Freie Fahrstreifenwahl innerorts und außerorts: Was Sie wissen müssen

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 8. Dezember 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Freie Fahrstreifenwahl innerorts & außerorts

Wann darf ich den Fahrstreifen innerorts frei wählen?

Die freie Fahrstreifenwahl gilt innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die Fahrstreifenbegrenzung mindestens zwei markierte Spuren pro Richtung aufweist. Sie dürfen dann auch rechts schneller fahren als links – das heißt, das Rechtsfahrgebot ist hier aufgehoben.

Welche Fahrzeuge dürfen den Fahrstreifen frei wählen?

Nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen – wie Pkw, Motorräder und leichte Transporter – dürfen den Fahrstreifen innerorts frei wählen. Für schwerere Fahrzeuge greift weiterhin das Rechtsfahrgebot. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Wann ist eine freie Fahrstreifenwahl außerorts erlaubt?

Außerorts gilt die freie Fahrstreifenwahl nur eingeschränkt: Dort bleibt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot bestehen. Eine Ausnahme besteht bei Kolonnenverkehr oder dichtem Verkehr, wo das „Dauerlinksfahren“ zeitweise zulässig ist.

Was ist die freie Fahrstreifenwahl?

Auf welchen Straßen gilt die freie Fahrstreifenwahl?
Auf welchen Straßen gilt die freie Fahrstreifenwahl?

Durch die freie Fahrstreifenwahl müssen Sie innerorts und außerorts auf bestimmten mehrspurigen Straßen für Ihre Fahrtrichtung nicht zwingend den rechten, äußersten Fahrstreifen benutzen – Sie dürfen also vom Rechtsfahrgebot abweichen. Geregelt ist die freie Fahrstreifenwahl in der StVO § 7 Abs. 3.

Das Ziel dieser Regelung ist es, den Verkehr, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, flüssiger und effizienter zu gestalten, indem alle verfügbaren Fahrstreifen gleichmäßiger genutzt werden. Doch für wen und wann gilt die freie Fahrstreifenwahl? 

Die freie Fahrstreifenwahl ist innerorts (also innerhalb geschlossener Ortschaften, erkennbar an den gelben Ortsschildern) für viele Fahrzeuge möglich. Es besteht also eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot.

Die Regelung ist in § 7 Absatz 3 StVO klar definiert:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.“

Zusammenfassend gilt die freie Fahrstreifenwahl innerorts, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Ort: Innerhalb geschlossener Ortschaften (bis zum Ortsausgangsschild).
  • Fahrzeugart: Ausschließlich für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen
  • Straßenart: Fahrbahnen, die mindestens zwei markierte Fahrstreifen für eine Richtung aufweisen (z. B. durch Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen).

Auf den Straßen, auf denen die freie Fahrstreifenwahl innerorts gilt, ist auch das rechts überholen erlaubt. Wenn Sie sich also auf einem linken Fahrstreifen befinden und ein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen fährt schneller, müssen Sie diesem nicht Platz machen. Genauso dürfen Sie an einem Fahrzeug, das auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen fährt, rechts vorbeifahren, ohne dass dies als verbotenes Überholen gilt.

Bußgeldtabelle für das Rechtsfahrgebot

BeschreibungStrafePunkteFahrverbotFVerbotLohnt ein Einspruch?
Mit Gefährdung anderer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen...
... bei Gegenverkehr80 €1Hier prüfen **
... beim Überholtwerden80 €1Hier prüfen **
... bei Unübersichtlichtkeit80 €1Hier prüfen **
... in einer Kurve80 €1Hier prüfen **
... an einer Kuppe80 €1Hier prüfen **
... beim zu engen Linksabbiegen80 €1Hier prüfen **
... beim zu weiten Rechtsabbiegen80 €1Hier prüfen **
... mit Unfallfolge100 €1Hier prüfen **

Für welche Kraftfahrzeuge (Kfz) gilt innerorts die freie Fahrstreifenwahl? 

Innerorts ist die freie Fahrstreifenwahl abhängig vom Gewicht des Fahrzeugs.
Innerorts ist die freie Fahrstreifenwahl abhängig vom Gewicht des Fahrzeugs.

Die freie Fahrstreifenwahl gilt nicht für alle Fahrzeuge, sondern nur für bestimmte Fahrzeugklassen. Maßgeblich ist dabei das Gewicht des Fahrzeugs. Ausschließlich Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen – also in der Regel Pkw, Motorräder und leichte Transporter – dürfen auf mehrspurigen Straßen ihren Fahrstreifen frei wählen. Das bedeutet, dass sie beispielsweise auch auf der linken oder mittleren Spur fahren dürfen, ohne unmittelbar zu überholen.

Für schwerere Fahrzeuge, etwa Lkw oder Busse mit einer Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, gilt diese Freiheit hingegen nicht. Sie müssen grundsätzlich den rechten Fahrstreifen benutzen, es sei denn, sie befinden sich im Überholvorgang oder bereiten ein Abbiegen vor. Dadurch soll der Verkehrsfluss gleichmäßig bleiben und die Sicherheit auf den Straßen gewährleistet werden.

Ebenfalls gilt die freie Fahrstreifenwahl innerorts, wenn Sie mit Anhänger unterwegs sind – solange die zulässige Gesamtmasse des zugelassenen Zugfahrzeugs (Pkw) 3,5 Tonnen nicht überschreiten. Das Gewicht des Anhängers spielt hier keine Rolle, solange der Pkw selbst unter 3,5 t bleibt.

Für welche Kraftfahrzeuge gilt außerorts die freie Fahrstreifenwahl?

Die freie Fahrstreifenwahl ist außerorts stark eingeschränkt.
Die freie Fahrstreifenwahl ist außerorts stark eingeschränkt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften, wie auf Landstraßen, Kraftfahrstraßen oder Autobahnen, gilt die freie Fahrstreifenwahl nicht wie innerorts, sondern ist stark eingeschränkt. Hier gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot nach § 2 Absatz 2 StVO. Dieses Gebot schreibt vor, dass Fahrzeuge möglichst weit rechts zu fahren haben, insbesondere wenn der Verkehr dies zulässt und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Ausnahmen bestehen nur, wenn sie die Verkehrsdichte oder die bauliche Gestaltung der Fahrbahn rechtfertigen.

Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die für eine Richtung mindestens zwei markierte Fahrstreifen aufweisen, gilt:

  • Bei dichterem Verkehr: Wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt, darf vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden. Sie müssen dann nicht sofort nach rechts wechseln, wenn der rechte Fahrstreifen nur kurz frei wird. Man spricht hier vom „Fahren im Kolonnenverkehr“ oder „Dauerlinksfahren“.
  • Ab drei markierten Fahrstreifen: Auf Fahrbahnen mit drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung (typisch für viele Autobahnen) dürfen Pkw bis 3,5 t den mittleren Fahrstreifen dauerhaft nutzen, solange nur hin und wieder auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug fährt oder hält. Der linke Fahrstreifen ist jedoch weiterhin dem Überholverkehr vorbehalten und darf nicht dauerhaft genutzt werden.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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