Behindertenparkplatz: Erleichterung für eingeschränkte Autofahrer

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Stellplätze für behindertengerechte Fahrzeuge

Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.
Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.

Fast jeder Autofahrer hat es schon einmal gesehen – das Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlfahrer an einem Parkplatz. In Deutschland, und auch in vielen Ländern Europas, wird so ein Behinderten- oder eher Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet.

Diese Zusatzzeichen weisen, zusammen mit den Parkplatzverkehrsschildern, eine besondere Parkfläche aus. Oft wird das Schild auch durch weiße Markierungen auf dem Boden unterstütz und verstärkt. Dennoch kommt es ziemlich häufig vor, dass Fahrzeuge unberechtigt auf diesen Plätzen parken und das hat oft damit zu tun, dass viele einfach gar nicht wissen, wann und vor allem durch wen ein Behindertenparkplatz genutzt werden darf.

Welche Voraussetzungen für die Nutzung erfüllt werden müssen, ist für den Laien oft schwer nachzuvollziehen. Auch die Parkdauer auf solchen speziell gekennzeichneten Flächen oder ob es diesbezüglich überhaupt Einschränkungen gibt, ist den meisten Autofahrern nicht bekannt. Der nachfolgende Ratgeber betrachtet die Thematik zum Parken auf einem behinderten Parkplatz näher und zeigt Beispiele auf, wer zur Nutzung berechtigt ist.

FAQ: Behindertenparkplatz

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Das Parken ist dort nur Personen mit einem speziellen Behindertenparkausweis gestattet. Der Behindertenausweis allein reicht nicht aus.

Wo gibt es den Behindertenparkausweis?

Dieser ist beim zuständigen Bezirks- oder Bürgeramt zu beantragen. Für den Antrag muss der Behindertenausweis vorgelegt werden.

Wie teuer ist das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro vor.

Regelungen zum Behindertenparkplatz gemäß StVO

Ein Parkplatz für Behinderte – meist mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen – ist ein spezieller, oft barrierefreier Parkplatz, der den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen dieser gerecht werden soll und so zum Ausgleich von Nachteilen dient.

Um weite Wege zu verhindern, befinden sich diese Parkplätze meist direkt vor den Gebäuden oder nahe an den Ein- und Ausgängen. Auch sind die Parkflächen so gestaltet, dass ein barrierefreier Zugang sowohl zum Fahrzeug als auch zu den Gebäuden möglich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass die Flächen größer dimensioniert sind, sondern auch, dass sie oft mit einem Blindenleitsystem ausgestattet sind.

In Deutschland wird ein solcher Behindertenparkplatz durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und mit dem Zusatzzeichen 1044-10 zusammen mit dem Verkehrszeichen 314 für Parken oder dem Zeichen 315 für Parken auf Gehwegen ausgezeichnet. Das weiße Piktogramm eines Rollstuhlfahrers auf blauem Hintergrund oder ein schwarzes auf weißem Hintergrund ist allgemeinhin bekannt. Selbiges Piktogramm wird meist auch für die Bodenmarkierungen bei Behindertenparkplätzen verwendet.

Diese Kennzeichnung erlaubt Menschen, die stark mobilitätseingeschränkt oder blind sind, ihre Fahrzeuge auf diesen Flächen zu parken. Gleichzeitig wird es anderen Autofahrern untersagt. Wird die Markierung oder ein Schild für einen Behindertenparkplatz ignoriert, drohen Bußgelder wegen falschen Parkens und sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.
Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.
Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.

Sanktionen gelten jedoch nur für die Parkplätze, die durch die Stadt beziehungsweise das Land angeordnet wurden. Werden auf Privatgrundstücken Behindertenparkplätze ohne Anordnung ausgewiesen, kann hier, bei widerrechtlichem Parken, ein Verstoß gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers vorliegen.

Hier kann der Parkplatzbetreiber beziehungsweise der Grundstücksinhaber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Fahrzeuge abschleppen lassen. Dabei handelt es sich dann jedoch nicht um eine Amtsanordnung, sondern um einen privaten Vorgang.

In der Regel sind die Parkflächen für Behinderte breiter gestaltet als reguläre Stellplätze. So wird den Insassen das Ein- und Aussteigen erleichtert und auch das Ein- und Ausladen einer Mobilitätshilfe, wie einem Rollstuhl, kann einfacher durchgeführt werden. Daher ist es bei diesen gekennzeichneten Stellplätzen besonders wichtig, darauf zu achten, dass diese nicht zugeparkt oder anderweitig zugestellt werden.

Die Maße eines Behindertenparkplatzes – Breite, Länge und Neigung – sind durch eine DIN-Norm festgelegt. Diese Norm ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer verankert, jedoch nicht direkt in einem Gesetz festgeschrieben. Da die Bauordnungen jedoch auch gesetzlichen Charakter haben, kann hier von einer Vorgabe ausgegangen werden.

Sowohl Länge als auch Breite für einen Behindertenparkplatz sind in den Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-3 beschrieben. Die Mindestbreite der Fläche muss 3,50 Meter betragen. Wird das Fahrzeug senkrecht zu Fahrbahn geparkt, ist eine Mindestlänge von sechs Metern vorgesehen, bei einem parallel zur Fahrbahn geparkten Auto, beträgt die Mindestlänge dann 7,50 Meter.

Auch muss darauf geachtet werden, dass die Neigung der Fläche nicht zu stark ist und die Fläche barrierefrei erreicht werden kann – also ohne Bordstein oder wenn, dann in abgesenkter Form. Diese speziellen Parkflächen sind so gestaltet, damit sie das komplette Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür ermöglichen und somit den Platzansprüchen genügen. Auch das sogenannte „Zuparken“ der Türen wird dadurch eingeschränkt.

Neben öffentlichen Parkflächen oder denen vor Einkaufszentren kann ein Behindertenparkplatz auch speziell für das Fahrzeug einer betroffenen Person eingerichtet werden. Dies geschieht dann meist in Wohngebieten oder an den Arbeitsorten der Betroffenen.

Auch hier wird diese Fläche durch ein Zusatzzeichen ausgewiesen. Der § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung besagt diesbezüglich Folgendes:

Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
[…] im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

Hier wird der Behindertenparkplatz durch das Schild mit dem Rollstuhlpiktogramm und dem Zusatzzeichen 1020-11 „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder dem Zusatzzeichen 1044-11 “Mit Parkausweis Nr. …” gekennzeichnet. Nur Inhaber des genannten Ausweises dürfen diesen Parkplatz nutzen.

Ist eine Fläche durch Markierungen als Behindertenparkplatz oder durch Beschilderung als solcher gekennzeichnet, muss eine Genehmigung zur Nutzung dieser vorliegen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Ein Behindertenparkplatz stellt eine Parkerleichterung für behinderte oder schwerbehinderte Menschen dar. Menschen, die sich außerhalb des Fahrzeuges nur schwer, unter großen Anstrengungen oder nur mit fremder Hilfe bewegen können, sind unter Umständen berechtigt, ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abzustellen.

Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.
Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.

Es bedaf einer Erlaubnis, damit Fahrer auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parken dürfen. In der Regel ist ein spezieller Parkausweis dafür notwendig. Dieser ist üblicherweise blau und stellt in Form eines Piktogramms einen Rollstuhlfahrer dar. Des Weiteren muss ein Passbild des Besitzers auf dem Ausweise vorhanden sein. Erst dann darf er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Das heißt, nicht alle eingeschränkten Personen dürfen diese Flächen nutzen.

Allein der Behindertenausweis berechtigt nicht dazu, das Auto abzustellen. Eine Folge kann es dann sein, dass die unberechtigt geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Behindertenparkausweis ist gut sichtbar von innen an der Windschutzscheibe anzubringen und sollte immer vorgezeigt werden können, wenn dies verlangt wird.

Wie bereits beschrieben, kann ein Antrag für einen Behindertenparkplatz auch für eine einzelne Person eingereicht werden. Soll ein solcher Parkplatz am Wohn- und/oder Arbeitsort eingerichtet werden, kann dieser von den Behörden durch ein Markierung und ein Verkehrsschild als Behindertenparkplatz gekennzeichnet werden.

Das bekannte Behindertenparkplatz-Zeichen wird hier durch das Nummernschild sowie auch durch die Parkausweisnummer zusätzlich ergänzt. Auch ist es möglich einen solchen speziellen Behindertenparkplatz mit einer Nummer auszustatten, die dann im Parkausweis festgehalten ist. Ein anderes Fahrzeug darf auf dieser individuell ausgeschilderten Fläche weder halten noch parken.

Ein Rechtsanspruch auf die Anordnung für ein Behindertenparkplatzschild oder einen generellen Parkplatz für Behinderte besteht nicht. Der Antrag auf einen Behindertenparkplatz oder dessen Kennzeichnung muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist auch dann gestattet, wenn das Fahrzeug von einem Nichtbehinderten geführt wird, die Fahrt jedoch für die Beförderung einer berechtigten, eingeschränkten Person dient. Der Parkausweis ist in der Regel nicht fahrzeuggebunden und kann daher für alle Fahrzeuge, die der Beförderung des Ausweisinhabers dienen, verwendet werden.

So können auch Kinder, die eine körperliche Einschränkung haben, einen Parkausweis erhalten, der dann durch die Eltern genutzt wird.

Handelt es sich bei den Fahrten jedoch um sogenannte Besorgungsfahrten, bei denen der Parkausweisinhaber nicht anwesend ist, entfällt die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Wird bei einer Besorgungsfahrt dennoch auf einer Fläche, die laut StVO einen Behindertenparkplatz darstellt, geparkt, kann es sich hierbei auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln, wenn der Ausweisinhaber nicht anwesend ist.

Eine kurzeitige Beeinträchtigung, wie zum Beispiel ein Gipsbein oder eine orthopädische Schiene, sowie eine Autopanne, stellen für das Parken auf einem Schwerbehinderten Parkplatz keine Berechtigung dar.

Das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist insofern gestattet, als das es die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und der Platz sofort verlassen wird, wenn eine berechtigte Person diesen zum Parken benötigt.

Blauer Parkausweis: Die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken

Die Genehmigung auf einem Behindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellen zu dürfen, muss beantragt werden. Dieser blaue Parkausweis stellt eine Sondergenehmigung dar, die durch eine Behörde erteilt werden muss.

Hierzu muss der Nachweis über die Behinderung sowie ein Passfoto vorgelegt werden. Dies kann persönlich oder auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde geschehen. Welche dies ist, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Meist sind es jedoch entweder das Ordnungsamt oder die Straßenverkehrsbehörde. Betroffene können bei den Bezirksämtern oder den Gemeinden in Erfahrung bringen, an wen der Antrag gerichtet werden sollte.

Der notwendige Parkausweis wird für Personen erstellt, die in Besitz eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) sind. Dies wird, wie zuvor bereits beschrieben, im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.
Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.

Unter der, in diesem Paragraphen benannten Amelie, ist die angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen zu verstehen. Eine Phokomelie bezeichnet eine weitere Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen. Auch das Fehlen von Gliedmaßen sowie die Unfähigkeit Prothesen dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zur Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung “aG“ führen.

Auch das Merkzeichen „G“ kann beim Parken zu Erleichterungen führen. In einigen Bundesländern werden auch für Menschen mit anderen chronischen Erkrankungen oder Einschränkungen, die die Merkzeichen G oder B im Schwerbehindertenausweis rechtfertigen, Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Nutzung von einem Behindertenparkplatz erteilt. Wer für das Parken mit seiner Behinderung eine solche Genehmigung beantragen möchte, kann sich im Vorfeld bei den zuständigen Behörden über die erforderlichen Bedingungen informieren.

Die Kennzeichnung „Bl“ bedeutet nicht unbedingt, dass es sich um vollständig blinde oder erblindete Personen handelt. Auch eine schwere Gesichtsfeldeinschränkung oder andere ähnlich schwerwiegende Sehstörungen können für die Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigen.

Der Parkausweis für Schwerbehinderte sowie die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz sind seit dem 01.01.2001 EU-einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sowie ältere Schwerbehindertenausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig und berechtigen nicht mehr zur Nutzung dieser Parkflächen.

Sofern betroffene Personen die Merkzeichen im Behindertenausweis aufweisen sowie den blauen Parkausweis besitzen, können sie im EU-Ausland Behindertenparkplätze nutzen. Der blaue Parkausweis wird in der Regel in alle EU- sowie EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) anerkannt.

Die Erteilung und Ausstellung des Parkausweises ist kostenlos.

Im folgenden Video wird erläuterte, was bei der Nutzung von Behindertenparkplätzen zu beachten ist und wie bzw. wo ein Behindertenparkausweis beantragt werden kann.

Welche Regeln gelten für die Nutzung von Behindertenparkplätzen? Mehr dazu im Video!

Schwerbehinderung: Nicht nur Parken auf besonderen Flächen ist erlaubt

Neben der Berechtigung einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen, ermöglicht der Behindertenparkausweise weitere Sonderregelungen in Bezug auf das Parken. Ist zum Beispiel keine andere Parkmöglichkeit verfügbar, darf der Inhaber des blauen Parkausweises von diesem Gebrauch machen.

So liegt beispielsweise eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte für Straßen und Zonen vor, in denen das Parken sonst verboten ist. Hier dürfen Betroffene ihr Fahrzeug bis zu drei Stunden abstellen. Gleiches gilt für das Abstellen des Fahrzeugs auf Anwohnerparkplätzen.

In den Zonen, wo das Parken zeitlich beschränkt ist, darf diese Parkzeit mit einem Behindertenparkausweis verlängert werden. Auch ist das kostenlose Parken auf parkraumbewirtschafteten Flächen und Straßen erlaubt.

Wird der Verkehr nicht behindert oder eingeschränkt, darf das Auto mit einem Behindertenparkausweis in beruhigten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellt werden. Darüber hinaus ist das Parken in Fußgängerzonen möglich, wenn dies durch örtliche Zugeständnisse ausdrücklich erlaubt ist.

Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese Sonderregelungen nur in Deutschland anwendbar sind. Wie diese im Ausland – auch im EU-Ausland – aussehen, sollten Ausweisinhaber vor eine Reise ins Ausland in Erfahrung bringen. Diese Regelungen können von den deutschen Vorschriften stark abweichen.

Parken für Schwerbehinderte: Gibt es eine Zeitbeschränkung?

Mit einer Schwerbehinderung wird das Parken oftmals zu einer weiteren Herausforderung. Besonders vor Arztpraxen oder Krankenhäusern sind besondere Stellflächen für eingeschränkte Menschen schnell vergeben oder zugestellt.

Eine Höchstparkdauer gibt es für einen Behindertenparkplatz nicht. Allerdings können zusätzliche Beschränkungen bezüglich der Parkdauer (z. B. durch Zusatzschild 1040-32 – “Parkscheibe 2 Std.”) auch für Inhaber von Behindertenparkausweisen gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2001, Az. 5 S 69/01). Die Notwendigkeit der Nutzung eines solchen Parkplatzes kann zudem entfallen, wodurch auch hier das Abschleppen trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis möglich ist.

Darüber hinaus können die Park- oder auch Nutzungszeiten von einem Behindertenparkplatz zum Beispiel vor einem Krankenhaus, Arztpraxen oder Behörden eingeschränkt werden. Meist wird das auf die Zeit festgelegt, die benötigt wird, um die Einrichtungen zu nutzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass, in Bezug auf eine gegenseitige Rücksichtnahme, diese besonderen Parkflächen nicht übermäßig lang zugestellt werden.

Auch können Betreiber von Parkflächen auf Privatgrundstücken die Nutzungsdauer für alle Parkplätze – so auch von einem Behindertenparkplatz – beschränken und bei Zuwiderhandlung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Unbefugte Nutzung vom einem Behindertenparkplatz: Sanktionen gemäß StVO

Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.
Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.

Wird ein Behindertenparkplatz durch eine Markierung, durch einen Zusatzschild beim Zeichen 314 oder beim Zeichen 315 ausgewiesen, darf auf diesem nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen geparkt werden. Liegen diese nicht vor, ist das Fahrzeug unberechtigt abgestellt. Darüber hinaus gelten auch immer alle allgemeinen Regeln zum Halten und Parken der StVO.

Ein Bußgeld von 55 Euro wird fällig, wenn ein Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde. Zudem sollten die Fahrer bzw. Halter auch damit rechne, dass sie ihren fahrbaren Untersatz an einem anderen Ort abholen dürfen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus angemessen, widerrechtlich parkende Autos regelmäßig von einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Behindertenparkplatz, abschleppen zu lassen.

Bereits nach drei Minuten Standzeit sowie durch das Verlassen des Fahrzeugs, ist laut dem Landgericht Leipzig das Abschleppen gerechtfertigt.

Der Verursacher, also in diesem Fall der Falschparker, muss die Kosten für das Abschleppen tragen. Unberechtigt sind hier nicht nur Autofahrer, die keine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, sondern auch behinderte Personen, die keinen notwendigen Parkausweis vorlegen können. Wie bereits erwähnt, reicht ein Behindertenausweis nicht aus, um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen.

Ist ein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann dies den Behörden mitgeteilt werden. Allerdings ist es hier empfehlenswert, das Bürgertelefon der Polizei zu nutzen oder das Ordnungsamt zu verständigen. Meist werden Parkverstöße in Bezug auf einen Behindertenparkplatz als ernster Verstoß angesehen, jedoch nicht als Rechtfertigung für die Nutzung des Polizeinotrufes.

Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz verursacht somit Kosten, mit denen der Falschparker auf jeden Fall zu rechnen hat.

Fazit zur Nutzung vom Behindertenparkplatz

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Behindertenparkplatz für die besonderen Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen und deren Fahrzeugen ausgelegt ist und ihnen somit die Teilnahme am öffentlichen Leben sowie am Straßenverkehr erleichtern soll. Mobil mit einer Behinderung unterwegs zu sein, ist für viele Menschen sehr wichtig.

Um eine korrekte Nutzung zu gewährleisten, werden Parkverstöße auf diesen besonderen Parkflächen geahndet und führen oft auch schneller zum Abschleppen des unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugs.

Nachfolgend haben wir nochmals zusammenfassend aufgeführt, was ein Behindertenparkplatz ist, wie dieser gekennzeichnet ist und wer diesen nutzen darf.

Behindertenparkplätze sind in der Regel größer dimensioniert, sodass das Ein- und Aussteigen leicht möglich ist und eventuelle Hilfsmittel ein- und ausgeladen werden können, ohne dabei andere zu behindern oder selbst durch Platzmangel beeinträchtigt zu sein. Auch die Neigung der Parkfläche ist geringer ausgelegt, um einem Wegrollen des Rollstuhls vorzubeugen und die Nutzung der Parkfläche barrierefrei gestalten zu können. Um lange Wege zu vermeiden, sind diese Parkplätze meist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.

Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.
Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.

Behindertenparkplätze sind immer durch eine besondere Beschilderung und/oder Markierungen auf der Parkfläche gekennzeichnet. Ohne diese Kennzeichnung, die von den zuständigen Verkehrsbehörden angeordnet wird, handelt es sich nicht um Behindertenparkplätze.

Befinden sich gekennzeichnete Parkflächen auf einem Privatgrundstück, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich meist nicht um eine behördliche Beschilderung von einem Behindertenparkplatz. Hier können Polizei und Ordnungsämter von sich aus nicht tätigt werden. Jedoch kann es sein, dass ein Falschparker hier gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers verstößt.

Einzelpersonen können für ihren Wohn- beziehungsweise ihren Arbeitsort einen Behindertenparkplatz beantragen. Auch dieser wird durch Markierungen und Zusatzeichen an den Parkverkehrsschildern ausgewiesen.

Auf einem Behindertenparkplatz darf nur derjenige parken, der sowohl einen Schwerbehindertenausweis sowie den notwendigen blauen Behindertenparkausweis besitzt. In der Regel werden diese Parkausweise an Personen mit den Merkzeichen aG und Bl im Schwerbehindertenausweise ausgehändigt.

Der Parkausweis muss bei der zuständigen Behörde mit einem Passfoto beantragt werden und ist nicht fahrzeuggebunden. Parkausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig. Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Darüber hinaus unterliegt der Parkausweis EU-einheitlichen Richtlinien, die in allen EU und den EWR-Mitgliedsstaaten gültig sind.

Führen nichtbehinderte Personen Beförderungsfahrten für den Ausweisinhaber durch, dürfen diese die gekennzeichneten Behindertenparkplätze nutzen. Ist der Ausweisinhaber bei einer Fahrt nicht anwesend, entfällt die Erlaubnis einen Behindertenparkplatz zu nutzen.

Die unberechtigte Nutzung eines Behindertenparkplatzes zieht ein Bußgeld von 35 Euro und eventuell auch das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs nach sich. Der Verursacher muss die Kosten tragen.

Die Sonderregelungen zum blauen Parkausweis

Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.
Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.

Der blaue Behindertenparkausweis bedeutet für die Ausweisinhaber in Deutschland besondere Parkerleichterungen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, dass einige dieser Sonderregelungen nicht bundesweit gültig sind.

Inhaber eines Behindertenparkausweises sollten sich daher genau über die Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer sowie über die bundesweit angewendeten Bestimmungen informieren. Sowohl die Straßenverkehrsämter als auch die zuständigen Bezirksämter oder das Versorgungsamt können darüber Auskunft geben, welche Sonderregelungen allgemeingültig sind und mit dem blauen Parkausweis in Anspruch genommen werden können.

Nachfolgend haben wir nochmals alle Sonderregelungen zusammengefasst, die in der Regel auch bundesweit gültig sind:

  • Das Parken auf besonders gekennzeichneten Flächen – durch ein Zusatzschild mit dem Rollstuhlpiktogramm und/oder Markierungen mit diesem ist gestattet.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden in Zonen parken, in den ein eingeschränktes Halteverbot gilt, sofern keine andere Parkmöglichkeit zu Verfügung steht.
  • Mit dem Parkausweis ist es gestattet, im Bereich von eingeschränkten Haltezonen die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • Ausweisinhaber dürfen in Zonen und Straßen parken, in den durch Zusatzbeschilderung eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist und diese Begrenzung überschreiten.
  • Mit dem Parkausweis ist es erlaubt, in bestimmten Halteverbotszonen eine längere Parkzeit zu nutzen. Hier muss die Ankunftszeit durch eine Parkscheibe angegeben werden.
  • Der blaue Parkausweis ermöglicht es, in Fußgängerzonen und in Zonen, die für das Be- und Entladen bestimmt sind, während der Ladezeit zu parken.
  • Der Parkausweis ermöglicht das Parken in verkehrsberuhigten Zonen auch außerhalb der markierten Parkflächen, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird und sofern keine andere zumutbare Parkmöglichkeit vorhanden ist.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden ihr Fahrzeug auf Anwohnerparkplätzen abstellen.
  • Mit dem Parkausweis darf in Zonen der Parkraumbewirtschaftung – also dort wo das Zahlen an Parkuhren und Parkscheinautomaten erforderlich ist – kostenlos und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

In einigen Großstädten, wie zum Beispiel Berlin, ist es Ausweisinhabern erlaubt, auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen während der ausgewiesenen Ladezeiten bis zu drei Stunden zu parken. Auch hier muss die Ankunftszeit durch die Parkscheibe gekennzeichnet werden. Achtung: Diese Regelung ist nicht bundesweit anwendbar.

Ein Hinweis zu den Sonderregelungen: Diese sind selbstverständlich nur dann anwendbar, wenn es in einer angemessenen Nähe keine geeignete Parkfläche gibt. Ist diese vorhanden und wird dennoch von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht, kann dies Sanktionen nach sich ziehen.

Im Video: Diese Regeln gelten beim Behindertenparkplatz

Alle Informationen zu den Behindertenparkplätzen finden Sie in diesem Video
Alle Informationen zu den Behindertenparkplätzen finden Sie in diesem Video

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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117 Kommentare

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  1. M.S.
    Am 6. Dezember 2019 um 14:02

    Das ist nicht richtig.
    Sein Auto VERLÄSST (und HÄLT somit NICHT sondern PARKT) nur , wer sich länger als 3 Minuten davon entfernt UND innerhalb der erlaubten 3 Minuten Haltezeit NICHT sicherstellt, dass das Fahrzeug in Sichtkontakt bleibt um UNVERZÜGLICH bei Ankunft eines Parkberechtigten sein Fahrzeug entfernen zu können. Der Motor muss und soll (Umweltbelastung) NICHT in Betrieb bleiben. Und es muss auch KEINE weitere Person am oder im Fahrzeug verbleiben.
    Ausnahme: Bei Behindertenparkplatzschildern MIT Fahrzeugbezogenem KFZ-Kennzeichen , ist auch das Halten NICHT erlaubt.

    MfG

  2. Günther
    Am 15. November 2019 um 17:52

    Diese Seite ist hilfreich da man auch als Betroffener noch hinzu lernen kann. Über das hinaus gibt es fragen zu Behindertenparkplätzen
    die hier aber nur schwer beantwortbar sind so Z:B: die Verfügungsgewalt solcher “Privaten Plätze” In Einkaufszentren (Verkaufswagen auf Behindertenparkplätzen) Aber ein Hinweis welche Behörde hier Antworten geben kann wäre sehr Hilfreich.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Dezember 2019 um 18:03

      Hallo Günther,

      auf Privatparkplatzen (wie in Einkaufszentren/vor Supermärkten) haben in der Regel die Eigentümer Weisungsbefugnisse. Wenden Sie sich ggf. an die Straßenverkehrsbehörde, um allgemeine Fragen bezüglich des Behindertenparkausweises zu klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Mischael
    Am 23. September 2019 um 9:32

    Bei uns parkt immer einer auf dem Behindertenparkplatz der alle notwendige Papiere hat. Ist ja soweit alles Ok. Aber wenn der Fahrer nicht behindert ist und jedesmal ohne sein blinden Sohn parkt oder fährt, finde ich das eine Sauerei. Parkdauer durchschnittlich 5 Stunden. Jeden Tag.

  4. Ramona
    Am 29. August 2019 um 22:28

    Hallo
    Ich habe heute ein Knöllchen bekommen weil ich auf einem Behindertenparkplatz gestanden hab.
    Wie ich nachlesen konnte muss die Beschilderung in Fahrtrichtung sein.
    Es handelt sich um einen Parkplatz parallel zur Fahrbahn.
    Jedenfalls kommt das Schild, dann ein dicker fetter Baum und dann erst der Behindertenparkplatz.
    Ich wusste nicht das der Parkplatz damit gemeint war wo ich mein Auto hin gestellt habe.
    Sehr kurios das ganze…

  5. Thomas
    Am 27. August 2019 um 17:59

    Hallo,
    ich habe das Problem das ständig Hermes ,DHL,DPD Taxis und andere Transportdienste auf meinem Behidertenparkplatz parken wenn der frei ist.
    Wenn ich dann sage Sie möchten weg fahren werde ich an gepöpelt . Kann ich die Leute nicht Anzeigen? Meist sind die 15 min und länger weg ,lassen das Auto laufen usw.
    Gruß Thomas

  6. hr. zinsmeyer
    Am 15. August 2019 um 13:43

    Gutentag,
    ich lese nicht gut Deutsch,aber have ich das gut geleden das ich in ganz Deutschland kostenlos parkeren durf.Habe einen Behindertenkarte .

    Harzlichen Dank

    Zinsmeyer
    Bellingwolde(NL)

  7. M.K.
    Am 21. Juli 2019 um 9:47

    Wir sind im Besitz eines blauen Behinderten Parkausweises und haben gestern aus Versehen auf einem Behindertenparkplatz mit einer Parkausweisnummer gestanden (ca. 4 Stunden). Wir hatten nur das Rollstuhl-Symbol gesehen und leider nicht, dass er jemandem mit Behinderung persönlich mit einer Nummer zugeteilt wurde. Das Ordnungsamt behandelt uns nun mit Verwarngeld 35 € und Rufen eines Abschleppers aber so, als hätten wir überhaupt keinen blauen Behinderten Parkausweis gehabt. Dürfen die das? Würde mich interessieren, ob sich hier ein Einspruch gegen diese Annahme lohnen würde.

  8. Gerhard
    Am 24. Juni 2019 um 11:48

    Hallo Redaktion,
    Unser Nachbar parkt grundsätzlich auf einem öffentlichen Behinderten Parkplatz vor seiner Haustüre, obwohl genügend andere Stellflächen frei sind.
    Er nutzt den Platz an 365 Tagen, 24 Stunden, als wenn dies sein privater Platz wäre. Der Platz hat keine Nummer.
    Wir haben auch einen Ausweis mit der Befugnis, einen solchen Platz zu nutzen, jedoch wird er sehr böse wenn wir uns auch einmal auf den Beh. Platz stellen. Der gute Mann kann mittels zweier Gehhilfen laufen und hat zudem noch eine Garage ca. 50 Meter entfernt.
    Da unser Besuch auch zum Teil AG Behinderte Menschen sind, haben diese keine Chance ihr Auto abzustellen und müssen weitere Wegestrecken hinnehmen, wenn alle Parkplätze belegt sind. Was kann man rechtlich tun?

  9. Thomas
    Am 24. April 2019 um 13:13

    Hallo, in euren Artikel habt ihr aber erwähnt, das auf einem Behindertenparkplatz ein eingeschränktes Halteverbot besteht. Meine Ausnahmegenehmigung erlaubt mir aber das Parken im eingeschränkten Halteverbot. Wie verhält es sich dann?

  10. Thomas
    Am 23. April 2019 um 7:57

    Hallo zusammen, in euren Ausführungen habt ihr erwähnt, das das kurze Halten auf einen gekennzeichneten Platz erlaubt ist. Gibt es davon einen Paragraphen, worauf man sich rechtssicher berufen kann? Ich habe mit meinem Dienstwagen der Komune dort kurz geparkt, um einen Schlüssel zu holen. ( Weniger als 3 min ) in meiner Windschutzscheibe legte ich meine Sondergenehmigung zum Parken im eingeschränkten Halteverbot. Erfolglos….Das Ticket habe ich mit der oben genannten Begründung angefochten, wird vom Ordnunsamt jedoch nicht akzeptiert. Was kann ich tun?

    • jeykey
      Am 30. Juni 2022 um 12:28

      Ja, dein Problem ist du hast auf nem auf nem Parkplatz mit eingeschränktem Haltevervot geparkt, ein Berhindertenparkplatz ist davon grundsätzlich komplett ausgenommen und es gilt komplettes Haltevervot außer für zulässige Personen – bzw. Personengruppen!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2019 um 16:57

      Hallo Thomas,

      Aus § 12 StVO ergibt sich: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Auf einem Behindertenparkplatz dürfen Sie allerdings nur, wie der Name sagt, nicht parken, ohne einen entsprechenden Ausweis zu haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Eric
    Am 21. April 2019 um 17:14

    Ich frage, wieso das Bußgeld (€35,—) für das falschen Parken sehr, sehr, sehr, sehr, sehr billig ist? Ich sehe sehr häufig die Misstände der Behindertenparkplatzen von respektlosen Menschen ohne Behinderungen: die wollen „nur“ ein paar Minuten, um Geld in dem Bank schnell abzuholen, usw. Scheißegal, ob die Menschen mit Behinderungen diesen Parkplatz brauchen. Die behandeln die Menschen mit Behinderungen wie Bürger zweiter Klasse. Typische Deutsche Haltung…

    In den Vereingten Staaten ist das Bußgeld sage-und-schreibe hoch. In Kalifornien ist das Bußgeld $406.

  12. Benjamin
    Am 19. April 2019 um 0:06

    Habe 2-3 Fragen zum Thema:
    Habe eine Behinderung und einen blauen Parkausweis !
    1. Wo darf ich mit meinem Pkw mit Anhänger hin stellen ? Ist ja sehr lang ! Sitze ja drotzdem im Rollstuhl !
    2. Gibt’s Mindestmaße für Rollstuhl Parkflächen ?
    3. Wohin mit dem Ausweis bei einem offenen Cabrio oder Trike ?
    4. Darf ich auch mit größeren Fahrzeug zb. Sprinter bis 7,5Tonnen auf der Stellfläche mit Ausweis stehen?

    Mfg Benjamin langer

  13. Frank
    Am 27. März 2019 um 23:13

    Habe auf einem sonderparkplatz für schwerbehinderte mit außergewöhnlicher gehbehinderung geparkt. Wo ich zurück kam war die ordnungsamt da die meinten haben ein abschlepper gerufen sie dürfen nicht weg fahren, meinte ja ok dann hat sie apschlepper nicht abbestellen können da der los gefahren ist. Sie meinte sie müssen 90€ für die leerfahrt bezahlen weil der irgendwie das abbestellt wurde + 35€ Strafe und 70€ gebühr also insgesamt 195€. Habe heute einen Brief von der Stadt bekommen mit nur 35€ Verwarnungsgeld. Ist die gebühr i.H. 70€ und die lehrfahrt vom abschlepper 90€ Doch verfallen oder bekomme ich da noch mal einen Post?

  14. Stachel
    Am 21. März 2019 um 12:44

    Hallo ihr lieben,
    ich hab eine Frage zwecks eines “personenbezogenen Behindertenparkplatz” Dieser wird ja z.B. mit einer Nummer gekennzeichnet und einem extra Ausweis, in dem die Nummer ebenfalls nochmal dokumentiert ist.
    Man hat also 2 Ausweise, zum einem den EU-Ausweis für alle gekennzeichneten Behindertenparkplätze und einen weiteren mit eingetragender Nummer, die ebenfalls auf dem extra errichteten Schild steht.
    So, nun zu meiner Frage, wenn ich ein eigenes Auto führe und dieses Auto auf meinen personenbezogenen Parkplatz stelle, welchen Ausweis MUSS ich dann rein legen? Etwa beide? Oder (logisch) “nur” den mit dieser Nummer?
    Denn nehmen wir gleich noch eine weitere Situation an, ich stelle also das Fahrzeug auf den für mich errichteten personenbezogenen Parkplatz ab, muss aber dann in die Stadt und steige in das Auto einer Freundin “als Beifahrerin” ein. Dann bin ich anwesend und bräuchte den Parkausweis für allgemeine Behinderten Parkplätze, müsste also diesen mitnehmen….. Ist der andere dann noch Gültig? Bzw. darf ich das? Immerhin steht der PKW auf den personenbezogenen Parkplatz für mich bereit, sodass ich jederzeit kurze Wege habe plus genug Platz zum Einsteigen. Wie gesagt, ich würde gerne wissen wie ich den personenbezogenen Ausweis ausweisen muss. Nur den einen mit der eingetragenen Nummer in die Windschutzscheibe oder beide? Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen :-)

  15. Berkcan
    Am 13. März 2019 um 0:29

    Hallo
    Ich besitze einen schwerbehindertenausweis blau und habe ein eigene schwerbehindertenparkplatz mit Schild und gestern habe ich mein Auto auf meinen schwerbehindertenparkplatz gestellt und habe den Ausweis vergessen an der Scheibe zu sehen. Und nach 3 Stunden ein Abschleppwagen stand neben mein Auto und Strafzettel an der Windschutzscheibe. Habe ich recht ein Wiederspruch?
    Vielen Dank

  16. Siegfried
    Am 16. Februar 2019 um 16:36

    Hallo
    Wie verhält es sich bei einem privaten Behindertenparkplatz ( Aldi oder Marktkauf usw.)
    Der ist doch nicht durch die Straßenverkehrsordnung geregelt ??
    Also ein Angebot des Betreibers für seine Kunden ( wie Frauen Parkplätze oder Mutter und Kind)
    Wir haben dort immer geparkt, meine Frau ist 90% Schwerbehindert, aber ohne einen behinderten Parkausweis.
    Wir müssen der Autotür immer weit öffnen damit sie überhaupt aussteigen kann, was bei normalen Parkplätzen selten möglich ist. Bitte wie ist die Rechtslage in diesem Fall ?? Kann uns jemand aufklären.
    Mit lieben Gruß
    Siegfried Reuter

  17. Frank F.
    Am 14. Januar 2019 um 14:14

    “Halten” und “Parken”, Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044-10

    Ich bin Berufspendler, nutze den IV und ÖPNV. In Zeiten der Bahnnutzung werde ich von einem Familienmitglied in den Abendstunden am HBF abgeholt.

    Mein Sohn nutzte versehentlich bei einer Abholung einen Parkplatz mit Zeichen 314 und Zusatzzeichen 1044-10 (ohne Bodenmarkierung) zum Halten, er hat das Fahrzeug nicht verlassen, der Motor lief und der Zustieg von mir erfolgt innerhalb von 60 Sekunden, da ich bereits auf die Abholung wartete. Laut Definition StVO handelt es sich in diesem Fall nicht um „Parken“ sondern „Halten“!

    Beim Ausparken näherte sich in hohem Tempo ein Einsatzmittel der Polizei, ein Beamter stoppte uns und begann mit seiner Belehrung: „Sie parken auf einem Behindertenparkplatz, haben Sie einen Berechtigungsausweiß?“

    Ob ein „Stop-Over“, also ein kurzer Haltevorgang auf dem Behindertenparkplatz bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellt wird unterschiedlich beantwortet. Ein Verkehrsanwalt legt die StVO anders aus wie die zuständige Kreispolizeibehörde.

    Die Polizeibehörde folgt der Auffassung, dass bereits das reine Anhalten einen Verstoß darstellt, ein Anwalt gab folgende Einlassung:

    „Das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist insofern gestattet, als das es die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und der Platz sofort verlassen wird, wenn eine berechtigte Person diesen zum Parken benötigt.“

    Ein Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde unterrichtete mich in einem Telefonat, dass die Aussage des Anwaltes nicht richtig ist und das Befahren des Behindertenparkplatzes bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellt, dieses sei so in der StVO geregelt??? Nur wo?

    Leider finde ich weder in §12 Abs. 3 StVO, noch in der Definition des Zeichens 1044-10 einen Hinweis auf die Aussage der Polizei. Ich folge der Auffassung, dass die Definition „Halten“ und „Parken“ auch auf einem Behindertenparkplatz Rechtsbestand hat.

    Habe parallel das Verkehrsministerium NRW mit der Bitte um rechtskräftige Beauskunftung angeschrieben, die Antwort, sobald diese vorliegt, werde ich hier veröffentlichen.

    Begeht man mit dem “Halten” von 60 Sekunden, ohne das der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt, bereits die Ordnungswidrigkeit des “Parkens auf einem Behindertenparkplatz”?

    Gruß

    Frank

  18. Taube Ehepaar mit 2 hörenden Kinder
    Am 11. Januar 2019 um 19:46

    Guten Abend,

    am 1. Weihnachtstag hat mein Mann versehentlich auf einem Behindertenparkplatz geparkt, da wir nicht gut das Verkehrszeichen war. Es war dunkel und schlecht beleuchtbar.

    Wir gingen ins Café. So etwa nach 45min. kehrten wir zu unserem Auto zurück.

    Die 2 Frauen vom Ordnungsamt sprachen mich an. Natürlich sagten wir “Wir sind taub”. Sie zeigte das Verkehrszeichen “Behindertenparkplatz” und auch den Strafzettel unter der Windschutzscheibe. Uns war klar, da wir nicht dagegen machen konnten. Die Frauen vom O-Amt erklärten uns freundlich durch die nicht optimale Übersetzung meiner Tochter (die versteht auch nicht viel Gesetz davon). Eine andere Frau funkte mit wem. Wir bekamen nichts davon mit. Wir haben ihnen gefragt, was es kostete. So: 35€. Sie erklärten uns, dass wir erst einen Bescheid über das Verwarnungsgeld bekommen.

    Nach dem Neujahr bekamen wir den Brief wg. Verwarnungsgeld. Er bezahlte natürlich.

    Heute haben wir den Brief über der andere Verfahren bekommen: Abschleppmaßnahme und -kosten: ca. 244€.

    Obwohl unser Auto gar nicht abgeschleppt wurde! Mhm?

    • Ronny
      Am 12. Juni 2023 um 18:21

      Sehr wahrscheinlich hatte die andere Dame bereits einen Abschlepper beauftragt und diesen dann wieder abbestellt, weil das Paar vor Ankunft des Abschleppers vor Ort war. Trotzdem wurde die Anfahrt des Abschleppers berechnet, üblich in solchen Situationen..

  19. Sabine L.
    Am 15. Dezember 2018 um 10:36

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe kurz versehentlich auf einem Behindertenparkplatz geparkt, dieser war nur auf dem Boden gekennzeichnet, was ich leider nicht gesehen habe. Es handelt sich hier um einen privaten Parkplatz, es war dunkel und ziemlich viel Verkehr. Muss ich die Strafe bezahlen? Ich achte sonst immer darauf und wenn ein Schild,was man auf Anhieb sieht da ist, parke ich niemals dort. Ich habe nun neulich in der Zeitung gelesen, dass nur eine Markierung auf dem Boden nicht reicht. Muss ich die Strafe bezahlen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine Lorenz

  20. Schareck
    Am 30. November 2018 um 20:30

    Man möge Überlegungen darauf richten:
    Kinder , die eine körperliche Einschränkung haben ,können einen Behindertenparkausweis erhalten , der dann durch die Eltern genutzt wird .
    Erwachsene , die einen Behindertenparkausweis wegen körperlicher Einschränkung (zB.: GdB 100 + Merkzeichen B,G,aG +H) besitzen und Geschäfte im Rahmen von Hilfe und Begleitung durch einen anderen (genannt : Hilfsbegleiter) verrichten lassen müssen , dürfen nicht schlechter als die körperlich versehrten Kinder im Sinne von Gleichbehandlung und Gleichwertigkeit gestellt sein. Der Hilfsbegleiter sollte deshalb staatlicherseits befugt sein ,den Behindertenausweis anstelle des Berechtigten für ihn ohne dessen Anwesenheit zu nutzen.Die auf diese Person speziell dokumentierte Berechtigung würde die Anzahl der Schwerbehindertenparkplätze nicht tangieren und Mißbrauch nicht vermehren.

    Ziel ist , das Wohlbefinden von Schwerbehinderten zu fördern. Unsinnig ist es zu verlangen, der berechtigte Behindertenparkausweisinhaber müsse vor Ort sein , wenn dieser infolge seiner besonderen körperlichen Notlage hierzu nicht oder kaum in der Lage ist.

  21. Marina
    Am 13. November 2018 um 11:50

    Ich habe einen blauen Schwerbehindertenausweis für die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen.
    Gestern habe ich mein Auto, der Ausweis war gut sichtbar an der Scheibe, in der Dorotheenstr. in Berlin-Mitte geparkt.
    Später hatte ich einen kleinen Zettel unterm Scheibenwischer, dass ich eine gebührenpflichtige Verwarnung erhalte und zwar
    stand umseitig folgender Text: ” Im Rahmen der Verkehrsüberwachung wurde am 12.11.2018 um 11.09 Uhr in 10117 Berlin Dorotheenstr. gegenüber LM 32 STRICHE LILABLAU
    eine Verkehrsordnungswidrigkeit festgestell,…”
    Ich habe keine Ahnung, was lilablaue Striche bedeuten ? Können Sie mir das erklären ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 15:50

      Hallo Marina,

      eventuell handelt es sich dabei um die Ortsangabe. Wenden Sie sich ggf. an die Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Michael
    Am 17. Oktober 2018 um 10:55

    Von vornherein möchte ich betonen, dass ich die Skrupellosigkeit mancher Autofahrer verurteile, welche Unberechtigt und ohne Grund Behindertenparkflächen blockieren. Auch als nicht behinderter spreche ich regelmäßig diese Sünder an, da meistens auch in unmittelbarer Nähe frei Flächen verfügbar sind. Meistens bekomme ich jedoch nur Dumme Antworten, bis hin zur Gewaltandrohung, was mich jedoch nicht davon abhält die Rechte der Personengruppe zu unterstützen.
    Jedoch finde ich es schade, dass der Gesetzgeber hier auch anderen temporär Eingeschränkten keine Möglichkeit zur Nutzung erteilt. Aufgrund eines Unfalls sitze ich seit 8 Wochen im Rollstuhl und werde wohl 8 weitere darin verbringen müssen bevor ich auf andere Gehhilfen zurückgreifen kann. Ein Behindertenparkplatz ist für mich derzeit die einzige Möglichkeit bestimmte Punkte zu erreichen. Nur diese Plätze bieten die Möglichkeit um das Ein- und Aussteigen mit Rollstuhl zu ermöglichen. Auf “Normalen” Parkflächen muss ich dafür 2 mit einmal verwenden. Leider habe ich schon ein Bußgeld sowohl für die Nutzung des Behindertenparkplatz (…die OA Mitarbeiter haben mich mit dem Rollstuhl beim Aussteigen beobachtet) als auch für die Verwendung von 2 Parkflächen erhalten. Ich habe somit als temporär Behinderter überhaupt keine Möglichkeit in Rechtskonformer Form zu Parken. Hier sollte der Gesetzgeber auch für solche Menschen die Verwendung der Parkflächen ermöglichen.

  23. Thorsten S.
    Am 16. Oktober 2018 um 0:36

    Habe vorgestern mein Auto auf Behindertenparkplatz gestellt, mit gültigem Blauen Ausweis, mein Auto wurde abgeschleppt 250€, bei der Abholstelle lag der Ausweis nicht mehr an der Windschutzscheibe, sondern im Fussraum, weis daher nicht ob er beim Türe zumachen runtergefallen ist, da es eine kleine Gemeinde ist, und ich mit 100% Gewissheit weiß, das diese Frau wusste das ich einen Ausweis habe, da wir uns schon mehrfach unterhalten haben, finde ich es eine Unverschämtheit, erst Recht, da noch 2 weitere Behindertenparkplätze zur Verfügung standen, und auch der Normale Parkplatz in unmittelbarer Nähe fast alle leer waren.
    Weiß gar nicht was ich dagegen Unternehmen soll, da die …. Gemeinde Ihn nicht zurücknehmen möchte.

  24. Klaus
    Am 13. Oktober 2018 um 14:03

    Ich habe an einer Postfiliale vor dem B-Parkplatz gehalten um dem vor der Filiale haltenden postmitarbeiter einen Brief zu übergeben da er grade die Briefkästen leerte.
    Da zu kam es erst garnicht, weil der Postmitarbeiter unverzüglich nach dem haltevorgang auf mein Fahrzeug zukam und ein Foto von meinem Kennzeichen machte.
    Als ich bei laufendem Motor austieg um mich über seine Absichten zu erkundigen sagte er das das 35 € kosten würde und er strikte Anweisungen, von wem auch immer, hätte mich anzuzeigen. Den Brief hat er übrigens nicht angenommeń sodass ich das Fahrzeug bei laufendem Motor zum 20 Meter entfernten Briefkasten verlassen musste um ihn einzuwerfen und zum Fahrzeug zurückzukehren. Danach wurde auch dieser Kasten von ihm geleert.
    Aus Jugendschutzgründen werde ich auf die verbale Auseinandersetzung nicht weiter eingehen.
    Sollte ich einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden, werde mich über den Mitarbeiter offiziell beschweren sodas es mindestens zu einer Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen wird.

  25. Tom
    Am 13. September 2018 um 20:10

    Hallo zusammen,
    ich habe das noch immer nicht so ganz begriffen. Wie ist das mit den Parkplätzen? Reicht eine Markierung auf dem Boden aus? Oder muss zwingend doch noch ein Schild dabei sein.
    Die Sache ist die, ich stehe auf einem Behindertenparkplatz berechtigter Weise. Der Parkplatz wurde extra für mich markiert. Hatte aber vergessen, den Ausweis an die Windschutzscheibe zu legen. Natürlich kam eine Verwarnung mit 35,-€.
    So, nun hatte sich vor kurzem ein anderer Autofahrer auf den Parkplatz gestellt. Darüber hatte ich mit Bild und Text mich bei der Polizei beschwert, die in meiner Beschwerde auch erst mal kein Problem sah. Dann kam jedoch eine Mail mit der Bitte das ich den Parkplatz mit dem Schild fotografieren solle. Weil ohne das Schild ist der Parkplatz kein Behindertenparkplatz sondern eher nur so was wie, kann man machen, muss man aber nicht. Also ein vollkommen wertloser Behindertenparkplatz. In der ganzen Ausführung hier finde ich nun aber auch keinen Abschnitt in dem eine eindeutige Regelung genannt ist, was eine Parkplatz mit einer reinen Bodenmarkierung tatsächlich ist. Nur ein Fake oder doch ein echter Behindertenparkplatz. Wenn es nur ein Fake ist, wie kommt dann das Ordnungsamt auf die Idee mir einen Strafzettel auszustellen?
    Kann mir jemand bitte die Frage eindeutig beantworten. Vielen Dank im Voraus.

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