Vom Privatparkplatz abschleppen lassen – Was ist zu beachten?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie clever gegen Falschparker vorgehen

Falschparker dürfen Sie von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen.
Falschparker dürfen Sie von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen.

Ob Sie Besitzer eines Geschäfts mit großem Parkplatz sind oder Ihnen nur ein einfaches Eigenheim mit Garage und dazugehöriger Auffahrt gehört: es ist immer ärgerlich, wenn fremde Autofahrer dort ohne Ihre Erlaubnis ihren Wagen parken. Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Verwandtschaft zum Abendessen eingeladen, oder zahlende Kundschaft möchte bei Ihnen einkaufen, und die dringend benötigten Stellplätze sind belegt. Wie gut, dass der Parkplatz Ihr Eigentum ist und Sie das fremde Fahrzeug von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen dürfen.

Das Abschleppen von einem Privatgrundstück ist rechtlich genau geregelt. Wenn jemand dort unbefugt parkt, begeht er eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ nach § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil er den Besitzer des Parkplatzes “in seinem Besitz stört”. Auch wenn Sie den Stellplatz nur gemietet haben, gelten Sie hier als direkter Besitzer. d

Dieses allgemeine Gesetz, das viele Delikte abdeckt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2009 mit dem Urteil V ZR 144/08 explizit auf Situationen übertragen, bei denen ein Falschparker ohne Genehmigung auf einem Privatgrundstück parkt. Auch wenn noch mehrere Plätze frei bleiben, begeht der Autofahrer eine verbotene Eigenmacht, und Sie dürfen ihn von dem Privatparkplatz abschleppen lassen.

FAQ: Falschparker vom Parkplatz abschleppen lassen

Darf die Polizei Falschparker von Privatparkplätzen abschleppen lassen?

Nein. Auf Privatparkplätzen ist die Polizei nicht zuständig. Sie kann allerdings über das Kennzeichen den Fahrer ermitteln und ihn telefonisch zum Umparken auffordern.

Darf ich selbst Falschparker von meinem Privatparkplatz abschleppen lassen?

Ja. Allerdings sollten Sie den Falschparker auch selbst dokumentieren, um ggf. zu beweisen, dass eine Notwendigkeit zum Abschleppen bestand.

Wer bezahlt die Abschleppkosten?

In der Regel hat diese derjenige zu zahlen, der falsch parkte.

Im Video: Falschparker abschleppen lassen

Was gilt, wenn Sie Falschparker abschleppen lassen? Mehr dazu in unserem Video.
Was gilt, wenn Sie Falschparker abschleppen lassen? Mehr dazu in unserem Video.

Wie machen Sie Ihren Privatparkplatz kenntlich?

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie deutlich erkennbar machen, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. Dazu können Sie ein entsprechendes Schild anbringen, welches die Bedingungen klarstellt, unter denen auf Ihrem Grundstück Fahrzeuge abgestellt werden dürfen:

Ein Privatparkplatz mit Parkscheinautomat.
Ein Privatparkplatz mit Parkscheinautomat.
  • Nur eine bestimmte Personengruppe darf auf Ihrem Parkplatz parken, wie beispielsweise Kunden Ihres Geschäftes oder Anlieger
  • Nur zu einer bestimmten Tageszeit steht Ihr Parkplatz anderen Personen zur Verfügung
  • Nutzer des Parkplatzes dürfen nur für eine bestimmte Dauer dort parken, und müssen eine Parkscheibe verwenden
  • Ein kostenpflichtiger Parkschein ist die Voraussetzung dafür, Ihren Parkplatz zu nutzen

Sämtliche Fahrzeuge, die sich nicht an Ihre Regeln halten, dürfen Sie von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen. Ein Zusatzschild, welches darauf hinweist, dass unbefugt geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden, ist am Privatparkplatz nicht notwendig, obwohl es Ihren Forderungen mehr Nachdruck verleihen kann.

Kann die Polizei Autos von Ihrem Privatparkplatz abschleppen?

Die Polizei ist nicht befugt, Falschparker auf Privatparkplätzen abschleppen zu lassen. Wenn Sie es mit einem Falschparker auf Ihrem Privatparkplatz zu tun haben, darf die Polizei lediglich die Identität des Fahrzeughalters feststellen und Ihn telefonisch darum bitten, sein Auto wegzufahren. Dies ist für den Falschparker sogar ein Glücksfall: Er bekommt dadurch die Chance, sich aus der Affäre zu ziehen, ohne Abschleppgebühren zu zahlen. Außerdem muss er den Wagen nicht erst von einem weit entfernten Stellplatz abholen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, den Umweg über die Polizei zu gehen, und dürfen das fremde Auto direkt von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen.

Im öffentlichen Raum darf die Polizei Falschparker selbst abschleppen, zum Beispiel dann, wenn sie ihr Fahrzeug auf einem Gehweg oder vor einer Einfahrt parken. In diesen Fällen ist nämlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, was die Polizei verpflichtet, unmittelbar zu handeln. Für Parkverstöße im öffentlichen Raum wird ein Bußgeld fällig.

Wann dürfen Sie selbst aktiv werden?

Ein Privatparkplatz sollte mit einem deutlichen Schild gekennzeichnet werden.
Ein Privatparkplatz sollte mit einem deutlichen Schild gekennzeichnet werden.

Der Paragraph 859 Absatz 3 des BGB garantiert dem Besitzer eines Grundstückes Selbsthilfe, wenn ihm ein Teil des Grundstückes widerrechtlich entzogen wurde. Er darf sich seinem Besitz „durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen“, was konkret heißt, dass er das fremde Fahrzeug von seinem Privatparkplatz abschleppen lassen darf. Auch hier übertrug der BGH das allgemeine Gesetz mit dem Urteil V ZR 144/08 explizit auf Privatparkplätze. Doch alle Mittel dürfen Sie dabei nicht einsetzen. Versuchen Sie, den Falschparker am Wegfahren zu hindern, damit er Ihnen eine Entschädigung zahlt, begehen Sie eine strafbare Nötigung.

Abschleppen vom Privatparkplatz: wie geht das genau?

Als erstes sollten Sie den Fahrer des Autos aufsuchen, sofern sein Aufenthaltsort bekannt ist, wie beispielsweise das Nachbargeschäft. Wäre die Suche der betreffenden Person jedoch mit zu hohem Aufwand verbunden, darf der Wagen des Falschparkers abgeschleppt werden, wozu Sie ein geeignetes Unternehmen beauftragen können. Vorher sollten Sie jedoch etwaige Schäden am Wagen mit Fotos dokumentieren. Ansonsten kann der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges Forderungen gegen Sie stellen, indem er behauptet, dass diese Schäden erst beim Abschleppen entstanden sind.

Sie sind in jedem Fall dazu verpflichtet, dem Falschparker mitzuteilen, welches Unternehmen sein Auto konkret abgeschleppt hat, und wo er es finden kann. Die Gebühren für den Abschleppdienst muss der Falschparker selbst bezahlen. Der BGH kam 2016 zu dem Schluss, dass der Halter eines illegal geparkten Fahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen ist (Urteil V ZR 102/15). Es gibt vier Möglichkeiten, wie dies genau ablaufen kann:

  1. Erst einmal bezahlen Sie selbst dem Abschleppunternehmen die anfälligen Kosten. Wenn der Halter Sie nach dem Standort seines abgeschleppten Wagens fragt, geben Sie ihm die Auskunft erst dann, wenn er Ihnen die Gebühren erstattet hat. Es ist dieser Situation völlig legal, ihm diese Informationen vorzuenthalten.
  2. Auch bei Variante zwei legen Sie die Abschleppgebühren selber aus, Sie fordern diese allerdings später über eine Schadensersatzklage beim Fahrzeughalter ein.
  3. Sie schließen einen Vertrag mit dem Abschleppunternehmen, welcher diesem das Recht gibt, die Abschleppkosten direkt beim Halter des falsch geparkten Fahrzeuges einzufordern, nachdem dies abgeschleppt wurde. Einige Gerichte sehen diese Methode jedoch als unzulässige Inkassotätigkeit an.
  4. Sie können von vornherein mit einem Abschleppunternehmen einen Vertrag unterzeichnen, welcher beinhaltet, dass es Ihre Stellplätze rund um die Uhr überwacht und sich selbstständig um eventuell notwendiges Abschleppen kümmert. Ihr Privatparkplatz wird so geschützt, ohne dass Sie Ihn selbst ständig beobachten müssen.

Da einige Abschleppunternehmen in der Vergangenheit überhöhte Gebühren verlangten, urteilte der BGH 2014, dass sich die Abschleppkosten fürs Falschparken an den ortsüblichen Gebühren orientieren müssen (V ZR 229/13). Die zulässigen Gebühren variieren dabei, abhängig von den Gerichtsurteilen der jeweiligen Städte.

Auch wenn der Falschparker das Auto bereits weggefahren hat, nachdem Sie den Abschleppwagen angefordert haben, muss er im Normalfall die Kosten bezahlen. Er ist für die Leerfahrt des Abschleppdienstes verantwortlich, da er sämtliche Kosten begleichen muss, die er selbst verursacht hat.

Können Sie einen Falschparker abmahnen?

Missbraucht jemand Ihren Privatparkplatz, können Sie Falschparker auch abmahnen.
Missbraucht jemand Ihren Privatparkplatz, können Sie Falschparker auch abmahnen.

Wenn Sie Grund zur Sorge haben, dass der Falschparker auf Ihren Privatparkplatz wiederholt zurückgreift, können Sie Ihn eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Steht das Fahrzeug danach wieder auf Ihrem Privatparkplatz, muss der Halter eine hohe Vertragsstrafe zahlen. Dadurch dürfte sich der Anreiz des Falschparkers, erneut auf Ihrem Grundstück zu parken, in Grenzen halten, und Ihre Parkplätze stehen auf Dauer Ihren Besuchern oder Kunden zur Verfügung.

Sie beantragen solch eine Unterlassungserklärung bei einem Anwalt, dem Sie das KfZ-Kennzeichen des falsch geparkten Fahrzeuges übermitteln müssen. Auch Belege für das Parkvergehen in Form von Fotos oder Zeugenaussagen sollten Sie mit einreichen. Bereits beim Aufsetzen dieser Erklärung werden Anwaltsgebühren fällig, welche der Halter des falsch geparkten Fahrzeuges übernehmen muss.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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125 Kommentare

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  1. Tommy
    Am 27. November 2017 um 18:47

    Ich wurde neulich auf dem Parkplatz eines EDEKA Marktes abgeschleppt mit der Begründung meine Einkaufsdauer hätte die Parkdauer von 30 Minuten überschritten. Als ich mein Auto irgendwo im Nichts abholen konnte, musste ich direkt 200 Euro in Bar zahlen, sonst hätte ich mein Auto nicht wieder bekommen. Ist dies Rechtens?

    Kann ich nach Ihrem oben beschriebenen Fall 3 : “Sie schließen einen Vertrag mit dem Abschleppunternehmen, welcher diesem das Recht gibt, die Abschleppkosten direkt beim Halter des falsch geparkten Fahrzeuges einzufordern, nachdem dies abgeschleppt wurde. Einige Gerichte sehen diese Methode jedoch als unzulässige Inkassotätigkeit an.” Wegen unzulässiger Inkassotätigkeit klagen? Außerdem hat der EDEKA Fillialeiter die Dienstleistung des Abschleppens in Auftrag gegeben. Meines wissens gilt: “Wer bucht zahlt auch”!

    Viele Grüße
    Tom

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 10:47

      Hallo Tommy,

      inwiefern eine Klage möglich ist, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. lally
    Am 17. Juli 2017 um 12:31

    Hallo,
    ich wohne in [editiert] in Augsburg, dieses Wohnviertel ist also Privatgrund. Zu diesem Wohnviertel gehören klar gekennzeichnete Besucherparkplätze!! Seit Jahren gibt es nun schon das massive Problem das auch ständig Ärger- und Diskussionen verursacht, dass Anwohner die Besuch erwarten nicht die kleinste Chance haben ihren Besucher auch dort die Möglichkeit zusichern zu können dort auch zu parken! Ich wohne bereits 18 jahre dort und bin jedes mal dazu gezwungen ja geradezu dazu genötigt wenn ich Besuch erwarte, dass ich falls vorhanden einen freien Parkplatz blockiere, indem ich mich selbst stundenlang dort hinstelle um für meinen Besuch einen Parkplatz zu haben! Sämtliche Parkplätze werden ständig teilweise auch dauerhaft tagelang, monatelang auch nachts von FREMDPARKERN belegt die billig einen kostenlosen Parkplatz unbeschränkt nutzen um keine Parkgebühren zahlen zu müssen oder befürchten zu müssen, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird!! Vor dem Platz vor dem Haus wo diese Parkplätze ganz klar und deutlich erkennbar ausgezeichnet sind als Besucherparkplätze, steht ein deutlich sichtbares Schild das die Künstnerverwaltung aufgestellt hat mit dem Text: “dies sind nur kurzzeitparkplätze!” Die Künstnerverwaltung sieht sich trotz mehrfachem ansprechen und anschreiben dieses jahrzehntelangem Problems, scheinbar nicht in der Pflicht oder dazu genötigt hier massiv dagegen einzuschreiten.

    Da mich diese ständigen diskussionen schon seit jahren stört und ich mich hilflos fühle bei der Möglichkeit daran was zu ändern es eigentlich auch nicht meine Aufgabe ist sondern der Verwaltung, bitte ich nun hier die Bussgeldkatalogredaktion um Rat was man als Anwohner machen kann damit man zu seinem Recht kommt wenn man Besuch bekommt das derjenig auch die Besucherparkplätze so nutzen kann wie sie eben für besucher auch vorgesehen sind, bzw. wie man auch der Verwaltung klar und deutlich machen kann, dass hier von deren Seite auch massiv was unternommen werden muss durch Poller, Bewohnerausweise, Schild mit “nur für Anwohner” etc. etc. damit dieses Ärgerniss eben nicht mehr bestehen kann. Wie kann ich als Anwohner der Verwaltung klar machen bzw. aufzeigen das diese in der Pflicht sind hier was zu unternehmen denn schliesslich zahlen wir als Anwohner durch unsere Abgaben auch anteilig diese Besucherparkplätze mit!!

    Vielen Dan vorab.
    Gruss lally

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:11

      Hallo lally,

      leider dürfen wir Ihnen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten, weshalb wir Sie an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Udo
    Am 3. Juli 2017 um 10:30

    Ein Mieter hatte auf meinem Grundstück einen Stellplatz gemietet. Dies schon seit 8 Jahren. Vor neuen Monaten habe ich ihm wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Er räumt weder die Wohnung, noch fährt er seinen PKW vom Grundstück. Auf seinem PKW Stellplatz wollen wir Außenarbeiten durchführen. Diese können wir nicht durchführen, da er uns mit seinem PKW daran hindert. Dürfen wir seinen PKW abschleppen lassen und bekommen wir dann auch die Kosten erstattet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 10:48

      Hallo Udo,

      hier müssen Sie das Mietrecht beachten. Sind Parkplatz und Wohnraum gemeinsam vermietet worden, dann müssen Sie prüfen, ob die Kündigung rechtskräftig ist. Da der Mieter noch den Wohnraum bewohnt, könnte es sein, dass sich die Vermietung fortsetzt, wenn Sie nicht dieser Fortsetzung ausdrücklich widersprochen haben. Besser wäre vermutlich auch, das Abschleppen schriftlich mit Frist anzukündigen. Es besteht dennoch die Gefahr, dass Sie auf den Kosten für das Abschleppen sitzen bleiben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Peter E.
    Am 15. Juni 2017 um 20:47

    Falschparker stand auf Privatgrund, hatte Abschlepper angerufen. Falschparker war aber vor den Abschleppwagen schon weg.Hatte aber zum Glück seine Kfz Nummer aufgeschrieben. Da ich den Auftrag ausgeführt hatte musste ich mit den Abschleppkosten in Vorkasse gehen. Durch das KFZ Kennzeichen hatte ich den Besitzer des Falschparker raus bekommen. Ich hatte ihn aufgefordert den Abschleppwagen zu Bezahlen. Weil es schon 5 Wochen her ist, behauptet er weis es nicht ob er dort geparkt hat.Er schrieb das er in den letzten Wochen von keinen Abgeschleppt wurde und hatte auch kein Zettel am Auto. Er verlangte von mir ein Foto für das Parken, ich hatte aber damals keins gemacht dadurch fehlt mir jetzt der Bewess. Muss er mir die kosten ersetzen oder nicht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 10:08

      Hallo Peter,

      wir dürfen Ihnen keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. In diesem Fall sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Rolf R.
    Am 26. März 2017 um 19:45

    Verehrte Rechtsexperten !
    Hier in Hamburg ist es so, dass der störende Wagen abgeschleppt wird, wenn man wegfahren will und daran gehindert wird, nicht aber wenn man nach Hause kommt, dann sei man ja in seiner Mobilität nicht eingeschränkt. Ich finde ganz im Gegenteil. Ich kann ja nicht in die von mir gemietete Garage fahren, wo das Auto Schutz findet z.B. vor Vandalismus. Wer kommt für Schäden auf ? Ich habe keine Vollkaskoversicherung zusätzlich. Es ist auch äußerst schwer in der Nacht in diesem Stadtteil einen Parkplatz zu finden. Da verschafft sich ein Unbefugter Bequemlichkeit auf meine Kosten. Ich halte diese anscheinend neue Rechtsprechung für sehr merkwürdig und bei genauerer Güterabwägung für reformbedürftig.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. März 2017 um 11:07

      Hallo Rolf,

      sollten Ihrem Wagen Schäden entstehen, weil Ihnen der Zugang zu Ihrer Garage versperrt war und sie daher nicht in dieser parken konnten, können Sie eventuell mit der Hilfe eines Anwalts die Reparaturkosten von dem Falschparker zurückverlangen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Dani
    Am 29. Oktober 2016 um 0:13

    Gerade eben bei der Polizei angerufen und laut der Polizei Berlin ist dieser Abschnitt hier völliger Blödsinn: Wenn Sie es mit einem Falschparker auf Ihrem Privatparkplatz zu tun haben, darf die Polizei lediglich die Identität des Fahrzeughalters feststellen und Ihn telefonisch darum bitten, sein Auto wegzufahren.

    • Nadine
      Am 19. Januar 2018 um 10:31

      Hallo Dani,

      genau so steht es doch in diesem Artikel oder verstehe ich etwas falsch?

    • E.Hendorfer
      Am 3. Dezember 2016 um 23:40

      Hallo Dani,
      was hat die Polizei den gesagt bzw. was macht sie in Berlin ?
      MfG
      E.Hendorfer

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:33

      Hallo Dani,

      die hier geltenden Vorschriften können je nach Bundesland und Region variieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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