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Kurzzeitkennzeichen: Kosten und Versicherung

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Das Wichtigste zum Kurzzeitkennzeichen

Anders als ein normales Autokennzeichen darf das Kurzzeitkennzeichen nur für bestimmte Fahrten verwendet werden.
Anders als ein normales Autokennzeichen darf das Kurzzeitkennzeichen nur für bestimmte Fahrten verwendet werden.

Seit 1998 gibt es das Kurzeitkennzeichen in Deutschland. Es löste als Überführungskennzeichen weitgehend das noch heute bekannte „Rote Kennzeichen“ ab. Letzteres gibt es nur noch für Händler und zur ausschließlich gewerblichen Nutzung. Die Autokennzeichen sind an das Fahrzeug gebunden. Das Kurzzeitkennzeichen kann genutzt werden, um …

  • Fahrzeuge zu überführen,
  • Test- und Probefahrten zu machen,
  • zum TÜV zu fahren.

Für die Anmeldung werden seit Frühjahr 2015 Fahrzeugpapiere und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) benötigt. Ohne HU wird der Gültigkeitsbereich eingeschränkt, so dass das Kurzzeitkennzeichen nur in einem bestimmten örtlichen Radius mit bestimmten Zweck gültig ist.

FAQ: Kurzzeitkennzeichen

Wie sieht ein Kurzzeitkennzeichen aus?

Das Kurzzeitkennzeichen ähnelt optisch dem normalen Kennzeichen, hat aber kein Eurofeld am linken Rand, sondern einen gelben Streifen an der rechten Seite mit einem Datum. Des Weiteren hat es eine blaue Stempelplakette und eine Nummerierung beginnend mit 03 oder 04.

Wie lange kann ich mit einem Kurzzeitkennzeichen fahren?

Die Gültigkeitsdauer des Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wofür wird das Kurzzeitkennzeichen benutzt?

Es darf für Überführungs- und Probefahrten sowie zur Vorführung beim TÜV oder bei der DEKRA verwendet werden.

Was kann ein Kurzzeitkennzeichen kosten?

Für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen fallen Kosten in Höhe von 13,10 Euro an. Darüber hinaus sind für die Herstellung der Nummernschildern und die Kfz-Versicherung weitere Ausgaben einzuplanen.

Gelbe Nummernschilder: So sehen sie aus

Das Kurzzeitkennzeichen hat die klassischen Maße wie ein Standardkennzeichen von einer maximalen Breite von 520 mm und einer maximalen Höhe von 130 mm. Allerdings befindet sich kein Eurofeld am linken Rand. Weiterhin sind auf dem Kurzzeitkennzeichen die Standard-Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks (Stadtkennung oder Landkreiskennung) wie „B“ für Berlin oder „HH“ für Hamburg aufgeprägt. Diesen folgt eine Nummer, die mit „03“ oder „04“ beginnt. Die Stempelplakette ist blau und entspricht in der Regel der Zulassungsplakette des jeweiligen Bezirks.

Auffälligstes Merkmal ist der rechte Streifen auf dem Kurzzeitkennzeichen. Dort ist mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund der Gültigkeitszeitraum vermerkt. Aufgeprägt ist nur das Enddatum in drei Zeilen mit je zwei Stellen. Es wird von oben nach unten gelesen und folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr. Eine Nutzung nach Ablauf dieses Datums ist nicht zulässig.

Das gelbe Kennzeichen ist anders als die gewerblich genutzten roten Nummernschilder an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Das bedeutet, dass zwischen verschiedenen Fahrzeugen nicht gewechselt werden darf.

Kurzzeitkennzeichen Aussehen: Es gibt kein Eurofeld am linken Rand. Auffälligste Merkmal ist das gelbe Feld am rechten Rand mit Enddatum in schwarzer Schrift.
Kurzzeitkennzeichen Aussehen: Es gibt kein Eurofeld am linken Rand. Auffälligste Merkmal ist das gelbe Feld am rechten Rand mit Enddatum in schwarzer Schrift.

Abgrenzung zum roten Kennzeichen

Noch immer herrscht einige Verwirrung darüber, welches Kennzeichen für einfache Überfahrten das richtige ist. Das gelbe Nummernschild gibt es erst seit Ende der 90er. Zuvor waren rote Kennzeichen gebräuchlich. Im § 16 FVZ heißt es:

Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.

Nun könnte vermutet werden, dass das rote Nummernschild für alle Fahrzeuge geeignet wäre, die nicht angemeldet sind bzw. nicht zugelassen. Es ist üblich, das eigene Kfz vor Verkauf stillzulegen, bevor es dem neuen Eigentümer anvertraut wird. Allerdings sind die roten Kennzeichen nicht für den Privatgebrauch zugelassen. Wer sie dennoch nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Privatleute müssen auf das Kurzzeitkennzeichen ausweichen.

Das rote Kennzeichen ist nur für gewerbliche Autohändler gedacht, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen. Für die Händler wäre es bei der Vielzahl von Fahrzeugen praktisch kaum realisierbar, für jedes ein Kurzzeitkennzeichen erstellen zu lassen. Das rote Nummernschild stellt für die Autohändler hauptsächlich eine Kosten- und Bürokratieersparnis dar.

Kurzurlaub mit 5-Tages-Kennzeichen
Ein Kurzurlaub mit dem 5-Tages-Kennzeichen ist nicht zulässig. Dafür ist ein Saisonkennzeichen notwendig.

Kurzzeitkennzeichen – wann sind sie gültig?

Die Kurzzeitkennzeichen gelten maximal fünf Tage, weshalb sie umgangssprachlich auch als 5-Tage-Kennzeichen bezeichnet werden. Es ist ausschließlich erlaubt, sie zur Fahrzeugüberführung, für Probefahrten sowie zur Vorführung bei TÜV oder Dekra zu verwenden. Als Probefahrt gilt dabei nur eine Fahrt mit konkreter Kaufabsicht für das entsprechende Kfz. Das bedeutet, dass Probefahrten, die zur Vorstellung eines neuen Autotyps, wie sie viele Autohäuser anbieten, nicht darunter fallen.

Die 5-Tages-Kennzeichen dürfen nach Ablauf des Enddatums, also nach 23:59 Uhr des aufgeprägten Datums, nicht mehr verwendet werden. Vorteilhaft ist, dass das Kurzzeitkennzeichen nicht zurück zur Zulassungsstelle gebracht werden muss. Sie können einfach im Hausmüll entsorgt werden.

Es ist nach § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erlaubt, Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, durchzuführen. Zulässig sind allerdings dann nur Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle. Auch Fahrten zur Haupt- bzw. Sicherheitsuntersuchung sind möglich. Werden Mängel festgestellt, die eine Reparatur notwendig machen, ist auch die Fahrt zur nächstgelegenen Werkstatt legitim.

Voraussetzung für die Genehmigung von 5-Tages-Kennzeichen

Für die Bewilligung des Antrags für ein Kurzzeitkennzeichen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit 1. April 2015 unterliegt die Tageszulassung für das Kfz teilweise strengeren Regeln.

Für die Erteilung müssen folgende Dokumente bzw. Nachweise vorgelegt werden:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für bis zu fünf Tage
  • Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief
  • Gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU/TÜV)
  • Ggf. Vollmacht, falls im Auftrag gehandelt wird
  • Für Firmen: Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister

Das Fahrzeug muss zudem mindestens einen Werktag vor Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen abgemeldet sein. Ist keine gültige HU vorhanden, muss ein verkehrssicherer Zustand des Fahrzeugs gewährleistet sein. Die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens erfolgt unter Auflagen.

Kurzzeitkennzeichen für Anhänger, LKW oder Wohnmobil?
Es ist grundsätzlich egal, für welche Fahrzeugklasse Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Solange die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Versicherung vorliegt, können Sie einen Antrag in der Zulassungsstelle stellen.

Hauptuntersuchung und Kurzzeitkennzeichen
Seit April 2015 gilt die Hauptuntersuchung als Voraussetzung für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens.

Kurzzeitkennzeichen nur mit TÜV?

Um den Missbrauch von 5-Tages-Kennzeichen zu verhindern, werden seit April 2015 Kurzzeitkennzeichen in der Regel nur noch in Verbindung mit Fahrzeugpapieren und einer gültigen HU ausgegeben. Einzige Ausnahme ist ein Termin beim TÜV oder der Dekra, um eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung zu erhalten oder eine Hauptuntersuchung durchzuführen. Dann geht es auch ohne HU, die Zulassung des Kurzzeitkennzeichens erhält allerdings Auflagen. Fahrten mit dem Fahrzeug sind nur in einem festgelegten Bereich mit festgelegtem Zweck genehmigt. Was ist erlaubt mit und ohne HU?

Mit Hauptuntersuchung

  • Probefahrt mit kommerziellen Interesse
  • Überführung eines Fahrzeugs
  • Gültigkeit: Deutschland und teilweise im Ausland

Ohne Hauptuntersuchung

  • Hin- und Rückfahrt zur Begutachtungsstelle
  • Hin- und Rückfahrt zur Haupt- und Sicherheitsuntersuchung
  • Im Anschluss ggf. Hin- und Rückfahrt zur Werkstadt
  • Gültigkeit: kürzester Weg im Zulassungsbezirk, maximal noch angrenzender Bezirk

Durch diese Einschränkungen sind viele Vorteile der alten Regelung verloren gegangen. Zuvor war es möglich, jedes beliebige verkehrssichere Fahrzeug mittels Kurzzeitkennzeichen zu überführen, selbst wenn das Prüfsiegel abgelaufen war. Bei Beantragung müssen heute Daten wie Marke, Modell und Fahrgestellnummer der Zulassungsstelle mitgeteilt und maschinell in die entsprechenden Dokumente für das Kurzzeitkennzeichen eingetragen werden. Vor der Neuerung erledigte das der Antragsteller vor Fahrtantritt selbst.

Im Paragraph 16a FZV steht geschrieben:

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
  3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung […] vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug […] keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. […]

Wie können Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen?

Wer ein Kfz gekauft hat oder einen stillgelegten Wagen von A nach B bewegen muss, benötigt häufig ein Kurzzeitkennzeichen. Wie bei allen anderen Nummernschildern kann das 5-Tage-Kennzeichen bei der örtlichen Zulassungsbehörde für das Auto beantragt werden. Seit April 2015 ist es aber auch möglich, das Kurzzeitkennzeichen nicht nur am Wohnsitz, sondern auch am Standort des Fahrzeugs zu beantragen. Das hat den großen Vorteil, dass bei spontanem Autokauf, nicht erst zum Heimatort gereist werden muss, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen.

Ein Beispiel: Wollte jemand aus Stuttgart einen PKW in Berlin erwerben, musste er nach Autokauf zurück nach Stuttgart, um bei der Zulassungsstelle einen Antrag zu stellen. Heute kann er das Kurzzeitkennzeichen einfach in Berlin beantragen.

Kurzzeitkennzeichen beantragen
Das gelbe Nummernschild können Sie bei Ihrer örtlichen Zulassungsstelle beantragen oder bequem im Internet bestellen.

Aber was braucht man für ein Kurzzeitkennzeichen? Bevor Sie zur Zulassungsstelle gehen, benötigen Sie eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung). Diese können Sie bei einer Versicherung Ihrer Wahl beantragen – wählbar als Haftpflicht oder als Voll- bzw. Teilkasko. Mit der eVB-Nummer können Sie zur Zulassungsstelle gehen und dort das 5-Tage-Kennzeichen beantragen.

Neben dem ausgefüllten Antrag unter Angabe des Verwendungszwecks sowie der Fahrzeugart müssen für das Kurzzeitkennzeichen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung. Wenn Sie jemanden vertreten, sollten Sie zudem eine Vollmacht des Fahrzeughalters mitbringen.

Minderjährige benötigen ebenfalls eine Vollmacht, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Diese muss von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Personalausweise der Eltern müssen vorliegen. Ebenfalls vorzulegen sind der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (außer den erwähnten Ausnahmen) und die eVB-Nummer für das Kurzzeitkennzeichen.

Bei Firmen benötigen natürliche Personen eine Gewerbeanmeldung, juristische Personen die Gewerbeanmeldung sowie einen Handelsregisterauszug. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss den Gesellschaftervertrag vorlegen sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen, die im entsprechende Vertrag genannt werden.

Mit der Zulassung können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei einem entsprechenden Betrieb prägen lassen. Diese befinden sich in der Regel in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle.

Kurzzeitkennzeichen online beantragen

Einige Zulassungsstellen ermöglichen es, das 5-Tages-Kennzeichen auch online zu bestellen. Mittlerweile bieten auch diverse private Anbieter diesen Service an. Dadurch können Sie sich den Behördenweg sparen und bequem von der Couch aus das Kurzzeitkennzeichen beantragen. Insgesamt sparen Sie viel Zeit, weil Ihnen weder Wartezeiten noch entsprechende Lauf- bzw. Fahrtwege entstehen.

Häufig werden Komplettpakete angeboten. Per Online-Formular können Sie sich für eine Versicherung entscheiden und eine eVB-Nummer beantragen. Im nächsten Schritt tragen Sie alle erforderlichen Daten ein und laden die entsprechenden Dokumente hoch. Danach wird das Kurzzeitkennzeichen geprägt und per Post, meist Expresslieferung, verschickt. Häufig ist ein solcher Dienst aber teurer, als wenn Sie selbst die Beantragung durchführen. Außerdem verlieren Sie durch den Bestellvorgang meist einen Tag durch den postalischen Versand.

Bußgeld Kurzzeitkennzeichen
Für das Kurzzeitkennzeichen gelten im Grunde dieselben Bußgeldbestimmungen wie für das Standardkennzeichen. Wer dagegen verstößt muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Kurzzeitkennzeichen für Samstag? Geht das?

Grundsätzlich ist es möglich, das Kurzzeitkennzeichen auch an einem Samstag zu beantragen. Es ist allerdings viel aufwändiger und meist auch teurer. Nicht alle Versicherungen bieten einen Service rund um die Uhr an. Einige arbeiten aber auch samstags. Online beantragt, versenden sie die eVB-Nummer häufig über SMS oder E-Mail, was unter Umständen höhere Gebühren bedeuten kann.

Weiterhin benötigen Sie eine Zulassungsstelle, die samstags geöffnet hat. Das Kurzzeitkennzeichen können Sie dann meist in der Umgebung der Zulassungsstelle bei einer Prägestelle prägen lassen. Leichter ist es natürlich einen entsprechenden Online-Dienst zu nutzen und sich das 5-Tage-Kennzeichen per Expresslieferung am Samstag zuschicken zu lassen.

Kurzzeitkennzeichen: Versicherung der 5-Tage-Kennzeichen

Die Beantragung einer eVB-Nummer für das Kurzzeitkennzeichen ist in der Regel unkompliziert. Mittlerweile bieten die meisten Versicherer ihre Dienste auch online an. In wenigen Minuten sind die Bestellformulare ausgefüllt. Die Versicherungsbestätigung erhalten Sie dann wahlweise per SMS oder E-Mail. Auch der Postweg ist möglich, dauert aber in der Regel länger.

Üblich ist eine Haftpflichtversicherung. Möglich ist aber auch die Versicherung des Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen per Teil- oder Vollkasko. Letztere bietet sich insbesondere bei Neuwagen an. Häufig müssen Sie, wenn Sie eine Vollkasko für Ihr Kfz beantragen, mit Ihrer Versicherung gesondert sprechen. Einige Versicherer bieten diesen Service nicht für Kurzzeitkennzeichen an.

Beachten Sie, dass die meisten Versicherungen die Kosten für das Kurzzeitkennzeichen wieder verrechnen, falls Sie anschließend Ihr Fahrzeug auch dort versichern.

Sollten Sie eine Überfahrt aus dem europäischen Ausland bzw. in ein europäisches Ausland planen, wäre es sinnvoll, eine Versicherung mit Grüner Karte zu beantragen. Die Grüne Versicherungskarte bzw. im offiziellen Sprachgebrauch die „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ ist eine enorme Erleichterung für den PKW-Führer.

Aufgrund der überaus uneinheitlichen Versicherungslösungen im europäischen Raum müssten Sie in jedem Land, das durchreist wird, je nach nationalem Recht eine Versicherungsdeckung nachkaufen. Mit der Grünen Versicherungskarte ist es dagegen möglich, mit derselben Kfz-Haftpflichtversicherungs-Police verschiedene Länder befahren zu können.

Anerkennungspflicht Gelbes Nummernschild
Für das deutsche Kurzzeitkennzeichen gibt es in der EU eine Anerkennungspflicht. Dennoch kann es zu Problemen kommen. Daher empfiehlt es sich, für Überfahrten ins Ausland eine Grüne Versicherungskarte zu beantragen.

Grüne Karte

Bis 1965 mussten alle Kraftfahrer, die über internationale Grenzen fuhren, einen Versicherungsnachweis des jeweiligen Landes mitführen. Beim so genannten „Grüne-Karte-Abkommen“ haben sich mehrere Staaten zusammengeschlossen und sich auf eine einheitliche Bescheinigung geeinigt. Sie ist in grün gehalten, wodurch sie ihren Namen erhalten hat. Aufgrund des Kennzeichenabkommens hat sie heute nicht mehr die große Bedeutung wie vor Jahren. Nicht jeder Autofahrer ist automatisch im Besitz der Karte. Oftmals muss sie gesondert bei der Versicherung beantragt werden. Bei einem Autounfall im Ausland ist sie aber Gold wert, denn die Schadenabwicklung wird stark erleichtert.

Die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr

  • gilt als Nachweis der Versicherung im Ausland
  • dokumentiert den Versicherungsschutz nach den geltenden Bestimmungen im Ausland
  • kann Unfallgeschädigten Auskunft über ausländische Regulierungsbüros geben

Was kosten Kurzzeitkennzeichen?

Die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen setzten sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das sind die bundeseinheitlichen Gebühren für die Beantragung, die Gebühren für die Versicherung und die Kosten für das Prägen der Kurzzeitkennzeichen.

Die Gebühren für die Anmeldung sind bundeseinheitlich geregelt, so fallen bei der Zulassungsstelle für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen insgesamt Kosten in Höhe von 13,10 Euro an. Die Summe setzt sich zusammen aus 10,20 Euro für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens, 2,60 Euro für die das Kraftfahrtbundesamt und 30 Cent für das Klebesiegel.

Die eVB-Nummer für die Tageszulassung verursacht ebenfalls Kosten. Je nach Versicherung und gewählten Tarif für das Kurzzeitkennzeichen kann der Preis stark variieren. Es ist auch entscheidend, ob Sie sich die Kosten später erstatten lassen können, sofern Sie Ihr Fahrzeug regulär bei der gleichen Versicherungsgesellschaft anmelden. Preisentscheidend ist auch, ob Sie eine Grüne Karte benötigen oder nicht. Für die Versicherung müssen Sie in der Regel mit rund 30 Euro rechnen. Es gibt allerdings auch Angebote unter 20 Euro. Bei Versicherung mit Grüner Karte wird oftmals ein Ausschlag von ca. 50 Euro erhoben. Letztlich hilft nur das Vergleichen verschiedener Angebote, um das für Sie passende Angebot zu finden.

Wie bei jedem anderen Nummernschild, entstehen beim Kurzzeitkennzeichen auch Kosten für das Prägen des Schildes. Auch hier variieren die Preise je nach Anbieter. In der Regel betragen die Kosten für das Prägen vom 5-Tages-Kennzeichen 20 bis 30 Euro. Online gibt es aber auch Anbieter, die diesen Service für unter 10 Euro anbieten. Dann kommen aber noch Gebühren für Packung und Versand oben drauf.

Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?

  • 13,10 Euro für die Anmeldegebühren bei der Zulassungsstelle
  • ca. 30 Euro für die eVB-Nummer (ggf. plus 50 Euro für die Grüne Karte)
  • ca. 20 Euro für das Prägen der Nummernschilder

Demnach müssen Sie für das Tageskennzeichen Kosten in der Höhe von ungefähr 60-110 Euro einplanen. Unter Umständen kann es auch teurer werden.

Das Kurzzeitkennzeichen ist abgelaufen?

Grundsätzlich gelten für die gelben Kennzeichen dieselben Regeln wie für jedes andere Nummernschild auch. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichen gut lesbar am Fahrzeug angebracht werden. Fehlen die Kennzeichen sind gemäß Bußgeldtabelle 60 Euro zu zahlen. Auch Punkte sind möglich, wenn das Fahrzeug ohne Typengenehmigung bzw. Einzelgenehmigung in Betrieb gesetzt wird. Wer das Kurzzeitkennzeichen an mehreren Fahrzeugen anbringt, verstößt ebenfalls gegen das Recht. Auch ein Kurzurlaub mit gelben Kennzeichen ist nicht zulässig. Dafür müssen Sie ein Saisonkennzeichen beantragen.

Mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen zu fahren oder dem Kennzeichen des Nachbarn, bedeutet einen Verstoß gegen das Verkehrsrecht. Häufig wird gegen das Pflichtversicherungsgesetz gehandelt, was eine Straftat darstellt. Das Fahren eines nicht zugelassenen Fahrzeugs hat ein Bußgeld zur Folgen.

Kurzzeitkennzeichen in der Schweiz
Einige Länder außerhalb der EU tolerieren das Kurzzeitkennzeichen. Eines dieser Länder ist die Schweiz.

Kurzzeitkennzeichen im Ausland

Die begrenzte Zulassung eines Fahrzeuges mit gelbem Nummernschild ist ein nationaler Verwaltungsakt. Um eine verbotene Fernzulassung zu vermeiden, sollte es nicht im Ausland verwendet werden. Es ist nicht zwingend gegeben, dass das Kurzzeitkennzeichen mit Fahrzeugschein als offizielles Dokument akzeptiert wird. Innerhalb der Europäischen Union gibt es allerdings eine Anerkennungspflicht des deutschen 5-Tages-Kennzeichen. Demnach ist die Verwendung innerhalb der EU zulässig. Darüber hinaus gibt es noch weitere Staaten, die das gelbe Kennzeichen tolerieren.
Länder außerhalb der EU, die das Kurzzeitkennzeichen akzeptieren:

  • Bosnien
  • Iran
  • Mazedonien
  • Schweiz
  • Weißrussland

Obwohl die Anerkennung des deutschen Kurzzeitkennzeichens im europäischen Ausland gegeben ist, kommt es laut verschiedener Berichte immer noch zu Problemen. Wer ein Fahrzeug nach Deutschland einführen bzw. ins Ausland ausführen möchte, sollte lieber auf Nummer sicher gehen und auf ein Ausfuhrkennzeichen ausweichen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Kurzzeitkennzeichen: Kosten und Versicherung
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67 Kommentare

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  1. Olivr
    Am 16. Februar 2018 um 1:05

    Das Auto steht jetzt noch auf der Strasse aber die 5 Tages Kennzeichen sind abgelaufen ich fahre das Auto jetzt aber nicht und hab erst 3 Tage später ein Termin für die richtige Zulassung…. Mus ich Strafe bezahlen wenn jetzt das Ordnungsamt kommt und sieht das der Wagen auf der Strasse steht und die 5 Tage abgelaufen sind

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. März 2018 um 14:02

      Hallo Olivr,

      sobald das Kennzeichen abgelaufen ist, darf es nicht auf öffentlichen Straßen bewegt oder abgestellt werden. Andernfalls droht ein Bußgeld. Befindet sich das Fahrzeug hingegen auf Ihrem Privatgrundstück, braucht es kein amtlich zugelassenes Kennzeichen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Nils
    Am 17. Januar 2018 um 3:04

    Hallo und guten Abend gestern wurde ich von einer Polizeistreife um null Uhr 500 m vor meinem Wohnhaus mit der Aussage mein Kurzzeitkennzeichen sei abgelaufen angehalten daraufhin verwies ich dass ich bereits die neue eVB Nummer zur Zulassung habe. Mit welcher Strafe muss ich rechnen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Februar 2018 um 17:30

      Hallo Nils,

      das Fahren eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist in der Regel nicht strafbar. Sie müssen lediglich mit einem Bußgeld rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Ron
    Am 4. Januar 2018 um 22:13

    Habe mir i Nü ein neues Auto gekauft und dort mein altes verkauft.
    Melde jetzt das neue an mit meinem alten Kennzeichen DAH.Muss dann das verkaufte Auto mit 5 Tageskennzeichen nach NÜ bringen. Habe die ABF Nummer fürs neue Auto von Vers. bekommen.
    Brauch i jetzt noch ne ABF Nummer fürs gelbe Kennzeichen.
    Wer kann helfen ?
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Januar 2018 um 12:34

      Hallo Ron,

      leider sind uns Ihre Fragen nicht ganz klar – meinen Sie eventuell die evb-Nummer? Sie können sich diesbezüglich auch noch einmal an Ihre Versicherung wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  4. jarrar
    Am 12. Dezember 2017 um 4:10

    Hello
    I would like to know what documents to provide to have provisional car license plates
    from Stuttgart to Paris and what will be the price
    Best regards
    Jarrar imed

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2017 um 12:01

      Hello Jarrar,

      for this information you should ask at vehicle registration office in Stuttgart.

      Editorial staff of Bussgeldkatalog.org

  5. Chris
    Am 3. Dezember 2017 um 11:56

    Hallo, ich möchte ein abgemeldetes Kfz mit Tüv in 700 km Entfernung kaufen. Reicht es aus wenn der Händler mir den Fahrzeugschein oder Brief und den Tüv Bericht per Email sendet, damit ich diese Kopien bei der Zulassungsstelle vorlegen kann um das Kurzzeitkennzeichen zu bekommen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2017 um 12:57

      Hallo Chris,

      in der Regel sollten auch Kopien ausreihen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  6. Schleicher
    Am 11. November 2017 um 10:37

    Guten Tag liebes Team,

    vielleicht passt es nicht ganz zum Thema, aber vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Nach dem Erwerb eines Motorrads in Österreich würde ich es gerne nach Deutschland überführen aus eigener Kraft.
    Welche Möglichkeiten haben ich?
    Ein Gutachten einer Begutachtungsstelle gemäß §57a Abs. 4KFG 1967 liegt vor. (HU&AU in Österreich)
    Reicht dieses Gutachten in Verbindung mit den abgemeldeten Österreichischen Zulassungsbescheinigung aus um ein Kurzzeitkennzeichen im Deutschland zu erwerben?

    Kann ich mit diesem Kennzeichen das Fahrzeug aus Österreich nach Deutschland überführen?

    Gruß
    Schleicher

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 12:07

      Hallo Schleicher,

      fragen Sie am besten direkt bei der örtlichen Zulassungsstelle nach, die Ihnen verbindliche Auskunft hierüber geben kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Britt
    Am 4. November 2017 um 11:45

    Hallo,
    mit welcher Strafe ist zu rechnen, wenn wir dass Kennzeichen für einen Kurzurlaub nutzen?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 10:34

      Hallo Britt,

      die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen ist ausschließlich zur Fahrzeugüberführung, für Probefahrten sowie zur Vorführung bei TÜV oder Dekra erlaubt. Die Zweckentfremdung stellt einen Verstoß gegen § 3 I i.V.m. 48 I FZV dar und wird mit einem Bußgeld sanktioniert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Philipp
    Am 23. Oktober 2017 um 20:20

    Hallo zusammen, ich will mit einem gültigen Kurzzeitkennzeichen meine Tochter von Süddeutschland nach Zürich/Schweiz an den Flughafen fahren. Geht das? Danke für die Kommentare.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 9:55

      Hallo Philipp,

      nur mit Österreich, Italien und Dänemark bestehen Abkommen, laut denen deutsche Kurzzeitkennzeichen dort anerkannt werden. In vielen anderen Ländern werden sie toleriert, allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Silvia V.
    Am 25. August 2017 um 14:23

    Hallo,
    ich wurde am 12.7.17 gegen früh mit einem gerade 8h vorher abgelaufenen Kurzkennzeichen von der Polizei angehalten.
    Da ich dachte , dass dass Kennzeichen erst in der folgenden Nacht 23.59 Uhr abläuft, war ich gerade auf dem Weg das Fahrzeug zu überführen. Versicherungscode, HU ect. alles dabei gehabt.
    Die Polizei war kulant ermahnte mich, aber schickte mich ca 20km zu einer Zulassungsstelle, ich sollte mir da ein Tageskennzeichen noch einmal holen, da ich noch eine 3stündige Fahrt vor mir hatte.
    Ich bekam von der Polizei weder einen Zettel, noch sagten Sie, dass es strafrechtliche Folgen für mich hat.
    Da sie mich in die 20km Zulassungsstelle schickten , die sie mir zuvor sogar noch per Internet herausgesucht hatten und mich fahren ließen,ohne einen weiteren Hinweis der Strafverfolgung mir ankündigten, bedanke ich mich und fuhr zu dieser Zulassungsstelle.
    Gestern erhielt ich von der Polizeidienststelle einen Bußgeldzettel in Höhe von 98,50 € und 1 Punkt in Flensburg.
    Definieren tut sich dieser Betrag von 70,00 € wegen Nummernschild, 28,50 € Schreib-und Verfahrensgebühren.

    Frage bitte:
    1. hätte die Polizei mir nicht vor Ort schon einen Straf – oder Nachweiszettel mir geben müssen ?
    2. Mich hätte doch die Polizei nicht dann auch noch zur nächsten Zulassungsstelle schicken dürfen ?
    Ich ging somit davon aus, dass diese mich jetzt damit nicht weiter ahnden, sonst hätte doch das Fahrzeug in diesem Moment stillgelegt worden müssen oder ?
    3. Wieso muss ich 70,00 € zahlen wegen abgelaufenem Kurzkennzeichen, wenn im Bußgeldkatalog2017 60,00 € steht ?

    Hätte ich eine Chance im Widerspruchsverfahren, wenn mich die Polizei ohne Ahndung vor Ort sondern mich sogarmig freundlichen Worten noch in die nächste Zulassungsstelle schickt und ich das als Kulanz dankbar annahm und auch so absolut verstand ?
    Vielen Dank für eine Antwort
    MfG
    Silvia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 10:36

      Hallo Silvia,

      in diesem speziellen Fall bietet sich die Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht an. Wir dürfen Ihnen an dieser Stelle leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Wedemann
    Am 5. August 2017 um 18:29

    Hallo

    Ist es richtig, dass ich ein gekauftes Kfz ohne TÜV, wenn ich in einem anderen Bundesland wohne, erst in dem Bundesland, in dem ich das Auto Kaufe, beim TÜV/Dekra vorführen muss? Und sollte ich dort nicht TÜV bekommen, darf ich noch in eine Werkstatt in selben Zulassungsbezirk oder maximal in den nächsten angrenzenden Bezirk fahren?

    Frage 1: ich darf nicht ohne TÜV fahren. Weder zur Werkstatt noch zu mir nach Hause? Ich muss erst eine TÜV Untersuchung machen und mir die Mängel attestieren lassen?

    Frage 2: habe ich nun diesen TÜV Bericht und das KFZ hat Mängel, wie bekomme ich es nach Hause, wenn ich mehrere Zulassungsbezirke entfernt wohne?

    Konkret: welche Strafe würde drohen, wenn ich direkt mit dem gültigen kurzzeitig-Kennzeichen nach Hause fahren würde?

    Und würde es einen Unterschied machen, wenn ich vorher beim TÜV /Dekra gewesen wäre und dort Mängel attestiert bekommen hätte?

    Ist es eine Ordnungswidrigkeit? Ein Bußgeld? Punkte?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 12:32

      Hallo Wedemann,

      Sie können mit einem Kurzzeitkennzeichen sowohl Überführungsfahrten als auch Fahrten zum TÜV absolvieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Christof
    Am 26. Juli 2017 um 13:21

    Hallo. Ich habe gekauft kurzeitkennzeichen und habe gefahren nach ausland,(EU) kurz von grenze hat mich Polizistin anhalten , und habe strafen bekommem weil musste nur mit zollkennzeichen fahren, Er hat recht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 12:01

      Hallo Christof,

      Kurzeitkennzeichen werden in Österreich, Italien und Dänemark anerkannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Esther
        Am 18. September 2017 um 14:27

        Ich dachte überall in der EU?

        “Innerhalb der Europäischen Union gibt es allerdings eine Anerkennungspflicht des deutschen 5-Tages-Kennzeichen. Demnach ist die Verwendung innerhalb der EU zulässig. Darüber hinaus gibt es noch weitere Staaten, die das gelbe Kennzeichen tolerieren.”

        • bussgeldkatalog.org
          Am 25. September 2017 um 10:56

          Hallo Esther,

          in der Tat ist das Kennzeichen formal in der gesamten EU anerkannt, allerdings kommt es abseits des genannten Länder immer wieder zu Problemen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Saleem
    Am 6. Juli 2017 um 19:02

    Ich bin heute mit meinem Auto zum BürgerAmt gefahren und die Polizei hat mich angehalten .
    Da meine kurzzeitkennzeichen abgelaufen sind .
    Leider hab ich es vergessen und dachte das sie noch ein Tag alt war . Mit was für einer Strafe kann ich jetzt rechnen ? Nur Bußgeld ,wenn ja wie viel oder nur 1 Punkt ?

    Danke im voraus

    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 9:31

      Hallo Saleem,

      ist das Gültigkeitsdatum des Kurzzeitkennzeichens abgelaufen, können Ihnen verschiedene Vergehen vorgeworfen werden. Hierzu zählen: Steuerhinterziehung, Versicherungsbetrug und Fahren ohne Zulassung. Des Weiteren verstoßen Sie gegen § 16 a Abs. 3 FZV. Dies zieht ein Bußgeld von 50 Euro nach sich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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