Grünes Kfz-Kennzeichen wegen Steuerbefreiung

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 5. März 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was sie über das grüne Kennzeichen wissen sollten

Neben den regulären Zivilkennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund gibt es in Deutschland auch ein grünes Nummernschild. Im Verkehr fallen sie eher selten auf, denn grüne Kennzeichen sind nur einer kleinen Gruppe von Haltern vorbehalten. Wer ein solches Autokennzeichen führt, ist von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) komplett befreit.

Das grüne Kfz-Kennzeichen kann grundsätzlich bei der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassung ist laut Steuer- und Verkehrsrecht abhängig von den Einsatzansprüchen an das Fahrzeug. Außerdem muss ein Antrag beim Zoll eingereicht werden. Wer ein grünes Kennzeichen bekommen hat, erhält neben der Steuerbefreiung aber auch strenge Auflagen.

FAQ: Grünes Kennzeichen

Was bedeutet ein Kennzeichen mit grüner Schrift?

Ein grünes Kennzeichen besagt, dass das Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit ist.

Was ist nötig, um ein grünes Kennzeichen zu erhalten?

Voraussetzung ist hierfür die Befreiung von der Kfz-Steuer. Dies kann z. B. Menschen mit Behinderung betreffen oder die Fahrzeuge von Schaustellern.

Wo kann ich ein grünes Kennzeichen beantragen?

Das Nummernschild können Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Grünes Kennzeichen: So sieht es aus

Ein grünes Kennzeichen gleicht den regulären Nummernschildern in nahezu allen Details. Am linken Rand befindet sich das Eurofeld mit Länderkennung gefolgt von der Kreis- bzw. Stadtkennung, Stempel- und TÜV-Plakette sowie einer Reihe aus Buchstaben und Zahlen. Mit einer maximalen Breite von 52 cm und einer maximalen Höhe von 13 cm haben grüne Nummernschilder dieselben Maße wie das klassische Eurokennzeichen. Einziger Unterschied ist die grüne Schrift.

So sieht ein grünes Kennzeichen aus
Das grüne Kennzeichen ist mit dem klassischen Zivilkennzeichen weitgehend identisch. Der einzige Unterschied ist, dass die Schrift grün ist.

Welche Fahrzeuge dürfen ein Grünes Kennzeichen führen?

Sind bestimmte Bedingungen erfüllt können fast alle Fahrzeugtypen ein grünes Kfz-Kennzeichen erhalten. Ausgenommen sind Krafträder und Busse, obwohl auch für diese eine Steuerbefreiung vorliegen kann.

Auf dem Land kann ein grünes Kennzeichen meist an einem Traktor oder an anderen forst- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen gefunden werden. Auch an einem Hunde- oder Pferdeanhänger kann ein grünes Kennzeichen angebracht sein, wenn diese ausschließlich für sportliche Aktivitäten genutzt werden. Aber auch für andere Anhänger ist das Nummernschild zulässig.

Liegt ein Grund für eine Steuerbefreiung vor, kann ein grünes Kennzeichen für einen LKW mit oder ohne Anhänger, Auflieger bzw. Wechselbrücke gültig sein. Gleiches gilt für Baumaschinen, Kräne und Stapler.

Grünes Kennzeichen Traktor
Ein grünes Kennzeichen kann häufig an einem Traktor oder anderen forst- bzw. landwirtschaftlichen Fahrzeugen gefunden werden.

Ein grünes Kfz-Kennzeichen dürfen folgende Fahrzeuge führen:

  • LKW
  • Wechselbrücken für den Container-Transport
  • LKW-Anhänger und -Auflieger
  • PKW
  • PKW-Anhänger und Wohnwagen
  • selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen
  • Stapler
  • Traktoren
  • forst- und landwirtschaftlich genutzte Anhänger und Arbeitsgeräte

Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen

Ein grünes Kennzeichen kann nahezu jedem Fahrzeug erteilt werden. Wichtig ist, dass bestimmte Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt sind. So sind beispielsweise eingetragene Hilfsorganisationen und Vereine dazu berechtigt, für zweckgebundene Fahrzeuge ein grünes Nummernschild zu verwenden.

Die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen für die Landwirtschaft sind nicht bundeseinheitlich. Eine Mindestvoraussetzung ist allerdings die Bewirtschaftung von einer Fläche größer als zwei Hektar.

Menschen mit Behinderung können ebenfalls ein grünes Nummernschild beantragen. Einen Steuererlass und somit das grüne Kennzeichen gibt es auch für die Fahrzeuge von Schaustellern. Bei außerordentlich hoher Besteuerung eines Zugfahrzeugs, kann auch ein LKW-Anhänger von der Steuer befreit werden.
Sie müssen auch keine Kfz-Steuer für Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren (für Sportzwecke) oder Rettungsboten zahlen, wenn diese ausschließlich dafür genutzt werden. Demnach ist es möglich, ein grünes Kennzeichen für den Bootstrailer oder Hunde- bzw. Pferdeanhänger zu beantragen.

Eine Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen ist die Steuerbefreiung. Diese basiert auf dem § 3 KraftStG „Ausnahmen von der Besteuerung“. Der Paragraph besagt beispielsweise, dass alle Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind, auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.

Im § 3 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden die Ausnahmen des Zulassungsverfahrens beschrieben.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g) Elektronische Mobilitätshilfen […]
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
[…]
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

Gibt es bei Steuerbefreiung immer ein Grünes Kennzeichen?

Kfz-Steuerbefreiung mit grünem Kennzeichen
Wer ein grünes Kennzeichen an seinem Fahrzeug hat, braucht keine Kfz-Steuer zu bezahlen.

Wie bereits beschrieben, müssen Sie für von der Zulassungspflicht befreite Fahrzeuge keine Kfz-Steuer bezahlen. Wenn Sie diese dennoch anmelden, erhalten die Fahrzeuge schwarze Nummernschilder und sind steuerpflichtig. Doch nicht alle Fahrzeuge, die steuerbefreit sind, erhalten das grüne Kennzeichen. Laut Paragraph 9 Abs. 2 FZV über besondere Kennzeichen sind davon folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  1. Fahrzeuge von Behörden,
  2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
  3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
  4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
  5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
  6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
  7. (weggefallen)
  8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a

Folglich erhalten alle anderen Fahrzeuge, die nach § 3 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sind und nicht durch § 9 FZV davon ausgeschlossen sind, ein grünes Kennzeichen:

Fahrzeuge, die ein grünes Kennzeichen führen dürfen:

  • Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h
  • Anhänger-Arbeitsmaschinen und Anhänger für Sportgeräte bzw. für Tiere zu Sportzwecken
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Winterdienst oder zur Straßenreinigung eingesetzt werden
  • Fahrzeuge für Feuerwehr, Luft- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Krankenbeförderung, Beförderung von Menschen mit Behinderung
  • Hilfsgütertransporte (nur anerkannte Körperschaften und Vereine)
  • Land- und Forstwirtschaft, Milchfahrzeuge (nur Zugmaschinen, Anhänger und Sonderfahrzeuge)
  • Schaustellergewerbe (nur Zugmaschinen, Packwagen über 2,5 t und Wohnwagen über 3,5 t)
  • Zustellung und Abholung im kombinierten Verkehr

Wie können Sie ein grünes Kennzeichen beantragen?

Beantragen können Sie das Nummernschild bei der zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Bezirks. Dem Antrag für ein grünes Kennzeichen müssen Sie allerdings eine Bestätigung der Steuerbefreiung beifügen. Diese erhalten Sie auf Verlangen vom Finanzamt oder Zoll, der ebenfalls für die Kfz-Steuer zuständig ist.

Folgende Unterlagen benötigen Sie auf der Zulassungsstelle:

  • Bestätigung vom Finanzamt/Zoll
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Zulassungsschein Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
  • Kennzeichen (falls keine Neuzulassung)
  • ggf. Vollmacht und Personalausweis des zu Vertretenden, falls im Auftrag gehandelt wird
  • Firmen: Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister, ggf. Vollmacht und Personalausweis/Reisepass des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis/Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/der benannten Vertreter
  • GbR: Gesellschaftsvertrag, Vollmacht und Erklärung, auf wen das Fahrzeug zugelassen wird (Unterschrift aller Gesellschafter) und Personalausweis/Reisepass des Gesellschafters, auf den das Fahrzeug zugelassen wird
  • Minderjährige: Einwilligungserklärung und Personalausweis/Reisepass der Eltern
Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen
Wer an seinem Pferdeanhänger ein grünes Kennzeichen angebracht hat und den Hänger zweckentfremdet, begeht Steuerhinterziehung.

Grünes Kennzeichen und Versicherung

Die Befreiung von der Kfz-Steuer ist keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Bei Anmeldung der grünen Kennzeichen müssen Sie zumindest eine Haftpflicht vorweisen können. Es gibt allerdings Ausnahmen bei der Versicherungspflicht. Gemäß § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) müssen Halter von Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, keine Haftpflichtversicherung abschließen. Demnach wären beispielsweise Pferdeanhänger mit grünem Nummernschild von der Pflichtversicherung befreit.

Die Anhänger dürfen dann allerdings nur für den Transport von Tieren verwendet werden. Gleiches gilt für Bootstrailer. Wird das Fahrzeug für einen anderen Zweck verwendet, z. B. für einen Umzug, ist das ein Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz und das Pflichtversicherungsgesetz.

Obwohl die Haftpflichtversicherung nicht zwingend zur Beantragung eines grünen Nummernschilds notwendig ist, bleibt es ratsam, dennoch eine abzuschließen. Normalerweise ist das Gespann durch das Zugfahrzeug mitversichert. Ist es allerdings nicht angekuppelt und rollt beispielsweise einen Hügel hinab, wodurch es zu Sachbeschädigung kommt, muss der Halter für den Schaden aufkommen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) wurde im Jahr 2002 dahingehend verändert, dass Anhänger neben dem Zugfahrzeug einer eigenständigen Gefährdungshaftung nach § 7 StVG unterliegen. Damit haftet auch der Halter eines Anhängers, wenn durch einen Unfall ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erleidet. Der Halter des PKW und der Halter des Anhängers haften gesamtschuldnerisch.

Einschränkungen durch ein grünes Kennzeichen

Wer ein Fahrzeug oder einen Anhänger mit grünem Nummernschild anmeldet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er dadurch strenge Auflagen erhält. Denn wer das Kfz für einen anderen als für die Steuerbefreiung ursächlichen Zweck verwendet, z. B. mit einem Pferdewagen einen Umzug durchführt, begeht eine Steuerhinterziehung. Wenn Sie diese Einschränkungen nicht wollen, können Sie die Fahrzeuge auch regulär also mit schwarzer Schrift anmelden. Dann sind Sie allerdings steuer- und versicherungspflichtig.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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124 Kommentare

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  1. Karl
    Am 8. Februar 2017 um 15:16

    hallo ich will einen Brennholz Handel anfangen.

    Ich habe eine Traktor mit Grüner Nummer darf ich mit dem Das Holz ausfahren habe mal gehört man kann da Steuer zahlen dann darf man die grüne Nummer behalten. stimmt das?

    oder muss ich ihn ummelden auf Schwarze Nummer darf ich dann noch eine Anhänger mit grüner Nummer ziehen ?

    Gruß Karl

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Februar 2017 um 12:02

      Hallo Karl,

      mit einem Zugfahrzeug mit herkömmlichem Kennzeichen dürfen Sie auch einen Anhänger mit grünem Kennzeichen ziehen. Inwiefern in Ihrem Fall ein grünes Kennzeichen am Traktor zulässig ist, muss von der zuständigen Behörde geprüft werden. In der Regel muss das Fahrzeug land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden, damit die Steuerbefreiung möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Sven
    Am 7. Februar 2017 um 17:32

    Hallo, ich möchte einen Motorradtrailer mit grünem KZ erneut zulassen. Der Trailer war schon einmal mit grünem KZ ausgerüstet, wurde aber abgemeldet.
    Im Brief und in der Zulassung steht, (Anh. F. FZ-Beförderung) unter Pkt. (5) .
    Der Trailer hat einen Aufbau, das er nur als Motorradtrailer genutzt werden kann.
    Reicht der Eintrag für die Zulassung oder brauche ich noch ein Gutachten für Sportfahrzeuge.

    Vielleicht kann jemand helfen und danke.

    Danke

    Sven

    PS: Unter J steht 76 und unter (4) steht 2800

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Februar 2017 um 12:45

      Hallo Sven,

      wenn der Anhänger bereits angemeldet war, sollte es ausreichen, beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Steuerbefreiung zu stellen. Am besten nehmen Sie die Fahrzeugpapiere mit und vielleicht kennen Sie noch das alte Kennzeichen. Mit der Bestätigung können Sie den Anhänger dann bei der Zulassungsstelle anmelden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Cristobal
    Am 6. Februar 2017 um 10:51

    Hallo,
    wie lange darf ein Winterdienstfahrzeug einen öffentlichen Parkplatz belegen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Februar 2017 um 15:05

      Hallo Chritobal,

      wenn es keine zeitliche Begrenzung für den Parkplatz existiert, gibt es auch beim Dauerparken keine Einschränkungen. Vorausgesetzt es ist ein selbstfahrendes Fahrzeug (kein Anhänger)und das zulässige Gesamtgewicht übersteigt nicht 7,5 Tonnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Tim
    Am 3. Februar 2017 um 14:58

    Wie ist denn die Sachlage bei schwarzem Kennzeichen (Traktor) und einem Anhänger mit 25 KM/H Schild und mit schwarzem Kennzeichen als Nachlaufschild also Nr. vom Traktor nur ohne Stempel? Da mann ja kein TüV bekommt mit den alten Anhänger.

  5. James
    Am 22. Januar 2017 um 16:34

    Hallo,

    Ich habe noch keinen Auto führerschein aber die Klasse T und fahre mit einem Grünen Kennzeichen auch zum einkaufen an meinem Trakto. Was könnte passieren wenn ich erwischt werde? (Ich bin 16)

    James

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 11:17

      Hallo James,

      grüne Kennzeichen dürfen nur für den eingetragenen Zweck verwendet werden. Fahren Sie mit dem so gekennzeichneten Traktor einkaufen, riskieren Sie eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • James
        Am 23. Januar 2017 um 19:20

        Könnte ich meinen Führerschein verlieren?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 26. Januar 2017 um 10:14

          Hallo James,

          beim Verstoß gegen die Auflagen des Grünen Kennzeichens geht es eher um steuerliche Konsequenzen. Die Fahrerlaubnis sollte demnach nicht betroffen sein.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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