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Fahrverbot antreten – Wann das geschehen muss

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrverbot antreten: Wie läuft das genau ab?

Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.
Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.

Infolge eines Bußgeldbescheids kann es zu den unterschiedlichsten Strafmaßnahmen kommen. Ein Fahrverbot ist dabei nicht selten eine der Nebenstrafen. Dabei ist oft nicht klar, wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen. Auch richtet sich die Dauer des Fahrverbotes nach der begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Aufgrund der Punkteanzahl kann jedoch noch keine Aussage über die Länge des Verbots gesagt werden.

Wann man den Führerschein abgeben muss, welche Frist hier einzuhalten ist und welche Möglichkeiten ein Betroffener hat, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst festzulegen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Ersttäter das Fahrverbot antreten?

Als Ersttäter können Sie sich einen Termin innerhalb von vier Monaten aussuchen, an dem Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Wiederholungstäter das Fahrverbot antreten?

Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheid antreten.

Kann das Fahrverbot automatisch in Kraft treten?

Geben Sie Ihren Führerschein nicht in der jeweiligen Frist ab, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Schonfrist: Was hat es damit auf sich?

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob es sich um einen Erst- oder einen Wiederholungstäter handelt. Als Ersttäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Fahrverbot und ab wann es angetreten werden muss, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben diese Fahrer die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot die sogenannte 4-Monats-Frist anzuwenden. Das heißt, sie können sich aussuchen, wann die Strafe abgeleistet werden soll. Allerdings muss dies innerhalb der folgenden vier Monate nach Wirksamkeit des Bescheids erfolgen. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Haben Fahrer jedoch in den vergangenen 24 Monaten ein Fahrverbot als Strafe erhalten, können sie von dieser Regel keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Beginn von einem Fahrverbot von der Rechtskraft des Bußgelbescheides abhängig.

Weiterführende Infos zur 4-Monatsfrist:

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Es gibt jedoch Personen, denen seitens der Behörden eine viermonatige Frist für den Antritt des Fahrverbots gewährt wird. Wem diese Möglichkeit zur Verfügung steht und wem nicht, erfahren Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrverbot: Den Zeitraum wählen oder beeinflussen

Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.
Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.

Ein Fahrverbot antreten muss, wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil vorliegen hat. Durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So können Betroffene ein Fahrverbot hinauszögern. Bei einem Einspruch können dann mehrere Monate vergehen, bis ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegen.

Bei einem verhängten Fahrverbot beginnt die Frist erst mit Abgabe. Die Führerscheinabgabe muss also erfolgt und der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen sein. Daher sollten Betroffene sicherstellen, dass sie den Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde senden und dies auch nachweisen können. Auch die persönliche Abgabe ist hier meist möglich.

Ab wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, hängt von den zuvor genannten Voraussetzungen ab und wann der Bussgeldbescheid rechtskräftig ist.

Fahrverbot: Ist verschieben, verkürzen oder umgehen möglich?

Die Möglichkeit den Antritt zu verschieben, haben, wie zuvor beschrieben, nur Ersttäter. Das Fahrverbot verkürzen oder zu unterbrechen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden. Das Fahrverbot aufteilen oder splitten ist in keinem Fall möglich.  Die Betroffenen müssen das Fahrverbot antreten und voll ableisten. Der Antritt von einem Fahrverbot kann verschoben, die zu leistende Zeit jedoch nicht aufgeteilt werden.

Soll das Fahrverbot umgangen werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der diese Möglichkeit gut abschätzen kann. Er muss vor Gericht darlegen können, dass ein Fahrverbot anzutreten eine besondere Härte oder die Gefährdung der Existenz bedeuten würde.

In allen anderen Fällen muss der Betroffene das Fahrverbot immer antreten.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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165 Kommentare

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  1. Paul
    Am 12. Juni 2018 um 12:23

    Hallo,

    habe ein Anhörungsschreiben wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Autobahn) um 57 km/h erhalten, erlaubt waren 80 km/h, ich war im Bremsvorgang, aber zu spät.
    Wegen dieser Ordnungswidrigkeit ist ein Fahrverbot vorgesehen.
    Wird dieses zwingend vollstreckt oder könnte es bei einem Ersttäter bei einer Geldstrafe bleiben?
    Oder ist es sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren?
    Soll ich das Vergehen zugeben?

    Mfg
    Paul

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Juli 2018 um 11:23

      Hallo Paul,

      in Ihrem Fall ist es sinnvoll, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren und sich von ihm beraten zu lassen.

      Die Redaktion von Bußgeldkatalog.org

  2. Claudia
    Am 6. Juni 2018 um 14:17

    Hallo,
    ich bin letzte Woche mit mehr als 1 sec über eine rote Ampel gefahren. 2012 musste ich meinen Führerschein schon einmal abgeben wegen dem Versuch einer Fahrradfahrt mit über 1,6 Promille. Nach MPU und Seminar habe ich ihn wiederbekommen und fahre seitdem unauffällig bis zur letzten Woche. Nun habe ich Angst um meinen Führerschein, dass er mir diesmal gänzlich entzogen werden könnte, da ich nun schon zum 2. Mal ein grob verkehrswidriges Verhalten zeige. Droht mir ein Fahrverbot von mehr als 1 Monat oder gar ein Führerscheinentzug?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2018 um 14:02

      Hallo Claudia,

      bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß drohen ein Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/rote-ampel/. Früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) ein innerer Zusammenhang zu der neuen Ordnungswidrigkeit gegeben ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Jens
    Am 3. Juni 2018 um 8:59

    Hollo

    Ich wurde vor ein halben geblitzt und bekam,
    Bußgeld bescheid mit ein Punkt .
    Jetzt wurde ich mit mein Kleintransporter im Ort bei 60 mit 91km/h gelesert.
    Wo mit muss ich nun rechnen?

  4. Saskia
    Am 22. Mai 2018 um 19:05

    Gelte ich als Wiederholungstäter wenn ich vor 6 Monaten 1 Punkt aufgrund Rotlichtverstoß (aber ohne Fahrverbot, da gelb) und jetzt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot erhalten habe?
    Habe ich hier noch die Möglichkeit der 4-monatliche Frist zum Antreten des Fahrverbot?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Juni 2018 um 16:44

      Hallo Saskia,

      als Wiederholungstäter gilt nur, wer sich innerhalb eines Jahres desselben Verstoßes schuldig macht.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  5. Astrid
    Am 28. April 2018 um 20:51

    Hallo,

    Ein Freund aus Frankreich wurde vor kurzem in Deutschland zu 3 Monaten Fahrverbot veruteilt. Ich habe hier gelesen, dass die deutschen Behörden seinen französischen Führererschein nicht behalten dürfen. Ist dann die Annahme richtig, dass
    das Fahrverbot nur in Deutschland gilt und er in Frankreich weiterhin Auto fahren darf?

    Vielen lieben Dank vorab für eure Antwort.
    Gruß
    Astrid

    PS: ich habe versucht auf der EU Webseite Informationen über die Regelungen innerhalb der EU zu finden, leider war das Thema Fahrzeugführerscheinentzug nicht zu finden…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 14:42

      Hallo Astrid,

      Fahrverbote gelten tatsächlich nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Gona
    Am 27. April 2018 um 1:27

    Hallo,

    Ich wurde im Dezember mit 2.3 promille von der Polizei angehalten. Mir wurde direkt der Führerschein einbehalten. Jetzt nach 4 Monaten habe ich eine sperrfrist (fahrverbot) von 7. Monaten vom Amtsgericht erhalten plus die geldstrafe. Jetzt zu meinen fragen da egal wo ich Anrufe jeder was anderes sagt.

    1. Werden die vergangenen 4.monate mit angerechnet zu der sperrfrist? Soll heisen hab ich jetzt noch 3 monate fahrverbot?

    2. Ab wann kann ich eine Wiedereinführung meines Führerscheins beantragen?

    3. Kann ich bereits mit der mpu beginnen da mir bewusst ist das ich diese mit Sicherheit machen muss. Oder muss ich auf das Bescheid vom Amt warten?

    Danke lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 14:31

      Hallo Gona,

      die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat, sollte Ihnen die richtige Auskunft erteilen können. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Sperrfrist unter den Gesichtspunkten der bereits vergangenen Zeit – ist das Gericht also der Meinung, 12 Monate Sperrfrist sind angemessen, wird es bei bereits vergangenen 6 Monaten weitere 6 Monate anordnen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann normalerweise mit Ablauf der Sperrfrist beantragt werden. Eine MPU ist zudem nur begrenzt gültig. Solange Sie nicht wissen, ob diese überhaupt nötig wird, sollten Sie besser abwarten. Die Vorbereitung kann aber sicherlich bereits zuvor angegangen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Joerg
    Am 25. April 2018 um 14:48

    Hallo,

    ich habe vor Wochen eine Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht und draufhin mit behördlichen Schreiben mit Datum 20.03.2018 den Anhörungsbogen zu dieser Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten (wurde durch privaten Postdienst erst Tage später in den Briefkasten gesteckt).
    Auf diesem Anhörungsbogen habe ich meinen Verstoß zugegeben und mit Angaben zur Sache am 27.03.18 an die angebene Fax-Nummer der Bußgeldstelle versendet (Übertragungsprotokoll liegt vor).

    Ich gehe davon aus, dass alles lesbar angekommen ist.
    Bisher habe ich noch keinerlei Rückmeldung bekommen.

    Jedenfalls erwartet mich lt. Katalog 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte und 160 € Strafe.

    Fragen:
    1. Wenn der Bußgeldbescheid jetzt kommt, wieviel Zeit Einspruchsfrist habe ich noch, um den Antritt des FV nach hinten zu schieben ? – Also theoretisch könnte ich ja mit Datum heute den FS auch erst am 25. August abgeben !
    2. Wenn vom Amt mit solchen privaten Briefdiensten verschickt wird und von denen einfach in den Briefkasten gesteckt, welchen Nachweis gibt es überhaupt, dass ich alles erhalten habe – könnte ja gerade im Urlaub/Dienstreise sein ?

    Vielen Dank – tolle Seite hier !!

    Joerg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 10:24

      Hallo Jörg,

      ab Wirksamkeit des Fahrverbots können sich Ersttäter in der Regel innerhalb von vier Monaten einen Abgabetermin aussuchen und den Führerschein innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde abgeben.

      Reagieren Sie auf den Bußgeldbescheid nicht, folgt in der Regel eine Mahnung mit zusätzlichen Mahngebühren. Wollen Sie Einspruch einlegen, weil Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Ahmet
    Am 23. April 2018 um 20:42

    Ich werde meinen Führerschein am 14.05.2018 bei der zuständigen Behörde abgeben.

    Darf ich dann am 15.06.2018 ab 0Uhr wieder ein PKW führen ohne dass ich meinem Führerschein abgeholt habe ? Und das Fahrverbot gilt ja nir in der BRD.. wie weisse ich im Ausland nach dass ich einen Führerschein habe ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:00

      Hallo Ahmet,

      Sie dürfen nur hinter dem Steuer sitzen, wenn Sie ein gültiges Führerscheindokument mit sich führen. Das heißt, das Nicht-Mitführen des Führerscheins stellt eine Ordnungswidrigkeit dar – auch wenn das Fahrverbot beendet ist und sie theoretisch wieder in Besitz ihrer Fahrerlaubnis sind.

      Und ja, Sie haben Recht: Das Fahrverbot kann von den deutschen Behörden nur für das Inland ausgesprochen werden. Aber im Ausland drohen Ihnen teils hohe Bußgelder, wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle den Führerschein nicht vorzeigen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Simona
    Am 23. April 2018 um 2:20

    Hallöchen,

    Wurde am Freitag in der 30er zone mit ca. 50kmh geblitzt im Ort und in der Nacht auf Sonntag mit 150kmh in einer 100 zone auf der Autobahn,
    Was wird mich nun erwarten?

    Zuvor keine Besonderheiten wegen zu schnellen fahren.

    LG und schonmal lieben Dank

  10. Ismael
    Am 18. April 2018 um 19:27

    Hallo,

    Ich habe einen Monat Fahrverbot in Deutschland bekommen. Aber ich habe einen Spanischen Führerschein und den brauche ich in Spanien da ich oft dort reise.
    •Gibt’s die Möglichkeit dass ich meinen Führerschein behalten kann und damit in Spanien fahren kann?
    •Kann man z.B das Fahrverbot für einen Monat in dem Führerschein eintragen und aufjedenfall in Deutschland nicht fahren???

    Vielen Dank mit freundlichen Grüßen,
    Ismael :)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2018 um 14:13

      Hallo Ismael,

      Fahrverbote gelten nur in dem Land, in dem sie erteilt wurden. Inwieweit es eine Möglichkeit gibt, den Führerschein zu behalten, sollten Sie mit einen Anwalt klären. Auch die Führerscheinstelle kann Ihnen ggf. weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Berkan
    Am 13. April 2018 um 14:12

    Hallo liebes Team,

    ich wurde gestern Abend leider erwischt. Auserorts war eine Max. Geschwindigkeit von 100 erlaubt. Auf dem Tacho waren + – 140. Muss ich mit einem Fahrvebot rechnen wenn ich die 40 überschritten habe?

    Ich bin bis dato bis auf einmal herauswinken (vor knapp 4 Wochen, Geschwindigkeit) noch nie negativ aufgefallen.

    Könnte ich mit kein Fahrverbot Glück haben?

    MfG

  12. Heiko
    Am 12. April 2018 um 11:39

    Hallo,

    am 10.04.2017 wurde ich an einem Tag 2x schneller als 26 km/h außerorts geblitzt.
    Den Führerschein habe ich bereits für 1 Monat abgegeben,
    Nun bin ich am 06.04.2018 mit 35 km/h außerorts geblitzt worden. Was droht mir nun? 2 Monate Fahrverbot? Und wann muss ich die Strafe antreten?

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Mai 2018 um 16:12

      Hallo Heiko,

      da Sie innerhalb eines Jahres mehrfach geblitzt wurden, gelten Sie vermutlich als Wiederholungstäter. Das bedeutet, dass sich die Strafen verschärfen und die Behörde einen größeren Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Sanktionen hat. Aus diesem Grund und weil wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir Ihnen nicht genau sagen, welche Strafe Sie erwartet. Hier könnte Ihnen allerdings ein Anwalt weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. maria
    Am 31. März 2018 um 20:45

    Laut dem Empfangsbescheid wurde die örtliche Polizeistation und die Führerscheinstelle darüber informiert, dass ein einmonatigs Fahrverbot angetreten wurde. Nun meine Frage, wenn die örtliche Polizei informiert ist, macht die dann “Kontrollbesuche”, ob das Auto da steht? Weil ich wollte meine Freundin fahren lassen, die eine FS hat. oder Was ist der grund für die Benachrichtigung dieser beiden Behörend. und zweite Frage, ich wurde letzes Jahr 2 mal geblitzt, daher das Fahrverbot, der Bescheid ging dieses Jahr zu, nach dem Monat Fahrverbot, wie ist dass wenn erneut eine geschwindigkeitsüberschreitung passiert in dem 27hm rahmen. muss dass das wieder zwei mal erfolgen oder reicht es schon einmal?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 12:23

      Hallo Maria,

      solcherlei Kontrollbesuche sind uns nicht bekannt. Beim dritten Verstoß greift die Wiederholungstäter-Regel meist nicht. Allerdings kann Ihnen unter Umständen von der Behörde eine beharrliche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Unter diesen Umständen können härtere Sanktionen festgelegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Christoph K.
    Am 4. März 2018 um 1:11

    Hallo ! Ich hab ein Fahrverbot von einem Monat bekommen und hab meinen Führerschein am 05.03.18 eingeschickt , das war ein Samstag. Dann hab ich von der zuständigen Bußgeldstelle ein schreiben bekommen das ich ab den 06.04.18 um null Uhr wieder fahren darf . Ab wann kann ich damit rechnen das er bei mir zuhause in der Post ist . Mit freundlichen Grüßen Christoph

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. April 2018 um 13:47

      Hallo Christoph,

      am besten fragen Sie direkt bei der Behörde nach, an die Sie Ihren Führerschein geschickt haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Michaela
    Am 28. Februar 2018 um 15:41

    Hallo,

    ich bin mir nicht sicher, ob ich tatsächlich geblitzt wurde. Zum Zeitpunkt waren direkt vor mir und auch rechts neben mir Autos, sodass ich beinahe hoffe, dass diese Autos neben mir mich vor dem Blitzer am Fahrbahnrand “verdeckt” haben.

    Wie dem auch sei… Ich war außerorts auf einer zweispurigen Straße unterwegs. 100km/h waren erlaubt, plötzlich gab es durch eine Baustelle eine etwa 30m lange 70er Zone – der zweispurige Verkehr ging allerdings weiter, weil es Arbeiten an der Mittelleitplanke waren. Da hat die Kasse bei der Polizei bestimmt oft geklingelt.

    In diesem 70er Bereich war ich mit 115km/h unterwegs. Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn mich der Blitzer tatsächlich erwischt haben sollte?

    Vor über einem Jahr wurde ich mal mit 15km/h zu viel außerorts geblitzt und vor fünf Monaten hatte ich einen Punkt bekommen und 150EUR Bußgeld zahlen müssen, weil ich mit Gefährdung anderer überholt habe. Trotz der zwei Bußgeldverfahren bin ich bezüglich der überschrittenen Geschwindigkeit noch Ersttäter, oder?

    VG Michaela

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2018 um 14:38

      Hallo Michaela,

      als Wiederholungstäter gilt, wer innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 26 km/h zu schnell geblitzt wird. Hier können Sie die Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen einsehen: https://www.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Diana
    Am 24. Februar 2018 um 18:31

    Ich habe seid 3,5 Jahren mein Führerschein und keine Punkte in Flensburg und ich wurde noch nie vorher geblitzt, muss ich mein Führerschein für ein Monat abgeben bei Geschwindigkeitsüberschreitung von über 40km/h? & es ist noch kein Bescheid gekommen, jetzt wäre aber der Zeitpunkt wo ich mein Führerschein für ein Monat abgeben kann wenn ich ihn abgeben muss, kann ich ihn schon abgeben oder muss ich auf den Bescheid warten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. März 2018 um 14:00

      Hallo Diana,

      bei über 40 km/h Überschreitung wird in der Regel ein Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid kommt normalerweise innerhalb einiger Wochen. Ihnen wird nichts weiter übrig bleiben, als ihn abzuwarten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

    • Diana
      Am 24. Februar 2018 um 18:33

      Wenn ich ihn bis zum 15.04. nicht wieder bekomme wird es wohl ein Härtefall.

  17. Franc
    Am 15. Februar 2018 um 16:13

    Hallo,

    Ab wann gilt der Vier-Monats-Frist? Ab Datum bussgeldbescheid?

    mfGr. Franc

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. März 2018 um 15:11

      Hallo Franc,

      die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, also nach Ablauf der Einspruchsfrist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Fee
    Am 6. Februar 2018 um 12:09

    Mein Mann muss für einen Monat den Führerschein abgeben. Wir haben diesen nun gestern per Einschreiben zur Bußgeldstelle gesendet. Auf der Internetseite der Bußgeldstelle steht “Die Fahrverbotsfrist beginnt bei postalischer Übersendung mit Eingang Ihres Führerscheins bei uns”

    Sollte das Einschreiben heute um 14:35 Uhr eingehen..gilt dann ab 14:35 Uhr das Fahrverbot oder ab 00:00 Uhr ?! Ab wann darf er wieder fahren? am 6.3 um 14:36 Uhr oder am 07.03 ab 00:00 Uhr… und was ist, wenn der Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt postalisch nicht wieder zurückgekommen ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 12:32

      Hallo Fee,

      den Beschreibungen nach zu urteilen, sollte das Fahrverbot mit der konkreten “Einsendeuhrzeit” beginnen – und nicht erst Ende des Tages. Ihr Mann darf dementsprechend auch dann wieder fahren, wenn er seinen Führerschein in den Händen hält und sein Fahrverbot offiziell verstrichen ist. In der Regel werden betroffene Führerscheine rechtzeitig zurück versendet. Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich mit der bearbeitenden Behörde auseinander.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Flo
    Am 19. Januar 2018 um 18:59

    Moin moin,

    Ich hab am 19.12 meinen Führerschein zur Verwahrung in die Hände der zuständigen Behörde gelegt.
    Als ich den abholen wollte, war bereits Feierabend und alle sind ins Wochenende.
    Also Montag die zweite Chance.

    Rein rechtlich bin ich erst dann wieder befugt ein Fahrzeug zu führen, wenn ich den Führerschein zurück habe oder das Fahrverbot abgeleistet wurde?

    Mit freundlichem Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Februar 2018 um 11:56

      Hallo Flo,

      in der Regel sollte es so sein, dass Sie nach Ablauf des Fahrverbotes wieder fahren dürfen. Jedoch sollten Sie die Abgabebescheinigung mit sich führen, um zu belegen, dass das Fahrverbot bereits abgelaufen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Jan
    Am 16. Januar 2018 um 18:16

    Hallo,

    ich darf leider meinen Führerschein auch für einen Monat Lebewohl sagen. Gilt beim Fahrverbot nach § 25 StVG ein Kalendermonat, 4 Wochen oder 30 Tage? Da der Februar bekanntermaßen ein kurzer Monat ist, würde es ja Sinn machen, diesen zu wählen. Wenn ich jetzt meinen Führerschein am 31. Januar abgebe, gibt es aber keinen 31. Februar. Wann bekomme ich ihn wieder? Wird er kostenlos zurückgesendet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Februar 2018 um 16:03

      Hallo Jan,

      beim Fahrverbot gelten tatsächlich Monate. Wenn Sie Ihren Führerschein am 31. Januar abgegeben haben, dürften Sie am 1. März wieder fahren. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Bußgeldstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Tom W.
    Am 15. Januar 2018 um 11:45

    Hallo,
    wenn ich den Schein für einen Monat abgeben muss und ihn am 26.01. abgebe, kann ich ihn am 26.02. wieder abholen, ODER??? Gruß Tom

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:49

      Hallo Tom,

      so ist es.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Simon
    Am 7. Januar 2018 um 2:27

    Hallo, hatte mein Führschein schon 7.12.17 bis 7.01.18 mit einem 1 Monat Fahrverbot
    Ich dürfte schon ein Tag früher den 6.01.18 mein Führerschein um 12:00 bei der Polizeistelle abholen den ab 00:00 Uhr wieder Auto fahren,
    1. die Frage darf man vor 00:00 Uhr Auto gefahren werden ?
    2. was passiert wenn man geblitzt wird auch wenns noch nicht 00:00 Uhr, theoretisch in der Regeln nach 00:00 wieder Auto fahren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Simon M.

    Ps. Rückmeldung
    Vielen Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:25

      Hallo Simon,

      da Sie selbst sagen, dass Sie erst ab 0 Uhr wieder Auto fahren dürfen, erübrigt sich die erste Frage. Zur zweiten Frage: Das Fahren trotz Fahrverbots ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Frau H.
    Am 30. Dezember 2017 um 14:05

    Hallo.
    Leider habe ich eine rote Ampel überfahren, die ich nicht wahrgenommen habe. Am 13.12.2017. schaute ich in der Stadt nur auf den Verkehr. Dabei ließ ich mich täuschen von dem Sattelschlepper, der auf der linken Spur der rechtsabbiegenden Fahrbahn stand und den gesamten Fahrverkehr blockierte. Nach meiner Meinung bestand keine Gefahr, weil der Lkw jeglichen Fahrverkehr von links verhinderte. Und auf der rechten Abbiegespur alles frei war. Zu meinem Leidwesen fuhr ein Zivilfahrzeug der Polizei hinter mir und wies mich auf meinen Fehler hin. Der Bescheid kam am 28.12.2017:
    1. Fahrverbot 1 Monat
    2. Geldbuße 200,- Euro plus Verwaltungskosten
    3. 2 Punkte

    Ich habe einen italienischen Führerschein. Der Wohnsitz ist in Bayern.

    Nun zu meinen Fragen:
    a) dürfen mir trotzdem hier in Flensburg 2 Punkte erteilt werden?
    b) darf ich außerhalb Deutschland trotzdem mein Auto, oder das Auto meines Bruders, fahren? Beruflich muss ich einmal im Monat nach Italien, also durch Österreich durchfahren.
    c) Eigentlich wollte ich den italienischen Führerschein in einen deutschen umschreiben lassen. Ist das trotz Punkte möglich? Oder soll/muss ich damit warten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort, Frau H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2018 um 16:27

      Hallo Frau H.,

      Punkte sind nicht vom Führerschein abhängig – auch Menschen ganz ohne Fahrerlaubnis können bspw. Punkte sammeln.
      Fahrverbote gelten auch in der EU nur national.
      Eine Umschreibung sollte möglich sein. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  24. Esther
    Am 28. Dezember 2017 um 15:07

    Hallo, bin im Mai unmerkbar geblitzt worden (keine Begrenzung, keinen Blitzer bemerkt) , dadurch dann leider 41 km/h !Überschreitung. Einspruch durch Anwalt, aber habe noch kein Ergebnis. Sollte ich die Strafe antreten müssen und den Führerschein abgeben müssen, 1. bekomme ich dann sicher nochmal einen neuen aktuellen Bußgeldbescheid und dieses Datum gilt dann ? 2. Muss ich die Behörde darüber informieren wann ich gedenke den Führerschein abzugeben oder schicke ich ihn einfach zu einem von mir gewählten Zeutpunkt ( Ersttäter ) innerhalb der 4-Monatsfrist zur Behörde? 3. kann ich ihn auch an einem Freitag mitten im Monat schicken und bekomme ihn dann genau 4 Wochen später wieder zurückgeschickt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Januar 2018 um 12:57

      Hallo Esther,

      zu Ihren Fragen:

      1. Ja, Sie sollten in einem neuen Bußgeldbescheid über Ihre genauen Sanktionen informiert werden.
      2. Insofern es sich um Ihr erstes Fahrverbot handelt, sollten Sie die Zeit in einem bestimmten Fenster frei wählen können – ansonsten werden Sie auf Ihrem Bescheid darüber informiert, zu welchem Datum der Führerschein von Ihnen abzugeben ist
      3. In der Regel können die Fristen abweichen, da es ja zu Brieflaufzeiten kommt. Sie sollen also davon ausgehen, dass es bei der Aushändigung zu Verzögerungen kommen kann. Wie bereits gesagt, Sie werden normalerweise genau darüber informiert, von wann bis wann Ihr Fahrverbot gilt.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  25. Roman M.
    Am 27. Dezember 2017 um 20:26

    Hallo liebe Redaktion,

    Ich muss meinen Führerschein wegen dreimaligen Blitzens einen Monat abgeben. Kann ich das Fahrverbot in eine höhere Geldstrafe umwandeln lassen? Da ich im Außendienst tätig bin, bin ich auf meinen Führerschein angewiesen! Und brauche ich für so eine Beantragung unbedingt einen Rechtsanwalt oder kann ich das auch selbs beantragen? Wenn ja wie?

  26. stefan
    Am 12. Dezember 2017 um 13:23

    Hallo,muss meinen Führerschein am 21.12.2017 ab geben.An diesem Tag sind meine 4 Monate Schonfrist Zeit rum.Habe Urlaub eingetragen.Aber jetzt haben sich 2 Arbeitskollegen Krankgemeldet.Armbruch,und ich MUSS zur Arbeit.An Feiertagen fahren hier im Dorf Leider keine Busse,um zur Arbeit zu kommen .Ist es Möglich,Nach den 4 Monaten ,noch um 8 Tage nach hinten zu verlängern????Wenn Ja,Was muss ich jetzt tun …Meine Uhr tickt…Bitte um Schnelle Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2017 um 12:46

      Hallo Stefan,

      uns ist nicht bekannt, dass in solche einer Situation das Fahrverbot verschoben werden könnte, da Sie das Fahrverbot rein theoretisch auch schon in den vorangehenden Monaten hätten nehmen können. Sollten Sie nach dem 21.12.2017 mit dem Auto fahren, ist dies Fahren ohne Führerschein und kann mit den dafür vorgesehenen Strafen geahndet werden.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  27. Dennis
    Am 1. Dezember 2017 um 21:04

    Hallo

    Ich habe vor 1,5 jahren mpu machen müssen und wurde jetzt auserorts mit 50 kmh zu schnell angehalten muss ich deswegen jetzt mit einer härteren strafe als 1 monat fahrverbot 2 punkte und 240 € rechnen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 18:47

      Hallo Dennis,

      Sie müssen in der Regel mit einem Monat Fahrverbot, 2 Punkten und 160 Euro Geldstrafe rechnen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  28. Tom
    Am 23. November 2017 um 21:07

    Hallo,
    bin Ausländer und studiere in Deutschland. Ich habe ein Fahrverbot erhalten. Ich will dieses antreten. Nun ich will persönlich bei der Polizei vorbeigehen. Ich muss aber danach noch nach Hause nach Luxemburg fahren. Nun kann man das machen dass das Fahrverbot erst am nächsten Tag in Kraft tritt? So dass ich noch nach Hause komme weil ich auch mein Fahrzeug in Luxemburg brauche.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 13:29

      Hallo Tom,

      wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten haben, gelten Sie als Ersttäter und Ersttäter haben die sogenannte 4-Monatsfrist. Das heißt, dass Sie sich aussuchen können, wann Sie innerhalb der folgenden vier Monate das Fahrverbot antreten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  29. Claudia
    Am 15. November 2017 um 13:23

    Wenn der Führerschein z.B. bis zim 29.12. bei der Behörde in einem andren Bundesland liegt und ggf. nicht rechtzeitig wieder bei mir einzrifft, darf ich dann am 30.12. wieder Autofahren oder erst nach Erhalt des Führerscheins? Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 10:10

      Hallo Claudia,

      Sie dürfen grundsätzlich nur mit gültigem Führerschein Auto fahren. Wenn er noch nicht eingetroffen ist, können Sie nicht fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Roberto
    Am 13. November 2017 um 11:41

    Hallo, wurde am 31.10 angehalten, der Polizist ermittelte mir, dass ich einen Monat Fahrverbot hab jedoch habe ich bisher (13.11) noch meinen Führerschein, wurde also in dem Moment nicht verlangt. Die fragen, die ich hätte sind folgende:

    1.Läuft das Fahrverbot am 31.11 dann ab bzw. gilt das Fahren ohne Erlaubnis ab dem 31.10 auch, wenn ich mein Führerschein noch bei mir hab?
    2. muss ich erst warten, bis ich einen Brief von denen erhalte
    3. muss ich ihn abgeben?

    Gruß
    Roberto

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Dezember 2017 um 11:23

      Hallo Roberto,

      zu Ihren Fragen:

      1. Ja, Sie müssen den entsprechenden Bußgeldbescheid abwarten. Wenn Sie drei Monate nach Tattag bzw. drei Monate nach Erhalt eines Zeugenfragebogens (insofern Sie einen erhalten) nichts von der Sache gehört haben, würde diese als verjährt gelten – hiervon sollte jedoch zum momentanen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
      2. Sie werden in der Regel genau darüber informiert, wann Ihr Fahrverbot beginnt. Insofern Sie ein Ersttäter sind, besteht eventuell die Möglichkeit, den Zeitraum des Fahrverbotes frei zu wählen.
      3. Ja, Sie müssen für die Zeit des Fahrverbotes Ihren Führerschein abgeben. Nach Ablauf wird Ihnen dieser wieder ausgehändigt. Auch darüber werden Sie im Bußgeldbescheid informiert.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

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