Fahrverbot antreten – Wann das geschehen muss

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrverbot antreten: Wie läuft das genau ab?

Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.
Ein Fahrverbot antreten muss jeder, dem dies als Nebenstrafe auferlegt wurde.

Infolge eines Bußgeldbescheids kann es zu den unterschiedlichsten Strafmaßnahmen kommen. Ein Fahrverbot ist dabei nicht selten eine der Nebenstrafen. Dabei ist oft nicht klar, wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen. Auch richtet sich die Dauer des Fahrverbotes nach der begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Aufgrund der Punkteanzahl kann jedoch noch keine Aussage über die Länge des Verbots gesagt werden.

Wann man den Führerschein abgeben muss, welche Frist hier einzuhalten ist und welche Möglichkeiten ein Betroffener hat, den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst festzulegen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

FAQ: Fahrverbot antreten

Wann müssen Ersttäter das Fahrverbot antreten?

Als Ersttäter können Sie sich einen Termin innerhalb von vier Monaten aussuchen, an dem Sie das Fahrverbot antreten.

Wann müssen Wiederholungstäter das Fahrverbot antreten?

Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheid antreten.

Kann das Fahrverbot automatisch in Kraft treten?

Geben Sie Ihren Führerschein nicht in der jeweiligen Frist ab, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Schonfrist: Was hat es damit auf sich?

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob es sich um einen Erst- oder einen Wiederholungstäter handelt. Als Ersttäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Fahrverbot und ab wann es angetreten werden muss, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben diese Fahrer die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot die sogenannte 4-Monats-Frist anzuwenden. Das heißt, sie können sich aussuchen, wann die Strafe abgeleistet werden soll. Allerdings muss dies innerhalb der folgenden vier Monate nach Wirksamkeit des Bescheids erfolgen. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Haben Fahrer jedoch in den vergangenen 24 Monaten ein Fahrverbot als Strafe erhalten, können sie von dieser Regel keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Beginn von einem Fahrverbot von der Rechtskraft des Bußgelbescheides abhängig.

Weiterführende Infos zur 4-Monatsfrist:

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Es gibt jedoch Personen, denen seitens der Behörden eine viermonatige Frist für den Antritt des Fahrverbots gewährt wird. Wem diese Möglichkeit zur Verfügung steht und wem nicht, erfahren Sie im Ratgeber. » Weiterlesen...

Fahrverbot: Den Zeitraum wählen oder beeinflussen

Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.
Ein Fahrverbot hinauszögern: Mit einem Einspruch oder der 4-Monats-Regel möglich.

Ein Fahrverbot antreten muss, wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil vorliegen hat. Durch die Möglichkeit des Einspruchs kann der Antritt von einem Fahrverbot verschoben werden. So können Betroffene ein Fahrverbot hinauszögern. Bei einem Einspruch können dann mehrere Monate vergehen, bis ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegen.

Bei einem verhängten Fahrverbot beginnt die Frist erst mit Abgabe. Die Führerscheinabgabe muss also erfolgt und der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen sein. Daher sollten Betroffene sicherstellen, dass sie den Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde senden und dies auch nachweisen können. Auch die persönliche Abgabe ist hier meist möglich.

Ab wann Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, hängt von den zuvor genannten Voraussetzungen ab und wann der Bussgeldbescheid rechtskräftig ist.

Fahrverbot: Ist verschieben, verkürzen oder umgehen möglich?

Die Möglichkeit den Antritt zu verschieben, haben, wie zuvor beschrieben, nur Ersttäter. Das Fahrverbot verkürzen oder zu unterbrechen ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden. Das Fahrverbot aufteilen oder splitten ist in keinem Fall möglich.  Die Betroffenen müssen das Fahrverbot antreten und voll ableisten. Der Antritt von einem Fahrverbot kann verschoben, die zu leistende Zeit jedoch nicht aufgeteilt werden.

Soll das Fahrverbot umgangen werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der diese Möglichkeit gut abschätzen kann. Er muss vor Gericht darlegen können, dass ein Fahrverbot anzutreten eine besondere Härte oder die Gefährdung der Existenz bedeuten würde.

In allen anderen Fällen muss der Betroffene das Fahrverbot immer antreten.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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170 Kommentare

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  1. Johann
    Am 23. November 2018 um 9:53

    Hallo, muss meinen Führerschein wegen Abstandsmessung 1 Monat abgeben. Würde jetzt ein zu schnelles Fahren oder bei Rot über die Ampel oder ein Stopschild überfahren als Wiederholungstat innerhalb der 2,5 Jahren gelten ? Falls ein zu schnelles Fahren als Wiederholungstat gilt, ab welcher Geschwindigkeit innerhalb und außerhalb ?
    Vielen Dank+Grüße
    Johann

  2. Stephan
    Am 15. November 2018 um 17:41

    Hallo bussgeldkatalog.org,

    ich muss meinen Führerschein für 30 Tage abgeben.
    Da ich ein Firmenfahrzeug habe und nach der 1-Prozent-Regel besteuert werde, besteht wohl auch die Möglichkeit diese Regelung bei Führerscheinentzug auszusetzen. Nun sind 30 Tage aber kein ganzer Monat (Dezember).

    Wisst Ihr ob es legetim ist wenn ich meinen Führerschein einfach ein Tag später abhole?
    Akzeptiert das Finanzamt diesen Monat dann als “fahrunfähig”?

    Gruß,
    Stephan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2018 um 10:20

      Hallo Stephan,

      ein Fahrverbot ist nicht gleichzusetzen mit einem Fahrerlaubnisentzug. Erkundigen Sie sich am besten beim Finanzamt direkt, welche Regeln gelten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Werdet
    Am 8. November 2018 um 19:41

    Bussgeldbescheid 500— € ok
    Aber wofür 197,24€ Auslagen und 25€Gebühren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 11:34

      Hallo Werdet,

      die Gebühren in Höhe von 25 Euro fallen bei einem Bußgeldbescheid für die Arbeit der Behörde an – das ist ganz normal. Warum die Auslagen so hoch sind, können wir aus der Ferne nur schwer beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Maria
    Am 24. Oktober 2018 um 16:36

    Hallo,
    ich habe einen Monat Fahrverbot bekommen. Was heißt das in Tagen? Sind es 30 oder 31 Tage. Wenn ich den Führerschein am 01.11 abgebe bis 01.12. oder 01.12 bis 01.01. als Bsp. würde es rein rechnerisch einmal 30 Tage und einmal 31 Tage, nehme ich den Februar nur 28 Tage. Das kann ja nicht sein oder?
    Gruß
    Maria

  5. Katrin
    Am 23. September 2018 um 18:45

    Hallo,
    ich bin zu schnell gefahren und darf meinen Führerschein ein Monat abgeben :-(
    Ich möchte gerne ab Dienstag 2.1.2019 wieder fahren. Kann ich am Freitag 30.11.2018 meinen Führerschein per Einschreiben versenden, zählt der Samstag 1.12.2018 als erster Tag oder erst der Montag 3.12.2018, also der nächste Werktag?
    Angenommen ich gebe den Führerschein am Freitag persönlich ab, darf ich dann an dem Tag noch heimfahren?
    Vielen Dank im voraus…

  6. Hans
    Am 19. September 2018 um 12:38

    Ich wurde am 28.06.2017 und erneut am 31.07.2018 jeweils außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h geblitzt. Obwohl zwischen dem jeweiligen Datum der Geschwindigkeitsüberschreitungen mehr als 1 Jahr liegt, hat die Bußgeldstelle bei dem zweiten Bescheid neben der Geldstrafe ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Sie ist bei der Feststellung der Jahresfrist nicht vom Tag der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung (28.06.2017) sondern allein von der Rechtskraft des daraufhin erfolgten Bußgeldbescheids (22.09.2017) ausgegangen. Demnach hätte die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31.07.2018 noch innerhalb eines Jahres stattgefunden und die Anordnung des Fahrverbots wäre zu Recht erfolgt.
    Muss ich die in diesem Fall erfolgte Sachbehandlung der Bußgeldstelle hinnehmen ?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  7. Manuel K.
    Am 31. August 2018 um 18:32

    Ich habe wegen Drogen meinen Führerschein 1 Monat abgeben müssen, Kam Als Bußgeldbescheit mit Fahrverbot.

    Jetzt nach dem ich den Monat hintermich gebracht habe und meine Strafe abgesessen habe und Gezahlt habe, habe ich wieder ein schreiben bekommen das ich meinen Führerschein entzogen bekomme und Mpu machen soll. ist das noch Rechtens da ich 2 mal des selben verbrechens somit verurteilt wurde? Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Oktober 2018 um 8:43

      Hallo Manuel K.,

      ja, solch eine Vorgehensweise ist nicht ungewöhnlich. Denn die MPU wird im Regelfall nicht von der Bußgeldbehörde angeordnet, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Dominik C.
    Am 30. August 2018 um 20:03

    Guten tag, ich wurde angehalten mit dem auto und hab laut straftat 1.34 promille gehabt. Ich habe meinen führerschein direkt abgegeben aber die strafe kam erst 4 monate später. Die strafe beträgt laut urteil 8 monate fahrverbot und geldstrafe. Meine frage: zählen die 4 monate davon noch ab? Oder hab ich den führerschein umsonst abgegeben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Oktober 2018 um 12:14

      Hallo Dominik,

      da Sie mit mehr als 1,1 Promille unterwegs waren, ist davon auszugehen, dass Sie kein einfaches Fahrverbot erhalten haben. Vielmehr wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Es sollte davon auszugehen sein, dass die 8 Monate sich auf die festgelegte Sperrfrist beziehen. Das bedeutet, dass Sie frühestens nach 8 Monaten einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins stellen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Krisztian G.
    Am 28. August 2018 um 14:54

    Hallo,ich haben außenort in 70 zone mit 110 gefahren ,muss ich meine führeschein abgeben und wann?

  10. Florian
    Am 28. August 2018 um 14:31

    Hallo Redaktion,

    heute (28.08.) habe ich als Ersttäter einen Bußgeldbescheid bekommen und muss meinen Führerschein für einen Monat abgeben.

    Ist es richtig, dass ich meinen Führerschein erst nach zwei Wochen (Einspruchsfrist) nach Erhalt des Bußgeldbescheides (11.09.) abgeben kann? Kann ich nicht auf mein Recht, Einspruch einreichen zu können, verzichten und ihn schon vorher abgeben, zum Beispiel morgen?

    Ich würde mein Fahrverbot gerne im September antreten, da ich ihn im September nicht so dringend benötige wie in den anderen Monaten. Die zwei Wochen, bis der Bescheid rechtskräftig wird, sind nur verlorene Zeit.

    Danke für eure Antwort!

    VG

    Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2018 um 15:25

      Hallo Florian,

      Sie können den Bußgeldbescheid durch Bezahlen der Strafe akzeptieren. Erkundigen Sie sich bei der Behörde wegen des Abgebens. In der Regel setzt diese eine Frist für den möglichen Zeitraum.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Markus
    Am 3. August 2018 um 9:01

    Hallo,

    wo muss der Führerschein abgegeben werden?
    Bei der Polizei oder der Führerscheinstelle im Landratsamt?
    Wie ist es, wenn der Rotlichtverstoß in einem anderen Landkreis begangen wurde z.B. ich komm aus dem Landkreis Augsburg und passiert ist es im Landkreis Ingolstadt?

    Viele Grüße
    Markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2018 um 14:26

      Hallo Markus,

      in der Regel können beide Stellen den Führerschein entgegen nehmen. Erkundigen Sie sich ggf. bei der anordnenden Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Waldemar
    Am 31. Juli 2018 um 22:24

    Hallo Redaktion von bussgeldkatalog.org,

    Diese Aussage würde ich so nicht bekräftigen, in meinem Fall hat es fünf Werktage gedauert trotz Einschreiben und Co..

    Demnach musste dank der lieben Post 1 Woche nachlegen. Da ja, das Eingangs Datum relevant ist. :(

    • Chris
      Am 3. Januar 2019 um 0:17

      Hallo zusammen,

      ich warte mitlerweile seit zwei Wochen darauf das das Einschreiben mit meinem Führerschein von der Post den Behörden zugestellt wird. Es liegen zwar Feiertage dazwischen aber es sind 14 Tage in denen ich mich bereits an ein Fahrverbot halte das noch garnicht vollstreckt wird. Gibt es die Möglichkeit Versäumnisse der Post anrechnen zu lassen? x(

  13. stefan
    Am 23. Juli 2018 um 10:39

    Hallo, ich darf den Führerschein einen Monat abgeben, die Frage ist wenn ich den Führerschein am 25.07. abgebe, bekomme ich in in 4 Wochen wieder sprich den 22.08 oder am 25.08.? Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2018 um 15:33

      Hallo stefan,

      bitte fragen Sie bei der Behörde nach, wann abgegebene Führerscheine der Post übergeben werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Nina
    Am 10. Juli 2018 um 19:12

    Ich wurde letzte Woche geblitzt – innerorts ca. 16km/h zu schnell
    Heute erneut auf der Autobahn in einer Baustelle – locker 30km/h zu schnell

    Habe mir nie was zu Schulden kommen lassen.
    10 Jahre Führerschein, kein Fahrverbot etc
    Bin Seit kurzem im Außendienst tätig und auf den Führerschein abgewiesen.
    Habe heute die Schilder zu spät gesehen, weil LKWs mir die Sicht eingeschränkt haben.

    Was folgen für Konsequenzen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 16:31

      Hallo Nina,

      möglicherweise bekommen Sie ein Fahrverbot. Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht, wenn Sie dagegen vorgehen wollen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  15. Petra
    Am 13. Juni 2018 um 13:28

    Hallo,

    ich habe innerhalb eines Jahres zum 2. mal ein Fahrverbot bekommen. Jetzt ist der Urlaub gebucht und das verhängte Verbot fällt genau in die Zeit der Urlaubsreise, die mit dem Auto angetreten werden soll. Ich bin die einzige Fahrerin. Was kann ich tun, um das Fahrverbot doch zu verschieben?

    Vielen Dank!

    Petra

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Juli 2018 um 11:30

      Hallo Petra,

      bitte konsultieren Sie diesbezüglich einen Anwalt für Verkehrsrecht und lassen sich von ihm beraten.

      Die Redaktion von Bußgeldkatalog.org

  16. Paul
    Am 12. Juni 2018 um 12:23

    Hallo,

    habe ein Anhörungsschreiben wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Autobahn) um 57 km/h erhalten, erlaubt waren 80 km/h, ich war im Bremsvorgang, aber zu spät.
    Wegen dieser Ordnungswidrigkeit ist ein Fahrverbot vorgesehen.
    Wird dieses zwingend vollstreckt oder könnte es bei einem Ersttäter bei einer Geldstrafe bleiben?
    Oder ist es sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren?
    Soll ich das Vergehen zugeben?

    Mfg
    Paul

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Juli 2018 um 11:23

      Hallo Paul,

      in Ihrem Fall ist es sinnvoll, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren und sich von ihm beraten zu lassen.

      Die Redaktion von Bußgeldkatalog.org

  17. Claudia
    Am 6. Juni 2018 um 14:17

    Hallo,
    ich bin letzte Woche mit mehr als 1 sec über eine rote Ampel gefahren. 2012 musste ich meinen Führerschein schon einmal abgeben wegen dem Versuch einer Fahrradfahrt mit über 1,6 Promille. Nach MPU und Seminar habe ich ihn wiederbekommen und fahre seitdem unauffällig bis zur letzten Woche. Nun habe ich Angst um meinen Führerschein, dass er mir diesmal gänzlich entzogen werden könnte, da ich nun schon zum 2. Mal ein grob verkehrswidriges Verhalten zeige. Droht mir ein Fahrverbot von mehr als 1 Monat oder gar ein Führerscheinentzug?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2018 um 14:02

      Hallo Claudia,

      bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß drohen ein Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/rote-ampel/. Früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) ein innerer Zusammenhang zu der neuen Ordnungswidrigkeit gegeben ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Jens
    Am 3. Juni 2018 um 8:59

    Hollo

    Ich wurde vor ein halben geblitzt und bekam,
    Bußgeld bescheid mit ein Punkt .
    Jetzt wurde ich mit mein Kleintransporter im Ort bei 60 mit 91km/h gelesert.
    Wo mit muss ich nun rechnen?

  19. Saskia
    Am 22. Mai 2018 um 19:05

    Gelte ich als Wiederholungstäter wenn ich vor 6 Monaten 1 Punkt aufgrund Rotlichtverstoß (aber ohne Fahrverbot, da gelb) und jetzt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot erhalten habe?
    Habe ich hier noch die Möglichkeit der 4-monatliche Frist zum Antreten des Fahrverbot?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Juni 2018 um 16:44

      Hallo Saskia,

      als Wiederholungstäter gilt nur, wer sich innerhalb eines Jahres desselben Verstoßes schuldig macht.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  20. Astrid
    Am 28. April 2018 um 20:51

    Hallo,

    Ein Freund aus Frankreich wurde vor kurzem in Deutschland zu 3 Monaten Fahrverbot veruteilt. Ich habe hier gelesen, dass die deutschen Behörden seinen französischen Führererschein nicht behalten dürfen. Ist dann die Annahme richtig, dass
    das Fahrverbot nur in Deutschland gilt und er in Frankreich weiterhin Auto fahren darf?

    Vielen lieben Dank vorab für eure Antwort.
    Gruß
    Astrid

    PS: ich habe versucht auf der EU Webseite Informationen über die Regelungen innerhalb der EU zu finden, leider war das Thema Fahrzeugführerscheinentzug nicht zu finden…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 14:42

      Hallo Astrid,

      Fahrverbote gelten tatsächlich nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Gona
    Am 27. April 2018 um 1:27

    Hallo,

    Ich wurde im Dezember mit 2.3 promille von der Polizei angehalten. Mir wurde direkt der Führerschein einbehalten. Jetzt nach 4 Monaten habe ich eine sperrfrist (fahrverbot) von 7. Monaten vom Amtsgericht erhalten plus die geldstrafe. Jetzt zu meinen fragen da egal wo ich Anrufe jeder was anderes sagt.

    1. Werden die vergangenen 4.monate mit angerechnet zu der sperrfrist? Soll heisen hab ich jetzt noch 3 monate fahrverbot?

    2. Ab wann kann ich eine Wiedereinführung meines Führerscheins beantragen?

    3. Kann ich bereits mit der mpu beginnen da mir bewusst ist das ich diese mit Sicherheit machen muss. Oder muss ich auf das Bescheid vom Amt warten?

    Danke lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 14:31

      Hallo Gona,

      die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat, sollte Ihnen die richtige Auskunft erteilen können. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Sperrfrist unter den Gesichtspunkten der bereits vergangenen Zeit – ist das Gericht also der Meinung, 12 Monate Sperrfrist sind angemessen, wird es bei bereits vergangenen 6 Monaten weitere 6 Monate anordnen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann normalerweise mit Ablauf der Sperrfrist beantragt werden. Eine MPU ist zudem nur begrenzt gültig. Solange Sie nicht wissen, ob diese überhaupt nötig wird, sollten Sie besser abwarten. Die Vorbereitung kann aber sicherlich bereits zuvor angegangen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Joerg
    Am 25. April 2018 um 14:48

    Hallo,

    ich habe vor Wochen eine Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht und draufhin mit behördlichen Schreiben mit Datum 20.03.2018 den Anhörungsbogen zu dieser Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten (wurde durch privaten Postdienst erst Tage später in den Briefkasten gesteckt).
    Auf diesem Anhörungsbogen habe ich meinen Verstoß zugegeben und mit Angaben zur Sache am 27.03.18 an die angebene Fax-Nummer der Bußgeldstelle versendet (Übertragungsprotokoll liegt vor).

    Ich gehe davon aus, dass alles lesbar angekommen ist.
    Bisher habe ich noch keinerlei Rückmeldung bekommen.

    Jedenfalls erwartet mich lt. Katalog 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte und 160 € Strafe.

    Fragen:
    1. Wenn der Bußgeldbescheid jetzt kommt, wieviel Zeit Einspruchsfrist habe ich noch, um den Antritt des FV nach hinten zu schieben ? – Also theoretisch könnte ich ja mit Datum heute den FS auch erst am 25. August abgeben !
    2. Wenn vom Amt mit solchen privaten Briefdiensten verschickt wird und von denen einfach in den Briefkasten gesteckt, welchen Nachweis gibt es überhaupt, dass ich alles erhalten habe – könnte ja gerade im Urlaub/Dienstreise sein ?

    Vielen Dank – tolle Seite hier !!

    Joerg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 10:24

      Hallo Jörg,

      ab Wirksamkeit des Fahrverbots können sich Ersttäter in der Regel innerhalb von vier Monaten einen Abgabetermin aussuchen und den Führerschein innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde abgeben.

      Reagieren Sie auf den Bußgeldbescheid nicht, folgt in der Regel eine Mahnung mit zusätzlichen Mahngebühren. Wollen Sie Einspruch einlegen, weil Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Ahmet
    Am 23. April 2018 um 20:42

    Ich werde meinen Führerschein am 14.05.2018 bei der zuständigen Behörde abgeben.

    Darf ich dann am 15.06.2018 ab 0Uhr wieder ein PKW führen ohne dass ich meinem Führerschein abgeholt habe ? Und das Fahrverbot gilt ja nir in der BRD.. wie weisse ich im Ausland nach dass ich einen Führerschein habe ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:00

      Hallo Ahmet,

      Sie dürfen nur hinter dem Steuer sitzen, wenn Sie ein gültiges Führerscheindokument mit sich führen. Das heißt, das Nicht-Mitführen des Führerscheins stellt eine Ordnungswidrigkeit dar – auch wenn das Fahrverbot beendet ist und sie theoretisch wieder in Besitz ihrer Fahrerlaubnis sind.

      Und ja, Sie haben Recht: Das Fahrverbot kann von den deutschen Behörden nur für das Inland ausgesprochen werden. Aber im Ausland drohen Ihnen teils hohe Bußgelder, wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle den Führerschein nicht vorzeigen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Simona
    Am 23. April 2018 um 2:20

    Hallöchen,

    Wurde am Freitag in der 30er zone mit ca. 50kmh geblitzt im Ort und in der Nacht auf Sonntag mit 150kmh in einer 100 zone auf der Autobahn,
    Was wird mich nun erwarten?

    Zuvor keine Besonderheiten wegen zu schnellen fahren.

    LG und schonmal lieben Dank

  25. Ismael
    Am 18. April 2018 um 19:27

    Hallo,

    Ich habe einen Monat Fahrverbot in Deutschland bekommen. Aber ich habe einen Spanischen Führerschein und den brauche ich in Spanien da ich oft dort reise.
    •Gibt’s die Möglichkeit dass ich meinen Führerschein behalten kann und damit in Spanien fahren kann?
    •Kann man z.B das Fahrverbot für einen Monat in dem Führerschein eintragen und aufjedenfall in Deutschland nicht fahren???

    Vielen Dank mit freundlichen Grüßen,
    Ismael :)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2018 um 14:13

      Hallo Ismael,

      Fahrverbote gelten nur in dem Land, in dem sie erteilt wurden. Inwieweit es eine Möglichkeit gibt, den Führerschein zu behalten, sollten Sie mit einen Anwalt klären. Auch die Führerscheinstelle kann Ihnen ggf. weiterhelfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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