Zulassungsfreie Fahrzeuge laut § 4 FZV: Was zeichnet sie aus?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge – diese Voraussetzungen gelten

Kann ein PKW mit Anhänger als zulassungsfrei gelten?
Kann ein PKW mit Anhänger als zulassungsfrei gelten?

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bestimmt unter anderem, welche Fahrzeuge eine Zulassung benötigen und welche ohne eine solche im deutschen Straßenverkehr geführt werden dürfen. Doch auch für zulassungsfreie Fahrzeuge gelten Regeln und Bedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Wird Ihnen keine Betriebserlaubnis erteilt, dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug auch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dies gilt für zulassungfreie als auch für zulassungspflichtige Fahrzeuge.

Wann es sich um zulassungsfreie Kraftfahrzeuge handelt, ob auch Anhänger existieren, die zulassungsfrei sind, und welche Bußgelder fällig werden können, wenn Sie sich nicht an die in § 4 FZV festgesetzten Bedingungen halten, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

FAQ: Zulassungsfreie Fahrzeuge

Welche Fahrzeuge gelten als zulassungsfrei?

Welche Fahrzeugtypen und -modelle von der Zulassungspflicht befreit sind, lesen Sie hier.

Existieren auch Anhänger, die zulassungsfrei sind?

Ja. Solche Anhänger müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen. Wie diese aussehen und welche Anhänger keine Zulassung im Straßenverkehr benötigen, erfahren Sie hier.

Was haben zulassungspflichtige und zulassungsfreie Kraftfahrzeuge gemeinsam?

Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug zulassungsfrei oder zulassungspflichtig ist, muss es in jedem Fall über eine Betriebserlaubnis verfügen. Ansonsten darf es nicht auf öffentlichen Straßen geführt werden.

Finden Sie jetzt Ihr persönliches Wunschkennzeichen

Was bedeutet zulassungsfrei?

Nicht alle Fahrzeuge sind von der Pflicht der Zulassung im Straßenverkehr betroffen. Ausgenommen sind unter anderem folgende Fahrzeugtypen und -modelle:

  • Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern
  • Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern
  • Leichtkrafträder
  • elektronische Mobilitätshilfen
  • Zugmaschinen mit einer Achse, die ausschließlich für Forst- und Landwirtschaft verwendet werden
In der Regel benötigen Sie demnach beispielsweise für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine keine Zulassung und müssen sich keinem Zulassungsverfahren stellen. Zwar ist für zulassungsfreie Fahrzeuge keine Zulassungsbescheinigung nötig, allerdings müssen Sie in gewissen Fällen (z. B. bei Leichtkrafträdern, Arbeitsmaschinen oder Staplern) gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 FZV trotzdem ein Versicherungskennzeichen anbringen, wenn mit den Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen gefahren werden soll. Besteht keine Versicherungspflicht, muss ein Kennzeichen gemäß § 8 FZV angebracht werden.

Gibt es auch zulassungsfreie Anhänger?

Ein zulassungsfreier Anhänger muss gewisse Bedingungen erfüllen.
Ein zulassungsfreier Anhänger muss gewisse Bedingungen erfüllen.

Nicht nur zulassungsfreie KFZ sind in der FZV benannt. Wenn Sie z. B. eine Betriebserlaubnis für landwirtschaftliche Anhänger benötigen, müssen diese den Bestimmungen in § 4 FZV entsprechen.

Unter anderem sind folgende Anhänger zulassungsfrei, wenn sie die dazugehörigen Bedingungen erfüllen:

  • einachsige Anhänger, die an motorisierten Krankenfahrstühlen, Kleinkrafträdern oder Krafträdern angekoppelt werden können
  • Anhänger, die dem Katastrophenschutz und der Feuerwehr dienen
  • Spezialanhänger, mit denen Sportgeräte, Rettungsboote oder Tiere für Sportzwecke befördert werden
  • Anhänger, die nur in der Forst- oder Landwirtschaft benutzt werden und an selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h angekoppelt werden können
  • Packwagen im Schaustellergewerbe sowie Wohnwagen, bei denen die Zugfahrzeuge ebenfalls nur maximal 25 km/h fahren können
Es gibt zwar demnach zulassungsfreie Anhänger in der Landwirtschaft, allerdings dürfen diese nur dann geführt werden, wenn das Zugfahrzeug an eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h gebunden ist. Das Gleiche gilt für Packwagen im Schaustellergewerbe und Wohnwagen. Für diese wird ebenfalls keine Zulassungsbescheinigung benötigt

Weiterhin besagt die Verordnung in § 4 FZV Folgendes: Zulassungsfreie Fahrzeuge sowie Anhänger

„dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.“

Der jeweilige Führer des Fahrzeugs hat die Pflicht, diese Bescheinigungen stets mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Tut er dies nicht, muss er mit einer Strafe rechnen.

Welche Sanktionen sind bei Verstößen gegen § 4 FZV möglich?

§ 4 FZV bestimmt, wann zulassungsfreie Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erhalten. Diese bleibt jedoch nur bestehen, wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden und nicht dagegen verstoßen wird.

Liegt beispielsweise keine Einzel- oder Typgenehmigung vor und Sie führen das Fahrzeug trotzdem im Straßenverkehr, müssen Sie mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Fehlt hingegen das notwendige Kennzeichen, wird ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro fällig.

Bewegen Sie sich mit einem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr und können keine Betriebserlaubnis vorweisen, so kostet Sie das ein Bußgeld von 50 Euro.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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160 Kommentare

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  1. Ralf
    Am 18. Oktober 2018 um 10:22

    Ich will meinen Traktor Schlüter750s ummelden auf schwarzes Kennzeichen, und habe mir einen alten Ladewagen gekauft,den ich als Bauwagen umbauen will und zu Traktortreffen fahren.Bekomme ich den zugelassen obwohl er eine Sibra bremse hat und keine Auflaufbremse?

  2. Manuela
    Am 17. Oktober 2018 um 18:52

    Hallo, an meinem Traktor mit schwarzem Kennzeichen habe ich ab und an einen Holzrückewagen mit Kran.
    Ist das mit einem 25 km/h am Hänger noch ohne Zulassung i.O. ? Gibt es da Unterschiede zwischen privat und Gewerbe?

  3. wiltschka
    Am 14. Oktober 2018 um 11:15

    Schon den auf 25 km/h begrenzten Pkw darfst du mit Mofaprüfbescheinigung nicht fahren!

  4. Simone
    Am 11. Oktober 2018 um 12:38

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    beim Durchlesen hab ich wirklich schon einiges gelernt – vielen Dank dafür.
    Ich habe folgende Frage:
    Wenn ein Brennholzbetrieb ein 25km/h Schild auf seinem neuen Kubota hat, auf sämtlichen Anhängern ebenfalls 25km/h Schilder angebracht sind, dieser aber eigentlich immer mit 45km/h vor mir her fährt, handelt es sich zum einen dann noch um die richtige Zulassung – da die Hänger offensichtlich alle nicht zugelassen sind?
    Liegt bei einem solchen umfangreichen Gewerbe noch eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor, da der größte Teil der Tätigkeit eigentlich im Handel besteht und müsste der Schlepper dann nicht ein schwarzes Kennzeichen haben?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Simone

  5. David
    Am 7. Oktober 2018 um 9:23

    Hallo,

    Ich besitze einen Traktor mit 20 km/h Höchstgeschwindigkeit schwarzes Kennzeichen, keine landwirtschaftliche Nutzung, Zulassung als Zugmaschine /Ackerschlepper.

    Nun möchte ich einen einachsigen Bauwagen Baujahr 1993 ohne Kennzeichen anhängen um damit auf ein Traktortreffen zu fahren.

    Darf ich das bzw. was benötige ich? Kennzeichen? Betriebserlaubnis?

    Danke für Ihre Antwort.

  6. friedvoller Krieger
    Am 23. September 2018 um 12:25

    Hallo,
    besteht die Möglichkeit bei einem ausgesprochenen Fahrverbot trotzdem zulassungsfrei Fahrzeuge im Straßenverkehr zu benutzen?

  7. Andreas W.
    Am 12. September 2018 um 15:29

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben samt unserem Haus einen Einachsschlepper Typ Hakorette samt Anhänger gekauft. Die Hakorette ist laut Typenschild Baujahr 1980, auf dem Anhänger ist keine Plakette zu finden. Bauartbedingt sollte die Hakorette nicht schneller als 6km/h fahren. Eine Betriebserlaubnis ist nicht vorhanden.

    Welchen Bedingungen unterliegt dieses Gespann?
    Was müsste eingehalten werden, um am öffentlichen Straßenverkehr teil zu nehmen?
    (z.B. fahrt zum Wertstoffhof)

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas W.

  8. Karl
    Am 7. September 2018 um 14:23

    Ich (Geb. 1963) muss 3 Monate den Führerschein abgeben!
    Jetzt habe ich folgende Möglichkeiten, während der Zeit mobil zu bleiben:

    1. Pedelec (Fahrrad) mit Elektromotor 36V/300W
    2. Zugelassener Scooter mit kleinem Nummernschild, max. 24km/h laut Betriebserlaubnis
    3. Krause-Simson-DUO4.1 (ehem. DDR-Krankenfahrzeug) zugelassen mit 50ccm-Verbrennermotor

    Mit welchem der angegebenen KFZ darf ich mich bedenkenlos auf den Weg machen?

    Rathjan

  9. Sven
    Am 6. August 2018 um 15:43

    Hallo,

    ich bräuchte mal eure Hilfe/Rat
    ich habe den Traktor von meinem Vater geerbt, dieser hat derzeit noch ein grünes Kennzeichen.
    Mein Vater hat bis vor kurzem Landwirtschaft betrieben.
    Seit kurzer Zeit nicht mehr – zum Besitz gehört jedoch 1 HA Ackerland.

    Ich gehe davon aus, das ich das grüne Kennzeichen nicht halten kann, da ich selbst keine Forstwirtschaft oder Landwirtschaft betreibe (jedoch das Ackerland) behalten möchte?!
    Oder denkt Ihr ich habe eine Chance?

    Mein Vater hat auch einen Lenkachskipper für seinen Traktor (Klöckner-Deutz D45 06-S) (Höchstgewschwindigkeit 25 km/h).

    Dieser Kipper hat ein grünes (gleiche Nummer wie Traktor)Kennzeichen.

    Wenn ich nun die grüne Nummer verliere für den Traktor – wie läuft dies dann mit dem Lenkachskipper?
    Ich habe für diesen Hänger, weder Papiere noch sonstiges bei meinem Vater gefunden.

    Ich freue mich von euch zu hören.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. September 2018 um 12:16

      Hallo Sven,

      wird das Fahrzeug nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt, kann es nicht mit grünem Kennzeichen zugelassen werden. Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h dürfen ein grünes Kennzeichen erhalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Frank
    Am 2. August 2018 um 13:19

    Zum Thema Anhänger habe ich Fragen.
    Mein Traktor hat ein schwarzes Kennzeichen und ist als Zugm. Ackerschlepper mit max 20 Km/h zugelassen.
    1. Darf ich einen Anhänger ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen der an diesem Traktor angekoppelt ist benutzen wenn ein 25 km/h Schild gekennzeichnet ist?
    2. Ist es erlaubt wenn ein der Anhänger ein schwarzes Folgekennzeichen hat (ich meine damit das gleiche wie das Zugfahrzeug)
    3. Was hat es mit der Bezeichnung Folgekennzeichen bis 14961 auf sich?, gibt es für Anhänger die vor 1.7.1961 zugelassen worden sind andere Vorschriften?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2018 um 9:47

      Hallo Frank,

      bis 25 km/h sind land- oder forstwirtschaftliche (lof) Anhänger nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h eingesetzt werden und mit “25”-Schild gekennzeichnet sind (§§ 3, 4 FZV). Geschwindigkeitsschild nach Vorgabe § 58 StVZO (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, etc.). Diese Anhänger benötigen ein Folgekennzeichen. Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 FZV Abs. 2 entsprechen und dürfen z. B. nicht selbst geschrieben sein. Alte Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 in Verkehr gebracht wurden und seither nicht umgebaut wurden, brauchen keine Betriebserlaubnis für den lof Verkehr.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. WH
    Am 15. Juli 2018 um 3:22

    Hallo,
    Ich fahre regelmäßig einen Trecker (40 km/h und schwarze Nummer) dahinter einen Anhänger( mit Schwarzem Folgekennzeichen, 25 km/h ) für eine Baumschule. Mache ich mich strafbar ? Wenn ja welche Strafen drohen mir?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2018 um 10:49

      Hallo WH,

      Bis 25 km/h sind land- oder forstwirtschaftliche (lof) Anhänger nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h eingesetzt werden und mit einem “25”-Schild gekennzeichnet sind (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Maxi
    Am 11. Juli 2018 um 16:22

    Darf mann mit einem Aufsitzrasenmäher auf öfentlichen strasen fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. August 2018 um 8:56

      Hallo Maxi,
      da dieser in der Regel keine Straßenzulassung hat, ist davon eher nicht auszugehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Hans
    Am 2. Juli 2018 um 12:32

    Hallo, ich möchte mit meinem alten auf grün zugelassenen 25kmh Traktor zu einem Traktor Treffen fahren und hinten einen auf schwarz zugelassenen PKW-Anhänger dran hängen, ist das erlaubt? Falls ja, wäre es auch erlaubt zwei auf schwarz zugelassene hänger hintereinander dran zu hängen, wenn der vordere auflaufgebremst ist und der hintere ungebremst? Zum besseren Verständnis, es handelt sich dabei um 2 Autos, die abgeschnitten zum Anhänger umgebaut sind, aber mit KugelKopf AHK noch hinten dran. Alles ordnungsgemäß abgenommen und zugelassen. Bin sehr gespannt, Gruß, Hans.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juli 2018 um 9:47

      Hallo Hans,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Detlev T.
    Am 16. Juni 2018 um 12:30

    Ich besitze ein 50ccm Quad mit kleinem Vetsicherungskennzeichen. Ist es zulässig eine Anhängerkupplung zum Zwecke der Befestigung eines Fahrradträgers für Anhängerkupplung anzubauen? Was gilt es zu beachten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juli 2018 um 14:33

      Hallo Detlev T.,

      bitte wenden Sie sich direkt an TÜV oder Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Franz W.
    Am 4. Juni 2018 um 11:43

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Firma stellt fahrbare Kompressoren her, die meistens im Straßenbau verwendet werden. Können wir davon ausgehen dass sie gemäß § 3 Nr. 1 KraftStG als Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie gemäß § 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung grüne Kennzeichen erhalten und gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 6 Pflichtversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung ausgenommen sind? Alle Maschinen sind CE zertifiziert. Ich weiß dass Mitbewerber eine solche Bescheinigung für ihre Kinden ausstellen. Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Franz W.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2018 um 14:05

      Hallo Franz W.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Markus D.
    Am 27. Mai 2018 um 13:55

    Servus,
    Bei mir ist es so, dass ich einen Güldner (Höchstgeschwindigkeit 17kmh) habe, der mit einem schwarzen Kennzeichen angemeldet ist, also versteuert. Jetzt will ich mir einen alten Gummiwagen zulegen, weiß aber nicht genau, wie ich diesen anmelden muss, da jeder etwas anderes dazu sagt. Ich dachte ich kann diesen mit einem 25-Schild ausrüsten und dann ein schwarzes Kennzeichen, das meinem Güldner entspricht, dran hängen (Anhänger ist verkehrssicher).

    Mfg Markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juni 2018 um 11:07

      Hallo Markus,

      bei Fragen dieser Art ist die zuständige Zulassungsstelle der erste Ansprechpartner.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Fabian
    Am 24. Mai 2018 um 15:34

    Guten Tag,

    Meine Frage bezieht sich auch auf die zulassungsfreien Anhänger. Dürfte ich mit meinem privaten Traktor (
    schwarze Kennzeichen und Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) der als lof Ackerschlepper eingetragen ist, einen
    ausgeliehenen, zulassungsfreien Anhänger nutzen und einen forstwirtschaftlichen Zweck nachweisen kann?
    Wenn nicht, welche Strafe würde mich erwarten?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juni 2018 um 11:45

      Hallo Fabian,

      sofern die Fahrzeuge den oben genannten Kriterien entsprechen, sollte dies erlaubt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Tobias
    Am 18. Mai 2018 um 2:45

    Hallo,

    Ich werde aus den bereits gestellten Fragen einfach nicht schlau. Es geht um die allbekannte Frage für Traktoranhänger.

    Meine Frage:
    Ist mein zweiachskipper zulassungsfrei bei folgendem Gespann :

    – Traktor: Schwarzes Schild, Tüv geprüft und zugelassen

    – Kipper: Betriebserlaubniss und alle Papiere vorhandenen (Bj 72), mit 25 km/h Schild gekennzeichnet.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juni 2018 um 11:20

      Hallo Tobias,

      im Regelfall dürfen in der Landwirtschaft Anhänger nur dann zulassungsfrei geführt werden, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Alexander R.
    Am 12. Mai 2018 um 22:01

    Darf ich einen Gezogenen Mähdrescher hinter einen Traktor mit normalem Kennzeichen mitführen ohne das der Mähdrescher ein Kennzeichen hat. Lichtanlage vorhanden. Breite 2.80 m , Höhe 3.00m , Länge 8.00 m.
    Oder können Sie mir sagen was ich brauch.

    Gruss

    Alexander

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 11:01

      Hallo Alexander,

      Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Reinhard S.
    Am 12. Mai 2018 um 8:19

    Da hängt doch jemand einen Hänger ohne Zulassung und Nummernschild an seinen Daimler und fährt damit durch die Gegend. Da steht lediglich 0,4 t dran. Ist das rechtens?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 10:28

      Hallo Reinhard,

      § 3 Abs. 2 FZV ist zu entnehmen, welche Anhänger nicht zugelassen werden müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. A.Bühler
    Am 11. Mai 2018 um 20:23

    Habe einen Traktor der mit 25km/h und schwarzer Nr. Zugelassen ist darf ich damit einen 25Km/h Zulassungs freien Anhänger
    Mit folgekenzeichen des Traktors betreiben ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 10:15

      Hallo A.,

      dies sollte möglich sein, wenn es sich um eine Nutzung in Land- oder Forstwirtschaft handelt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Nick
    Am 9. Mai 2018 um 22:32

    hallo,
    und zwar mein problem sind mal wieder die lieben landwirt bzw die schwarzen schafe unter den landwirten..
    dieses schaf ist milchbauer der täglich ein duzend male durch ein wohngebiet fährt obwohl er die möglichkeit hat die hauptstr. zu benutzen…so also er fährt vor meinen haus hoch, holt sein silagemüll und kommt deine die str neben meinen haus wieder runter.. diese str wird immer blockiert von ihm weil sie zu schmal ist wenn dieses schaf kommt…desweiteren verliert er immer silage bei jeden fahren und macht sie nicht weg was er eigentlich müsste..das nächste egal wann ob weihnachten sylvster feiertags, samstags und sonntags egal was für eine uhrzeit bis 2200 teilweise auch 2230.. vorher hab ich an einer vielbefahrenen hauptstr gewohnt wo im monat vielleicht zwei eimer dreck zusammen kamen…hier hab ich nen schubkarren voll in nem kaff mit nicht mal 500 einwohner….weiter die zugmaschine hat ein grünes kennzeichen und der trekker hat n 40 km/h aufkleber drauf, der silageanhänger kein kennzeichen…dh doch das er max 25 km/h mit der zugmaschine fahren dürfte und das es ein verstoss gegen die zulassungspflicht ist wenn er schneller fährt was defintiv der fall ist..immer volles programm jeden tag, rechts vor links an meinen haus wird andauernd ignoriert und ggü ist ein sportplatz wo natürlich dann auch kinder kreuzen…ich hab von diesem Ar…. so die nase voll und will endlich was machen damit es ein ende hat..das schaf ist auch gemeindebekannt und es haben sich schon ettliche anwohner ect beschwert sogar landwirte waren dabei…bitteeeee hiiiilllfeeeee :)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Juni 2018 um 10:33

      Hallo Nick,

      bei Verstößen können Sie sich an die zuständigen Behörden (Ordnungsamt oder Polizei) wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Josef
    Am 4. Mai 2018 um 21:45

    Hallo,

    unser LUF Rückewagen (25 km/h) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 6 Tonnen hat nur eine hydraulische Bremse. (Zählt in Deutschland als ungebremster Anhänger).
    Welches tatsächliche Gewicht darf diser max. haben um auf öffentlichen Straßen gefahren werden zu dürfen?
    (Als ungebremster Anhänger)

    Gruß
    Josef

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Mai 2018 um 11:08

      Hallo Josef,

      nach § 42 Abs. 2 der StVZO darf die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilogramm erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeuges betragen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der örtlichen Zulassungsbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Jennifer G.
    Am 30. April 2018 um 23:23

    Hallo ihr lieben,

    Ich bin mir nicht genau sicher was nun richtig und was falsch ist. BITTE UM HILFE !

    Wir hatten einen Schausteller Anhänger den wir im Gewerbegebiet für eine Zeit lang abgestellt haben, bis dahin kein Problem.
    Fakt Nummer 1, der Anhänger war nicht angemeldet. Fakt Nummer 2 Wir hatten immer ein Kennzeichen unseres Autos am Hänger hinten dran hängen, es war auch nie ein Problem das kein 25 Km/H Schild dran war.
    Nach etlicher Zeit wurden uns die Kennzeichen abgenommen (Ich denke von der Polizei)
    Aber das war bis dato auch kein Problem. Da der Verkaufswagen dann längere Zeit nicht mehr bewegt wurde hatte man den beliebten roten Zettel am Wagen, was bis dahin auch kein Problem gewesen ist.

    Doch dann kam folgendes die Polizei hat mir per Post mitgeteilt das ich ein Kennzeichen Missbrauch gemacht hätte.

    Fazit dahinter war eigentlich mein Schwager hat den Verkaufswagen woanders abgestellt und mit Pappe sein amtliches Bulli Kennzeichen hinten drauf geklebt (Das ehemalige Kennzeichen war nicht mehr vorhanden und wurde somit auch nicht abgedeckt.)

    Jetzt steht in dem Schreiben nach §22 StVG kommt ein Vergehen in Betracht!

    Ich bin die ganze Zeit der Meinung gewesen man dürfte einen Schausteller Anhänger ohne amtliches Kennzeichen fahren sofern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges hinter dem Hänger angebracht ist (Ob Pappe oder unangemeldetes Kennzeichen was identisch war mit dem Zugfahrzeug) auf 25 Km/H fahren.

    In der Fahrschule hat man es meinem Freund der Fahrer des Fahrzeuges war auch so beigebracht das es ok sei.

    Was nun?
    Bin ich im Recht oder muss ich die Geldstrafe wohl übel zahlen ?

    Ich danke euch für jede Antwort
    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 12:37

      Hallo Jennifer,

      grundsätzlich gilt Folgendes: Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen. Es wird in der Regel ein Wiederholungskennzeichen benötigt. Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 FZV Abs. 2 entsprechen und dürfen z. B. nicht selbst geschrieben sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Lynn
    Am 28. April 2018 um 20:12

    Ich habe eine Frage und zwar darf man mit einem der neuen Hoverboards im öffentlichen Verkehr fahren geschweige denn auf dem Bürgersteig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 12:47

      Hallo Lynn,

      imk öffentlichen Verkehr dürfen Sie damit nicht fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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