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Fahrverbot antreten – Wann das geschehen muss

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrverbot antreten: Wie läuft das genau ab?

Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.
Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.

Infolge eines Bußgeldbescheids kann es zu den unterschiedlichsten Strafmaßnahmen kommen. Ein Fahrverbot ist dabei nicht selten eine der Nebenstrafen. Dabei ist oft nicht klar, wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen. Auch richtet sich die Dauer des Fahrverbotes nach der begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Aufgrund der Punkteanzahl kann jedoch noch keine Aussage über die Länge des Verbots gesagt werden.

Wann man den Führerschein abgeben muss, welche Frist hier einzuhalten ist und welche Möglichkeiten ein Betroffener hat, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst festzulegen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Ersttäter das Fahrverbot antreten?

Als Ersttäter können Sie sich einen Termin innerhalb von vier Monaten aussuchen, an dem Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Wiederholungstäter das Fahrverbot antreten?

Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheid antreten.

Kann das Fahrverbot automatisch in Kraft treten?

Geben Sie Ihren Führerschein nicht in der jeweiligen Frist ab, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Schonfrist: Was hat es damit auf sich?

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob es sich um einen Erst- oder einen Wiederholungstäter handelt. Als Ersttäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Fahrverbot und ab wann es angetreten werden muss, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben diese Fahrer die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot die sogenannte 4-Monats-Frist anzuwenden. Das heißt, sie können sich aussuchen, wann die Strafe abgeleistet werden soll. Allerdings muss dies innerhalb der folgenden vier Monate nach Wirksamkeit des Bescheids erfolgen. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Haben Fahrer jedoch in den vergangenen 24 Monaten ein Fahrverbot als Strafe erhalten, können sie von dieser Regel keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Beginn von einem Fahrverbot von der Rechtskraft des Bußgelbescheides abhängig.

Weiterführende Infos zur 4-Monatsfrist:

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Es gibt jedoch Personen, denen seitens der Behörden eine viermonatige Frist für den Antritt des Fahrverbots gewährt wird. Wem diese Möglichkeit zur Verfügung steht und wem nicht, erfahren Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrverbot: Den Zeitraum wählen oder beeinflussen

Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.
Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.

Ein Fahrverbot antreten muss, wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil vorliegen hat. Durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So können Betroffene ein Fahrverbot hinauszögern. Bei einem Einspruch können dann mehrere Monate vergehen, bis ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegen.

Bei einem verhängten Fahrverbot beginnt die Frist erst mit Abgabe. Die Führerscheinabgabe muss also erfolgt und der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen sein. Daher sollten Betroffene sicherstellen, dass sie den Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde senden und dies auch nachweisen können. Auch die persönliche Abgabe ist hier meist möglich.

Ab wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, hängt von den zuvor genannten Voraussetzungen ab und wann der Bussgeldbescheid rechtskräftig ist.

Fahrverbot: Ist verschieben, verkürzen oder umgehen möglich?

Die Möglichkeit den Antritt zu verschieben, haben, wie zuvor beschrieben, nur Ersttäter. Das Fahrverbot verkürzen oder zu unterbrechen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden. Das Fahrverbot aufteilen oder splitten ist in keinem Fall möglich.  Die Betroffenen müssen das Fahrverbot antreten und voll ableisten. Der Antritt von einem Fahrverbot kann verschoben, die zu leistende Zeit jedoch nicht aufgeteilt werden.

Soll das Fahrverbot umgangen werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der diese Möglichkeit gut abschätzen kann. Er muss vor Gericht darlegen können, dass ein Fahrverbot anzutreten eine besondere Härte oder die Gefährdung der Existenz bedeuten würde.

In allen anderen Fällen muss der Betroffene das Fahrverbot immer antreten.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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165 Kommentare

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  1. Lothar
    Am 4. Oktober 2017 um 21:34

    Hallo,
    bin auf der A4 zwischen Dreieck Nossen und Chemnitz bei ca. 180 unerwartet beblitzt worden, obwohl die AB dort frei ist und ich weder eine Begrenzung noch die Aufhebung derselben gesehen habe. Nun vermute ich, dass der mobile Blitzer vielleicht gerade abgebaut wurde, die Schilder schon weg und der Blitzer noch aktiv waren. Kann jetzt ein Anwalt den zeitlichen Nachweis einer mobilen Geschwindigkeitsmessung einfordern ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 11:55

      Hallo Lothar,

      dies sollte möglich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Dominik
    Am 3. Oktober 2017 um 13:29

    Hallo,

    ich muss meinen Führerschein für einen Monat abgeben. Bußgeldbescheid ist am 19.07. ausgestellt worden. Datum der Anhörung war der 28.06. Abgabe muss innerhalb von 4 Monaten erfolgen.
    Ich komme erst am 30.10. wieder aus dem Urlaub, weiß nun nicht welches Datum bindend ist, das der Anhörung oder das Datum des Bußgeldbescheids? Und wenn erstes Datum gilt, ist es dann schlimm, wenn ich den Führerschein am 30.10. abgebe? Das wären dann 4 Monate und 2 Tage…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 10:14

      Hallo Dominik,

      in der Regel sollte der Bußgeldbescheid entscheidend sein. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde kann zusätzliche Klarheit verschaffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Udo
    Am 27. August 2017 um 13:26

    Hallo habe am 26.8.17 den Brief von der bußgeldstelle bekommen mit 1 Monat Fahrverbot mit 4 Monatsfrist.
    Jetzt meine Frage muss ich den 1 Monat innerhalb der 4 Monate Frist abgeleistet haben oder kann ich den Führerschein auch noch am 22.12.17 abgeben.
    Danke für Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 12:26

      Hallo Udo,

      Sie müssen das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft antreten, jedoch nicht komplett abgeleistet haben. Hierzu noch einmal der entsprechende Gesetzestext: “Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.” (§ 25 Abs. 2a StVG) Für weitere Informationen richten Sie sich an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Christian
    Am 26. August 2017 um 19:05

    Hallo! Ich habe wegen Geschwindigkeitsübertretung ein Fahrverbot von einem Monat erhalten. Ich habe aber vom Amtsgericht Gießen nur eine nicht bestellte Ausfertigung eines Beschlusses erhalten welche nicht von den mitwirkenden Richter unterschrieben ist. Weiterhin fehlt die Beglaubigung durch eine oder einen Urkundsbeamten.(es fehlt der Satz Für die Übereinstimmung mit der Unterschrift….) Auch kann ja rein rechtlich eine “Justitzfachangestellte” Keine Urkundsbeamtin sein.
    Denn entweder ist man angestellt oder verbeamtet. Das ist ja eine Täuschung im Rechtsverkehr.
    Somit währe ja der Verwaltungsakt nicht rechtskräftig. Muss ich trotzdem den Führerschein füt 1 Monat hinterlegen?????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 11:53

      Hallo Christian,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie bezüglich Ihres Falles beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Diana
    Am 15. August 2017 um 18:30

    Hallo, ich bin im mai 2 mal außerorts 26 bzw 27 km/h zu schnell gewesen und habe jeweils einen Punkt bekommen. Lt Katalog muss ich ja nun den Bescheid bekommen, den Führerschein für einen Monat abzugeben . Frage : von wo? Aus Flensburg? Bisher kam nichts, ich habe bereits alles mit meinem Arbeitgeber ( ich bin Postbotin- mit dem Auto …) geregelt und habe vorgearbeitet und möchte ihn Mitte September abgeben . Warum kommt da so lange kein Bescheid? Später, also November , Dezember , angehen wäre sehr schwierig bei uns…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 11:54

      Hallo Diana,

      der Bescheid müsste im Regelfall von der zuständigen Bußgeldstelle erlassen werden. Wir können leider keine Angaben zur Bearbeitungsdauer machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Diana
    Am 12. August 2017 um 14:52

    Hallo,
    ich wurde in der 70 Zone geblitzt und bin ca. 80/85 km/h gefahren.
    Das ist das erste Mal, dass ich geblitzt wurde. Bekomme ich als Ersttäter 1 Woche Fahrverbot?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Diana

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 14:51

      Hallo Diana,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 bis 15 km/h droht kein Fahrverbot. Je nachdem, ob Sie innerorts oder außerorts zu schnell gefahren sind, bekommen Sie wahrscheinlich nur ein Verwarngeld in Höhe von 25 bzw. 20 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Jan
    Am 30. Juli 2017 um 16:09

    Hallo,
    Ich habe in den letzten 12 Monaten schon einmal den Führerschein für 1 Monat abgegeben. Anschließend wurde ich nochmal geblitzt und muss nun bis Oktober 2017 noch ein weiteres mal den Führerschein für 1 Monat abgeben. Aktuell, wurde ich ein drittes mal geblitzt mit ca. 25-30 km\h zu viel, innerorts bei 50 km\h erlaubt.

    Womit muss ich rechnen??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 9:53

      Hallo Jan,

      bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 26 km/h greift die sogenannte Wiederholungstäterregel. Werden Sie innerhalb eines Jahres erneut mit mehr als 25 km/h zu viel geblitzt, erhalten Sie ein (zusätzliches) einmonatiges Fahrverbot. Doch auch bei mehreren geringeren Verstößen kann die Behörde je nach Einzelfall härtere Sanktionen ansetzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Peter
    Am 25. Juli 2017 um 17:39

    Ich musste meinen Führerschein abgeben. Per Einschreiben und Rückschein geschickt. Leider war die Post sehr langsam 5 Tage. Ab wann gilt das Fahrverbot Poststempel der Einlieferung bei der Post oder Erhalt bei der Behörde?
    Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 11:53

      Hallo Peter,

      in der Regel gilt das Datum des Poststempels.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Luca
    Am 21. Juli 2017 um 12:10

    Ich habe einen Rotlichverstoß von 1,12s begangen und wollte fragen ob man den Führerschein, da ich ihn beruflich September bis November benötige, auch über einer 4 Monatigen frist abgeben kann.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:38

      Hallo Luca,

      dies ist in der Regel nur mit Hilfe eines Anwalts möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Daniel
    Am 11. Juli 2017 um 10:18

    Ich habe nach 8 Jahren ohne einen einzigen Blitzer binnen 4 Wochen 2 etwas heftigere (eigene Dummheit) Messungen erhalten

    Ich wurde am 01.06.17 innerorts mit Tempo 90 (erlaubt 60) gemessen = 1 Punkt und ca 100 € kein Fahrverbot.

    Am 01.07.17 außerorts wurde ich mit 140 (erlaubt 80) gemessen = 2 Punkte ca. 240 € und ein Monat Fahrverbot.

    Habe meinen Führerschein seit 8 Jahren und bin nie negativ aufgefallen und somit bis dato 0 Punkte. Erwartet mich auf Grund der beiden Blitzer in kurzer Zeit eine erhöhte Strafe? Herzlichen Dank vorab!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 9:53

      Hallo Daniel,

      bei Ihnen greift die sogenannte Wiederholungstäterregel. Werden Sie innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h geblitzt, müssen Sie mit einem zusätzlichen einmonatigen Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Sarah
    Am 9. Juli 2017 um 14:28

    Ich hab mal eine frage ich würde in Celle geblitzt wohne aber ca 150km weit weg kann ich mein Führerschein auch bei mir im der Stadt abgeben oder wo.? Danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:44

      Hallo Sarah,

      dies ist in der Tat möglich. Sie können Ihren Führerschein bei der nächsten Polizeidienststelle abgeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Luca
    Am 11. Juni 2017 um 11:25

    Hallo,
    Ich bin gestern auf der Autobahn in einer 100 Zone ca 160 gefahren, war in Gedanken.
    Nun bin ich nicht sicher ob ich geblitzt wurde. Mit was für folgen müsst ich rechnen?
    Kann ich ein Fahrverbot umgehen ? Da ich den Führerschein beruflich brauche? Hatte noch nie Fahrverbot.
    Danke Mit freundlichen Grüßen
    Ä

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:13

      Hallo Luca,

      eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerorts hat in der Regel ein Bußgeld von 280 Euro, 2 Punkte sowie 2 Monate Fahrverbot zur Folge. Wenn Sie noch kein Fahrverbot hatten, haben Sie die Möglichkeit das Antrittsdatum selbst auszuwählen. Dieses sollte innerhalb von 4 Monaten nach Wirksamwerden des Fahrverbots liegen.

      Unter Umständen können Sie ein Fahrverbot auch umgehen. Ob das in Ihrem Fall machbar ist, können und dürfen wir nicht einschätzen. Wir empfehlen Ihnen sich diesbezüglich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Luca
      Am 11. Juni 2017 um 11:36

      Zusatz
      Die 100 Zone war nur ca 200 Meter

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