Strafzettel in Frankreich: Hat das Folgen in Deutschland?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bußgeld im Frankreich-Urlaub

Strafzettel aus Frankreich erhalten: Viele Verkehrssünder wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.
Strafzettel aus Frankreich erhalten: Viele Verkehrssünder wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.

Laut französischem Recht ist es verboten, ein Schwein Napoleon zu nennen. Diese doch recht kuriose Vorschrift mag für dort ansässige Bauern womöglich von Belang sein, für Frankreich-Touristen spielt sie aber eine weniger wichtige Rolle.

Urlauber haben ohnehin eher die Kultur und die Kulinarik im Blick bzw. im Mund als die Rechtslandschaft. Doch gerade, wer mit dem eigenen Auto oder einem Mietwagen das Land erkundet, sollte sich vorab mit den französischen Verkehrsregeln befassen. Denn sonst kann eine Unachtsamkeit schnell einen Strafzettel in Frankreich herbeiführen und das ist einer ausgelassenen Reisefreude üblicherweise eher hinderlich.

Ist es dann doch einmal passiert, sind sich viele Urlauber unsicher, ob Sie den Strafzettel aus Frankreich überhaupt bezahlen müssen. Genau dieser Problematik widmet sich der folgende Ratgeber. Wir erklären Ihnen, warum es unklug wäre, einen Bußgeldbescheid aus Frankreich zu ignorieren.

FAQ: Strafzettel in Frankreich

Wie teuer ist ein Strafzettel in Frankreich?

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, richtet sich nach der Ordnungswidrigkeit, die Sie begangen haben.

Kann ein Strafzettel aus Frankreich in Deutschland vollstreckt werden?

Ja, allerdings nur, wenn das Bußgeld mindestens 70 Euro beträgt.

Wann verjährt ein Strafzettel aus Frankreich?

Die Verjährungsfrist ist hier erheblich länger als in Deutschland und beträgt zwei Jahre.

Bußgeldbescheid erhalten: Schnelles Handeln zahlt sich aus

Gerade dann, wenn vorher nicht die landestypischen Regeln studiert werden, kann ein Urlauber schon einmal mit einem Strafzettel aus dem Ausland konfrontiert werden. So kann es in Frankreich geschehen, dass die außerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h überschritten wird, weil der Fahrer schlichtweg von den deutschen Bestimmungen ausgeht.

Wird der Urlauber dann von den französischen Behörden oder deren Überwachungssystemen geblitzt, ist ein Strafzettel aus Frankreich die Folge. Wieder in Deutschland angekommen, sorgt diese unliebsame Post zumeist für weniger schöne Urlaubsgefühle. Auch wenn der Ärger groß ist, sollten Sie davon absehen, den Strafzettel aus Frankreich nicht zu bezahlen.

Zahlen Sie die Geldbuße nicht umgehend, kann sich laut herrschendem Recht in Frankreich die im Bußgeldbescheid festgesetzte Summe erhöhen. Im Gegenzug dazu wird ein schnelles Agieren des Verkehrssünders wiederum durch Rabattierung belohnt.
Je schneller der Strafzettel aus Frankreich beglichen wird, desto weniger muss bezahlt werden.
Je schneller der Strafzettel aus Frankreich beglichen wird, desto weniger muss bezahlt werden.

Wie hoch der Nachlass beim Bußgeld ausfällt, variiert je nach Ordnungswidrigkeit. Werden Sie beispielsweise mit dem Handy am Steuer erwischt, müssen Sie bei schneller Zahlung ggf. nicht die regulären 135 Euro zahlen, die auf dem Strafzettel aus Frankreich vermerkt sind. Es lohnt sich also, umgehend seine Schulden zu begleichen.

Um von der Regelung profitieren zu können, sind folgende Fristen zu berücksichtigen:

  • Begleichung vom Strafzettel aus Frankreich, der direkt vor Ort ausgehändigt wurde, binnen drei Tagen.
  • Zahlung des Bußgeldes im Verlauf von 15 Tagen ab der Zustellung des Bescheides, wenn eine Ahndung vor Ort stattgefunden hat.
  • Überweisung der Geldbuße innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Bußgeldbescheids, wenn der Verstoß durch die automatische Verkehrsüberwachung ermittelt wurde.

Wird dem Verkehrssünder nach seinem Aufenthalt in Frankreich der Strafzettel in Deutschland zugestellt, vergrößert sich die Frist zu zahlen entsprechend.

Vollstreckungsabkommen Deutschland – Frankreich

Auch dann, wenn Ihnen der Strafzettel aus Frankreich erst in Deutschland zugestellt wird, sind Sie verpflichtet die Geldbuße zu bezahlen. Grundlage dafür ist der EU-weite „Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“. Demnach lassen sich Forderungen über bestimmte Landesgrenzen hinweg durchsetzen.

Weigert sich ein Verkehrssünder nach Erhalt von einem Strafzettel aus Frankreich, die fällige Summe zu zahlen, wird das Verfahren an das deutsche Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Dieses sorgt dann dafür, dass das Bußgeld aus Frankreich einer Vollstreckung unterzogen wird, der Delinquent also den offenen Betrag begleicht.
Laut einer Rahmenbestimmung der EU kann ein Strafzettel aus Frankreich von deutschen Behörden vollstreckt werden.
Laut einer Rahmenbestimmung der EU kann ein Strafzettel aus Frankreich von deutschen Behörden vollstreckt werden.

Übrigens: Das Abkommen umfasst nur Geldbußen ab einer Höhe von 70 Euro. Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder gar ein Führerscheinentzug können nicht in einem anderen Land durchgesetzt werden.

Auch bei niedrigeren Summen sollten es sich Betroffene zweimal überlegen, ob sie den Strafzettel aus Frankreich ignorieren. Denn erst nach zwei Jahren tritt die französische Vollstreckungsverjährung ein. Reist der Verkehrssünder binnen zwei Jahren wieder nach Frankreich, ohne zuvor das Bußgeld zu begleichen, kann er vor Ort zur Zahlung aufgefordert werden.

Halterhaftung: Keine Vollstreckung in Deutschland

Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Halterhaftung dar. So kann das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung von einem Strafzettel aus Frankreich zurückweisen, wenn der Betroffene zuvor erfolglos Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, weil er selbst nicht der Fahrer war.

Eine derartige Haftbarmachung des Halters vom jeweiligen Auto läuft der in Deutschland geltenden Unschuldsvermutung zuwider. Liegt dem Strafzettel aus Frankreich jedoch ein Parkverstoß zugrunde, muss hingegen auch in Deutschland der Halter das Geld zahlen, falls der Fahrer nicht zu ermitteln ist.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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104 Kommentare

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  1. Miriam K.
    Am 10. Juni 2019 um 12:27

    Weiter..
    Im Sep. 2018 bekam ich einen Brief aus Frankreich vom Tribunal de Grande Instance zugesendet und da für mich nicht ersichtlich war, das es von der Polizei ist, da er nicht amtlich aussah, oder ähnliches, ein normaler Umschlag, habe ich den Brief wieder eingeworfen. Jetzt hat mir unsere Polizei den Brief zugestellt am 2.6.2019.
    Das sind zwei Jahre. Der ganze Brief ist auf Französisch,ha ha ha.
    Wann tritt Verjährung nun an? Im Internet gibt es unterschiedliche Meinungen dazu.
    Und gibt es jemanden, dem auch aufgefallen ist, das kurz an der Grenze vor Deutschland viele Leute raus gewunken werden, bzw. ist jemandem dieses Auto aufgefallen.
    Es gibt auch kein Foto, ich habe danach gefragt, nach einem Beweis, sie wollte oder konnten mich nicht verstehen.
    Was tue ich nun?
    Lieben Gruss

  2. Miriam K.
    Am 10. Juni 2019 um 12:22

    Hallo zusammen,
    ich bin am 28.05.2017 an der Mautstelle kurz vor Deutschland raus gezogen worden , wo mir drei sehr unhöfliche französische Polizisten mitteilten, das ich zu schnell gefahren sei. Es waren 37 Grad, meine Kinder (4 und 7 Jahre ) im Auto und ich sagte, ja ich bin 10-15 KmH schneller gefahren.
    Witzig war, keiner sprach natürlich deutsch, spanisch und siehe da auch kein Englisch. Aber als ich dies sagte, kam non non non, 160 kmh…!
    Nie im Leben, ich weiss , das ich etwas schneller war, gab es auch zu, und ich erzählte von einem schwarzen Auto ( BMW oder Mercedes) mit einem gelben Würfel!!! am Spiegel, der mich bedrängt hat un dich suchte mir schnell einen weg rechts in die Spur. Also vielleicht auch kurzzeitig 20 kmh, aber als Polizistentochter, mehr nicht!!!
    Wie auch immer, nach 35 Minuten durfte ich fahren. Kurz darauf, sah ich auf der anderen Seite wieder den Wagen mit dem gelben Würfel am Spiegel, der mir vorher an der Stange klebte. Zufall???? Ich denke nicht.

  3. Peter
    Am 22. September 2018 um 0:06

    Hallo, ich bin im Urlaub auf der Strecke von Mulhouse nach Villersexel zweimal nacheinander geblitzt worden, ohne dass ich das gemerkt habe. In der einen Zahlungsaufforderungen stand, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 80 km/h lag, ich aber nach Abzug der Toleranz 81 km/h gefahren bin. Bei der anderen war es ähnlich. Jetzt soll ich jeweils 45 Euro bezahlen, wenn ich innerhalb von 46 Tagen bezahle (“Verminderte Geldbuße”). Wenn ich darüber bis 76 Tagen bezahle, wären es 68 Euro (“Pauschal-Geldbuße”). Wenn ich erst nach 76 Tagen bezahle oder bei Widerspruch einlege, sogar 180 Euro (“Erhöhte Geldbuße”). Ich fühle mich jetzt total abgezockt habe überhaupt keine Lust zu bezahlen. In Deutschland vollstreckt wird ja angeblich ab 70 Euro. Wenn ich nun gar nicht bezahle, richtet sich dann die Vollstreckungsgrenze nach der “Pauschal-Geldbuße” oder nach der “Erhöhten Geldbuße”?

  4. Frank
    Am 18. September 2018 um 18:52

    In Frankreich außerorts nach Abzug der Toleranz wegen 1km/h beblitzt worden. Pkw ist auf meine Frau zugelassen. Ich war Fahrer. Geblitzt wurde von hinten.
    Meine Frau könnte Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsformular trifft
    Fall 1 nicht zu, meinen Namen wird Sie im Fall 2 auch nicht nennen (wollen).
    Bleibt dann nur noch Fall 3 mit einer schriftlichen Erklärung, dass ihr der Name nicht bekannt ist.
    Richtig?
    Muss bei dem Widerspruch die Hinterlegung in Höhe des Betrag x überwiesen werden?

  5. Reinhard
    Am 4. September 2018 um 19:38

    Hinweis für Frankreichreisende über die A31 Richtung Metz:
    Bin bei THIONVILLE geblitzt worden: gefahren 96 bei 90, abzüglich 5 Toleranz.
    Für die 1 km/h (drüber) habe ich dann 45 Euro gezahlt.
    (Den Vorgang lasse ich hier einfach mal so kommentarlos als Info stehen.)
    (Tipp an die Redaktion: Bitte die Überschrift verbessern- “die” Verkehrssünder)

  6. Marcus H.
    Am 3. September 2018 um 13:35

    Hallo,
    ich habe eine Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl sich mein Auto nachgewiesenermaßen in diesem Zeitraum auf einem abgeschlossenen Bezahlparkplatz vor einer Nordseeinsel befand.
    Was ist zu tun?
    Danke und Gruß

  7. Anna Maria R.
    Am 3. September 2018 um 12:06

    Nach der letzten Frankreichreise sind bisher drei Strafzettel á 45 € wegen geringster Geschwindigkeitsüberschreitungen bei mir als Halter eingegangen. Mein Mann ist aber gefahren. Wenn ich jetzt widerspreche, da es mich nicht betrifft, wird in D nicht vollstreckt. (?)
    Aber wenn wir in den nächsten zwei Jahren wieder in Frankreich sind, können wir strafrechtlich verfolgt werden. Bei jedem Parkticket muss ja die Autonummer angegeben werden.
    Hat wer Erfahrungen?

  8. S. Selmi
    Am 22. August 2018 um 20:38

    Auf Ihrer Seite lese ich:
    “Übrigens: Das Abkommen umfasst nur Geldbußen ab einer Höhe von 70 Euro.”
    Bezieht sich diese Angabe auf die verminderte (45,-€), auf die pauschale (68,-€) oder auf die erhöhte (180,-) Geldbuße?
    Hintergrund: Geblitzt, wohl zurecht. Finde einfach die 45,-€ überzogen…
    Vielen Dank,
    S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2018 um 13:11

      Hallo S.,

      zu beachten ist in der Regel das pauschale Bußgeld. Fallen Verfahrenskosten an, sind diese jedoch auch zu beachten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Jürgen
    Am 17. August 2018 um 13:13

    Hallo,
    habe wie alle Anderen hier eine Knolle aus Frankreich bekommen.
    Erlaubte Höchstgeschw. 90km/h
    Nach Toleranzabzug blieben 95km/h übrig. Also 5 zuviel!

    Verminderte Geldbuße: 45€
    Pauschal-Geldbuße: 68€
    Erhöhte Geldbuße: 180€

    Welcher Wert ist jetzt für das “70€-Vollstreckungsabkommen” relevant?

    Vielen Dank für die kommende Antwort.

    MfG
    Jürgen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Oktober 2018 um 9:01

      Hallo Jürgen,

      im Regelfall die Pauschal-Geldbuße.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Dirk
    Am 14. August 2018 um 12:40

    Hallo!

    Kurze Frage: ich habe wegen geringfügiger Geschdindigkeitsüberschreitung in Frankreich ein Bußgeld i.H.v. 45 EUR erhalten (wenn innerhalb von 46 Tagen gezahlt) bei späterer Zahlung 68 EUR bzw. 180 EUR. Für das Vollstreckungsabkommen sind 70 EUR maßgeblich! Auf welchen Wert bezieht sich dieses?
    Grüße

    Dirk

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2018 um 15:38

      Hallo Dirk,

      wenn sich das Bußgeld nach einer gewissen Zeit erhöht, sollte es bei Übersteigen der Vollstreckungsgrenze dann auch entsprechend vollstreckbar sein. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Jochen
    Am 8. August 2018 um 14:04

    Hi
    Gibt es eine Frist zwischen Tag des Vergehens und Zusendung des Bussgeldbescheides, den die französischen Behörden einhalten müssen?
    Oder andersherum. Bis wann muss die Behörde den Strafzettel ausgestellt haben? 3 Monate? 1 Jahr?
    Vielen Dank
    Jochen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2018 um 10:40

      Hallo Jochen,

      derart detaillierte Informationen zur französischen Strafverfolgung liegen uns leider nicht vor.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Piccenin
    Am 16. Juli 2018 um 17:33

    Was mich mehr ärgert, ist diese abzocker nummer in frankreich von übelster art. Nachts auf der Autobahn, 500mtr. vor der italienischen grenze, ohne ersichtlichen grund auf 90km/h reduziert und dann einen blitzer morgens um 2uhr.
    Erinnert an die wegelagerer im mittelalter im auftrag des königs

  13. Sylke R.
    Am 11. Juli 2018 um 13:48

    Hallo, kann ich den Bußgeldbescheid aus Frankreich problemlos online überweisen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 16:54

      Hallo Sylke R.,

      Sie können das Geld an die angegebene Kontonummer überweisen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  14. Norbert
    Am 3. Juli 2018 um 0:05

    Hi, bin gerade in Frankreich geblitzt worden. Recherchiere jetzt panisch auf allen möglichen Seiten was mich erwartet. Irgendwie ohne Erfolg. Vielleicht gibt es von euch ne Prognose?
    Nationalroute war wohl auf einem Teilstück temporär von 110 auf 80 gedrosselt. Gefahren bin ich laut Tacho gemütlich knappe 110.
    Vielen Dank im Voraus
    Norbert

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2018 um 11:57

      Hallo Norbert,

      liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 20 bis 49 km/h, ist mit einem Bußgeld von 135 bis 375 Euro zu rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Patrick
    Am 1. Juli 2018 um 20:50

    Hallo zusammen,
    mein Wagen ist in Frankreich mit 99kmh geblitzt worden, wo 90 erlaubt waren.
    Nun soll ich 45 Euro Bußgeld zahlen.
    Allerdings bin ich mir nicht sicher, wer zu dem Zeitpunkt gefahren ist, da wir nachts auf dem Weg nach Spanien gefahren sind und die anderen beiden Fahrer abstreiten zu dem Zeitpunkt Gefahren zu sein.
    Muss ich als Halter dennoch zahlen?
    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juli 2018 um 9:13

      Hallo Patrick,
      in Frankreich gilt auch bei Geschwindigkeitsverstößen die Halterhaftung. Möglichen Sanktionen können Sie in der Regel nur entgehen, wenn Sie eine Person als Fahrer identifizieren können und diese belasten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Claudia F.
    Am 22. Juni 2018 um 16:40

    Hallo, habe vor 1 Woche 2 Bußgeldbescheide aus Südfrankreich bekommen und wollte jetzt mal die rechtliche Seite klären.
    Bei einem Bescheid hatte ich 9 km/h zuviel, und beim anderen 3km/h, Toleranz schon abgezogen. Für jeden Bescheid soll ich 45 € zahlen. Wie aber schon bei anderen gelesen wird es teurer, wenn ich nicht innerhalb von 48 Tagen zahle.
    Nun ist aber der Fall, dass das Auto auf meinen Mann zugelassen ist, er auch den Bescheid bekam, ich aber gefahren bin. Wie in vorherigen Fällen zu lesen, wird das Vollstreckungsabkommen erst ab einer Geldstrafe von 70€ wirksam.
    Heißt das für mich ich muss nicht zahlen?

    VG C.F.

    • Frank
      Am 18. September 2018 um 18:56

      Mir geht es nun auch so…. Wie verlief es in diesem Fall weiter?

      LG
      Frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 15:44

      Hallo Claudia F.,

      setzen Sie sich am besten mit einem Anwalt in Verbindung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Fabian
    Am 15. Juni 2018 um 11:59

    Hallo!

    Ich habe in der letzten Woche 2 Bußgeldbescheide aus Frankreich erhalten. Einmal mit 1 km/h zu schnell (45€) und einmal mit 28 km/h zu schnell (90€). Ich werde bei beiden Bescheiden angeben, dass ich mein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt verliehen, vermietet o.ä. habe. Von dieser Angabemöglichkeit geht ein Pfeil ab, welcher darauf verweist, Angaben zum damaligen Führer meines Fahrzeuges zu machen. Sind diese Angaben Voraussetzung dafür, dass mein Widerspruch betreffend des „Fall 2“ (Verleih, Vermietung o.ä.) akzeptiert wird? Ich würde gerne Widerspruch einlegen, „Fall 2“ ankreuzen, jedoch keine weiteren Angaben machen.

    Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe!

    Gruß, Fabian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2018 um 14:19

      Hallo Fabian,

      Sie müssen in der Regel nicht angeben, wer das Fahrzeug gefahren ist. Verpflichtend sind nur Angaben zur eigenen Person.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  18. Oliver K.
    Am 6. Juni 2018 um 16:38

    Bin in frankreich am 30.3.2018 geblitzt worden 2km/h zu schnell kfz auf firma zugelassen. 45.- euro muss der fahrer benannt werden wird ggf gegen die firma vollstreckt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2018 um 14:26

      Hallo Oliver,

      in Frankreich gilt die Halterhaftung. In Deutschland dürfen jedoch keine Bußgelder vollstreckt werden, die auf der Halterhaftung beruhen. Hierzu müssen Sie jedoch belegen, dass Sie entweder im ausländischen Verfahren keinerlei Möglichkeit dazu hatten, darzulegen, dass Sie den Verstoß nicht begangen haben oder aber Ihr Einspruch im Tatortland abgewiesen wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Joao
    Am 29. Mai 2018 um 22:49

    … auch in Frankreich geblitzt worden, Post kam Heute ohne Einschreiben reagieren oder ignorieren ??
    46 -.- Euro

    Grüsse aus Steinfurt. Joao

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2018 um 15:22

      Hallo Joao,

      die Vollstreckung im EU-Ausland ist ab 70 Euro Höhe möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Jessica
    Am 29. Mai 2018 um 22:12

    Ich habe einen Bußgeldbescheid vor ca. 2 Monaten erhalten über reduziert 45 € wegen zu schnellem Fahren mit einem Leihwagen. Erstens war ich seit bestimmt 17 Jahren nicht mehr in Frankreich und zweitens hatte ich keinen Leihwagen. Habe diesen Bescheid aufgrund dieser Tatsache ignoriert. Nun habe ich den nächsten Bescheid auf französisch erhalten mit einem Betrag von 180 €. Kann man dann noch Einspruch erheben? Habe überall im Internet gelesen, dass man erst zahlen muss und dann Einspruch erheben. Wenn ich Recht bekomme, dann wird das Geld zurück erstattet.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2018 um 15:19

      Hallo Jessica,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Marc
    Am 29. Mai 2018 um 18:28

    Hallo,

    habe heute ein Bußgeldbescheid aus Frankreich erhalten (20 Tage nach Ausstellung am 09.05.2018).

    Nach Abzug der Toleranz verbleiben 51 km/h, zulässig 50 km/h (stationärer Blitzer, letzte Überprüfung 30.06.2017).

    Zahlen soll ich für diesen 1 km/h 90 € (bei Zahlung innerhalb 46 Tage ab dem 09.05.2018), ansonsten 135 € (bei Zahlung innerhalb von 47-76 Tagen ab dem 09.05.2018) oder 375 € (ab dem 76 Tag aufwärts).

    Zu lesen ist, dass deutsche Behörden bei Nichtbeachtung, Bescheide ab einer Höhe von 70 € in Deutschland eintreiben. Vielfach ist oben bei den Antworten aus dem Jahr 2017 aber auch zu lesen, dass man Bescheide bis 90 € einfach nicht zahlen/beachten soll. Was ist nun richtig? Und welche Höhe wäre in meinem Fall für diese Annahme maßgebend (90/135/375€).

    Mit freundlichem Gruß
    Marc S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2018 um 15:05

      Hallo Marc,

      Bescheide ab 70 Euro können gemäß eines EU-Abkommens auch in anderen Mitgliedsstaaten vollstreckt werden. Insofern sollte es keine Rolle spielen, welcher Satz maßgebend wäre. In jedem Fall kann bei einer erneuten Einreise in Frankreich das Bußgeld eingetrieben werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Oli
    Am 21. März 2018 um 13:45

    Moin,

    ich wurde in Frankreich im Mai 2015 geblitzt habe aber nie darauf reagiert. Bis heute habe ich auch nie wieder Post bekommen aus Frankreich. Ist das mittlerweile verjährt so dass ich gar nichts mehr zahlen muss.

    gruss

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 15:27

      Hallo Oli,

      dies kann nur ein Anwalt beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Christ T.
    Am 5. März 2018 um 18:40

    Hallo zusammen,

    habe eine Verständnisfrage: ich lese regelmäßig, dass ein Bußgeldbescheid aus Frankreich auch in Deutschland vollstreckt wird. Heißt , dass der Strafzettel lediglich auch in D zugestellt wird, oder?
    Was ist denn die Konsequenz bzw. was passiert denn, wenn ich diesen nicht bezahle?
    Stimmen denn die zwei Jahre Verjährungsfrist?
    Vielen Dank schon mal.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. April 2018 um 14:50

      Hallo Christ,

      dass Bescheide aus Frankreich in Deutschland vollstreckt werden, heißt, dass sie nicht nur folgenlos zugestellt werden, sondern auch bezahlt werden müssen, weil sonst Konsequenzen folgen. Die Verjährung tritt nicht ein, indem der Bescheid nicht bezahlt wird, da er ja schon zugestellt wurde. Es drohen Mahnungen und somit eine Erhöhung der Kosten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Mathias S.
    Am 4. Februar 2018 um 23:52

    Ich habe im letzten Jahr im Frankreich-Urlaub zwei Geschwindigkeitsübertretungen begangen. OK, sehe ich ein, man muss zahlen. Ich habe um Geld zu sparen beide Bescheide separat zu je 45€ überwiesen. Eine Überweisung kam innerhalb einer Woche wieder zurück ohne Angaben von Gründen. Nun etwa ein gutes Vierteljahr später kommt wieder eine Zahlungsaufforderung, diesmal über 144€. Ich habe aber keine Ahnung was hier verlangt wird. Ist es eine weitere Aufforderung mit Mahngebühr wegen Verzugs oder was ist das? Keine Ahnung. So weit reicht mein Französisch nicht, da der Bescheid ausschließlich in Französischer Sprache verfasst ist. Was kann ich tun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Februar 2018 um 15:56

      Hallo Mathias S.,

      da wir den Bescheid nicht kennen, ist eine Auskunft schwierig. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um den Fall klären zu lassen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  25. Hoang
    Am 21. Januar 2018 um 19:02

    Mein Vater wurde in Frankreich geblitzt. Zahlungsaufforderung ging an mich, da ich Fahrzeughalter bin. Kann ich den Verstoß einfach bestreiten, indem ich es einfach ignoriere und nicht zahle? Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 10:21

      Hallo Hoang,

      Bußgeldbescheide aus Frankreich werden auch in Deutschland vollstreckt. Sollte er zu Unrecht ausgestellt worden sein, sollten Sie ihn also nicht einfach ignorieren, sondern ggf. mithilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht Einspruch einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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