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Zulassungsfreie Fahrzeuge laut § 4 FZV: Was zeichnet sie aus?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge – diese Voraussetzungen gelten

Kann ein PKW mit Anhänger als zulassungsfrei gelten?
Kann ein PKW mit Anhänger als zulassungsfrei gelten?

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bestimmt unter anderem, welche Fahrzeuge eine Zulassung benötigen und welche ohne eine solche im deutschen Straßenverkehr geführt werden dürfen. Doch auch für zulassungsfreie Fahrzeuge gelten Regeln und Bedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Wird Ihnen keine Betriebserlaubnis erteilt, dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug auch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dies gilt für zulassungfreie als auch für zulassungspflichtige Fahrzeuge.

Wann es sich um zulassungsfreie Kraftfahrzeuge handelt, ob auch Anhänger existieren, die zulassungsfrei sind, und welche Bußgelder fällig werden können, wenn Sie sich nicht an die in § 4 FZV festgesetzten Bedingungen halten, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

FAQ: Zulassungsfreie Fahrzeuge

Welche Fahrzeuge gelten als zulassungsfrei?

Welche Fahrzeugtypen und -modelle von der Zulassungspflicht befreit sind, lesen Sie hier.

Existieren auch Anhänger, die zulassungsfrei sind?

Ja. Solche Anhänger müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen. Wie diese aussehen und welche Anhänger keine Zulassung im Straßenverkehr benötigen, erfahren Sie hier.

Was haben zulassungspflichtige und zulassungsfreie Kraftfahrzeuge gemeinsam?

Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug zulassungsfrei oder zulassungspflichtig ist, muss es in jedem Fall über eine Betriebserlaubnis verfügen. Ansonsten darf es nicht auf öffentlichen Straßen geführt werden.

Finden Sie jetzt Ihr persönliches Wunschkennzeichen

Was bedeutet zulassungsfrei?

Nicht alle Fahrzeuge sind von der Pflicht der Zulassung im Straßenverkehr betroffen. Ausgenommen sind unter anderem folgende Fahrzeugtypen und -modelle:

  • Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern
  • Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern
  • Leichtkrafträder
  • elektronische Mobilitätshilfen
  • Zugmaschinen mit einer Achse, die ausschließlich für Forst- und Landwirtschaft verwendet werden
In der Regel benötigen Sie demnach beispielsweise für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine keine Zulassung und müssen sich keinem Zulassungsverfahren stellen. Zwar ist für zulassungsfreie Fahrzeuge keine Zulassungsbescheinigung nötig, allerdings müssen Sie in gewissen Fällen (z. B. bei Leichtkrafträdern, Arbeitsmaschinen oder Staplern) gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 FZV trotzdem ein Versicherungskennzeichen anbringen, wenn mit den Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen gefahren werden soll. Besteht keine Versicherungspflicht, muss ein Kennzeichen gemäß § 8 FZV angebracht werden.

Gibt es auch zulassungsfreie Anhänger?

Ein zulassungsfreier Anhänger muss gewisse Bedingungen erfüllen.
Ein zulassungsfreier Anhänger muss gewisse Bedingungen erfüllen.

Nicht nur zulassungsfreie KFZ sind in der FZV benannt. Wenn Sie z. B. eine Betriebserlaubnis für landwirtschaftliche Anhänger benötigen, müssen diese den Bestimmungen in § 4 FZV entsprechen.

Unter anderem sind folgende Anhänger zulassungsfrei, wenn sie die dazugehörigen Bedingungen erfüllen:

  • einachsige Anhänger, die an motorisierten Krankenfahrstühlen, Kleinkrafträdern oder Krafträdern angekoppelt werden können
  • Anhänger, die dem Katastrophenschutz und der Feuerwehr dienen
  • Spezialanhänger, mit denen Sportgeräte, Rettungsboote oder Tiere für Sportzwecke befördert werden
  • Anhänger, die nur in der Forst- oder Landwirtschaft benutzt werden und an selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h angekoppelt werden können
  • Packwagen im Schaustellergewerbe sowie Wohnwagen, bei denen die Zugfahrzeuge ebenfalls nur maximal 25 km/h fahren können
Es gibt zwar demnach zulassungsfreie Anhänger in der Landwirtschaft, allerdings dürfen diese nur dann geführt werden, wenn das Zugfahrzeug an eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h gebunden ist. Das Gleiche gilt für Packwagen im Schaustellergewerbe und Wohnwagen. Für diese wird ebenfalls keine Zulassungsbescheinigung benötigt

Weiterhin besagt die Verordnung in § 4 FZV Folgendes: Zulassungsfreie Fahrzeuge sowie Anhänger

„dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.“

Der jeweilige Führer des Fahrzeugs hat die Pflicht, diese Bescheinigungen stets mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Tut er dies nicht, muss er mit einer Strafe rechnen.

Welche Sanktionen sind bei Verstößen gegen § 4 FZV möglich?

§ 4 FZV bestimmt, wann zulassungsfreie Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erhalten. Diese bleibt jedoch nur bestehen, wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden und nicht dagegen verstoßen wird.

Liegt beispielsweise keine Einzel- oder Typgenehmigung vor und Sie führen das Fahrzeug trotzdem im Straßenverkehr, müssen Sie mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Fehlt hingegen das notwendige Kennzeichen, wird ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro fällig.

Bewegen Sie sich mit einem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr und können keine Betriebserlaubnis vorweisen, so kostet Sie das ein Bußgeld von 50 Euro.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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157 Kommentare

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  1. Resi
    Am 15. Januar 2018 um 2:20

    Hallo,
    wie ist zu bewerten, wenn man einen PKW-Anhänger mit 750 kg zGG bei schwarzer Nummer stattdessen mit grünem Folgekennzeichen und 25km Schild ausstattet und an einen lof-Schlepper mit ebenfalls grüner Nummer hängt und im landwirschaftlichen Zweck einsetzt? Darf der Anhänger dann auf mehr als 750kg Gesamtgewicht kommen, wenn die Zugmaschine mit ihren 4t Gewicht deutlich mehr ziehen darf? Der Anhänger hält es locker aus. Wie schwer darf man den zulassungsfreien PKW-Anhänger dann beladen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:42

      Hallo Resi,

      grundsätzlich sind die in den Papieren vermerkten Werte zu beachten. Das zulässige Gesamtgewicht ist die Summe aus Leergewicht und maximaler Zuladung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Rudolf H.
    Am 12. Januar 2018 um 20:38

    Ich habe einen LKW-Anhänger (Erstzulassung 1996) gekauft und für Rundballentransport umgebaut.
    Also Ösen für Haltegurte angebracht, vorn und hinten Rohre angebracht dass die Rundballen gut halten.
    Muß ich für den Anhänger eine Betriebserlaubnis haben oder genügt der Fahrzeugbrief?
    Falls Betrieberlaubnis, bekommt man die vom Hersteller des Anhängers (Fa. Schwarzmüller)
    Ich fahre mit 25 km Schild, der Schlepper läuft 50 km, am Anhänger habe ich das Folgekennzeichen des Schleppers (Grün)
    Der Anhänger hat Druckluftbremse Zweileiter.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 14:52

      Hallo Rudolf H.,

      der Anhänger sollte zulassungsfrei sein, wenn er ausschließlich in der Landwirtschaft eingesetzt wird und das Zugfahrzeug maximal 25 km/h fahren kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Benno M.
    Am 12. Januar 2018 um 13:40

    Hallo zusammen,
    ich bin jetzt immer noch nicht ganz schlau geworden aus dem Ganzen. Es handelt sich in meinem Fall um einen Zirkuswagen, der auf einem 50 Jahre alten Fahrgestell neu aufgebaut wurde, das weder Betriebserlaubnis noch sonstige Papiere hat und bei den Maßen (LxBxH) 5m x 2,5m x 3,80m grob geschätzt 3,5 Tonnen wiegt. Darf dieser Wagen zu Schaustellerzwecken nun mit einem Traktor, der theoretisch 60km/h fahren kann, mit 6 km/h Schildern und Beleuchtung, mit 6 km/h gezogen werden? Wenn ja, welcher Führerschein ist dafür notwendig. Da das Ganze ein Gespann von ca. 7t ist, braucht man einen 7,5 t Führerschein, oder? Lieben Gruß Benno

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 14:40

      Hallo Benno M.,

      fragen Sie am besten bei der Zulassungsstelle nach, inwieweit Sie den Wagen nutzen dürfen.
      Theoretisch benötigen Sie für einen Anhänger mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse mindestens die Klasse C1E, wenn das gesamte Gespann nicht mehr als 12.000 kg wiegt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Jens S.
    Am 27. Dezember 2017 um 15:01

    Ist es möglich, einen Anhänger, der einen Brief besitzt, bis 80 km/h Zulassungsfähig ist, einfach mit 25 km
    Schild zu Versehen und hinter dem Schlepper mit gleichem (grünen) Kennzeichen zu nutzen.
    Oder ist hier die gesonderte Erteilung einer Betriebserlaubnis notwenig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 13:15

      Hallo Jens,

      fragen Sie bitte bei der Zulassungsstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Jan
    Am 14. Dezember 2017 um 4:38

    Hallo,
    Wollte fragen, ob ich, nach dem Kauf, sofort oder überhaubt, die Einzelgenehmigung für mein 50ccm Mofa auf meinen Namen umschreiben lassen muß, da bei dieser der Name und die Anschrift des Vorbesitzers, drauf vermerkt sind, und mit welchem Bußgeld bei Unterlassung zu rechnen wäre.
    Vielen Dank im voraus
    Gruß Jan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 15:28

      Hallo Jan,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Paul
    Am 13. Dezember 2017 um 9:05

    Hallo,
    ich habe einen Traktor (Baujahr 67) und einen Reisch-Kipper geerbt. Der Traktor hat noch eine grüne Nummer, wird aber demnächst eine schwarze Nummer bekommen (müssen).
    Für den Anhänger (20 kmh-Schild) gibt es vermutlich keine Papiere mehr. Auf dem Typenschild ist auch ein TÜV-Aufkleber von 1989, obwohl der Anhänger bis vor kurzem noch fleißig benutzt wurde.
    Meine Frage: Wie gehe ich vor, um eine Betriebserlaubnis für den Anhänger zu bekommen? Ist TÜV nötig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 14:22

      Hallo Paul,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Josi
    Am 8. Dezember 2017 um 13:55

    Hallo, momentan haben wir ein kleines Problem mit unseren 2 HW80-Anhängern, seit wann muss für LoF Anhänger eine Betriebserlaubnis vorhanden sein, laut Aussage der Polizisten seit 01.01.2017, muss ein Landwirtschaftlicher Betrieb über eine solche Gesetzesänderung nicht in Kenntnis gesetzt werden?
    Des weiteren wird uns fahren ohne bestehenden Versicherungsschutz vorgeworfen! Was bei einem Gespann Traktor(grünes Kennzeichen) und zwei Anhängern mit grünen Kennzeichen von 2 zugelassen Traktoren, doch bisher nicht notwendig war, oder?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 11:57

      Hallo Josi,

      Anhänger, die nicht zugelassen werden müssen, müssen in der Regel über eine Betriebserlaubnis verfügen. Eine Pflicht bezüglich der persönliche Information zu Gesetzesänderungen besteht unserem Kenntnisstand nach nicht. Anhänger sind in der Regel von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie nicht zulassungspflichtig sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Sven O.
    Am 29. November 2017 um 15:12

    Hallo ich habe die Berichte mit großem Interesse gelesen, nun meine Frage:
    Ich möchte mit meinem ISEKI Einachser, Baujahr 1960, Höchsgeschwindigkeit 5,8 Km/h (das Gerät wurde damals zum pflügen im Garten benutzt) an einen extra für Einachser gefertigten HAKO Anhänger hängen und mit fahren. Der Anhänger ist von der Größe her passend zum Einachser, 160 x 60 cm Ladefläche. ( Er kann nicht an einem PKW befestigt werden) Er hat eine Fußbremse, Rückstrahler dreieckig, seitliche Orange Strahler.
    Laut Tüv würde es reichen wenn ich drei 6 Km/h Schilder am Anhänger anbaue und ein Halterschild am Einachser.
    Für den Einschser gibt es keine Zulassung oder Ähnliches, es gibt nur ein Datenblatt aus dem hervorgeht das er nur 5,8 Km/h fährt.
    Wenn man im WWW liest, sagt der Eine dies und der Andere das.

    Was benötige ich alles, um mit dem Gespann auch mal über eine öffentliche Straße fahren zu dürfen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven O.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 11:41

      Hallo Sven,

      verlässliche Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Gunnar
    Am 21. November 2017 um 23:18

    Hallo
    Ich habe eine Feuerwehr auf 07er Kennzeichen zugelassen. Was mache ich mit dem Anhänger ohne Zulassung Bj 1960?
    Gruß Gunnar

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 13:02

      Hallo Gunnar,

      in der Regel werden Kfz und Anhänger unabhängig voneinander betrachtet. Diesbezüglich sollten Sie sich an den TÜV oder die Fahrerlaubnisbehörde wenden und klären, unter welchen Voraussetzungen der Anhänger zugelassen wird.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  10. Gunnar
    Am 21. November 2017 um 23:16

    Hallo
    Und was ist mit der Betriebserlaubnis bei Anhängern vor 1961?
    Gruß Gunnar

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 13:08

      Hallo Gunnar,

      auch Anhänger vor 1961 sind in der Regel nur dann zulassungsfrei, wenn diese für landwirtschaftlich Zwecke genutzt werden und nicht schneller als 25 km/h fahren. Bitte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde oder den TÜV und erfragen Sie, welche Auflagen für Sie gelten.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  11. Johannes
    Am 15. November 2017 um 11:14

    Guten Tag
    Undzwar habe ich einen Traktor der mit 24 kmh eingetragen ist und eine H-Zulassung hat. In den Papieren ist auch eingetragen das ich den Traktor als Zugmaschine nutzen darf.
    Wenn ich einen Anhänger der auf 25 kmh zugelassen ist und auf Folgekennzeichen vom Traktor läuft nicht für Landwirtschaft nutze, sondern für Traktortreffen, wie ist da die Gesetzeslage?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 10:07

      Hallo Johannes,

      wenn Ihr Traktor mit H-Kennzeichen zugelassen ist, dürfte er in der Regel keinen Beschränkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung unterliegen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an die Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. bussgeldkatalog.org
    Am 1. November 2017 um 11:32

    Hallo Milan,

    das Zugfahrzeug darf maximal 25 km/h schnell fahren können. Das Ziehen mit einem Fahrzeug, welches schneller fahren kann, ist demnach untersagt.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Christopher S.
    Am 30. Oktober 2017 um 20:12

    Guten tag,

    Habe einen traktor 25 kmh schnell schwarzes Kennzeichen. Habe auch 2 anhänger ohne Papiere.

    Darf ich diese auf der Straße mit meinem Traktor ziehen, wenn ich am hänger einen schwarzes Folgekennzeichen + 25 kmh Schild befestigt habe.

    Hier in meiner Gegend weiß niemand so richtig darüber Bescheid. Egal ob TÜV, Polizei oder die Zulassungsstelle.

    Weiß echt nicht mehr was ich machen soll.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 12:45

      Hallo Christoph S.,

      unserer Einschätzung nach dürfen Anhänger ohne Papiere nicht auf der Straße geführt werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

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