Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wenn für falsches Parken eine Vertragsstrafe ausgesprochen wird

Wann wird eine Vertragsstrafen für das Parken auf einem Privatparkplatz ausgesprochen?
Wann wird eine Vertragsstrafen für das Parken auf einem Privatparkplatz ausgesprochen?

Im Rahmen der StVO-Novelle 2020 wurden zahlreiche Bußgelder für Parkverstöße angehoben. Privatparkplätze, wie sie beispielsweise Supermärkte anbieten, gehören allerdings nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.

Folglich ist das Ordnungsamt für diese Parkflächen nicht zuständig. Halten sich Kfz-Fahrer nicht an die Regeln, müssen sie eine Vertragsstrafe für das Parken auf einer privaten Stellfläche befürchten. Doch wie hoch kann auf einem Parkplatz die Vertragsstrafe ausfallen?

Ist der Besitzer auch berechtigt, Falschparker abzuschleppen? Und müssen Sie die Vertragsstrafe in jedem Fall bezahlen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

FAQ: Vertragsstrafe fürs Parken

Wie hoch kann eine Vertragsstrafe fürs Parken ausfallen?

Grundsätzlich darf der Besitzer selbst bestimmen, wie hoch die Vertragsstrafe für das Parken auf seinem Parkplatz ausfällt. Allerdings muss diese verhältnismäßig sein. In der Regel müssen Sie mit einem Betrag zwischen 20 und 30 Euro rechnen.

Muss ich die Strafe bezahlen?

Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, die Vertragsstrafe fürs Parken zu bezahlen, sofern diese verhältnismäßig ist. Dies bekräftigte Ende 2019 auch ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH). Hier erfahren Sie mehr über die Entscheidung der Richter.

Kann ich gegen die Vertragsstrafe auf einem Parkplatz vorgehen?

Sie können gegen Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz Widerspruch einlegen. Dieser kann Erfolg haben, wenn der Betreiber der Parkfläche nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe hingewiesen hat.

Weitere Ratgeber zur Vertragsstrafe

Vertragsstrafe für das Parken ohne Parkschein

Wie hoch kann auf einem Privatparkplatz die Vertragsstrafe ausfallen?
Wie hoch kann auf einem Privatparkplatz die Vertragsstrafe ausfallen?

Gerade in Städten ist ein Parkplatz oft Luxus. Muss es dann einmal schnell gehen, etwa weil der Verkehrsteilnehmer für einen Termin spät dran ist, muss häufig schnell eine Stellfläche für den Wagen her.

Praktisch, wenn sich in der Nähe vom Zielort ein Supermarkt inklusive Privatparkplatz befindet. Doch Vorsicht, diese Parkplätze sind in aller Regel den Kunden vorbehalten. Stellen Sie Ihren Wagen dort einfach ab, ohne einen Parkschein zu ziehen oder die Parkscheibe zu benutzen, riskieren Sie eine Vertragsstrafe.

Das Parken kann dann Kosten zwischen 20 und 30 Euro verursachen. Der Besitzer darf nämlich externe Dienstleister mit der Überwachung seiner Parkflächen beauftragen. Stellen die Mitarbeiter dann fest, dass zum Beispiel die Höchstparkdauer überzogen wurde, gibt es eine Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz. Dabei ist es unerheblich, ob Sie dort einen Pkw, ein Motorrad oder ein Wohnmobil parken.

Gut zu wissen: Für einen Privatparkplatz sind die Mitarbeiter vom Ordnungsamt nicht zuständig. Dementsprechend ist es hier auch nicht möglich, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, die gemäß Bußgeldkatalog geahndet werden kann. Die Kontrolle des Privatparkplatzes obliegt allein dem Betreiber. Dieser kann entsprechend auch festlegen, wie hoch die Vertragsstrafen für das falsche Parken ausfällt. Allerdings muss dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Müssen Sie die Vertragsstrafe auf dem Privatparkplatz bezahlen?

Viele Betroffene fragen sich, ob sie eine Vertragsstrafe für das Parken auf einem Privatparkplatz ohne Berechtigung bezahlen müssen. Grundsätzlich ist der Parkplatzbetreiber dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe hinzuweisen.

Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Beschilderung bei der Auffahrt zum Parkplatz geschehen. Ist dies der Fall, gehen Sie quasi einen Vertrag mit dem Betreiber ein, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einer entsprechenden Parkfläche abstellen. Somit ist die Vertragsstrafe rechtlich abgesichert.

Wichtig: Sind Sie mit der Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz nicht einverstanden, können Sie einen Widerspruch gegen diese einlegen. Kommt Ihnen die Strafe zu hoch vor, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann den Fall prüfen und ggf. einen Widerspruch gegen den Parkplatzbetreiber aufsetzen.

BGH stärkt die Rechte der Parkplatzbetreiber

Der BGH hat ein Urteil zur Vertragsstrafe fürs Parken gefällt.
Der BGH hat ein Urteil zur Vertragsstrafe fürs Parken gefällt.

Mit der Vertragsstrafe für das Parken auf einem Privatparkplatz hat sich Ende 2019 sogar der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Dabei ging es um eine gängige Praxis, die bis dato angewendet wurde, um die Vertragsstrafe zu umgehen:

Vor dem Urteil konnte der Halter eines Fahrzeugs schlicht behaupten, dass er das Fahrzeug nicht auf dem Privatparkplatz abgestellt hat. Die Beweislast lag dann beim Betreiber der Parkfläche. Das führte dazu, dass einige Vertragsstrafen umgangen werden konnten.

Mit dem Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) hat der BGH dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Die Richter haben entschieden, dass der Fahrzeughalter dazu verpflichtet ist, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Kann oder will er das nicht, muss er selbst die Vertragsstrafe für das Parken auf dem Privatparkplatz bezahlen.

Können Sie auf dem Privatparkplatz auch abgeschleppt werden?

Wird eine Vertragsstrafe für das Parken auf einem Privatparkplatz ausgesprochen, ist der Grund dafür meist eine Überschreitung der vorgegebenen Parkzeit. Doch was passiert eigentlich mit Dauerparkern, die anderen Kunden den Platz wegnehmen? Kann der Betreiber das Kfz dann abschleppen lassen?

Grundsätzlich besteht diese Option, wenn Sie widerrechtlich auf dem Privatparkplatz stehen. Allerdings muss dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die Abschleppkosten muss der Fahrzeughalter tragen.

Gut zu wissen: Die Option, Falschparker abschleppen zu lassen, besteht nicht nur auf Kundenparkplätzen. Auch Privatpersonen können das Abschleppen veranlassen, wenn andere Kfz den eigenen Parkplatz oder eine Grundstückseinfahrt blockieren.

Welche Regeln gelten auf einem Privatparkplatz eigentlich?

Wie bereits beschrieben, kann ein Privatparkplatz nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet werden. Dementsprechend findet dort die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht automatisch Anwendung.

Es gelten viel mehr die Regeln, welche der Betreiber der Parkanlage aufstellt. So kann dieser festlegen, ob Sie einen Parkschein ziehen oder eine Parkscheibe benutzen müssen. Zudem legt der Betreiber die Höchstparkdauer fest.

Auf einigen Parkanlagen befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Hier gelten die Regeln der StVO“. Ist dieses vorhanden, müssen Sie sich an die Rechts-vor-Links-Regel halten. Gibt es keine entsprechende Beschilderung, ist die Vorfahrt nicht eindeutig geklärt.

Hierbei kommt es auf gegenseitige Rücksichtnahme der einzelnen Verkehrsteilnehmer an. Diese müssen sich zur Not per Handzeichen verständigen, wer nun zuerst fahren darf und wer warten muss. Kommt es zu einer Kollision auf dem Privatparkplatz, ist daher die Schuldfrage häufig nicht so einfach zu beantworten.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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14 Kommentare

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  1. Alfred W
    Am 8. April 2024 um 12:32

    Ich war keine 5 Minuten im Netto einkaufen, denn es gab das Mineralwasser für meine schwerbehinderte Frau Margit nicht, ich parkte extra weit hinten, dachte nicht an die Parkscheibe.
    Um 11.42uh ist es der Strafzettel ausgedruckt und um 11.43. Uhr kam ich aus dem Laden, also ich hätte die Person noch sehen müssen.
    Das kann nicht sein, dass ich 30 € für 2 Minuten zahlen soll.

  2. Tilch
    Am 7. Dezember 2023 um 19:08

    Hallo, ich habe bei unserer Drogerie und Tedi geparkt. Die dort angebrachten Parkschilder habe ich leider nicht gesehen. Dann bekam ich einen Brief von Loyal Parking, dass ich statt der erlaubten 90 min 100 geparkt habe. Ich sollte 2 Tage später schon die 50€ Strafe bezahlen.Ich habe einen Widerspruch eingelegt und die Kassenbons der Geschäfte zugeschickt. Zudem habe ich mit beiden Filialleitern gesprochen und mit dem Grundstücksverpächter. Niemand hat einen Vertrag mit dieser Parkfirma abgeschlossen.
    Muß ich diesen Strafzettel dann überhaupt bezahlen? Ich ärgere nicht ganz doll, weil ich in beiden Geschäften eingekauft und gebummelt habe.
    LG J.Tilch

  3. Daniel G
    Am 1. September 2023 um 14:29

    Schönen guten Tag,

    Ich stand auf einem Kundenparkplatz vom Fitnessstudio, dort sind lediglich schilder die daraufhin weisen, das unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. sonst nichts. jetzt habe ich einen Zettel an der Windschutzscheibe gehabt die mich auffordert 22,50€ auf das konto vom Fitnessstudio zu überweisen. Konto stimmt mit dem des Fitnessstudios überein. ich bin kein Kunde dieses Fitnessstudios.

    ist diese Vertragsstrafe gerechtfertigt?oder darf lediglich die Vertragsstrafe durchgesetzt werden die über die Beschilderung angedroht wird?

  4. Dee
    Am 10. Juli 2023 um 4:43

    Hallo, zugegebener Weise stand ich auf einem Privatparkplatz „Besucherparkplatz“ der auf 2 Stunden mit Parkscheibe begrenzt wird. Nun gibt es weitere aber vermietete Parkplätze von Mieter, wo drauf steht, das widerrechtliche Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Da wo ich stand, gab es kein Zusatzschild mit Abschlepp-Hinweisen, ich habe auch nicht dauerhaft dort geparkt -vielleicht wurde die um 4 Stunden in der Nacht, der angezeigte Parkzeit überschritten. Wenn man auf das Gelände auffährt, kann man nur 2 eingerahmte Schilder erkennen., Die bei Feuerwehrflächen zum Abschleppen hinweisen und das 2. Schild weißt auf Mieterparkplätze hin. Mein Fahrzeug wurde auf den Zeitbegrenzten Parkplatz in der Nacht abgeschleppt. Wenn man jetzt den §856 BGB in Betracht zieht, würde ich sagen, dass hier die Verhältnismäßigkeit fehlt oder wo bleibt die Be-Schilderungspflicht bzw. Vertragsstrafen-Kennzeichnung, speziell auf dem Parkplatz? Bei den einen und anderen Parkplätzen wird darauf hingewiesen und auf den anderen Zeitbegrenzten Parkplätzen wurden keine Abschlepp-Hinweise gegeben! Um nicht in die Einlassung zu kommen, habe ich auch nicht mögliche Gesetzgebung erwähnt. Was sagen die Fach-Juristen dazu, auch wenn man sich nicht auf ausgesetzte Gesetze bezieht?

  5. V. Schmitz
    Am 5. März 2023 um 21:14

    Beim Privatgelände gilt keine Straßenverkehrsrecht. Die Daten unterliegen dem Datenschutz. So mit dürfen die Daten nicht weitergegeben werden.
    Wenn doch Anzeige erstatten. Diesen Banditen sollte das Handwerk gelegt werden. Warum ist das ein Witz hier.

  6. MichA
    Am 23. November 2022 um 18:11

    Ist es richtig, wenn man erst nach über 5 Monaten den Bußgeld Bescheid von Privat Parkplatz kontrolle bekommt.

  7. Dogan
    Am 11. August 2022 um 16:14

    In der zeit der Rewe in umbau war ich dachte mit parken wehre es keine Problem geben. leider nach drei Woche ich bekomme ein Brief mit drei Strafzettel. da nach noch zwei, ich vermute kommen noch paar welche.
    ich finde das als Betrug wenn die Strafzettel schon am erste tag an scheibe gehängt wehre,
    hätte ich jetzt nur ein Strafzettel
    Mit freundlichen Gruß
    Dogan

  8. Ingrid R
    Am 5. März 2022 um 19:47

    Sehr geehrten Damen/Herren

    Als ich nach 10 Minuten meinen Einkauf getätigt hatte und in mein Auto stieg sah ich einen gelben Streifen (Zahlungsaufforderung)an meiner
    Frontscheibe. Ich war empört. Ein Fahrgast kam auf mich zu und meinte ,meine Autotür war kaum verschlossen und schon stand der Kontroller mit
    seinen Zettel an mein Fahrzeug. Er sagte es ist hier so üblich, denn hier stehe immer einer auf der lauer. Ich bin noch keine 10 Schritte gelaufen da hatte ich schon den Strafzettel. Als ich den Parkplatz verlies habe ich das Schild erst gesehen, denn an der Einfahrt konnte ich keines
    sehen. Es ist für mich auch nicht üblich das diese Abzocke auf Einkaufsparkplätzen stattfindet, Wenn diese Person schon fast an meinen Fahrzeug
    stand, hätte doch eine Ermahnung oder Aufforderung gereicht . Der Zeuge der mich im nachhinein ansprach stellt sich als Zeuge zur Verfügung. Aus Datenschutzgründen darf ich ihn nicht nennen. Alles andere erfahren sie dann von meinen Anwalt.
    Mit freundlichen Gruss
    Frau R

  9. Bezginsoy
    Am 15. November 2021 um 13:44

    Ich habe 6 Strafzettel je 40€ bekommen, weil ich auf dem Parkplatz vom Rewe geparkt habe (der derzeit komplett geschlossen ist)
    Mein Kennzeichen wurde mit einer Kamera gescannt. Kein Zettel an der Windschutzscheibe gehabt!
    Der erste Strafzettel kam 8 Tage später ? Und danach die anderen 5 Strafzettel.
    Das ist doch nicht verhältnismässig? Über 240€ strafe.

  10. Klaus16
    Am 12. Oktober 2021 um 17:26

    Die sekundäre Darlegungslast des vermutlichen Fahrers, hilft auch nicht weiter :-) tut mir leid guten Parkplatz, ist zwar mein Auto es könnte auch sein das ich gefahren bin nur nutzt das Fahrzeug meine Tochter mein Sohn mein Lebenspartner und dessen Freunde. Sie heißen wer nun angegebenen Zeitpunkt und zu diese Zeit das Fahrzeug tatsächlich genutzt haben kann ich aus dem Zeitabstand nicht mehr benennen infrage kommen alle. Wenn Sie nun hier ein Anspruch ableiten wollen, müssen Sie sich an den tatsächlichen Fahrer wenden. Die nun erneut auftreten Ermittlungspflicht bleibt ihnen immer noch um Klage zu erheben. Meine Darlegungslast wer das Fahrzeug nutzt habe ich erfüllt. Bitte sehr vorsichtig sein könnte wegen falsch Beschuldigung und Bereicherungsabsicht schnell nach hinten losgehen. So ist das mit der Darlegungslast wenn nicht nur eine oder zwei infrage kommen, sondern fünf. Verwandte untereinander haben das Aussageverweigerungsrecht auf ihrer Seite. Niemand muss sich selbst beschuldigen usw.

  11. Peter
    Am 5. Juni 2021 um 18:07

    Nein, es mag zwar verständlich dargestellt sein, ist aber rechtlich nicht richtig.

    Es werden zwei unterschiedliche Dinge miteinander vermischt:
    der Kundenparkplatz und der Privatparkplatz.

    Das eine verfolgt geschäftliche, das andere private.

    Ich kann durch das Befahren eines Platzes keinen Vertrag schlleßen, um dann eine Vertragsstrafe zu erhalten, weil der Vertragspartner fehlt.

  12. Thomas
    Am 30. November 2020 um 10:39

    Und wie sieht das bei falscher Beschuldigung aus?. Beispielsweise wenn jemand auf einem Parkplatz steht auf dem Parkscheibenpflicht gilt und der Betreiber behauptet man hätte keine Parkscheibe ausgelegt und erhebt dann die Vertragsstrafe?

  13. Rolf
    Am 1. Oktober 2020 um 10:41

    Klare und verständliche Erklärung

  14. Keasling
    Am 1. Oktober 2020 um 9:14

    Der Halter haftet nicht. Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzwächter wirde weiterhin verbeint. Allerdings reicht res nicht, gegenüber dem Gericht pauschal zu bestreiten selbst der Faher gewresen zu sein. Viel mehr muss gegenüber dem Gericht substantiell dargelegt werden wer alles als Fahrer un Frage komme, und evtl der Fahrer sein kœnne. Das gericht bestätigte dass es keine Halterhaftung gibt.

    Ein wesentlicher Punkt wurde in dem Artikel nicht erwähnt. Es kann gegern den Halter bei mehrmaligen Verstœßen eine Unterlassungserklärung gefordert werden, die bei einem nochmaligen Verstoß viel teurer werden kann als die hier genannte Veertragsstrafe. Dann kœnnen Tausende Euro fällig werden, wenn gegen die Unterlassungserklãrung verstoßen wurde!

    Grundsätzlich sollte man deshalb solche überwachten Privatparkplätze meiden. Notfalls etwas außerhalb der Stadt parken wo es freie Parkplätze gibt und mit einem E-Fahrrad einkaufen fahren, wenn es gar bicht anders geht.

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