Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann verjährt der Bescheid?

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Was bedeutet Verjährung?

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?
Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen.

Beispiel: Eine Person erhält einen Bußgeldbescheid und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern.Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Beim Bußgeldbescheid beläuft sich die Frist für die Verjährung in der Regel auf drei Monate. Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden, kann häufig noch später eintreten. Allerdings kann diese durch verschiedene Umstände unterbrochen werden.

Was führt zu einer Unterbrechung der Verjährung?

Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Die Frist von drei Monaten beginnt dadurch erneut.

Kann ich einen verjährten Bescheid einfach ignorieren?

Nein. Auch nach der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten muss ein Einspruch eingelegt werden. Andernfalls werden die ausgesprochenen Sanktionen rechtskräftig.

Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt

Video zur Bußgeldbescheid-Verjährung
Video: Was bedeutet es, wenn ein Bußgeldbescheid verjährt?

Wann tritt die Verjährung ein?

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt.

Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren.

In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli ausgestellt wurde. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.

Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung?

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Anhörungsbogen

Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.

Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.

Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich.

Zeugenfragebogen

Der Zeugenfragebogen bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Bußgeldbescheid

Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest:

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten
Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten

Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden.

Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.

Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen?

Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist.

Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt.

Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen.

Unendliche Verjährungsunterbrechung?

Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.

Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig.

Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Eine Verjährung unterbricht, wenn:

  • eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
  • der Anhörungsbogen eintrifft,
  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
  • eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
  • die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine Akteneinsicht kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.

Verjährung – Beispiele

Sonderfall Alkoholfahrt

Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann.

Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.

Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet.

Beispiele: Unrechtsgehalt

Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. B. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.

Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr).

Parkverstoß

Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen.

Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten
Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten

Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt.

In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus.

In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden.

Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten.

Video: Was tun bei nicht erhaltenem Bußgeldbescheid?

Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was ist jetzt zu tun?
Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was ist jetzt zu tun?

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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147 Kommentare

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  1. K. O-Müller
    Am 2. Mai 2021 um 19:04

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wurde am 30. April 2020 wegen 17 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt und habe am 30. Juni 2020 einen Bußgeldbescheid nach neuem Bußgeldkatalog bekommen. 15 Tage nach Zustellung habe ich wegen Urlaubsabwesenheit (1 Tag nach Fristablauf) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Einspruch eingelegt, da der neue Bußgeldkatalog nach meiner Kenntnis nichtig war. Der Antrag wurde am 1. September 2020 zurückgewiesen. Am 7. September 2020 habe ich gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 24. Februar 2021 wurde die Wiedereinsetzung gewährt. Am 17. März 2021 hat die Verwaltungsbehörde dem Einspruch nicht abgeholfen und die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben. Am 15. April 2021 erhielt ich eine Ladung zum Gerichtstermin am 6. Juli 2021 verbunden mit dem Hinweis, dass der neue Bußgeldkatalog nur hinsichtlich der Fahrverbote nichtig sei, nicht aber wegen den sonstigen Bußgeldern. Hierauf habe ich mich auf die Einrede der Verjährung berufen. Mit Verfügung vom 20. April 2021 und damit fast 1 Jahr nach der Tat wurde mir mitgeteilt, dass die Verjährung aufgrund des rechtzeitig ergangenen Bußgeldbescheides wirksam und auch weiterhin gehemmt sei. Ist dies tatsächlich so, oder hat die Verjährung im Laufe des Verfahrens wieder zu laufen begonnen und ist vielleicht inzwischen eingetreten, und wenn ja, wann?

  2. Dajana
    Am 15. März 2021 um 13:45

    Hallo,
    Ich bin in der verlängerten Probezeit wegen eines Rotlichtverstoßes. Dazu bin ich am 28.03.20 mit 22km/h zu schnell und am 04.04.20 mit 21km/h zu schnell geblitzt worden. Bußgeldbeischeide sind alle rechtzeitig angekommen und ohne Einspruch bezahlt worden. Seit den Zahlungsaufforderungen vom 13.05.20 und 16.06.20 habe ich keine Post mehr bekommen. Muss ich jetzt noch mit weiteren Sanktionen rechnen und wenn tritt in dem Falle die Verjährungsfrist ein?
    Lieben Dank für eine Antwort

  3. A.S.
    Am 2. Februar 2021 um 11:43

    1. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erhielt ich ein Schreiben einer Polizeidirektion mit dem Titel “schriftliche Anhörung” : Ihnen wird zur LAST gelegt, (DATUM, ZEIT, ORT) folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
    Ersuchen von Verfolgungsbehörde OWi
    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ….
    – es gibt keinen Hinweis auf meine Person als Führerin des PKW _ _ _
    – es gibt keinen Hinweis auf Zeugen oder Beweismittel
    – keine Angaben zu §§ bzgl. StVO, StVG, BKat

    2. Tage später erfolgte ein Schreiben “Anhörung im Bußgeldverfahren”, in dem mir VORGEWORFEN wird, mit allen notwendigen Informationen.

    Hat das ERSTE Schreiben eine unterbrechende Wirkung auf die Verjährungsfrist?

  4. Edmund M
    Am 1. Dezember 2020 um 17:57

    Liebes Bußgeldkatalog-Team,

    ich bin einigermaßen verwirrt über die obige Behauptung, dass ab Erlass des Bußgeldbescheides bei einer Geschwindigkeitsübertretung die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist neu zu laufen beginnt, denn steht in § 24 (3) StVG nicht, dass die Verjährungsfrist nach dessen Erlass um 6 Monate verlängert wird?

    Also nehmen wir mal eine Tat am 21.05.2020 an, und der Erlass des Bußgeldbescheides am 04.08.2020 und zugestellt am 07.08.2020. Ist die Tat nun am
    04.11.2020 (drei Monate nach Erlass Bußgeldbescheids)
    21.11.2020 (sechs Monate nach Tat)
    oder
    04.02.2021 (sechs Monate nach Erlass des Bußgeldbescheids verjährt)

    wenn sonst nichts geschehen ist?

  5. Maria
    Am 16. Oktober 2020 um 1:07

    Hallo,
    Mein vergehen am 12.07.2020
    Bußgeld Bescheid kam am 13.10 erst bei mir an.
    Eigentlich ist die Berjährungsfrist ja 3 Monate
    Aber der Brief selber wurde am 8.10 erstellt.
    Was zählt jetzt? Die Zustellung ?

  6. Jürgen G
    Am 25. September 2020 um 20:01

    Hallo,
    ich war am 25.06.2020 33 km/h zu schnell. Am 09.09.2020 durch Unachtsamkeit 27 km/h zu schnell.

    Gilt der Verstoss nach einem Kalenderjahr oder nach einem Jahr getilgt ??

    vielen Dank

    Jürgen G

  7. Sandra
    Am 10. September 2020 um 18:19

    Hallo, ich erhielt am 7.9.2020 eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung für eine Ordnungswidrigkeit vom 27.11.2017 ohne das ich mich an eine vorherige Zahlungsaufforderungen seit 2017 erinnere. Den damaligen Bescheid soll ich 2018 erhalten haben. Da bin ich gerade umgezogen. Im Februar 2018 soll ich eine Zahlungserinnerung erhalten haben, hab ich nicht. Und Jetzt gut 2 Jahre später die Androhung einer Zwangsvollstreckung. Greift hier die Verjährungsfrist?

  8. Volker
    Am 2. September 2020 um 14:49

    Hallo, folgende Frage:

    in §26 StVG Abs. 3 ist keine Rede von “Anhörungsbogen”.

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird die Verjährungsfrist bei Versand des Anhöhrungsbogens innerhalb der 3 Monate, von 3 auf 6 Monate erweitert?

  9. Aljoscha
    Am 30. Juli 2020 um 15:18

    Hallo,

    ich hatte heute ein nettes schreiben der Stadt Köln im Haus, welches besagt dass ich am 16.10.2017 einen Parkverstoß begangen habe. Der Bescheid soll vom 19.01.2018 und die Fälligkeit am 21.02.2018 sein. Ich könnte mich nicht erinnern jemals ein schreiben bekommen zu haben. Ist diese Geschichte dann nicht auch schon verjährt, und wenn ja, soll ich darauf antworten mit dem Hinweis auf Verjährung, oder einfach in den Müll damit, da die Stadt Köln rechtlich nichts mehr in der Hand hat? Es sind halt die üblichen Drohungen von zusätzlichen Kosten und Vollstreckung enthalten.

    Vielen Dank und Freundliche Grüße

  10. Rolf
    Am 17. Juli 2020 um 5:28

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe am 18.03.20 form und fristgerecht gegen eine Bussgeldbescheid (Geschwindigkeitsüberschreitung) Einspruch eingelegt, nun wurde mir am 23.06.20 schriftlich mitgeteilt, dass ich meinen Einspruch zurückziehen kann, da sonst die Angelegenheit an das Amtsgericht übergeben wird. Zwischen dem 18.03. und 23.06. sind mehr als drei Montate vergangen, ist der Vorgang nun verjährt ??

  11. leonardo
    Am 14. Juli 2020 um 18:31

    Hallo,

    wurde am 26.03.2020 geblizt,
    Anhörungsbogen kam 7.04.2020 habe ihn unbeantwortet liegen lasse.Der nächste und gleiche Anhörungsbogen kam am 14.05.2020.
    Ist damit die frist abgelaufen oder verlängert er sich nochmals um 3 Monaten.

    Ihre Antwort würde mich sehr interessieren

  12. Ali
    Am 14. Juli 2020 um 14:45

    Hallo,
    mein Sohn wurde am 08.02.2020 mit 82 km/h nach Toleranzabzug in einer Autobahnbausstelle mit zulässigen 60 km/h in seinem auf mich zugelassenen Auto geblitzt.
    Am 25.2. bekam ich den Anhörungsbogen und habe diesen am selben Tag noch unter Verpetzung meines Sprosses zurückgeschickt.
    Heute (am 14.07.2020) erhielt mein Sohn einen Anhörungsbogen.

    1. Ist das verjährt?
    2. Darf er den unter Hinweis auf die Verjährung unter Verweigerung weiterer Angaben zurückschicken?

    Vielen Dank schon im Voraus.

  13. Jens
    Am 9. Juli 2020 um 19:13

    Moin,

    ich soll amm 09.04. mit dem KFZ meiner Mutter eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit Telefonat am Steuer begangen haben.
    Meine Mutter erhielt am 14.05. einen Anhörungsbogen, in dem Sie erklärte nicht gefahren zu sein und um Zusendung eines Zeugenaanhörungsbogens bat. Dieses ist bis heute nicht geschehen.
    Ist somit die Verjährung für den tats. Fahrer eingetreten ?

    Gruss,
    Jens

  14. André H.
    Am 24. Juni 2020 um 0:03

    Hallo,
    bei mir ist heute eine Mahnung rein geflattert die mich etwas verdutzt.
    Bußgeld und Kostenbescheid wegen Halterhaftung, Verkehrsordnungswiderigkeit-Parkverstoß.
    Tatzeit war der 11.11.2016, der Bescheid soll vom 20.02.2017 und das Fälligkeitsdatum der Zahlung am 27.03.2017 über 23.50€.

    Laut Mahnung welche erst jetzt am 23.06.2020 eingetroffen ist und den Ausstellungstag vom 15.06.2020 hat, soll ich die Zahlung versäumt haben.
    Ist mir natürlich nicht mehr bekannt und nachvollziehbar nach über 3 Jahren.

    Jetzt die Frage… Ist die Zahlungsaufforderung Korrekt ?

  15. Volker
    Am 20. Juni 2020 um 11:18

    Ich soll am 09.04.2020 eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Im Mai kam ein Anhöhrungsbogen. Verjährt diese Sache am 09.07.2020, oder wurde durch die Versendung des Anhörungsbogens der Fall unterbrochen?
    Der Anhöhrungsbogen wurde allerdings nicht mit Zustellungsurkunde, sondern nur über die normal Post zugestellt, die ja sehr unzuverlässig die normale Post zustellt und es ja nicht nachvollziehbar ist, ob dieser Brief jemals ankam.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 12:03

      Hallo Volker,

      die Ausstellung eines Anhörungsbogens kann die Verjährung unterbrechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Friedhelm
    Am 1. Juni 2020 um 12:16

    Moin!

    Ich wurde im September 2020 auf der A2 geblitzt. Ich habe Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben. Es ist nunmehr ein Verfahren am Amtsgericht anhängig. Das 1. Verfahren sollte im Februar 2020 sein und wurde in den März 2020 verlegt. Auch dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich wieder in den Juli 2020 verlegt. Wie oft dürfen Bußgeldverfahren am Amtsgericht, die nicht durch den Beklagten veranlasst sind, verlegt/ verschoben werden? Gibt für diese Situationen auch Verjährungsfristen?

    Vielen Dank für etwaige Antworten.

    Friedhelm

  17. Karolin
    Am 14. Mai 2020 um 21:23

    Mein Auto wurde im August 2019 versetzt, weil es auf dem Fußweg stand. Ich habe nichts gehört.
    Heute am 14.05.20 kommt ein Bußgeldbescheid, der auch die Abschleppkosten beinhaltet.
    Gesamt 271,- !
    Ist dies verjährt ?
    Vielen Dank für die Hilfe
    Karolin

  18. Pascal
    Am 1. Mai 2020 um 21:09

    Liebes Bußgeldkatalog-Team,

    am 11.06.19 wurde mein Kfz wegen Halten im Halteverbot umgesetzt. Am 23.03.20 kam der Gebührenbescheid, also 9 Monate später. Kann man hier von einer Verjährung sprechen?

    VG
    P.

  19. Adrian
    Am 29. April 2020 um 21:55

    Hallo,

    bin September letztes Jahres per Laser gemessen worden und angehalten. Verstoß nicht zugegeben (meine Erachtens es wurde das falsche Fahrzeug angehalten). In November Bußgeldbescheid erhalten, per Anwalt Einspruch eingelegt. In Februar dieses Jahres Termin vor dem Amtsgericht mitgeteilt bekommen. In März Terminverschiebung für Mai. In Aprill Terminverschiebeung für Juni. Wann würde die Verjährung eintreffen?
    Vielen Dank

  20. Patrick
    Am 20. April 2020 um 16:16

    Hallo mal eine Frage.
    Am 30.10.2019 soll ich beim überholen im überholverbot mit dem LKW fotografiert. Am 31.01.2020 kamm ein anhörungsbogen per PZU bei mir an. Das Schreiben wurde am 29.01.2020 erstellt und auf dem Umschlag neben der (ich sag mal Briefmarke) stand als Versand Datum der 30.01.2020.
    Dem zufolge wurde der Anhörungsbogen ein Tag nach verjährung überhaupt erst versendet und generell erstellt am Tag der verjährung.

    Ist die verjährung somit demnach unterbrochen? Bzw. Ist der bußgeldbescheid der am heutigen Tag 20.4.20 bei mir ankam dann überhaupt rechtskräftig?

  21. Carsten
    Am 20. April 2020 um 14:19

    Guten Tag,
    ich habe am 16.11.2019 einen Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindgkeitsverstoßes erhalten und 18.11.19
    dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt. Am 17.01.2020 wurde ich vom AG angeschrieben und gefragt, was Ziel
    des Einspruchs ist. Dieses Schreiben habe ich nicht beantwortet. Meine Frage :
    1.) Wann verjährt ein Bußgeldbescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde ?
    2.) Wirkt die Gerichtsanfrage vom 17.01.2020 fristhemmend?

    Mit freundlichen Grüßen

    Carsten

  22. CZ
    Am 1. April 2020 um 18:55

    Hallo,

    ich habe am 27.11.2018 einen Änderungsbogen über ein nicht gezogenes Parkticket erhalten.
    Im 31.01.2020 habe ich einen Kostenbescheid erhalten wo drin steht, dass das Verfahren eingestellt wurde ich aber 23,50 € an Verwaltungsgebühren zahlen soll obwohl es doch meines Erachtens verjährt ist oder liege ich da falsch?

    Vielen Dank für ihre Hilfe.

    MfG

  23. Andreas
    Am 27. März 2020 um 12:11

    Frage ….. Ich wurde am 10.12.19 geblitzt und habe am 16.03.20 ein Anhörungsschreiben erhalten (diesen telefonisch zugegeben) aber eigentlich dürfte da doch gar nichts kommen da die 3 Monate vorbei sind oder!?

  24. Janine
    Am 19. März 2020 um 1:33

    Ich wurde am 12.12.2019 angehalten wegen angeblichem Handyverstoß.
    Da ich in der probezeit bin würde das auch unter anderem ein aufbauseminar für mich bedeuten.
    Nun haben wir den 19.03.2020 und es ist immernoch rein garnichts bei mir angekommen. Somit wäre es in Prinzip ja verjährt. Verjährt somit auch automatisch dann das aufbauseminar weil der Bußgeldbescheid ja zukünftig nicht rechtswirkend wird aufgrund der Verjährung?

  25. Emu
    Am 14. März 2020 um 15:48

    Hallo…..ich hatte ein zeugenfragebogen bekommen ….danach bin ich nach Spanien und habe mich abgemeldet bei der Gemeinde ,mit Eintrag nach Spanien verzogen.
    Mittlerweile sind 5monate vergangen….kann es sein dass noch etwas an mir haften bleibt….lg

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