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Vollkasko 2024: Hier finden Sie die beste Vollkaskoversicherung

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Wann ist eine Vollkaskoversicherung lohnenswert?

Was zahlt die Vollkasko?
Was zahlt die Vollkasko?

Die Vollkaskoversicherung ist die große Schwester der Teilkaskoversicherung. Sie beinhaltet alle Leistungen der Teilkasko und ersetzt darüber hinaus auch Schäden am eigenen Fahrzeug,

  • die der Fahrer selbst verschuldet hat,
  • wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hat oder
  • fremde Personen das Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigen.

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FAQ: Vollkasko

Was deckt die Vollkaskoversicherung ab?

Wenn Sie einen Autounfall verursachen, tritt die Vollkasko in der Regel für Ihnen entstandene Schäden ein. Die Schäden Dritter trägt hingegen dann die Kfz-Haftpflicht. Welche Leistungen die Vollkaskoversicherung genau umfassen kann, erfahren Sie hier.

Wo liegt der Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko?

Die Vollkaskoversicherung umfasst in der Regel weit mehr Schadensfälle als die Teilkasko, die häufig nur die wichtigsten Konstellationen abdeckt.

Welche Vollkaskoversicherung ist günstig?

Es lohnt sich, im Einzelfall unterschiedliche Versicherungen zu vergleichen, um die für sich günstigste Vollkasko zu finden. Für eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Angebote können Sie diesen Vollkasko-Versicherungsvergleich verwenden.

Die Vollkaskoversicherung im Detail

Die oft vertretene Grundregel „Neufahrzeuge vollkaskoversichern, ältere Fahrzeuge teilkaskoversichern“, ist zu pauschal und trifft oft nicht zu. Denn nur in der Vollkasko gibt es den Schadenfreiheitsrabatt. Im Einzelfall kann die Versicherungsprämie in der Vollkasko günstiger sein als in der Teilkasko. Jeder Abschluss eines Versicherungsvertrages bedarf daher der Prüfung im Einzelfall.

Wo sind die Bedingungen für die Vollkaskoversicherung nachzulesen?

Bei der Vollkasko fürs Auto stehen die stehen die Bedingungen der Kfz-Versicherung in den AKB
Bei der Vollkasko fürs Auto stehen die stehen die Bedingungen der Kfz-Versicherung in den AKB

Die Versicherungsbedingungen für die Kfz-Vollkasko sind in den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – AKB“ des jeweiligen Versicherers geregelt. Jede Versicherungsgesellschaft kann ihre Kfz-Versicherungsbedingungen eigenständig regeln. Sie orientiert sich meist an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Will der Versicherungsnehmer einschätzen, ob sein Schaden in der Vollkasko abgedeckt ist, muss er die Vereinbarungen in seiner Versicherungspolice überprüfen. Diese bestimmen in Verbindung mit den AKB des Versicherers den Versicherungsschutz.

Die Versicherungsbedingungen (AKB) werden fortlaufend aktualisiert und vor allem der Rechtsprechung angepasst. Damit genau erkennbar ist, welchen Aktualitätsgrad die Bedingungen haben, wird ihnen das Jahr hinzugefügt, in dem sie der Versicherer aktualisiert hat.

Das genaue Abschlussdatum des Versicherungsvertrages ist daher maßgebend, welche Bedingungen (AKB) im Einzelfall gelten. So kann es sein, dass im Schadensfall die AKB 2012 gelten, im anderen Fall, wenn der Versicherungsvertrag in 2024 abgeschlossen wurde, die AKB 2024 dieses Versicherers.

Meist werden die Verträge aber der Entwicklung angepasst. Der Versicherer informiert seine Versicherungsnehmer dann per Postschreiben, dass die AKB in dem einen oder anderen Punkt geändert wurden. Sofern der Versicherungsnehmer nicht einverstanden ist, wird ihm freigestellt, seinen Widerspruch zu erklären. Die Anpassung tritt dann nicht in Kraft. Es bleibt der frühere Vertrag maßgebend.

Wurde innerhalb von 6 Wochen kein Widerspruch erklärt, gilt die Anpassung als genehmigt. In diesem Fall muss die Versicherungspolice in Verbindung mit den anpassten Bedingungen gelesen werden.

Wie sinnvoll ist die Vollkasko und wann lohnt sich Vollkasko-Schutz?

Für Neufahrzeuge empfiehlt sich eine Vollkaskoversicherung wenigstens in den anfänglichen drei oder vier Jahre nach der Zulassung. Das Schadensrisiko ist bei teuren oder werthaltigen älteren Autos höher, wenn das Kfz nicht in der Vollkasko versichert wäre.

Ein Vollkaskoschaden an weniger teuren und älteren Autos lässt sich eher ersetzen. Doch wenn der Kaufpreis für ein neues Auto mithilfe eines Bankkredits finanziert wird, ist es ratsam, das Fahrzeug mit einer Vollkasko abzusichern. Denn das Risiko, bei einem Unfall den Schaden nicht ersetzt zu erhalten und den Kredit trotzdem bei der Bank weiter bedienen zu müssen, ist zu hoch.

Banken als Kreditgeber bestehen regelmäßig darauf, dass das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Nur dann bleibt seine Werthaltigkeit als Sicherungsobjekt erhalten. Wird das Auto von einem Fahranfänger gefahren, kann Vollkasko wenigstens in der Anfangszeit das potentiell höhere Schadensrisiko abfedern.

Auch für ein Kurzzeitkennzeichen kann Vollkasko gewährt werden (Überführung von Neuwagen). Als Versicherungsbeginn und zwecks vorläufigem Deckungsschutz muss das Datum der (voraussichtlichen) Aushändigung des Kurzzeitkennzeichens vereinbart sein. Nicht jeder Versicherer bietet diese Variante an. Als Voraussetzung wird meist gefordert, dass das Fahrzeug bei diesem Versicherer versichert wird und das bisherige Fahrzeug bereits einen Vollkasko Schutz hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Interessent versuchen, sich eine Kurzzeit-EVB-Nummer mit Kaskoschutz ausstellen zu lassen.

Wie lange ist die Vollkasko sinnvoll?

Ältere Autos benötigen nicht unbedingt eine Kfz-Vollkasko als Versicherung. Das liegt daran, dass für den Wiederbeschaffungswert stets der Zeitwert entschädigt wird. Je älter das Fahrzeug, desto geringer die Entschädigungsleistung. Allerdings besteht nur bei Neufahrzeugen ein Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert.

Als Neufahrzeug wird ein Wagen meist in den ersten Monaten (drei bis 24 Monate) nach der Erstzulassung oder bei einer Kilometerlaufleistung bis beispielsweise 2.000 Kilometer eingeordnet.

Bei den Prämien ist gerade für die Vollkaskoversicherung also stets den Zeitwert des Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Die oft zitierte Empfehlung „Vollkasko für Neuwagen, Teilkasko für ältere Fahrzeuge“ geht an der Sache vorbei. Nur die Vollkasko kennt Schadenfreiheitsrabatte. Genießt der Versicherungsnehmer eine hohe Schadenfreiheitsklasse, kann die Prämie beim Vollkasko-Schutz genauso viel oder weniger kosten als wenn er über einen Teilkasko-Schutz ohne Schadenfreiheitsrabatt versichert wäre. Wer dann noch eine möglichst hohe Selbstbeteiligung vereinbart, reduziert den Beitrag für die Vollkasko zusätzlich. Jeder Versicherungsabschluss ist daher eine Rechenaufgabe. Pauschale Empfehlungen zur Vollkasko bzw. wie lange diese Kfz-Versicherung sinnvoll ist, sind fehl am Platz. Fragen zu Versicherungen lassen sich nur fallbezogen beantworten.

Wie werden Fahrzeuge in der Vollkasko eingewertet?

Die Vollkasko-Einstufung erfolgt bei der Kfz-Versicherung gemäß Typ- und Regionalklasse
Die Vollkasko-Einstufung erfolgt bei der Kfz-Versicherung gemäß Typ- und Regionalklasse

Es gibt seit 1994 keine einheitlichen Tarife mehr. Jeder Versicherer kalkuliert eigenständig. Die Einwertung eines Fahrzeuges in die Vollkaskoversicherung hängt von der Fahrzeugart (Pkw, Motorrad etc.), dem Fahrzeugtyp (Typklasse), dem Zulassungsbezirk (Regionalklasse) und der Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers ab. Zusätzlich sind unterschiedlichste Rabatte und Zuschläge zu berücksichtigen.

Grundlage für die Einordnung des Fahrzeuges eines Versicherungsnehmers in die jeweilige Typklasse und Regionalklasse sind die Schadensverläufe der jeweiligen Typklasse der Vorjahre. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erstellt jedes Jahr eine Typklassenstatistik. In der Vollkaskoversicherung gibt es 25 Typklassen (10 – 34). In 2015 war es so, dass in der Vollkaskoversicherung 36 % der Autofahrer von niedrigeren Klassen profitierten und 10 % sich in eine höhere Typklasse verschlechtert haben. 54 % der Fahrzeuge blieben unverändert.

Details über die Einstufung in die verschiedenen Klassen erhalten Sie im Ratgeber über Kfz-Versicherungsklassen.

Auch die Vollkasko ist kein „Rundumschutz“

Die Vollkaskoversicherung gewährleistet, dass das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall vollständig wiederhergestellt werden kann und der Halter oder Eigentümer keinen oder einen nur möglichst geringen finanziellen Schaden davon trägt. Dennoch ist der Vollkaskoschutz nicht allumfassend. Wäre dem so, könnte ein vollkaskoversicherter Halter sein vollkaskoversichertes Fahrzeug mal eben in den Straßengraben steuern und sein Fahrzeug mit Hilfe der Entschädigungsleistung sanieren. Ein solcher Rundumschutz wäre für die Versicherer nicht kalkulierbar. Deshalb hat auch die Vollkaskoversicherung Grenzen.

Vollkasko beinhaltet alle Bausteine der Teilkasko

Die Vollkaskoversicherung erweitert den Versicherungsumfang der Teilkasko. Der Versicherungsschutz der Teilkasko ist ausnahmslos auch in der Vollkaskoversicherung enthalten. So besteht in der Teilkaskoversicherung Schutz für Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges, wenn bestimmte elementare Ereignisse den Schaden verursacht haben. Dazu gehören folgende Ereignisse:

  • Naturereignisse, wie Brand und Explosion
  • Entwendung durch Diebstahl, Unterschlagung bei berechtigter Überlassung, Raub
  • Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten: Blitzschlag, Überschwemmung, Hagel, Erdbeben, Erdsenkung, , Sturm, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkanausbruch.
  • Zusammenstöße mit Tieren (im Basistarif meist nur Haarwild)
  • Tierbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen (Folgeschäden werden überhaupt oder nur bis z.B. 3.000 € einbezogen)
  • Bruch der Verglasung
  • Kurzschlussschäden eine Verkabelung des Fahrzeuges (Aggregatsschäden sind meist auf z.B. 1.500 € beschränkt)

Diese Begriffe sind in den AKB näher definiert und werden im Einzelfall von der Rechtsprechung konkretisiert.
Der Deckungsumfang der Vollkaskoversicherung fürs Auto schließt also alle Module der Teilkasko ein.

Deckungsschutz der Vollkaskoversicherung geht über die Teilkasko hinaus

Bei einem Marderschaden zahlt die Vollkasko
Bei einem Marderschaden zahlt die Vollkasko

Die Vollkaskoversicherung erweitert den Schutzbereich der Teilkasko. Im Versicherungsschein heißt es dann „Vollkasko inklusive Teilkasko“. Vollkasko-Leistungen stellen sich wie folgt dar:

  • Der maßgebliche Vorteil der Kfz-Vollkasko ist, dass die Vollkasko auch Unfallschäden am eigenen Fahrzeug ersetzt, die der Halter oder Fahrer selbstverschuldet hat (Beispiel: Fahrer rangiert auf dem Parkplatz so ungeschickt, dass dabei ein anderes Kfz beschädigt wird. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden am Fremdfahrzeug. Der Schaden am eigenen Fahrzeug wird nur ersetzt, sofern das Fahrzeug vollkaskoversichert ist).
  • Die Kfz-Vollkasko ersetzt nach einem Unfall, der durch einen Dritten verschuldet wurde, die Schäden, für welche die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur teilweise oder gar nicht aufkommt (z. B.: Ein Fahrer fährt auf, weil der vorausfahrende Fahrer bei rot werdender Ampel abrupt abbremst, obwohl es den Anschein hatte, er werde noch passieren. Hier ersetzt die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Anrechnung eines beiderseitigen Mitverschuldens jeweils nur einen Teil des Schadens. Der nicht ersetzte Schaden kann über die Vollkasko abgedeckt werden).
  • Die Vollkasko ersetzt Schäden, die entstehen, ohne dass ein Dritter beteiligt ist (Beispiel: Der Fahrer touchiert beim Einparken einen Laternenmast).
  • Die Vollkasko ersetzt Schäden, die in der Teilkaskoversicherung (meist im Basistarif) ausdrücklich ausgenommen sind (Beispiel: Wildschaden durch Federvieh oder bei einem geparkten Fahrzeug).
  • Die Vollkasko ersetzt Schäden, für die auch die Teilkasko aufkommt. Daher sind durch die Vollkasko auch Diebstahl oder Marderschäden erfasst.
  • Die Vollkasko ersetz bei Vandalismus Schäden infolge blanker Zerstörungswut (Beispiel: Antenne wird abgeknickt, Lack wird zerkratzt). Vandalismusschäden sind in der Teilkasko ausdrücklich ausgenommen. Täter müssen Personen sein, die in keiner Weise berechtigt sind das Fahrzeug zu nutzen. War der Täter nutzungsberechtigt (Familienmitglied, Arbeitnehmer, Hotelpage, Werkstattmitarbeiter) tritt bei Vandalismus die Vollkasko nicht ein. In diesen Fall haftet der Täter bzw. dessen Arbeitgeber persönlich.

Wann wird ein Vollkaskoschaden ersetzt?

Nicht jedes Unfallereignis oder jeder Kratzer gilt als Vollkaskoschaden.

Voraussetzung: ein „Unfall“ liegt vor

Ein Unfall ist ein

„… unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.”

Jedes einzelne Tatbestandsmerkmal:

  • unmittelbar
  • von außen
  • plötzlich
  • mechanische Gewalt

muss belegt werden, sonst kann kein Unfallschaden bei der Versicherung reklamiert werden.

Mangels Unfallschaden besteht kein Vollkaskoschutz bei:

Die Vollkaskoversicherung zahlt nicht für jeden Unfallschaden
Die Vollkaskoversicherung zahlt nicht für jeden Unfallschaden
  • Schäden am Fahrzeug durch rutschende Beladung bei Bremsung (Delle an der Bordwand im Kofferraum). Es fehlt an einem von außen einwirkenden Ereignis.
  • Schäden durch fehlerhafte Bedienung oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges (Fahrer startet den Anlasser in den bereits laufenden Motor). Es fehlt an einem von außen einwirkenden Ereignis, so dass die Vollkasko den Motorschaden nicht erfasst.
  • Schäden, die aus einem Bremsvorgang resultieren: Der Fahrer bremst so heftig, dass der Reifen platzt. Ein von Ereignis, dass von außen einwirkt, ist hier nicht vorhanden.
  • Schaden aufgrund Bedienungsfehlers: Der Fahrer schaltet in der Vorwärtsbewegung in den Rückwärtsgang und ruiniert das Getriebe. Es fehlt an einem von außen einwirkenden Ereignis.
  • Bruchschaden: Aufgrund Überlastung, Verschleiß oder eines Materialfehlers gehen Getriebe oder Motor kaputt (möglicherweise haftet der Verkäufer aufgrund seiner Gewährleistungs- oder Garantiehaftung). Ein solcher Motorschaden ist durch Vollkasko nicht abgedeckt.
  • Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger: Der Fahrer eines Wohnanhängers rangiert und beschädigt dabei den eigenen Wagen oder Anhänger.

Ausnahmen: Betriebs-, brems- und bruchbedingte Schäden sind wiederum von der Vollkasko erfasst, soweit sie auf „mut-oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen“ zurückzuführen sind.

Beispiel: Der Täter löst die Radmuttern, der Fahrer fährt in den Graben.

Entscheidend ist, dass es sich um eine „betriebsfremde Person“ handelt.

„Eine Person ist betriebsfremd, wenn sie nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu nutzen” (A.2.3.3. AKB).

Versicherer verstehen darunter Personen, die der Fahrer oder Halter damit beauftragt hat, das Fahrzeug zu betreuen (z. B. Mechaniker in der Werkstatt, Hoteldiener, Fahrer überführt ein Fahrzeug) oder Personen, die zum Verfügungsberechtigten in einem „Näheverhältnis“ stehen (Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). In solchen Fällen haftet der Schädiger, sein Arbeitgeber oder deren private Haftpflichtversicherung direkt und persönlich.

Vollkaskoversicherungsschutz bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handlungen

Liegt ein Unfall vor, hat der Versicherer die Möglichkeit, die Entschädigungsleistung abzulehnen oder zu kürzen, sollte der Versicherungsnehmer oder Fahrer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz).

§ 81 Abs. 1 VVG befreit den Versicherer von der Entschädigungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Beispiel: Eine Person ist ihres Lebens müde und setzt das Fahrzeug an einen Baum. Die Vollkaskoversicherung kann die Entschädigungsleistung verweigern, weil der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat.

§ 81 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherer, seine Leistung entsprechend der „Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers” zu reduzieren, wenn sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat. Früher galt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Demnach durfte der Versicherer auch bei grob fahrlässigem Fehlverhalten sie Leistungen komplett verweigern. Er war dann lediglich bei leichter Fahrlässigkeit eintrittspflichtig.

Heute wird in den AKB meist auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Der Verzicht betrifft aber nicht Fälle, bei denen der Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder Rauschmittel herbeigeführt wurde oder der Versicherungsnehmer die Entwendung des Fahrzeuges ermöglicht hat. In diesen Fällen wird die Leistung gekürzt. Gleiches gilt für die Teilnahme an behördlich genehmigten und erst recht bei nicht genehmigten Autorennen.

Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist meist problematisch und ist immer wieder Anlass für langwierige Gerichtsprozesse. Soweit der Versicherer in den AKB auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht verzichtet hat, wird die Entschädigungsleistung bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung in einem dem Verschuldungsgrad angemessenen Verhältnis gekürzt.

In der Konsequenz führt dies dazu, dass die Entschädigungsleistung bei grober Fahrlässigkeit stark, bei mittlerer leicht und bei leichter Fahrlässigkeit nur wenig gekürzt wird.

Grobe Fahrlässigkeit definiert die Rechtsprechung als eine „besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Der objektive „Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt” genügt. Grob fahrlässig handelt also, wer außer Acht lässt, was in der jeweiligen Situation „jedem vernünftigen Menschen einleuchten müsste und dennoch die erforderliche Sorgfalt gröblich und hochgradig missachtet“.

Beispiele:

Trunkenheitsfahrt: Es gilt als grob fahrlässig, wenn ein Fahrer mit 1,1 Promille einen Unfall verursacht. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem solchen Fall die vollständige Kürzung der Entschädigungsleistung des Vollkaskoversicherers wegen eines Alkoholpegels von 2,70 Promille (Urteil v. 22.6.2011 – IV ZR 255/10). In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wurde wegen eines Blutalkoholspiegels von c.a. 0,3 Promille die Leistung der Vollkaskoversichererung um 50 % herabgesetzt (Urteil v. 25.8.2010 – 20 U 74/10). Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gilt in diesen Fällen nicht.

Weitere Beispiele für Fälle, bei denen Vollkasko-Leistungen gekürzt werden können sind:

  • Handy-Telefonat ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
  • unangepasste Geschwindigkeit
  • Missachtung einer roten Ampel (qualifizierter Rotlichtverstoß, wenn die Rotphase mehr als eine Sekunde beträgt)
  • Sekundenschlaf
  • Überholen in der Kurve
  • Autofahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen
  • Fahrerflucht

Fehlverhalten kann im Ausnahmefall entschuldigt sein

In Fällen des „Augenblicksversagens“ kann sich der Autofahrer damit entschuldigen, dass ihm nur ein Unaufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen ist, der jedem unterlaufen kann. Es fehlt dann am „gesteigerten personalen Verschulden“.

Entsprechende „in der Person des Autofahrers begründete individuelle Umstände können es rechtfertigen, die subjektive personale Seite seiner Verantwortung geringer als grob fahrlässig einzustufen.“

Beispiel: Vernimmt eine Fahrerin „Würgegeräusche“ ihres Babys auf dem Rücksitz und verreißt das Lenkrad, weil sie sich erschrocken umdreht, muss der Vollkaskoversicherer den Unfallschaden bezahlen (OLG Brandenburg 2 U 94/96). Diese Fahrerin handelte nicht grob fahrlässig. Wäre der Vorwurf dennoch begründet, käme ihr im Idealfall (soweit in AKB vereinbart) der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zugute.

Was zahlt die Vollkasko?

Die Kfz-Versicherung kommt nicht für jeden Schaden auf. Doch was zahlt die Vollkasko?
Die Kfz-Versicherung kommt nicht für jeden Schaden auf. Doch was zahlt die Vollkasko?

Die Vollkasko zahlt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwertes des Fahrzeuges. Bei neuen Fahrzeugen (Definition siehe AKB des Versicherers) wird der Neupreis erstattet, teils bereits dann, wenn die Reparaturkosten mindestens 80 % des Neupreises betragen.

Wird das Fahrzeug beschädigt, werden die Reparaturkosten vollständig erstattet, sofern das Fahrzeug vollständig und fachgerecht mit Rechnungsnachweis repariert wird. Wird das Fahrzeug nicht oder unvollständig repariert, zahlt der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

Je nach Police zahlt der Versicherer weitere Kosten, z.B. Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Kosten für das Abholen des Fahrzeuges in Verbindung mit dem Austausch der Tür- und Lenkradschlösser nach Entwendung. Dabei sind Selbstbehalte und Mitverschuldensanteile zu berücksichtigen.

Hochstufung nach dem Vollkaskoschaden

Beansprucht der Versicherungsnehmer nach einem Unfallschaden seine Vollkaskoversicherung, ändert sich voraussichtlich die Schadenfreiheitklasse. Die Prämie ist künftig höher. Die Teilkaskoversicherung kennt keine Schadenfreiheitklassen. Hier bleibt der Beitrag unabhängig von einer Inanspruchnahme gleich.

Für die Hochstufung (auch: Rückstufung) in der Vollkaskoversicherung spielt es keine Rolle, wer den Unfall verschuldet hat. Der Kaskoversicherer stuft ihn bei jedem Schaden, der von der Versicherung beglichen wurde, hoch. Infolge der Hochstufung wird der Versicherungsnehmer erst nach längerer Zeit seine alte Schadenfreiheitsklasse wieder erreichen. Es kann also wirtschaftlich zweckmäßig sein, den Unfallschaden selbst zu begleichen und die günstige Schadenfreiheitsklasse zu bewahren. Soweit im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, kann die Werkstatt dem Versicherungsnehmer diese nicht erlassen, da der Versicherer die Entschädigungsleistung nur abzüglich des Selbstbeteiligungsbetrages an die Werkstatt auszahlt.

Präventiv kann der Versicherungsnehmer seine Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Dann kann er feststellen, inwieweit der Schaden überhaupt ersatzfähig ist, welcher Kostenaufwand anfällt und inwieweit es sinnvoll ist, den Schaden selbst zu bezahlen und Versicherung und Schadenfreiheitsrabatt gar nicht erst in Anspruch zu nehmen.

Was bedeutet es, einen Schaden zurückzukaufen?

Kleinere Schäden bis ca. 1.000 Euro führen infolge der Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu einer erheblichen Prämienmehrbelastung. Der Versicherungsnehmer kann einen von der Versicherung bezahlten Schaden meist innerhalb von sechs Monaten wieder zurückkaufen und vermeidet damit die Rückstufung, zahlt den Schaden jedoch aus der eigenen Tasche. Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer regelmäßig über diese Möglichkeit. Rechnen lohnt sich!

Wie ist das mit dem Rabattretter beim Vollkaskoschaden?

Hat die Vollkaskoversicherung einen Schaden abgerechnet, bleibt der Versicherungsvertrag im Folgejahr in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer einen Rabattschutz vereinbart hat. Dieser kostet einen geringen Prämienaufpreis und vermeidet die Zurückstufung. Dabei ist darauf zu achten, dass beim Wechsel zu einem anderen Versicherer dem nachfolgenden Versicherer nur der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt wird, den der Versicherungsnehmer ohne den Rabattschutz gehabt hätte. Der neue Versicherer stuft den Schadenfreiheitsrabatt also zurück.

Sind in der Vollkasko Selbstbehalte sinnvoll?

Bei der Vollkasko ist eine Selbstbeteiligung durchaus sinnvoll
Bei der Vollkasko ist eine Selbstbeteiligung durchaus sinnvoll

Eine Vollkasko mit Selbstbeteiligung rechnet sich immer. Kleinstschäden stellen für die Versicherer in der Schadenabwicklung eine erhebliche organisatorische und finanzielle Belastung dar. Mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zur Vollkasko (z.B. 500 €, 300 €, 150 €) lassen sich Prämien und Vollkasko-Kosten erheblich reduzieren. Der Selbstbehalt in der Vollkasko ist regelmäßig höher als in der Teilkasko (z.B. Vollkasko SB 300 €, Teilkasko SB 150 €).

Inwieweit darf die Werkstatt den Versicherungsnehmer rechtlich beraten?

Will der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug reparieren lassen, will er wissen, inwieweit sein Schaden von der Vollkasko abgedeckt ist und wie er möglichst wirtschaftlich sachgerecht abgewickelt werden kann. Gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz ist Kfz-Werkstätten gestattet, rechtliche Informationen im Zusammenhang mit einer Autoreparatur anzubieten, wenn sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild der Werkstatt gehören.

Dazu gehört beispielsweise die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um dessen Reparaturkostenübernahmeerklärung einzuholen. Benötigt der Versicherungsnehmer nähere Ausführungen zum Sachverständigengutachten, kann ihn die Werkstatt darüber aufklären, welche Art der Schadensabrechnung im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Grenzen bestehen dort, wo es um die Verschuldensfrage der Unfallbeteiligten geht. Rechtsfragen dieser Art sind ausschließlich Anwälten vorbei.

Was bedeutet es, die Entschädigungsleistung an die Werkstatt abzutreten?

Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, braucht er die Reparaturkosten nicht unbedingt aus eigener Tasche vorzufinanzieren. Werkstätten bieten regelmäßig an, die Reparatur auszuführen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer an die Werkstatt abtritt. Mit der Abtretung ermächtigt er die Werkstatt, Kontakt mit der Versicherungsgesellschaft herzustellen und deren Kostenübernahmeerklärung zu erreichen. Die Werkstatt rechnet den Reparaturauftrag dann direkt dem Versicherer ab.

Fazit

Wer eine Vollkaskoversicherung fürs Auto vereinbart hat, sollte spätestens nach ca. drei Jahren überlegen, ob die Vollkasko noch rentabel ist. Meist genügt die Teilkasko. Alternativ könnte auch der Selbstbehalt hochgeschraubt werden. Die Entscheidung ist immer einzelfallbezogen. Pauschale Wertungen gehen an der Sache vorbei.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Vollkasko 2024: Hier finden Sie die beste Vollkaskoversicherung
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1 Kommentar

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  1. Frank L
    Am 7. Mai 2021 um 21:34

    Ich möchte meinen Auto anmelden und bräuchte eine Versicherung, könnten Sie mir helfen.

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