafgelder stammen alle noch aus “alten” Zeiten.

    – Alles was Bildmaterial und Datenschutz betrifft ist nach meiner Kenntnis nicht mehr in den neuen Vorschriften enthalten da es, unabhängig von der Fliegerei, bereits an anderen Stellen(Vorschriften. Gesetze….) geregelt ist. Die bezieht sich vor allem auf das hier genannte Strafgeld “…Ueckermünde, Mecklenburg-Vorpommern 1.500 Euro…”

    Gruß aus dem Norden
    Herbert

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 15:54

      Hallo Herbert S.,

      die Drohnen-Verordnung ist im April 2017 in Kraft getreten, weshalb die entsprechenden Gesetze seitdem Gültigkeit haben. Sie haben aber Recht, wenn Sie anmerken, dass die Kennzeichnungspflicht erst seit Oktober 2017 gilt. Wir haben die Passage angepasst.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

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