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E-Bike – Radfahren mit elektronischer Unterstützung

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was E-Bikes, Pedelcs und Elektrofahrräder gemeinsam haben und wo die Unterschiede liegen

Das E-Bike wird immer beliebter.
Das E-Bike wird immer beliebter.

E-Bikes werden im Alltag häufiger eingesetzt als manch einer denkt. Viele Postdienste und Zusteller sowie auch die Polizei machen sich die Erleichterung durch elektronische Unterstützung zu Nutze. In vielen Städten gibt es auch Verleihstationen für E-Bikes die sowohl von Pendlern als auch von Touristen genutzt werden.

Auch für ältere oder eingeschränkte Radfahrer bedeutet ein E-Bike eine echte Erleichterung. Das E-Mountainbike als besondere Variante eines Elektrofahrrades ist besonders in schwierigem Gelände von Vorteil.

Je nach Akku-Art und Motorleistung ist die Reichweite der E-Bikes unterschiedlich. Auch das Alter des verbauten Akkus spielt eine Rolle, da nach einer gewissen Zeit die Ladekapazität und somit auch die Reichweite nachlassen. Dennoch erfreut sich das Elektrofahrrad seit einigen Jahren immer größerer Beliebtheit.

FAQ: E-Bike

Was sind die Vorteile von E-Bikes?

Durch die elektrische Unterstützung werden die Kräfte des Radlers geschont, sodass auch Menschen mit schwächerer Ausdauer beim Radfahren nicht überfordert werden.

Sind E-Bikes und Pedelecs das Gleiche?

Nein, obwohl in vielen Fällen eigentlich Pedelecs gemeint sind, wenn von “E-Bikes” die Rede ist. Bei Pedelecs wird die Tretbewegung lediglich vom Motor unterstützt, während echte E-Bikes bei Bedarf auch von alleine fahren können. Letztere sind mit Mofas zu vergleichen.

Wo ist der Unterschied zwischen Pedelec und S-Pedelec?

In der möglichen Geschwindigkeit. Pedelecs sind nur bis 25 km/h zugelassen, während S-Pedelecs eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen können. Letzteres gilt deshalb rechtlich auch als Kleinkraftrad, während ein Pedelec als Fahrrad eingestuft wird.

Überlegen Sie, ein E-Bike zu kaufen? In unserem E-Bike-Vergleich finden Sie eine ausführliche Kaufberatung und viele Tipps rund um das elektrische Fahrrad. Dort erhalten Sie außerdem auch Informationen über:

Das E-Bike ist auf den ersten Blick oftmals nicht als solches zu erkennen. Es sieht meist aus wie ein normales Fahrrad mit zwei Reifen, einem Lenker, einem Sattel und Pedalen. Einzig ein kleiner elektrischer Hilfsmotor, der üblicherweise am Sitzrohr, am Hinterrad oder am Vorderrad montiert ist, fällt bei näherer Betrachtung auf. Ein E-Bike ist jedoch nicht gleich ein E -Bike. In Deutschland kursieren viele unterschiedliche Begriffe für ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor und Akku als Energiespeicher. Dabei werden E-Bike, Elektrofahrrad, Pedelec oder auch S-Pedelec fast synonym verwendet. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede in der Bauart, dem Antrieb und in der Art, wie die elektronische Unterstützung dem Radfahrer das Leben erleichtert. Daraus ergeben sich auch Unterschiede für die rechtliche Stellung der verschiedenen E-Bikes.

Grundsätzlich werden nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zwei Typen von Elektrofahrrädern unterschieden.

E-Bike, das Elektrofahrrad – welche Voraussetzungen müssen für die Nutzung erfüllt werden?

Als E-Bike werden in Deutschland alle Elektrofahrräder bezeichnet, die mit der Unterstützung eines Elektromotors betrieben werden und bei denen diese Unterstützung durch einen Hebel oder Knopf am Lenker zugeschaltet wird. Die elektronische Unterstützung findet bei diesen Elektrofahrrädern ohne die Trittleistung des Fahrers statt, daher gelten E-Bikes nicht mehr als Fahrrad und bei der Nutzung müssen besondere Vorschriften beachtet werden.

Je nach Leistungsstärke und Maximalgeschwindigkeit gelten für die E-Bikes unterschiedliche Regeln. In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden drei verschiedene Ausführungen unterschieden.

Ein Elektrofahrrad kann auch durch einen E-Bike Nachrüstsatz ausgestattet sein.
Ein Elektrofahrrad kann auch durch einen E-Bike Nachrüstsatz ausgestattet sein.

Das E-Bike mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt als Leichtmofa. Der Motor darf höchstens eine Leistung von 500 Watt haben. Für die Nutzung dieses E-Bikes sind ein Mindestalter von 15 Jahren sowie eine Mofaprüfschein und ein Versicherungskennzeichen vorgeschrieben. Bei diesem E-Bike besteht keine Helmpflicht. Auch die Pflicht einen Radweg zu benutzen entfällt.

Bei dem E-Bike mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h handelt es sich schon um ein Mofa. Auch hier muss der Fahrer für die Nutzung mindestens 15 Jahre alt sein, einen Mofaprüfschein besitzen und ein Versicherungskennzeichen anbringen. Des Weiteren besteht hier nun eine Helmpflicht.

Zu guter Letzt kann sich der E-Bike-Interessierte für die Variante bis zu 45 km/h entscheiden. Die Fahrer müssen hier mindestens 16 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse M besitzen. Helmpflicht und Versicherungspflicht bestehen auch hier. Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn diese für Mofas freigegeben sind.

Für alle E-Bike-Fahrer gilt, dass das Befahren der Wege die für Motorkrafträder gesperrt sind, verboten ist. Des Weiteren unterliegen sie den Promillegrenzwerten für Autofahrer. Darüber hinaus müssen die E-Bikes den Vorschriften zur Verkehrssicherheit für Mofas entsprechen.
Anhänger dürfen an E-Bikes nicht angehängt werden.

Pedelec und S-Pedelec – wo liegen die Unterschiede?

Ein Elektrofahrrad, das mit Muskelkraft sowie durch Pedale betrieben wird und bei dem der Hilfsmotor nur die Pedalleistung unterstützt, wird als Pedelec bezeichnet. Pedelec bedeutet hier Pedal Electric Cycle und beschreibt die Art der der elektrischen Unterstützung. Der Hilfsmotor schaltet sich nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Er darf höchstens eine Leistung von 250 Watt haben. Mit Unterstützung des Hilfsmotors kann dieses E-Bike auf höchstens 25 km/h beschleunigt werden. Räder bei denen diese Drosselung umgangen wird, sind für öffentliche Straßen nicht zugelassen.

Pedelecs sind somit dem Straßenverkehrsrecht nach Fahrräder und bedürfen keiner gesonderten Anmeldung oder Betriebserlaubnis. Auch eine gesonderte Versicherungspflicht oder eine Helmpflicht gibt es für ein Pedelec nicht. Jedoch gilt für diese Art Elektrofahrräder, wie bei einem normalen Fahrrad, dass Radwege benutzt werden müssen, sofern dies möglich ist oder sobald das blaue Radweg-Verkehrszeichen zur Nutzung verpflichtet.

An ein Pedelec dürfen Anhänger angebracht werden.
An ein Pedelec dürfen Anhänger angebracht werden.

Des Weiteren muss auf die Verkehrssicherheit geachtet werden sowie die Straßenverkehrsordnung (StVO) befolgt werden. Für Fahrer eines Pedelec gelten die gleichen Vorschriften und Promillegrenzen wie für einen Radfahrer. Ein nicht verkehrssicheres Pedelec oder eine Fahrt unter Alkohol können Bußgelder zur Folge haben. Außerdem können an Pedelcs auch Anänger montiert werden, so dass ein Lastentransport möglich ist oder ein Kinderanhänger mitgenommen werden kann.

Beliebt ist die Pedelec-Variante des Elektrofahrrades oft bei Liegerädern oder Dreirädern.

Das S-Pedelec ist eine besondere Variante des Pedelecs und rechtlich gesehen kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad. Bei diesem Elektrofahrrad wird die Motorunterstützung der Pedale erst bei 45 km/h abgeschaltet. Der Motor darf eine maximale Leistung von 500 Watt nicht überschreiten.

Um ein S-Pedelc nutzen zu können, muss mindestens ein Führerschein der Klasse AM vorhanden sein und ein Versicherungskennzeichen angebracht werden. Seit 2013 besteht auch für diese E-Bikes eine Helmpflicht. Darüber hinaus gelten für S-Pedelec Fahrer dieselben Vorschriften wie für E-Bike-Fahrer. Es wird die Promillegrenze für Autofahrer zu Grunde gelegt. Wie bei einem E-Bike dürfen keine Kindersitze oder Anhänger befestigt und Radwege nicht befahren werden.

Durch einen E-Bike-Nachrüstsatz besteht auch die Möglichkeit normale Fahrräder in Pedelecs oder E-Bikes umzuwandeln. Dies ist sicherlich mit etwas Aufwand verbunden, kann aber eine gute Lösung darstellen. Auch hier muss die Verkehrssicherheit gegeben sein und die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) beachtet werden, daher ist der Umbau in einem Fachgeschäft empfehlenswert.

Übersicht über die verschiedenen Varianten des Elektrofahrrades

Pe­de­lecS-Pe­de­lecE-Bike bis 20 km/ hE-Bike bis 25 km/ hE-Bike bis 45 km/ h
Art der Zu­schal­tungper Pe­dal­be­we­gungper Pe­dal­be­we­gungper He­bel oder Knopf am Len­kerper He­bel oder Knopf am Len­kerper He­bel oder Knopf am Len­ker
gilt recht­lich als Fahr­rad
gilt recht­lich als Klein­kraft­rad oder Mo­fa
Mo­faprüf­schein/ Füh­rer­schein wird be­nö­tigt
(Klasse AM)

(Mofa-
Beschei­nigung)

(Mofa-
Beschei­nigung)

(Mofa-
Beschei­nigung)
zu­sätz­lich­e Ver­sich­er­ung wird be­nö­tigt
Helm­plicht
Radweg­pflicht
An­häng­er kann ver­wen­det wer­den

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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E-Bike – Radfahren mit elektronischer Unterstützung
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7 Kommentare

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  1. Florian
    Am 14. Juli 2021 um 17:07

    S-Pedelecs können 4000 Watt haben siehe radfahren.de/service/rechte-gesetze-e-bike/
    Die Angabe mit 500 Watt ist veraltet.

  2. Bergschnaufer
    Am 28. März 2021 um 19:59

    Betrifft: China-Ebikes und Nachrüstsätze:
    Motor über 250 Watt? Oder Unterstützung über 25 km/h (einstellbar reicht)? Oder vollelektrisch über 6 km/h (einstellbar reicht)?
    Versicherungskennzeichenpflicht!
    Dafür ist ein EU-CoC (Certificate of Conformity) erforderlich. Das gibt es zu keinem Ebike oder Nachrüstsatz aus China.
    Folge: EU-weit illegal.
    Abhilfemöglichkeit: Evtl. Einzelbetriebabnahme durch TÜV. Kann bis zu 5000 € kosten. Erfolg fraglich.
    Fazit: Finger weg.

  3. Peter K
    Am 11. Januar 2021 um 17:39

    Zulassungspflicht prüfen

  4. Adrian
    Am 25. August 2020 um 12:36

    Wann kommt endlich ein neues Gesetz welches E-Skateboards, Onewheels, etc. in Deutschland legal betreiben lässt?

  5. Stefan
    Am 23. Oktober 2019 um 20:51

    Welche Anforderungen sind bitte bei elektrisch angetriebenen Anhängern zu berücksichtigen?

  6. ILLAUER
    Am 13. Juli 2019 um 21:25

    Hallo.
    Vielleicht kann mir jemand weiter helfen.
    Habe mir ein sogenanntes E-Trike gekauft.
    Dieses hat nur einen E-Antrieb, keine Pedale. Max. 20 Km/h.
    Es ist mit allen für den Strassenverkehr erforderlichen Vorrichtungen ausgerüstet.
    Der Hersteller sagt, man darf damit auf Strassen und auf Radwegen fahren.
    Die erforderliche Versicherung hat das als Krankenfahrstuhl eingestuft und sagt, man
    darf damit überall fahren, jedoch auf Gehwegen und in Fussgängerzonen max. 6 Km/h.
    Die StVO gibt in dieser Hinsicht nichts her.
    Wer wies was genaueres ?
    Mfg. U. ILLAUER

  7. Andreas
    Am 6. Juli 2019 um 10:51

    Hallo ich habe vor einiger Zeit mein Downhill Bike umgebaut und mit einem 36V 500W Motor, elektronisch abgeriegelt auf 25 km/h. Akku 36V 40Ah. Bin sehr zufrieden mit der Leistung, kann es aber leider nicht anmelden weil keine Betriebserlaubnis vorhanden ist wegen selbst Umbau. Führerschein habe ich auch fehlt nur das Kennzeichen. Leider lehnt mir bisweilen jede Versicherung ab da keine Betriebserlaubnis vorhanden ist und 4000 Euro für eine einzel TÜV Abnahme möchte ich nicht bezahlen. Gibt es irgendeine Möglichkeit außer ein Motor Downgrade auf 250 Watt?
    Bin schon so verzweifelt das ich über ein S-Pedelec kauf nach denke.

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