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Vom Privatparkplatz abschleppen lassen – Was ist zu beachten?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie clever gegen Falschparker vorgehen

Falschparker dürfen Sie von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen.
Falschparker dürfen Sie von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen.

Ob Sie Besitzer eines Geschäfts mit großem Parkplatz sind oder Ihnen nur ein einfaches Eigenheim mit Garage und dazugehöriger Auffahrt gehört: es ist immer ärgerlich, wenn fremde Autofahrer dort ohne Ihre Erlaubnis ihren Wagen parken. Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Verwandtschaft zum Abendessen eingeladen, oder zahlende Kundschaft möchte bei Ihnen einkaufen, und die dringend benötigten Stellplätze sind belegt. Wie gut, dass der Parkplatz Ihr Eigentum ist und Sie das fremde Fahrzeug von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen dürfen.

Das Abschleppen von einem Privatgrundstück ist rechtlich genau geregelt. Wenn jemand dort unbefugt parkt, begeht er eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ nach § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil er den Besitzer des Parkplatzes “in seinem Besitz stört”. Auch wenn Sie den Stellplatz nur gemietet haben, gelten Sie hier als direkter Besitzer. d

Dieses allgemeine Gesetz, das viele Delikte abdeckt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2009 mit dem Urteil V ZR 144/08 explizit auf Situationen übertragen, bei denen ein Falschparker ohne Genehmigung auf einem Privatgrundstück parkt. Auch wenn noch mehrere Plätze frei bleiben, begeht der Autofahrer eine verbotene Eigenmacht, und Sie dürfen ihn von dem Privatparkplatz abschleppen lassen.

FAQ: Falschparker vom Parkplatz abschleppen lassen

Darf die Polizei Falschparker von Privatparkplätzen abschleppen lassen?

Nein. Auf Privatparkplätzen ist die Polizei nicht zuständig. Sie kann allerdings über das Kennzeichen den Fahrer ermitteln und ihn telefonisch zum Umparken auffordern.

Darf ich selbst Falschparker von meinem Privatparkplatz abschleppen lassen?

Ja. Allerdings sollten Sie den Falschparker auch selbst dokumentieren, um ggf. zu beweisen, dass eine Notwendigkeit zum Abschleppen bestand.

Wer bezahlt die Abschleppkosten?

In der Regel hat diese derjenige zu zahlen, der falsch parkte.

Im Video: Falschparker abschleppen lassen

Was gilt, wenn Sie Falschparker abschleppen lassen? Mehr dazu in unserem Video.
Was gilt, wenn Sie Falschparker abschleppen lassen? Mehr dazu in unserem Video.

Wie machen Sie Ihren Privatparkplatz kenntlich?

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie deutlich erkennbar machen, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. Dazu können Sie ein entsprechendes Schild anbringen, welches die Bedingungen klarstellt, unter denen auf Ihrem Grundstück Fahrzeuge abgestellt werden dürfen:

Ein Privatparkplatz mit Parkscheinautomat.
Ein Privatparkplatz mit Parkscheinautomat.
  • Nur eine bestimmte Personengruppe darf auf Ihrem Parkplatz parken, wie beispielsweise Kunden Ihres Geschäftes oder Anlieger
  • Nur zu einer bestimmten Tageszeit steht Ihr Parkplatz anderen Personen zur Verfügung
  • Nutzer des Parkplatzes dürfen nur für eine bestimmte Dauer dort parken, und müssen eine Parkscheibe verwenden
  • Ein kostenpflichtiger Parkschein ist die Voraussetzung dafür, Ihren Parkplatz zu nutzen

Sämtliche Fahrzeuge, die sich nicht an Ihre Regeln halten, dürfen Sie von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen. Ein Zusatzschild, welches darauf hinweist, dass unbefugt geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden, ist am Privatparkplatz nicht notwendig, obwohl es Ihren Forderungen mehr Nachdruck verleihen kann.

Kann die Polizei Autos von Ihrem Privatparkplatz abschleppen?

Die Polizei ist nicht befugt, Falschparker auf Privatparkplätzen abschleppen zu lassen. Wenn Sie es mit einem Falschparker auf Ihrem Privatparkplatz zu tun haben, darf die Polizei lediglich die Identität des Fahrzeughalters feststellen und Ihn telefonisch darum bitten, sein Auto wegzufahren. Dies ist für den Falschparker sogar ein Glücksfall: Er bekommt dadurch die Chance, sich aus der Affäre zu ziehen, ohne Abschleppgebühren zu zahlen. Außerdem muss er den Wagen nicht erst von einem weit entfernten Stellplatz abholen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, den Umweg über die Polizei zu gehen, und dürfen das fremde Auto direkt von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen.

Im öffentlichen Raum darf die Polizei Falschparker selbst abschleppen, zum Beispiel dann, wenn sie ihr Fahrzeug auf einem Gehweg oder vor einer Einfahrt parken. In diesen Fällen ist nämlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, was die Polizei verpflichtet, unmittelbar zu handeln. Für Parkverstöße im öffentlichen Raum wird ein Bußgeld fällig.

Wann dürfen Sie selbst aktiv werden?

Ein Privatparkplatz sollte mit einem deutlichen Schild gekennzeichnet werden.
Ein Privatparkplatz sollte mit einem deutlichen Schild gekennzeichnet werden.

Der Paragraph 859 Absatz 3 des BGB garantiert dem Besitzer eines Grundstückes Selbsthilfe, wenn ihm ein Teil des Grundstückes widerrechtlich entzogen wurde. Er darf sich seinem Besitz „durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen“, was konkret heißt, dass er das fremde Fahrzeug von seinem Privatparkplatz abschleppen lassen darf. Auch hier übertrug der BGH das allgemeine Gesetz mit dem Urteil V ZR 144/08 explizit auf Privatparkplätze. Doch alle Mittel dürfen Sie dabei nicht einsetzen. Versuchen Sie, den Falschparker am Wegfahren zu hindern, damit er Ihnen eine Entschädigung zahlt, begehen Sie eine strafbare Nötigung.

Abschleppen vom Privatparkplatz: wie geht das genau?

Als erstes sollten Sie den Fahrer des Autos aufsuchen, sofern sein Aufenthaltsort bekannt ist, wie beispielsweise das Nachbargeschäft. Wäre die Suche der betreffenden Person jedoch mit zu hohem Aufwand verbunden, darf der Wagen des Falschparkers abgeschleppt werden, wozu Sie ein geeignetes Unternehmen beauftragen können. Vorher sollten Sie jedoch etwaige Schäden am Wagen mit Fotos dokumentieren. Ansonsten kann der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges Forderungen gegen Sie stellen, indem er behauptet, dass diese Schäden erst beim Abschleppen entstanden sind.

Sie sind in jedem Fall dazu verpflichtet, dem Falschparker mitzuteilen, welches Unternehmen sein Auto konkret abgeschleppt hat, und wo er es finden kann. Die Gebühren für den Abschleppdienst muss der Falschparker selbst bezahlen. Der BGH kam 2016 zu dem Schluss, dass der Halter eines illegal geparkten Fahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen ist (Urteil V ZR 102/15). Es gibt vier Möglichkeiten, wie dies genau ablaufen kann:

  1. Erst einmal bezahlen Sie selbst dem Abschleppunternehmen die anfälligen Kosten. Wenn der Halter Sie nach dem Standort seines abgeschleppten Wagens fragt, geben Sie ihm die Auskunft erst dann, wenn er Ihnen die Gebühren erstattet hat. Es ist dieser Situation völlig legal, ihm diese Informationen vorzuenthalten.
  2. Auch bei Variante zwei legen Sie die Abschleppgebühren selber aus, Sie fordern diese allerdings später über eine Schadensersatzklage beim Fahrzeughalter ein.
  3. Sie schließen einen Vertrag mit dem Abschleppunternehmen, welcher diesem das Recht gibt, die Abschleppkosten direkt beim Halter des falsch geparkten Fahrzeuges einzufordern, nachdem dies abgeschleppt wurde. Einige Gerichte sehen diese Methode jedoch als unzulässige Inkassotätigkeit an.
  4. Sie können von vornherein mit einem Abschleppunternehmen einen Vertrag unterzeichnen, welcher beinhaltet, dass es Ihre Stellplätze rund um die Uhr überwacht und sich selbstständig um eventuell notwendiges Abschleppen kümmert. Ihr Privatparkplatz wird so geschützt, ohne dass Sie Ihn selbst ständig beobachten müssen.

Da einige Abschleppunternehmen in der Vergangenheit überhöhte Gebühren verlangten, urteilte der BGH 2014, dass sich die Abschleppkosten fürs Falschparken an den ortsüblichen Gebühren orientieren müssen (V ZR 229/13). Die zulässigen Gebühren variieren dabei, abhängig von den Gerichtsurteilen der jeweiligen Städte.

Auch wenn der Falschparker das Auto bereits weggefahren hat, nachdem Sie den Abschleppwagen angefordert haben, muss er im Normalfall die Kosten bezahlen. Er ist für die Leerfahrt des Abschleppdienstes verantwortlich, da er sämtliche Kosten begleichen muss, die er selbst verursacht hat.

Können Sie einen Falschparker abmahnen?

Missbraucht jemand Ihren Privatparkplatz, können Sie Falschparker auch abmahnen.
Missbraucht jemand Ihren Privatparkplatz, können Sie Falschparker auch abmahnen.

Wenn Sie Grund zur Sorge haben, dass der Falschparker auf Ihren Privatparkplatz wiederholt zurückgreift, können Sie Ihn eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Steht das Fahrzeug danach wieder auf Ihrem Privatparkplatz, muss der Halter eine hohe Vertragsstrafe zahlen. Dadurch dürfte sich der Anreiz des Falschparkers, erneut auf Ihrem Grundstück zu parken, in Grenzen halten, und Ihre Parkplätze stehen auf Dauer Ihren Besuchern oder Kunden zur Verfügung.

Sie beantragen solch eine Unterlassungserklärung bei einem Anwalt, dem Sie das KfZ-Kennzeichen des falsch geparkten Fahrzeuges übermitteln müssen. Auch Belege für das Parkvergehen in Form von Fotos oder Zeugenaussagen sollten Sie mit einreichen. Bereits beim Aufsetzen dieser Erklärung werden Anwaltsgebühren fällig, welche der Halter des falsch geparkten Fahrzeuges übernehmen muss.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Vom Privatparkplatz abschleppen lassen – Was ist zu beachten?
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119 Kommentare

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  1. Birgit
    Am 7. Mai 2018 um 20:43

    Ich parke seit Jahren vor mein Grundstück auf eine abgefahrene Rasenfläche am Zaun, dieses Stück Rasenfläche gehört der Gemeinde, jetzt nach zig Jahren kommt auf einmal ein Verbotszettel mit Vorwarnung von 35 € Bußgeld, ist das rechtens wenn es bisher geduldet wurde und es auch keine Verbotsschilder gibt

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2018 um 14:25

      Hallo Birgit,

      wenn die Fläche einem Parkverbot unterliegt (das muss nicht zwangsläufig durch ein Schild angezeigt werden, s. https://www.bussgeldkatalog.org/halten-parken/), kann das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeugs auch entsprechend geahndet werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Braveigel
    Am 6. Mai 2018 um 1:12

    Hallo guten Tag,

    meine Frage wäre, ich wohne zu Miete und im Innenhof sind ca 20 Parkplätze (Nummeriert). Man kann sich die Wohnanlage als ein viereckiges O vorstellen und in der mitter der Parkplatz. Dort ist nicht gekennzeichnet das es ein ptivater Parkplatz oder ähnliches ist, es gibt noch nicht mal irgendeine Art von Schild, gar nichts, außer eben die Nummerierungen. Ich habe vor meiner Wohnung einen eigenen Parkplatz dieser ist beschriftet und gekennzeichnet. Zu meinem Fall: Ich kam nachhause und es stand jemand auf meinem Parkplatz, da ich wenig Zeit hatte kurz um dem Block gefahren in den Innenhof. Einkauf hoch getragen alles veräumt kleinigkeiten erledigt (dauer auf einem Parkplatz der nicht als Privat gekennzeichnet ist ca 15 bis 20 min). Als ich dann wieder fahren wollte wurde ich aufgehalten ich soll warten der Abschlepper ist gleich da? Ich verunsichert hab gewartet und ca 5 min später war dieser auch da. Für mich also ganz klar der Fall sowie ich auf den Parkplatz bin muss er bereits angerufen haben. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Muss dieser Innenhof gekennzeichnet werden als Privatparkplatz oder ist es automatisch einer?? Also sind alle Innenhöfe Privatparkplätze? Wie gesagt ich bin ein Anwohner. Bitte um Ratschlag.

    • Antonia
      Am 14. Juni 2018 um 13:10

      Hallo Braveigel,

      hast du dich an einen Anwalt gewendet? Falls ja, kannst du mir mitteilen, wie die genaue Regelung ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2018 um 13:54

      Hallo Braveigel,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Derya
    Am 22. April 2018 um 19:14

    Hallo,
    Mit wurde eben ein abschleppen bestellt, weil ich wohl auf einem privatparkplatz stand. Ich hatte weder jemanden gehindert oder eingeschränkt. Müsste 200€ zahlen, weil der avschleppdienst meine Räder gesperrt hatte. Habe es natürlich getan aber jetzt schmerzt es. Kann ich da noch im Nachhinein etwas Unternehmen??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 9:28

      Hallo Derya,
      es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wenden Sie sich bitte daher mit Ihrer Frage an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Michael
    Am 19. April 2018 um 19:57

    Hallo,
    Hier steht “Dieses allgemeine Gesetz, das viele Delikte abdeckt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2009 mit dem Urteil V ZR 144/08 explizit auf Situationen übertragen”.

    Meine Einfahrt wird regelmäßig zugeparkt und das Grundstück vor meiner Einfahrt ist ein fremdes Privatgrundstück für welches ich ein Überfahrtsrecht besitze. Die Falschparker haben die Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf dem Gelände zu parken jedoch blockieren sie mir die Garage. Habe ich in so einer Situation die gleichen Rechte wie oben beschrieben gegen Falschparker vorzugehen? (Garage ist mir “Ausfahrt Freihalten” gekennzeichnet)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2018 um 15:51

      Hallo Michael,

      grundsätzlich können Sie in einer solchen Situation die Polizei verständigen. Wenden Sie sich für alle weiteren Maßnahmen an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Harald
    Am 2. April 2018 um 11:02

    Hallo ich habe vor unserem Grundstück ein Schild aufgestellt Falsch Parker werden kostenpflichtig Abgeschleppt .
    Ich habe auch mehrmals Zettel an der Windschutzscheibe angebracht die werden noch im Vorgarten reingeschmissen. Was kann ich tun um nicht auf die Kosten sitzen zu bleiben? Es sind immer Freunde von unseren Nachbarn reden nuzt nichts.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2018 um 15:34

      Hallo Harald,

      Sie können in diesem Fall das Ordnungsamt oder die Polizei anrufen, je nach Uhrzeit. Im Zweifelsfall haben Sie die Möglichkeit, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Nicol
    Am 28. März 2018 um 21:36

    Hallo

    Was kann ich tun ? Zu meiner Wohnung gehört ein Parkplatz was ich jeden Monat zahle. Habe das Kennzeichen von mein freund als parkschild anfertigen lassen trotzdem Schild parken andere autos auf dem Platz was mich echt nervt was kann ich noch machen? Habe zettel angefertigt wo drin Stand das es ein privat Parkplatz ist trotzdem stehen da immer wieder andere auto

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2018 um 16:15

      Hallo Nicol,

      wenn widerrechtlich andere Fahrzeuge auf Ihrem Privatparkplatz stehen, können Sie diese abschleppen lassen, wie Sie dem obigen Text entnehmen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Anna
    Am 13. März 2018 um 13:54

    In Ihrem Artikel schreiben Sie, dass ein Privatparkplatz auch als solcher zu erkennen sein muss (also z.B. durch ein entsprechendes Schild).
    Wir haben mehrmal wöchentlich das Problem mit Falschparkern und ich habe schon öfter überlegt, ein Abschleppunternehmen zu rufen.
    Allerdings weigert sich unser Vermieter, ein Schild an die Parkplätze anzubringen, bzw. erlaubt uns auch nicht, in Eigenregie eins aufzustellen (an den Gartenzaun zu hängen).
    Gibt es noch eine andere Möglichkeit, gegen die Falschparker vorzugehen? Oder kann man den Vermieter in so einem Fall „zur Rechenschaft“ ziehen (also von ihm verlangen, dass er was dagegen unternimmt)?
    Vielen Dank schon mal!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 15:18

      Hallo Anna,

      erkundigen Sie sich bei einem Anwalt über das günstigste Vorgehen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  8. Julia M.
    Am 24. Februar 2018 um 8:59

    Hallo, ich habe vor paar Tagen um 21 Uhr auf einem privatem Parkplatz von einem Büro geparkt. Als ich zurückkam, war ein Brief vom Besitzer auf meiner Windschutzscheibe „geklebt“. Der Besitzer fordert von mir 40€ wegen Falschparken auf seinem Besitz. Ich soll es innerhalb von 7 Tagen auf sein Konto zahlen, ansonsten muss er meine Adresse nachfragen (er hat das Kennteichen notiert) und das würde mir mehr kosten bedeuten.

    Darf er mich überhaupt um Zahlen auffordern?

    Für die Antwort bedanke ich mich schon im Voraus.
    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. März 2018 um 11:58

      Hallo Julia M.,

      auch wenn es sich um das unbefugte Benutzen eines Privatparkplatzes handelt, sind Privatpersonen in der Regel nicht dazu ermächtigt, solche Gelder einzuziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Sivasspor58
    Am 11. Februar 2018 um 1:27

    Ich wohne zu mite parken ist kostenflicht die Schränke waren auf bin ich reingefahren einkaufen nach Haus zu tragen 30minte kamen abschleppe wagen bin schnell raus gefahren vermiter schreib mir ich soll die abschlepp kosten bezahlen können sie mir bitte sofort antworten danke

    • Florian
      Am 5. April 2018 um 22:15

      Zum Einen ist die Schranke ja nicht zum Spaß da, es handelt sich um, wie Sie selbst geschrieben haben, um zu bezahlende und somit vermietete Parkplätze. Und Ihrem Text kann man entnehmen, dass Sie scheinbar kein Mietvertrag für einen Stellplatz dort haben und somit standen Sie zu Unrecht dort und versperrten zahlende Mieter den Parkplatz. Zum Anderen kann man sicherlich mal ein Auge zu drücken, wenn wirklich nur kurz etwas Schweres ausgeladen wird, aber wenn Sie nach 30 Minuten immer noch dort standen, kann das nichts mehr mit Ausladen zu tun haben.

      Da empfehle ich sogar jedem den Abschlepper zu rufen. Natürlich müssen Sie zahlen, wenn Sie widerrechtlich dort geparkt haben. Mit Verlaub müsste man m.E. den Preis gleich verdoppeln, wenn ein Falschparker sein Vergehen zu gibt gewusst zu haben, dass die Parkplätze dort vermietet sind und das Parken dort Geld kostet, er aber dennoch rauf gefahren ist, weil die Schranke gerade offen war, dann auch noch flüchtet als er abgeschleppt werden sollte und dann um Hilfe fragt, wie er straffrei aus der Sache raus kommt. Quasi eine Art Zusatzstrafe für vorsätzliches Falschparken mit Fahrerflucht. Solche Leute können leider nicht hart genug bestraft werden und machen so etwas immer wieder.

      Mit freundlichen Grüßen

      Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2018 um 13:36

      Hallo Sivasspor58,

      unter Umständen kann der Grundstückseigentümer widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen und die Kosten dem Fahrzeughalter in Rechnung stellen. Wenden Sie sich zur Abklärung an einen Anwalt.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  10. Theo
    Am 14. Dezember 2017 um 18:19

    Hallo, die Polizei NDS hat den Halter eines illegalen Parkers auf meinem Grundstück informiert, den Wagen wegzufahren, da sonst die Abschleppung gedroht hätte. Im Wiederholungsfall empfehle ich auf jeden Fall, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Manche illegalen Parker sind einfach zu dreist und müssen mal “in richtige Bahnen” gelenkt werden. Empfehlenswert ist da ein Deal mit dem Unternehmen, die dann ggfls. selber Forderungen an den Falschparker stellen – auf keinen Fall den Inhaber des Falschparkerfahrzeugs den Ort des Autos nach Abschleppen mitteilen!!! So hat man noch mehr in der Hand und kann das Geld für das Abschleppen gleich kassieren. Man spart sich so unnötige Gerichtskosten usw. usf.
    Zettel ans Auto der Falschparker mit Androhung / Strafen wirken auch meistens.
    Viele Grüße
    Theo

  11. Tommy
    Am 27. November 2017 um 18:47

    Ich wurde neulich auf dem Parkplatz eines EDEKA Marktes abgeschleppt mit der Begründung meine Einkaufsdauer hätte die Parkdauer von 30 Minuten überschritten. Als ich mein Auto irgendwo im Nichts abholen konnte, musste ich direkt 200 Euro in Bar zahlen, sonst hätte ich mein Auto nicht wieder bekommen. Ist dies Rechtens?

    Kann ich nach Ihrem oben beschriebenen Fall 3 : “Sie schließen einen Vertrag mit dem Abschleppunternehmen, welcher diesem das Recht gibt, die Abschleppkosten direkt beim Halter des falsch geparkten Fahrzeuges einzufordern, nachdem dies abgeschleppt wurde. Einige Gerichte sehen diese Methode jedoch als unzulässige Inkassotätigkeit an.” Wegen unzulässiger Inkassotätigkeit klagen? Außerdem hat der EDEKA Fillialeiter die Dienstleistung des Abschleppens in Auftrag gegeben. Meines wissens gilt: “Wer bucht zahlt auch”!

    Viele Grüße
    Tom

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 10:47

      Hallo Tommy,

      inwiefern eine Klage möglich ist, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. lally
    Am 17. Juli 2017 um 12:31

    Hallo,
    ich wohne in [editiert] in Augsburg, dieses Wohnviertel ist also Privatgrund. Zu diesem Wohnviertel gehören klar gekennzeichnete Besucherparkplätze!! Seit Jahren gibt es nun schon das massive Problem das auch ständig Ärger- und Diskussionen verursacht, dass Anwohner die Besuch erwarten nicht die kleinste Chance haben ihren Besucher auch dort die Möglichkeit zusichern zu können dort auch zu parken! Ich wohne bereits 18 jahre dort und bin jedes mal dazu gezwungen ja geradezu dazu genötigt wenn ich Besuch erwarte, dass ich falls vorhanden einen freien Parkplatz blockiere, indem ich mich selbst stundenlang dort hinstelle um für meinen Besuch einen Parkplatz zu haben! Sämtliche Parkplätze werden ständig teilweise auch dauerhaft tagelang, monatelang auch nachts von FREMDPARKERN belegt die billig einen kostenlosen Parkplatz unbeschränkt nutzen um keine Parkgebühren zahlen zu müssen oder befürchten zu müssen, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird!! Vor dem Platz vor dem Haus wo diese Parkplätze ganz klar und deutlich erkennbar ausgezeichnet sind als Besucherparkplätze, steht ein deutlich sichtbares Schild das die Künstnerverwaltung aufgestellt hat mit dem Text: “dies sind nur kurzzeitparkplätze!” Die Künstnerverwaltung sieht sich trotz mehrfachem ansprechen und anschreiben dieses jahrzehntelangem Problems, scheinbar nicht in der Pflicht oder dazu genötigt hier massiv dagegen einzuschreiten.

    Da mich diese ständigen diskussionen schon seit jahren stört und ich mich hilflos fühle bei der Möglichkeit daran was zu ändern es eigentlich auch nicht meine Aufgabe ist sondern der Verwaltung, bitte ich nun hier die Bussgeldkatalogredaktion um Rat was man als Anwohner machen kann damit man zu seinem Recht kommt wenn man Besuch bekommt das derjenig auch die Besucherparkplätze so nutzen kann wie sie eben für besucher auch vorgesehen sind, bzw. wie man auch der Verwaltung klar und deutlich machen kann, dass hier von deren Seite auch massiv was unternommen werden muss durch Poller, Bewohnerausweise, Schild mit “nur für Anwohner” etc. etc. damit dieses Ärgerniss eben nicht mehr bestehen kann. Wie kann ich als Anwohner der Verwaltung klar machen bzw. aufzeigen das diese in der Pflicht sind hier was zu unternehmen denn schliesslich zahlen wir als Anwohner durch unsere Abgaben auch anteilig diese Besucherparkplätze mit!!

    Vielen Dan vorab.
    Gruss lally

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:11

      Hallo lally,

      leider dürfen wir Ihnen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten, weshalb wir Sie an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Udo
    Am 3. Juli 2017 um 10:30

    Ein Mieter hatte auf meinem Grundstück einen Stellplatz gemietet. Dies schon seit 8 Jahren. Vor neuen Monaten habe ich ihm wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Er räumt weder die Wohnung, noch fährt er seinen PKW vom Grundstück. Auf seinem PKW Stellplatz wollen wir Außenarbeiten durchführen. Diese können wir nicht durchführen, da er uns mit seinem PKW daran hindert. Dürfen wir seinen PKW abschleppen lassen und bekommen wir dann auch die Kosten erstattet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 10:48

      Hallo Udo,

      hier müssen Sie das Mietrecht beachten. Sind Parkplatz und Wohnraum gemeinsam vermietet worden, dann müssen Sie prüfen, ob die Kündigung rechtskräftig ist. Da der Mieter noch den Wohnraum bewohnt, könnte es sein, dass sich die Vermietung fortsetzt, wenn Sie nicht dieser Fortsetzung ausdrücklich widersprochen haben. Besser wäre vermutlich auch, das Abschleppen schriftlich mit Frist anzukündigen. Es besteht dennoch die Gefahr, dass Sie auf den Kosten für das Abschleppen sitzen bleiben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Peter E.
    Am 15. Juni 2017 um 20:47

    Falschparker stand auf Privatgrund, hatte Abschlepper angerufen. Falschparker war aber vor den Abschleppwagen schon weg.Hatte aber zum Glück seine Kfz Nummer aufgeschrieben. Da ich den Auftrag ausgeführt hatte musste ich mit den Abschleppkosten in Vorkasse gehen. Durch das KFZ Kennzeichen hatte ich den Besitzer des Falschparker raus bekommen. Ich hatte ihn aufgefordert den Abschleppwagen zu Bezahlen. Weil es schon 5 Wochen her ist, behauptet er weis es nicht ob er dort geparkt hat.Er schrieb das er in den letzten Wochen von keinen Abgeschleppt wurde und hatte auch kein Zettel am Auto. Er verlangte von mir ein Foto für das Parken, ich hatte aber damals keins gemacht dadurch fehlt mir jetzt der Bewess. Muss er mir die kosten ersetzen oder nicht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 10:08

      Hallo Peter,

      wir dürfen Ihnen keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. In diesem Fall sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Rolf R.
    Am 26. März 2017 um 19:45

    Verehrte Rechtsexperten !
    Hier in Hamburg ist es so, dass der störende Wagen abgeschleppt wird, wenn man wegfahren will und daran gehindert wird, nicht aber wenn man nach Hause kommt, dann sei man ja in seiner Mobilität nicht eingeschränkt. Ich finde ganz im Gegenteil. Ich kann ja nicht in die von mir gemietete Garage fahren, wo das Auto Schutz findet z.B. vor Vandalismus. Wer kommt für Schäden auf ? Ich habe keine Vollkaskoversicherung zusätzlich. Es ist auch äußerst schwer in der Nacht in diesem Stadtteil einen Parkplatz zu finden. Da verschafft sich ein Unbefugter Bequemlichkeit auf meine Kosten. Ich halte diese anscheinend neue Rechtsprechung für sehr merkwürdig und bei genauerer Güterabwägung für reformbedürftig.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. März 2017 um 11:07

      Hallo Rolf,

      sollten Ihrem Wagen Schäden entstehen, weil Ihnen der Zugang zu Ihrer Garage versperrt war und sie daher nicht in dieser parken konnten, können Sie eventuell mit der Hilfe eines Anwalts die Reparaturkosten von dem Falschparker zurückverlangen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Dani
    Am 29. Oktober 2016 um 0:13

    Gerade eben bei der Polizei angerufen und laut der Polizei Berlin ist dieser Abschnitt hier völliger Blödsinn: Wenn Sie es mit einem Falschparker auf Ihrem Privatparkplatz zu tun haben, darf die Polizei lediglich die Identität des Fahrzeughalters feststellen und Ihn telefonisch darum bitten, sein Auto wegzufahren.

    • Nadine
      Am 19. Januar 2018 um 10:31

      Hallo Dani,

      genau so steht es doch in diesem Artikel oder verstehe ich etwas falsch?

    • E.Hendorfer
      Am 3. Dezember 2016 um 23:40

      Hallo Dani,
      was hat die Polizei den gesagt bzw. was macht sie in Berlin ?
      MfG
      E.Hendorfer

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:33

      Hallo Dani,

      die hier geltenden Vorschriften können je nach Bundesland und Region variieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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