Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann verjährt der Bescheid?
Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025
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Was bedeutet Verjährung?

Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen.
Beispiel: Eine Person erhält einen Bußgeldbescheid und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern.Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid
Beim Bußgeldbescheid beläuft sich die Frist für die Verjährung in der Regel auf drei Monate. Die Verjährung für Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden, kann häufig noch später eintreten. Allerdings kann diese durch verschiedene Umstände unterbrochen werden.
Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Die Frist von drei Monaten beginnt dadurch erneut.
Nein. Auch nach der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten muss ein Einspruch eingelegt werden. Andernfalls werden die ausgesprochenen Sanktionen rechtskräftig.
Die Verjährung des Bußgeldbescheides – im Video erklärt
Wann tritt die Verjährung ein?
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt.
Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren.
In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.
Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli ausgestellt wurde. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab.
Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung?
Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.
Anhörungsbogen
Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten Anhörungsbogen. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten.
Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt.
Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Am 24. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich.
Zeugenfragebogen
Der Zeugenfragebogen bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.
Bußgeldbescheid
Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest:
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden.
Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.
Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen?
Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist.
Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt.
Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen.
Unendliche Verjährungsunterbrechung?
Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.
Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.
Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig.
Eine Verjährung unterbricht, wenn:
- eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
- der Anhörungsbogen eintrifft,
- das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
- eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
- die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,
- eine Hauptverhandlung angesetzt wird.
Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine Akteneinsicht kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.
Verjährung – Beispiele
Sonderfall Alkoholfahrt
Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann.
Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.
Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet.
Beispiele: Unrechtsgehalt
Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. B. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.
Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr).
Parkverstoß
Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen.
Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt.
In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus.
In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden.
Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten.
Hallo, ich habe einen Bussgeldbescheid bekommen, weil ich eine vor 10 Jahren angefangene Gewerbeanmeldung nicht abgemeldet habe. Ich hatte diese nur beim Finanzamt abgemeldet und glaubte, das genuegt.
Die Gewerbetaetigkeit hat erst ganicht begonnen. Jetzt, nach 10 Jahren kam ein Bussgeldbescheid ueber 50 Euro. Ist das nicht verjaehrt ?
MfG
Meine Frage betrifft eine Geschwindigkeitsübetretung: 91 statt 70 ausserorts am 25.10.2019
Da die Halterin eine GmbH & Co KG ist kann sie nicht selbst gefahren sein. Also ging zunächst ein Fragebogen an die Firma/Halterin. Dieser wurde Anfang Januar 2020 von der Firmenleitung dahingehend beantwortet, dass ich der Fahrer gewesen wäre.
Laut telefonischer Auskunft der Ordnungsbehörde sei angeblich im Januar auch ein Anhörungsbegen an mich versendet worden, der aber als unzustellbar bei der Behörde wieder ankam. Erst ein erneut versandter Anhörungsbogen kam Mitte März 2020 bei mir an.
Die Behörde meint, die KENNTNIS des angeblichen Fahrers (ich) bzw. der (erstmalige) VERSAND des Anhörungsbogens würde die Verjährung bereits unterbrechen. Das wäre noch innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Monaten.
Ihr schreibt, es käme auf den ZUGANG des Anhörungsbogens an. Das ist nach der Verjährungsfrist von 3 Monaten erfolgt.
Ist der Geschwindigkeitsvorwurf mir gegenüber nun verjährt oder nicht?
P.S. ein Bussgeldbescheid wurde bis heute noch nicht zugestellt
Hallo
habe heute eine Zustellungsurkunde erhalten in der mir Mitgeteilt wird das ein Bußgeldverfahren gegen mich eingestellt wurde ,das Halte und Parkverbot soll am 08.10.2018 passiert sein .
Jetzt soll ich die Gebühren und Auslagen von 23.50 euro Zahlen und kann mich an diese Sache nicht erinnern da sie ja schon sehr lange her ist ,den wir haben jetzt 2020
Muss ich diesen Betrag Zahlen ??
lg Claudia
Hallo,
ich habe auch einen spannenden Fall:
ich wurde am 01.08.2019 mit einem Mietwagen geblitzt. Da bis vor 2 Tagen keine Post kam, dachte ich mir, dass gar nichts mehr kommt, aber weit gefehlt: Gestern (24.02.2020) kam Post vom Ordnungsamt.
Meine Frage lautet: Ist somit die Ordnungwidrigkeit verjährt, oder hat das Amt einen Anspruch auf die Kohle, weil die Kommunikation mit dem Mietwagenanbieter sich ggf. so lange hingezogen hat ?
Gruß Rolf
Guten Tag,
ich habe heute ( 17.02.2020) plötzlich eine Mahnung im Briefkasten mit der Zahlungsaufforderung von 128,50€ + 6€ Mahngebühr.
Mit dem Zusatz Bescheid vom: 22.10.2018 und fällig am 23.11.2018.
Es steht nur der Zusatz Verkehrsordnungswidrigkeit dabei.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich alle Bußgelder direkt bezahle und selbst wenn nicht, wären in den letzten Jahren dazu doch Zahlungsaufforderungen gekommen.
Ich bin etwas verwirrt woher diese Mahnung bzw Zahlungsaufforderung kommt und ob diese nicht mittlerweile verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir geht es um eine Verwarnung über 55 Euro für Falsch parken.
Tatzeit – 5. August 2019 – 3 monatige Verjährungsfrist wäre am 6. November 2019 abgelaufen.
Habe ich da was falsch verstanden?
1. für diesen Fall unerheblich aber wissenswert:
Verwarnung: Austellung: 21.01.2020 Frankiert: 28.01.2020 Zugestellt: 30.01.2020
welches Datum zählt für Verjährungsfrist (Behörde könnte Bescheid zurückdatieren!?)
2. 3 monatige Verjährungsfrist gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, aber nicht für Verwarnungen?
3. nach Nichtbezahlung des Verwarnungsgeldes kann ein Bußgeldbescheid eingeleitet werden.
Dieser würde ohne Verwarnung nach 3 Monaten nach TATZEIT verjähren.
4. das würde eine Aushebelung der 3 monatigen Verjährungsfrist bedeuten.
Bußgeldstelle findet nach Ablauf der Verjährungsfrist Unterlagen
über Vergehen (nach 2 Jahren?)
So wird einfach ein Verwarnungsgeld verhängt. So hat die Behörde wenigstens die 55 Euro
und die Chance bei Nichtbezahlung oder Einspruch das Ordnungswidrigkeitsverfahren
einzuleiten.
5. Passend dazu der fast höhnische Text der Behörde – Zitat:
„Um einen Bußgeldbescheid zu vermeiden (Anmerkung: der am 6. November 2019 verjährt wäre), werden Sie hiermit verwarnt. Es wird ein Verwarnungsgeld von 55,00 € festgesetzt.
Guten Tag,
ich wurde am 26.02.2019 bei einer Verkehrskontrolle angehalten.
Habe dort ein Verwarngeld von 20€ gezahlt und mir wurde gesagt das die Fahrerkartenauswertung eine andere Stelle beurteilen müsse, da dort 3 verstöße zu verzeichnen waren(1. 0:37 min Überschreitung der Lenkdauer(am 29.01.19), 2. 0:16 min Überschreitung der Lenkdauer(am 20.02.19) und 3. Zeitraum nicht auf Fahrerkarte nachgetragen (am 31.01/01.02.2019).
Heute am 29.01.2020 habe ich den Anhörungsbogen im Briefkasten der am 23.01.2020 erstellt wurde.
Wie gehe ich damit um?
Guten Tag,
ich habe eine Frage:
Am 02.12. wurde ein Bekannter in meinem Fahrzeug geblitzt. Am 13.12. erreichte mich ein Schreiben “Zeugenbefragung wegen Verkehrsordnungwidrigkeit”. Dieses habe ich beantwortet und auch die Person benannt, die mein Fahrzeug nutzte.
Nun bekam ich am 26.01. eine “Vorladung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit”.
Ist es in diesem Fall jemals zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen? Oder würde zum 02.03. die Verjährung eintreten, wenn man den Fahrer nicht finden kann?
Vielen Dank.
Hi, wenn der Bescheid verjährt ist, wie sieht es dann mit den Punkten aus, die man laut diesem bekommen hat?
Hey liebe leute ich hätte eine frage!
Anfang November 2019 wurde ich geblitzt ich hab noch keinen bescheid oder sonstige briefe bekommen eigentlich gilt ja eine frist von 3 Monaten. Folgendes.. ende November des selben Jahres habe ich unbewusst Fahrerflucht begannen und wurde auch zur Polizei gerufen diesen schaden habe ich umgehend meiner Versicherung gemeldet um es gut zu machen da ich echt nichts gemerkt hatte, davon mal abgesehen wurde dieses verfahren selbstverständlich der Staatsanwaltschaft weiter geleitet. Habe ich jetzt bei meinem Blitzer eine frist von 6 Monaten aufgrund diesen Vorfalls?
Hallo Redaktion von Bussgeldkatalog,
ich erhielt heute (13.01.20) ein Schreiben von SO Rechtsdienstleistungen. Ich habe am 14.04.19 ohne Parkschein geparkt. Es stimmt, ich habe Blöderweise den “Strafzettel” in mein Handschuhfach geschmissen und schön vergessen.
Meine Frage ist, ob ich die 37,00 € (15,00+Bearbeitungsgebühren) noch zahlen muss. Da bereits 8 Monate vergangen sind.
Meiner Meinung nach ist das ganze verjährt, aber ich möchte weitere Kosten mir ersparen und frage lieber bei euch nochmal nach.
Vielen Dank Vorab und
viele Grüße
Fr.
Hallo Tanja,
hier handelt es sich um eine Forderung seitens eines privaten Dienstleisters. Hier kommen mithin ggf. andere Regelungen zum Tragen als im Ordnungswidrigkeitenrecht. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um den Anspruch prüfen zu lassen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich wurde heute 19.12.2019 aus dem Verkehr gezogen, da die Polizei mich am Handy gesehen hat. Sie meinte, es würde 2-4 Wochen dauern, bis ich einen Brief nach Hause bekommen werde. Ich bin nicht der Halter des Fahrzeuges, da dies auf meinen Vater zugelassen ist. Ab Januar werde ich aber für mehrere Monate im Ausland sein. Habe ich eine Chance auf Verjährung?
Hallo Verena,
in Deutschland gilt die Fahrerhaftung, das heißt, der Bußgeldbescheid geht in aller Regel dem Tatfahrer zu (Meldeadresse). Personen müssen dabei regelmäßig dafür Sorgen, dass an sie adressierte Schreiben sie auch erreichen können. Kann der Bußgeldbescheid dem Tatfahrer aufgrund seiner Versäumnisse nicht zugestellt werden, kommt u. U. auch eine öffentliche Zustellung in Frage.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag,
ich habe am Oktober ein Gebührenbescheid bekommen.Ich parkte im absoluten Halteverbot (Zeichen 283).
Es steht das mein Fahrzeug umgesetzt wurde,wurde es aber nicht.
Die Gebühr beträgt 120€.
Die Tat wurde im Mai begannen und im Oktober erhielt ich einen Brief.
3 Monate sind um (also 5 Monate später bekam ich den Brief), könnte ich Einspruch erheben?
BG
Bin am 14.07.2019 mit dem Auto meiner Frau 22 km zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaft gefahren. Sie bekam einen Anhörungsbogen. Ausgefüllt zurückgeschickt im Termin. Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht. Nun erhalte ich am 15.10.2019 einen Anhörungsbogen. Erstellt am 10.10.2019, Poststempel vom 14.10.2019. Ist das verjährt? Was antworte ich? Danke
Hallo,
das gilt nur für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach §24 oder? Mein Bußgeldbescheid ergibt sich aus dem OWiG i.V.m. BayStrWG, da sind es dann 6 Monate nach § 31 Verfolgungsverjährung Nr. 4 oder?
Danke und LG
Hallo,
am 7.4.19 wurde ich mit dem Motorrad geblitzt. Am 19.4.19 habe ich den Anhörungsbogen erhalten und ohne Angaben zur Tat beantwortet. Bis heute habe ich nichts weiteres erhalten oder gehört. Durch den Anhörungsbogen müsste die Verjährung auf den 18.7.19 verlängert worden sein, sofern Bußgeldstelle nicht ohne mein Wissen aktiv geworden ist.
Wann kann ich von einer absoluten Verjährung ausgehen?
Greifen hier die 6 Monate? Werden die 6 Monate ab dem Tattag oder der letzten Unterbrechung gerechnet?
Gruß
Jörg
Hallo meine Damen und Herrn
Eine Bekannte hat einen Anhörungsbogen bekommen am 9.7.2019, weil ein Arbeiter, der Probearbeiten bei Ihr war, am 2.7.2019 geblitzt wurde.
Da das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, hat sie sich die Daten nicht notiert. Die Polizei war bei Ihr vor Ort und meine Bekannte hat es genau so geschildert. Jetzt hat die Polizei begonnen wahllos Angestellte und Kunden zu befragen an drei verschiedenen Tagen so das schon Kunden geflüchtet sind. Sie ist schon völlig fertig.
Ist dieser Anhörungsbogen damit dann am 11.10.2019 verjährt oder wie ist das,
Besten Dank im Voraus
Hallo,
ich wurde mit meinem Firmen PKW außerhalb geschlossener Ortschaften mit 32 km/h über dem erlaubten geblitzt und meine Firma bekam einen Anhörungsbogen.
Meine Firma antwortete, dass mir das Fahrzeug überlassen wurde, nicht dass ich es gefahren hätte.
Ich bekam dann nach Ablauf der 3 Monate einen Bußgeldbescheid über 228 € weil ich angeblich Wiederholungstäter bin.
ich sagte dann, dass ich nicht erkennen kann, dass ich der Fahrer bin und außerdem die Frist zwischen dem Bußgeldbescheid und dem Vergehen länger als 3 Monate her ist und ich daher davon ausgehe, dass die Sache verjährt ist.
ich bekam dann ein Schreiben, dass mit Zusendung des Anhörungsbogens an mich (den ich nie erhalten habe) die Verjährung unterbrochen wurde und deshalb der Bußgeldbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist ankam. meine Identität wurde angeblich durch Abgleich mit den Passbehörden ermittelt.
Was soll ich jetzt tun? Zahlen oder anwaltlich dagegen vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Roland
Hallo Roland,
wollen Sie prüfen lassen, ob sich ein Einspruch ggf. lohnt, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag,
mein Bußgeldbescheid ist vom 26.02.019. Hier wurde durch meinen RA Einspruch eingelegt. Am 24.04.2019 ist der Einspruch an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Wann tritt hier demnach die Verjährung ein?
Auch nach drei Monate oder sechs Monate?
Beste Grüße
Guten Tag…
Ich würde wohl zwischen dem 24.05 und dem 26.05.. beim überfahren einer roten Ampel geblitzt.
Das Fahrzeug gehört dem [edit. v. d. Red.] –
Heute am 28.08. habe ich die Nachricht bekommen, dass mein Arbeitgeber den Fragebogen mit Foto bekommen hat.
Gilt für mich jetzt die Verjährungsfrist von drei Monaten, weil. Ich den Bussgeldbescheid, ja noch nicht persönlich bekommen habe.
Vielen Dank für Ihre Antwort
OWI am 5.3. 19 begangen
-Parken o. Anwohnerparkausweis, den ich jedoch für 2019 habe
-Der Bescheid dazu ist mit Datum vom 7.6.2019
Das ist doch verjährt, muss ich da überhaupt Einspruch einlegen ??
Danke
Guten Tag,
ich wurde am 20.03.2019 geblitzt mit dem Fahrzeug meiner Freundin. Wir haben nun am 21.08.2019 einen Brief erhalten.
Sie musste aufgrund von Punkten in Flensburg vor einem Jahr ihren Führerschein abgeben. In dem Brief vom 21.08.2019 wurde sie als Beschuldigte vorgeladen, wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wie vergehen wir da nun? Tritt hier die 3 monatige Vejährung in Kraft oder soll ich mit meiner Freundin gemeinsam zur Polizei, damit die Polizei das Foto mit mir abgleichen können?
Liebe Grüße und vielen Dank im VOraus
Guten Tag,
Anhörungsbogen 20.05.2019 ausgestellt, bei mir angekommen am 22.05.2019.
Bußgeldbescheid 13.08.2019. ausgestellt, bei mir angekommen am 15.08.2019 per gelber Brief.
Ich muss zahlen da die Verjährung noch nicht eingetroffen ist?
Danke und Grüße
Alex
Hallo Alex,
in Ihrem Fall ist die Verjährung noch nicht eingetroffen, da nicht mehr als drei Monate zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid liegen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo zusammen,
Fahrer A: Fahrzeugführer & Leasingnehmer
Fahrzeughalter: Arbeitgeber (auf diesen ist auch das Fahrzeug zugelassen) / Unternehmensform: AG
Fahrer A (Fahrzeugführer und Leasingnehmer) wurde am 04.05.19 außerorts (Autobahn) geblitzt
Bisher (heute 05.08.19) noch kein Schreiben bei Fahrer A eingegangen.
Wann kann Fahrer A davon ausgehen nicht mehr belangt zu werden?
1) Bereits jetzt da 3 Monate überschritten sind?
2) Im schlechtesten Fall erst in weiteren drei Monaten da beim Fahrzeughalter (Arbeitgeber) ja bis zum 03.08.19 noch ein Anhörungsbogen eingetroffen sein könnte und somit die Verjährungsfrist erneut beginnt? Final also erst am 03.11.19?
Vielen Dank vorab!
Guten Tag,
gibt es auch eine Verjährungsfrist für Bußgelder, die massiv lange zurück liegen? Heute kam ein Beamter der Stadt bei mir an die Tür und wollte etwas aus 2012 eintreiben… Wir haben immerhin 2019!
Beste Grüße,
S.
Hallo S.,
grundsätzlich unterliegen auch Bußgelder einer sogenannten Vollstreckungsverjährung. Wie lang diese gilt, hängt von der Höhe des Bußgeldes ab. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org