Fahrverbot antreten – Wann das geschehen muss

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrverbot antreten: Wie läuft das genau ab?

Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.
Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.

Infolge eines Bußgeldbescheids kann es zu den unterschiedlichsten Strafmaßnahmen kommen. Ein Fahrverbot ist dabei nicht selten eine der Nebenstrafen. Dabei ist oft nicht klar, wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen. Auch richtet sich die Dauer des Fahrverbotes nach der begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Aufgrund der Punkteanzahl kann jedoch noch keine Aussage über die Länge des Verbots gesagt werden.

Wann man den Führerschein abgeben muss, welche Frist hier einzuhalten ist und welche Möglichkeiten ein Betroffener hat, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst festzulegen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Ersttäter das Fahrverbot antreten?

Als Ersttäter können Sie sich einen Termin innerhalb von vier Monaten aussuchen, an dem Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Wiederholungstäter das Fahrverbot antreten?

Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheid antreten.

Kann das Fahrverbot automatisch in Kraft treten?

Geben Sie Ihren Führerschein nicht in der jeweiligen Frist ab, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Schonfrist: Was hat es damit auf sich?

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob es sich um einen Erst- oder einen Wiederholungstäter handelt. Als Ersttäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Fahrverbot und ab wann es angetreten werden muss, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben diese Fahrer die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot die sogenannte 4-Monats-Frist anzuwenden. Das heißt, sie können sich aussuchen, wann die Strafe abgeleistet werden soll. Allerdings muss dies innerhalb der folgenden vier Monate nach Wirksamkeit des Bescheids erfolgen. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Haben Fahrer jedoch in den vergangenen 24 Monaten ein Fahrverbot als Strafe erhalten, können sie von dieser Regel keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Beginn von einem Fahrverbot von der Rechtskraft des Bußgelbescheides abhängig.

Weiterführende Infos zur 4-Monatsfrist:

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Es gibt jedoch Personen, denen seitens der Behörden eine viermonatige Frist für den Antritt des Fahrverbots gewährt wird. Wem diese Möglichkeit zur Verfügung steht und wem nicht, erfahren Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrverbot: Den Zeitraum wählen oder beeinflussen

Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.
Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.

Ein Fahrverbot antreten muss, wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil vorliegen hat. Durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So können Betroffene ein Fahrverbot hinauszögern. Bei einem Einspruch können dann mehrere Monate vergehen, bis ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegen.

Bei einem verhängten Fahrverbot beginnt die Frist erst mit Abgabe. Die Führerscheinabgabe muss also erfolgt und der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen sein. Daher sollten Betroffene sicherstellen, dass sie den Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde senden und dies auch nachweisen können. Auch die persönliche Abgabe ist hier meist möglich.

Ab wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, hängt von den zuvor genannten Voraussetzungen ab und wann der Bussgeldbescheid rechtskräftig ist.

Fahrverbot: Ist verschieben, verkürzen oder umgehen möglich?

Die Möglichkeit den Antritt zu verschieben, haben, wie zuvor beschrieben, nur Ersttäter. Das Fahrverbot verkürzen oder zu unterbrechen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden. Das Fahrverbot aufteilen oder splitten ist in keinem Fall möglich.  Die Betroffenen müssen das Fahrverbot antreten und voll ableisten. Der Antritt von einem Fahrverbot kann verschoben, die zu leistende Zeit jedoch nicht aufgeteilt werden.

Soll das Fahrverbot umgangen werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der diese Möglichkeit gut abschätzen kann. Er muss vor Gericht darlegen können, dass ein Fahrverbot anzutreten eine besondere Härte oder die Gefährdung der Existenz bedeuten würde.

In allen anderen Fällen muss der Betroffene das Fahrverbot immer antreten.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (308 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

170 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Berkan
    Am 13. April 2018 um 14:12

    Hallo liebes Team,

    ich wurde gestern Abend leider erwischt. Auserorts war eine Max. Geschwindigkeit von 100 erlaubt. Auf dem Tacho waren + – 140. Muss ich mit einem Fahrvebot rechnen wenn ich die 40 überschritten habe?

    Ich bin bis dato bis auf einmal herauswinken (vor knapp 4 Wochen, Geschwindigkeit) noch nie negativ aufgefallen.

    Könnte ich mit kein Fahrverbot Glück haben?

    MfG

  2. Heiko
    Am 12. April 2018 um 11:39

    Hallo,

    am 10.04.2017 wurde ich an einem Tag 2x schneller als 26 km/h außerorts geblitzt.
    Den Führerschein habe ich bereits für 1 Monat abgegeben,
    Nun bin ich am 06.04.2018 mit 35 km/h außerorts geblitzt worden. Was droht mir nun? 2 Monate Fahrverbot? Und wann muss ich die Strafe antreten?

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Mai 2018 um 16:12

      Hallo Heiko,

      da Sie innerhalb eines Jahres mehrfach geblitzt wurden, gelten Sie vermutlich als Wiederholungstäter. Das bedeutet, dass sich die Strafen verschärfen und die Behörde einen größeren Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Sanktionen hat. Aus diesem Grund und weil wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir Ihnen nicht genau sagen, welche Strafe Sie erwartet. Hier könnte Ihnen allerdings ein Anwalt weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. maria
    Am 31. März 2018 um 20:45

    Laut dem Empfangsbescheid wurde die örtliche Polizeistation und die Führerscheinstelle darüber informiert, dass ein einmonatigs Fahrverbot angetreten wurde. Nun meine Frage, wenn die örtliche Polizei informiert ist, macht die dann “Kontrollbesuche”, ob das Auto da steht? Weil ich wollte meine Freundin fahren lassen, die eine FS hat. oder Was ist der grund für die Benachrichtigung dieser beiden Behörend. und zweite Frage, ich wurde letzes Jahr 2 mal geblitzt, daher das Fahrverbot, der Bescheid ging dieses Jahr zu, nach dem Monat Fahrverbot, wie ist dass wenn erneut eine geschwindigkeitsüberschreitung passiert in dem 27hm rahmen. muss dass das wieder zwei mal erfolgen oder reicht es schon einmal?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 12:23

      Hallo Maria,

      solcherlei Kontrollbesuche sind uns nicht bekannt. Beim dritten Verstoß greift die Wiederholungstäter-Regel meist nicht. Allerdings kann Ihnen unter Umständen von der Behörde eine beharrliche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Unter diesen Umständen können härtere Sanktionen festgelegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Christoph K.
    Am 4. März 2018 um 1:11

    Hallo ! Ich hab ein Fahrverbot von einem Monat bekommen und hab meinen Führerschein am 05.03.18 eingeschickt , das war ein Samstag. Dann hab ich von der zuständigen Bußgeldstelle ein schreiben bekommen das ich ab den 06.04.18 um null Uhr wieder fahren darf . Ab wann kann ich damit rechnen das er bei mir zuhause in der Post ist . Mit freundlichen Grüßen Christoph

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. April 2018 um 13:47

      Hallo Christoph,

      am besten fragen Sie direkt bei der Behörde nach, an die Sie Ihren Führerschein geschickt haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Michaela
    Am 28. Februar 2018 um 15:41

    Hallo,

    ich bin mir nicht sicher, ob ich tatsächlich geblitzt wurde. Zum Zeitpunkt waren direkt vor mir und auch rechts neben mir Autos, sodass ich beinahe hoffe, dass diese Autos neben mir mich vor dem Blitzer am Fahrbahnrand “verdeckt” haben.

    Wie dem auch sei… Ich war außerorts auf einer zweispurigen Straße unterwegs. 100km/h waren erlaubt, plötzlich gab es durch eine Baustelle eine etwa 30m lange 70er Zone – der zweispurige Verkehr ging allerdings weiter, weil es Arbeiten an der Mittelleitplanke waren. Da hat die Kasse bei der Polizei bestimmt oft geklingelt.

    In diesem 70er Bereich war ich mit 115km/h unterwegs. Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn mich der Blitzer tatsächlich erwischt haben sollte?

    Vor über einem Jahr wurde ich mal mit 15km/h zu viel außerorts geblitzt und vor fünf Monaten hatte ich einen Punkt bekommen und 150EUR Bußgeld zahlen müssen, weil ich mit Gefährdung anderer überholt habe. Trotz der zwei Bußgeldverfahren bin ich bezüglich der überschrittenen Geschwindigkeit noch Ersttäter, oder?

    VG Michaela

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2018 um 14:38

      Hallo Michaela,

      als Wiederholungstäter gilt, wer innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 26 km/h zu schnell geblitzt wird. Hier können Sie die Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen einsehen: https://www.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Diana
    Am 24. Februar 2018 um 18:31

    Ich habe seid 3,5 Jahren mein Führerschein und keine Punkte in Flensburg und ich wurde noch nie vorher geblitzt, muss ich mein Führerschein für ein Monat abgeben bei Geschwindigkeitsüberschreitung von über 40km/h? & es ist noch kein Bescheid gekommen, jetzt wäre aber der Zeitpunkt wo ich mein Führerschein für ein Monat abgeben kann wenn ich ihn abgeben muss, kann ich ihn schon abgeben oder muss ich auf den Bescheid warten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. März 2018 um 14:00

      Hallo Diana,

      bei über 40 km/h Überschreitung wird in der Regel ein Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid kommt normalerweise innerhalb einiger Wochen. Ihnen wird nichts weiter übrig bleiben, als ihn abzuwarten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

    • Diana
      Am 24. Februar 2018 um 18:33

      Wenn ich ihn bis zum 15.04. nicht wieder bekomme wird es wohl ein Härtefall.

  7. Franc
    Am 15. Februar 2018 um 16:13

    Hallo,

    Ab wann gilt der Vier-Monats-Frist? Ab Datum bussgeldbescheid?

    mfGr. Franc

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. März 2018 um 15:11

      Hallo Franc,

      die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, also nach Ablauf der Einspruchsfrist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Fee
    Am 6. Februar 2018 um 12:09

    Mein Mann muss für einen Monat den Führerschein abgeben. Wir haben diesen nun gestern per Einschreiben zur Bußgeldstelle gesendet. Auf der Internetseite der Bußgeldstelle steht “Die Fahrverbotsfrist beginnt bei postalischer Übersendung mit Eingang Ihres Führerscheins bei uns”

    Sollte das Einschreiben heute um 14:35 Uhr eingehen..gilt dann ab 14:35 Uhr das Fahrverbot oder ab 00:00 Uhr ?! Ab wann darf er wieder fahren? am 6.3 um 14:36 Uhr oder am 07.03 ab 00:00 Uhr… und was ist, wenn der Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt postalisch nicht wieder zurückgekommen ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 12:32

      Hallo Fee,

      den Beschreibungen nach zu urteilen, sollte das Fahrverbot mit der konkreten “Einsendeuhrzeit” beginnen – und nicht erst Ende des Tages. Ihr Mann darf dementsprechend auch dann wieder fahren, wenn er seinen Führerschein in den Händen hält und sein Fahrverbot offiziell verstrichen ist. In der Regel werden betroffene Führerscheine rechtzeitig zurück versendet. Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich mit der bearbeitenden Behörde auseinander.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Flo
    Am 19. Januar 2018 um 18:59

    Moin moin,

    Ich hab am 19.12 meinen Führerschein zur Verwahrung in die Hände der zuständigen Behörde gelegt.
    Als ich den abholen wollte, war bereits Feierabend und alle sind ins Wochenende.
    Also Montag die zweite Chance.

    Rein rechtlich bin ich erst dann wieder befugt ein Fahrzeug zu führen, wenn ich den Führerschein zurück habe oder das Fahrverbot abgeleistet wurde?

    Mit freundlichem Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Februar 2018 um 11:56

      Hallo Flo,

      in der Regel sollte es so sein, dass Sie nach Ablauf des Fahrverbotes wieder fahren dürfen. Jedoch sollten Sie die Abgabebescheinigung mit sich führen, um zu belegen, dass das Fahrverbot bereits abgelaufen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Jan
    Am 16. Januar 2018 um 18:16

    Hallo,

    ich darf leider meinen Führerschein auch für einen Monat Lebewohl sagen. Gilt beim Fahrverbot nach § 25 StVG ein Kalendermonat, 4 Wochen oder 30 Tage? Da der Februar bekanntermaßen ein kurzer Monat ist, würde es ja Sinn machen, diesen zu wählen. Wenn ich jetzt meinen Führerschein am 31. Januar abgebe, gibt es aber keinen 31. Februar. Wann bekomme ich ihn wieder? Wird er kostenlos zurückgesendet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Februar 2018 um 16:03

      Hallo Jan,

      beim Fahrverbot gelten tatsächlich Monate. Wenn Sie Ihren Führerschein am 31. Januar abgegeben haben, dürften Sie am 1. März wieder fahren. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Bußgeldstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Tom W.
    Am 15. Januar 2018 um 11:45

    Hallo,
    wenn ich den Schein für einen Monat abgeben muss und ihn am 26.01. abgebe, kann ich ihn am 26.02. wieder abholen, ODER??? Gruß Tom

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:49

      Hallo Tom,

      so ist es.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Simon
    Am 7. Januar 2018 um 2:27

    Hallo, hatte mein Führschein schon 7.12.17 bis 7.01.18 mit einem 1 Monat Fahrverbot
    Ich dürfte schon ein Tag früher den 6.01.18 mein Führerschein um 12:00 bei der Polizeistelle abholen den ab 00:00 Uhr wieder Auto fahren,
    1. die Frage darf man vor 00:00 Uhr Auto gefahren werden ?
    2. was passiert wenn man geblitzt wird auch wenns noch nicht 00:00 Uhr, theoretisch in der Regeln nach 00:00 wieder Auto fahren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Simon M.

    Ps. Rückmeldung
    Vielen Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:25

      Hallo Simon,

      da Sie selbst sagen, dass Sie erst ab 0 Uhr wieder Auto fahren dürfen, erübrigt sich die erste Frage. Zur zweiten Frage: Das Fahren trotz Fahrverbots ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Frau H.
    Am 30. Dezember 2017 um 14:05

    Hallo.
    Leider habe ich eine rote Ampel überfahren, die ich nicht wahrgenommen habe. Am 13.12.2017. schaute ich in der Stadt nur auf den Verkehr. Dabei ließ ich mich täuschen von dem Sattelschlepper, der auf der linken Spur der rechtsabbiegenden Fahrbahn stand und den gesamten Fahrverkehr blockierte. Nach meiner Meinung bestand keine Gefahr, weil der Lkw jeglichen Fahrverkehr von links verhinderte. Und auf der rechten Abbiegespur alles frei war. Zu meinem Leidwesen fuhr ein Zivilfahrzeug der Polizei hinter mir und wies mich auf meinen Fehler hin. Der Bescheid kam am 28.12.2017:
    1. Fahrverbot 1 Monat
    2. Geldbuße 200,- Euro plus Verwaltungskosten
    3. 2 Punkte

    Ich habe einen italienischen Führerschein. Der Wohnsitz ist in Bayern.

    Nun zu meinen Fragen:
    a) dürfen mir trotzdem hier in Flensburg 2 Punkte erteilt werden?
    b) darf ich außerhalb Deutschland trotzdem mein Auto, oder das Auto meines Bruders, fahren? Beruflich muss ich einmal im Monat nach Italien, also durch Österreich durchfahren.
    c) Eigentlich wollte ich den italienischen Führerschein in einen deutschen umschreiben lassen. Ist das trotz Punkte möglich? Oder soll/muss ich damit warten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort, Frau H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2018 um 16:27

      Hallo Frau H.,

      Punkte sind nicht vom Führerschein abhängig – auch Menschen ganz ohne Fahrerlaubnis können bspw. Punkte sammeln.
      Fahrverbote gelten auch in der EU nur national.
      Eine Umschreibung sollte möglich sein. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  14. Esther
    Am 28. Dezember 2017 um 15:07

    Hallo, bin im Mai unmerkbar geblitzt worden (keine Begrenzung, keinen Blitzer bemerkt) , dadurch dann leider 41 km/h !Überschreitung. Einspruch durch Anwalt, aber habe noch kein Ergebnis. Sollte ich die Strafe antreten müssen und den Führerschein abgeben müssen, 1. bekomme ich dann sicher nochmal einen neuen aktuellen Bußgeldbescheid und dieses Datum gilt dann ? 2. Muss ich die Behörde darüber informieren wann ich gedenke den Führerschein abzugeben oder schicke ich ihn einfach zu einem von mir gewählten Zeutpunkt ( Ersttäter ) innerhalb der 4-Monatsfrist zur Behörde? 3. kann ich ihn auch an einem Freitag mitten im Monat schicken und bekomme ihn dann genau 4 Wochen später wieder zurückgeschickt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Januar 2018 um 12:57

      Hallo Esther,

      zu Ihren Fragen:

      1. Ja, Sie sollten in einem neuen Bußgeldbescheid über Ihre genauen Sanktionen informiert werden.
      2. Insofern es sich um Ihr erstes Fahrverbot handelt, sollten Sie die Zeit in einem bestimmten Fenster frei wählen können – ansonsten werden Sie auf Ihrem Bescheid darüber informiert, zu welchem Datum der Führerschein von Ihnen abzugeben ist
      3. In der Regel können die Fristen abweichen, da es ja zu Brieflaufzeiten kommt. Sie sollen also davon ausgehen, dass es bei der Aushändigung zu Verzögerungen kommen kann. Wie bereits gesagt, Sie werden normalerweise genau darüber informiert, von wann bis wann Ihr Fahrverbot gilt.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  15. Roman M.
    Am 27. Dezember 2017 um 20:26

    Hallo liebe Redaktion,

    Ich muss meinen Führerschein wegen dreimaligen Blitzens einen Monat abgeben. Kann ich das Fahrverbot in eine höhere Geldstrafe umwandeln lassen? Da ich im Außendienst tätig bin, bin ich auf meinen Führerschein angewiesen! Und brauche ich für so eine Beantragung unbedingt einen Rechtsanwalt oder kann ich das auch selbs beantragen? Wenn ja wie?

  16. stefan
    Am 12. Dezember 2017 um 13:23

    Hallo,muss meinen Führerschein am 21.12.2017 ab geben.An diesem Tag sind meine 4 Monate Schonfrist Zeit rum.Habe Urlaub eingetragen.Aber jetzt haben sich 2 Arbeitskollegen Krankgemeldet.Armbruch,und ich MUSS zur Arbeit.An Feiertagen fahren hier im Dorf Leider keine Busse,um zur Arbeit zu kommen .Ist es Möglich,Nach den 4 Monaten ,noch um 8 Tage nach hinten zu verlängern????Wenn Ja,Was muss ich jetzt tun …Meine Uhr tickt…Bitte um Schnelle Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2017 um 12:46

      Hallo Stefan,

      uns ist nicht bekannt, dass in solche einer Situation das Fahrverbot verschoben werden könnte, da Sie das Fahrverbot rein theoretisch auch schon in den vorangehenden Monaten hätten nehmen können. Sollten Sie nach dem 21.12.2017 mit dem Auto fahren, ist dies Fahren ohne Führerschein und kann mit den dafür vorgesehenen Strafen geahndet werden.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  17. Dennis
    Am 1. Dezember 2017 um 21:04

    Hallo

    Ich habe vor 1,5 jahren mpu machen müssen und wurde jetzt auserorts mit 50 kmh zu schnell angehalten muss ich deswegen jetzt mit einer härteren strafe als 1 monat fahrverbot 2 punkte und 240 € rechnen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 18:47

      Hallo Dennis,

      Sie müssen in der Regel mit einem Monat Fahrverbot, 2 Punkten und 160 Euro Geldstrafe rechnen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  18. Tom
    Am 23. November 2017 um 21:07

    Hallo,
    bin Ausländer und studiere in Deutschland. Ich habe ein Fahrverbot erhalten. Ich will dieses antreten. Nun ich will persönlich bei der Polizei vorbeigehen. Ich muss aber danach noch nach Hause nach Luxemburg fahren. Nun kann man das machen dass das Fahrverbot erst am nächsten Tag in Kraft tritt? So dass ich noch nach Hause komme weil ich auch mein Fahrzeug in Luxemburg brauche.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 13:29

      Hallo Tom,

      wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten haben, gelten Sie als Ersttäter und Ersttäter haben die sogenannte 4-Monatsfrist. Das heißt, dass Sie sich aussuchen können, wann Sie innerhalb der folgenden vier Monate das Fahrverbot antreten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  19. Claudia
    Am 15. November 2017 um 13:23

    Wenn der Führerschein z.B. bis zim 29.12. bei der Behörde in einem andren Bundesland liegt und ggf. nicht rechtzeitig wieder bei mir einzrifft, darf ich dann am 30.12. wieder Autofahren oder erst nach Erhalt des Führerscheins? Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 10:10

      Hallo Claudia,

      Sie dürfen grundsätzlich nur mit gültigem Führerschein Auto fahren. Wenn er noch nicht eingetroffen ist, können Sie nicht fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Roberto
    Am 13. November 2017 um 11:41

    Hallo, wurde am 31.10 angehalten, der Polizist ermittelte mir, dass ich einen Monat Fahrverbot hab jedoch habe ich bisher (13.11) noch meinen Führerschein, wurde also in dem Moment nicht verlangt. Die fragen, die ich hätte sind folgende:

    1.Läuft das Fahrverbot am 31.11 dann ab bzw. gilt das Fahren ohne Erlaubnis ab dem 31.10 auch, wenn ich mein Führerschein noch bei mir hab?
    2. muss ich erst warten, bis ich einen Brief von denen erhalte
    3. muss ich ihn abgeben?

    Gruß
    Roberto

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Dezember 2017 um 11:23

      Hallo Roberto,

      zu Ihren Fragen:

      1. Ja, Sie müssen den entsprechenden Bußgeldbescheid abwarten. Wenn Sie drei Monate nach Tattag bzw. drei Monate nach Erhalt eines Zeugenfragebogens (insofern Sie einen erhalten) nichts von der Sache gehört haben, würde diese als verjährt gelten – hiervon sollte jedoch zum momentanen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
      2. Sie werden in der Regel genau darüber informiert, wann Ihr Fahrverbot beginnt. Insofern Sie ein Ersttäter sind, besteht eventuell die Möglichkeit, den Zeitraum des Fahrverbotes frei zu wählen.
      3. Ja, Sie müssen für die Zeit des Fahrverbotes Ihren Führerschein abgeben. Nach Ablauf wird Ihnen dieser wieder ausgehändigt. Auch darüber werden Sie im Bußgeldbescheid informiert.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  21. Lothar
    Am 4. Oktober 2017 um 21:34

    Hallo,
    bin auf der A4 zwischen Dreieck Nossen und Chemnitz bei ca. 180 unerwartet beblitzt worden, obwohl die AB dort frei ist und ich weder eine Begrenzung noch die Aufhebung derselben gesehen habe. Nun vermute ich, dass der mobile Blitzer vielleicht gerade abgebaut wurde, die Schilder schon weg und der Blitzer noch aktiv waren. Kann jetzt ein Anwalt den zeitlichen Nachweis einer mobilen Geschwindigkeitsmessung einfordern ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 11:55

      Hallo Lothar,

      dies sollte möglich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Dominik
    Am 3. Oktober 2017 um 13:29

    Hallo,

    ich muss meinen Führerschein für einen Monat abgeben. Bußgeldbescheid ist am 19.07. ausgestellt worden. Datum der Anhörung war der 28.06. Abgabe muss innerhalb von 4 Monaten erfolgen.
    Ich komme erst am 30.10. wieder aus dem Urlaub, weiß nun nicht welches Datum bindend ist, das der Anhörung oder das Datum des Bußgeldbescheids? Und wenn erstes Datum gilt, ist es dann schlimm, wenn ich den Führerschein am 30.10. abgebe? Das wären dann 4 Monate und 2 Tage…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 10:14

      Hallo Dominik,

      in der Regel sollte der Bußgeldbescheid entscheidend sein. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde kann zusätzliche Klarheit verschaffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Udo
    Am 27. August 2017 um 13:26

    Hallo habe am 26.8.17 den Brief von der bußgeldstelle bekommen mit 1 Monat Fahrverbot mit 4 Monatsfrist.
    Jetzt meine Frage muss ich den 1 Monat innerhalb der 4 Monate Frist abgeleistet haben oder kann ich den Führerschein auch noch am 22.12.17 abgeben.
    Danke für Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 12:26

      Hallo Udo,

      Sie müssen das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft antreten, jedoch nicht komplett abgeleistet haben. Hierzu noch einmal der entsprechende Gesetzestext: “Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.” (§ 25 Abs. 2a StVG) Für weitere Informationen richten Sie sich an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Christian
    Am 26. August 2017 um 19:05

    Hallo! Ich habe wegen Geschwindigkeitsübertretung ein Fahrverbot von einem Monat erhalten. Ich habe aber vom Amtsgericht Gießen nur eine nicht bestellte Ausfertigung eines Beschlusses erhalten welche nicht von den mitwirkenden Richter unterschrieben ist. Weiterhin fehlt die Beglaubigung durch eine oder einen Urkundsbeamten.(es fehlt der Satz Für die Übereinstimmung mit der Unterschrift….) Auch kann ja rein rechtlich eine “Justitzfachangestellte” Keine Urkundsbeamtin sein.
    Denn entweder ist man angestellt oder verbeamtet. Das ist ja eine Täuschung im Rechtsverkehr.
    Somit währe ja der Verwaltungsakt nicht rechtskräftig. Muss ich trotzdem den Führerschein füt 1 Monat hinterlegen?????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 11:53

      Hallo Christian,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie bezüglich Ihres Falles beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Diana
    Am 15. August 2017 um 18:30

    Hallo, ich bin im mai 2 mal außerorts 26 bzw 27 km/h zu schnell gewesen und habe jeweils einen Punkt bekommen. Lt Katalog muss ich ja nun den Bescheid bekommen, den Führerschein für einen Monat abzugeben . Frage : von wo? Aus Flensburg? Bisher kam nichts, ich habe bereits alles mit meinem Arbeitgeber ( ich bin Postbotin- mit dem Auto …) geregelt und habe vorgearbeitet und möchte ihn Mitte September abgeben . Warum kommt da so lange kein Bescheid? Später, also November , Dezember , angehen wäre sehr schwierig bei uns…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 11:54

      Hallo Diana,

      der Bescheid müsste im Regelfall von der zuständigen Bußgeldstelle erlassen werden. Wir können leider keine Angaben zur Bearbeitungsdauer machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Verfassen Sie einen neuen Kommentar