Zulassungsfreie Fahrzeuge laut § 4 FZV: Was zeichnet sie aus?
Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge – diese Voraussetzungen gelten
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bestimmt unter anderem, welche Fahrzeuge eine Zulassung benötigen und welche ohne eine solche im deutschen Straßenverkehr geführt werden dürfen. Doch auch für zulassungsfreie Fahrzeuge gelten Regeln und Bedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Wird Ihnen keine Betriebserlaubnis erteilt, dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug auch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dies gilt für zulassungfreie als auch für zulassungspflichtige Fahrzeuge.
Wann es sich um zulassungsfreie Kraftfahrzeuge handelt, ob auch Anhänger existieren, die zulassungsfrei sind, und welche Bußgelder fällig werden können, wenn Sie sich nicht an die in § 4 FZV festgesetzten Bedingungen halten, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zulassungsfreie Fahrzeuge
Welche Fahrzeugtypen und -modelle von der Zulassungspflicht befreit sind, lesen Sie hier.
Ja. Solche Anhänger müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen. Wie diese aussehen und welche Anhänger keine Zulassung im Straßenverkehr benötigen, erfahren Sie hier.
Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug zulassungsfrei oder zulassungspflichtig ist, muss es in jedem Fall über eine Betriebserlaubnis verfügen. Ansonsten darf es nicht auf öffentlichen Straßen geführt werden.
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Was bedeutet zulassungsfrei?
Nicht alle Fahrzeuge sind von der Pflicht der Zulassung im Straßenverkehr betroffen. Ausgenommen sind unter anderem folgende Fahrzeugtypen und -modelle:
- Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- motorisierte Krankenfahrstühle
- Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern
- Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern
- Leichtkrafträder
- elektronische Mobilitätshilfen
- Zugmaschinen mit einer Achse, die ausschließlich für Forst- und Landwirtschaft verwendet werden
Gibt es auch zulassungsfreie Anhänger?
Nicht nur zulassungsfreie KFZ sind in der FZV benannt. Wenn Sie z. B. eine Betriebserlaubnis für landwirtschaftliche Anhänger benötigen, müssen diese den Bestimmungen in § 4 FZV entsprechen.
Unter anderem sind folgende Anhänger zulassungsfrei, wenn sie die dazugehörigen Bedingungen erfüllen:
- einachsige Anhänger, die an motorisierten Krankenfahrstühlen, Kleinkrafträdern oder Krafträdern angekoppelt werden können
- Anhänger, die dem Katastrophenschutz und der Feuerwehr dienen
- Spezialanhänger, mit denen Sportgeräte, Rettungsboote oder Tiere für Sportzwecke befördert werden
- Anhänger, die nur in der Forst- oder Landwirtschaft benutzt werden und an selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h angekoppelt werden können
- Packwagen im Schaustellergewerbe sowie Wohnwagen, bei denen die Zugfahrzeuge ebenfalls nur maximal 25 km/h fahren können
Weiterhin besagt die Verordnung in § 4 FZV Folgendes: Zulassungsfreie Fahrzeuge sowie Anhänger
„dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.“
Der jeweilige Führer des Fahrzeugs hat die Pflicht, diese Bescheinigungen stets mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Tut er dies nicht, muss er mit einer Strafe rechnen.
Welche Sanktionen sind bei Verstößen gegen § 4 FZV möglich?
§ 4 FZV bestimmt, wann zulassungsfreie Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erhalten. Diese bleibt jedoch nur bestehen, wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden und nicht dagegen verstoßen wird.
Liegt beispielsweise keine Einzel- oder Typgenehmigung vor und Sie führen das Fahrzeug trotzdem im Straßenverkehr, müssen Sie mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Fehlt hingegen das notwendige Kennzeichen, wird ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro fällig.
Hallo ich habe die Berichte mit großem Interesse gelesen, nun meine Frage:
Ich möchte mit meinem ISEKI Einachser, Baujahr 1960, Höchsgeschwindigkeit 5,8 Km/h (das Gerät wurde damals zum pflügen im Garten benutzt) an einen extra für Einachser gefertigten HAKO Anhänger hängen und mit fahren. Der Anhänger ist von der Größe her passend zum Einachser, 160 x 60 cm Ladefläche. ( Er kann nicht an einem PKW befestigt werden) Er hat eine Fußbremse, Rückstrahler dreieckig, seitliche Orange Strahler.
Laut Tüv würde es reichen wenn ich drei 6 Km/h Schilder am Anhänger anbaue und ein Halterschild am Einachser.
Für den Einschser gibt es keine Zulassung oder Ähnliches, es gibt nur ein Datenblatt aus dem hervorgeht das er nur 5,8 Km/h fährt.
Wenn man im WWW liest, sagt der Eine dies und der Andere das.
Was benötige ich alles, um mit dem Gespann auch mal über eine öffentliche Straße fahren zu dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
Sven O.
Hallo Sven,
verlässliche Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo
Ich habe eine Feuerwehr auf 07er Kennzeichen zugelassen. Was mache ich mit dem Anhänger ohne Zulassung Bj 1960?
Gruß Gunnar
Hallo Gunnar,
in der Regel werden Kfz und Anhänger unabhängig voneinander betrachtet. Diesbezüglich sollten Sie sich an den TÜV oder die Fahrerlaubnisbehörde wenden und klären, unter welchen Voraussetzungen der Anhänger zugelassen wird.
Das Team von bussgeldkatalog.org
Hallo
Und was ist mit der Betriebserlaubnis bei Anhängern vor 1961?
Gruß Gunnar
Hallo Gunnar,
auch Anhänger vor 1961 sind in der Regel nur dann zulassungsfrei, wenn diese für landwirtschaftlich Zwecke genutzt werden und nicht schneller als 25 km/h fahren. Bitte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde oder den TÜV und erfragen Sie, welche Auflagen für Sie gelten.
Das Team von bussgeldkatalog.org
Guten Tag
Undzwar habe ich einen Traktor der mit 24 kmh eingetragen ist und eine H-Zulassung hat. In den Papieren ist auch eingetragen das ich den Traktor als Zugmaschine nutzen darf.
Wenn ich einen Anhänger der auf 25 kmh zugelassen ist und auf Folgekennzeichen vom Traktor läuft nicht für Landwirtschaft nutze, sondern für Traktortreffen, wie ist da die Gesetzeslage?
Hallo Johannes,
wenn Ihr Traktor mit H-Kennzeichen zugelassen ist, dürfte er in der Regel keinen Beschränkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung unterliegen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an die Zulassungsstelle.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Milan,
das Zugfahrzeug darf maximal 25 km/h schnell fahren können. Das Ziehen mit einem Fahrzeug, welches schneller fahren kann, ist demnach untersagt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten tag,
Habe einen traktor 25 kmh schnell schwarzes Kennzeichen. Habe auch 2 anhänger ohne Papiere.
Darf ich diese auf der Straße mit meinem Traktor ziehen, wenn ich am hänger einen schwarzes Folgekennzeichen + 25 kmh Schild befestigt habe.
Hier in meiner Gegend weiß niemand so richtig darüber Bescheid. Egal ob TÜV, Polizei oder die Zulassungsstelle.
Weiß echt nicht mehr was ich machen soll.
Hallo Christoph S.,
unserer Einschätzung nach dürfen Anhänger ohne Papiere nicht auf der Straße geführt werden.
Das Team von bussgeldkatalog.org