Teilegutachten, ABE, EG-Genehmigung: Papiere fürs Tuning

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Teilegutachten: Beim Tuning bedarf es zahlreicher Belege, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren.
Teilegutachten: Beim Tuning bedarf es zahlreicher Belege, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren.

Für das Tuning bedarf es zahlreicher Belege, die über das Bastlerglück entscheiden können. Sind die geforderten Papiere nicht vorhanden, kann schnell die Zulassung des gesamten Gefährtes erlöschen – und der Versicherungsschutz dazu. Im Tuning-Bereich sind dabei für unterschiedliche Bauteile auch unterschiedliche Vorschriften vorhanden.

Manchmal genügen sogenanntes Teilegutachten, EG-Typgenehmigung und Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE). Für andere bauliche Maßnahmen hingegen bedarf es der Einzelabnahme bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation wie TÜV, DEKRA und Co.

Doch wo genau liegt hier der Unterschied? Und woher wissen Sie, welche Bescheinigungen notwendig sind? Antworten auf diese Fragen und mehr erhalten Sie im folgenden Ratgeber.

Welche Bußgelder sind bei Verstößen möglich?

BeschreibungBußgeldPunkteFahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
Bauartgenehmigung / ABE nicht mitgeführt10 Euroeher nicht
Fahren ohne Betriebserlaubnis50 Euroeher nicht
... mit Beeinträchtigung der Umwelt90 Euroeher nicht
... mit Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit90 Euro1Hier prüfen **

FAQ: Teilegutachten

Wozu benötige ich ein Teilegutachten?

Das Teilegutachten belegt, dass die am Fahrzeug durchgeführten Tuningmaßnahmen den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechen. Es muss der Kfz-Zulassungsbehörde vorgelegt werden, damit diese die Veränderungen am Fahrzeug in die Zulassungsbescheinigung eintragen kann.

Wie bekomme ich das Teilegutachten?

Zugelassenen Prüforganisation, wie z. B. der TÜV, stellen Teilegutachten aus.

Was wird beim Teilegutachten kontrolliert?

Anders als bei der Hauptuntersuchung wird beim Teilegutachten nicht das komplette Fahrzeug abgenommen, sondern nur die Tuningmaßnahmen.

Wozu dient das Teilegutachten?

Das Teilegutachten ist beim Tuning von besonderer Bedeutung. Wird für den Einbau eines Fahrzeugteils die Vorlage von einem Teilegutachten anberaumt, ist in der Regel die professionelle Bewertung von den Prüforganisationen angeraten. Diese entscheiden dann in jedem Einzelfall über die Zulässigkeit der baulichen Maßnahme. Das Teilegutachten, dass dem Bauteil beigefügt sein sollte, muss nach dem Einbau von einer Prüforganisation in Verbindung mit dem Tuning begutachtet werden.

Lassen Sie beim TÜV das Teilegutachten und den Einbau nicht prüfen, obwohl dies notwendig wäre, erlischt Ihre Betriebserlaubnis. Es ist dabei unerheblich, ob die baulichen Maßnahmen generell zulässig sind oder nicht.

Auch die Funktionsfähigkeit der Einrichtung ist hierbei in Augenschein zu nehmen. Die Änderungsabnahme mittels Teilegutachten durch TÜV, DEKRA, GTÜ o. a. entscheidet dann über die Zulassung Ihres Fahrzeugs nach dem erfolgten Tuning. Bescheinigt der Prüfer die Zulässigkeit, trägt er die Änderungen in der Regel in ein sogenanntes Prüfzeugnis ein. Dieses müssen Sie stets bei sich führen bzw. bei den Fahrzeugpapieren in Ihrem Fahrzeug aufbewahren. Werden Sie bei einer Kontrolle ohne das entsprechende Dokument angetroffen, ist die Betriebserlaubnis Ihres Autos hinfällig.

Was wird beim Teilegutachten kontrolliert? Es handelt sich hierbei nicht um eine Komplettabnahme des Fahrzeuges – anders als bei der Hauptuntersuchung. Stattdessen werden nur die Tuningmaßnahmen an Ihrem Fahrzeug begutachtet hinsichtlich folgender Aspekte:

  • Vorlage vom Teilegutachten
  • Einhaltung der Vorgaben
  • Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges und des Bauteils nach dem Einbau
  • Ausstellung des Prüfzeugnisses

Sie können mit dem Zeugnis zur Änderungsabnahme sodann zu der für Sie zuständigen Zulassungsstelle gehen, um die Baumaßnahmen in Ihre Zulassungsbescheinigung eintragen zu lassen. Sind die Fahrzeugpapiere hierin angepasst worden, können Sie auch ohne stetes Mitführen des Prüfzeugnisses mit dem Auto fahren – die Fahrzeugpapiere sollten Sie dennoch immer bei sich führen.

Erst mit diesem Vorgang ist Ihr Fahrzeug auch mit der Veränderung abgesichert, behält die Zulassung – und auch der Versicherungsschutz bleibt bestehen.

Andere Bescheinigungen

ABE, Bauartgenehmigung, Einzelabnahme: Auch andere Maßnahmen können beim Tuning notwendig sein.
ABE, Bauartgenehmigung, Einzelabnahme: Auch andere Maßnahmen können beim Tuning notwendig sein.

Nicht immer das Teilgutachten notwendig. In so manchem Fall genügt das Vorhandensein anderer Zeugnisse, die den Bauteilen bereits beim Kauf beigefügt sind. Hierzu gehören insbesondere die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile und die Bauartgenehmigung. Im Regelfall ist eine Kombination aus mindestens zwei der drei Belege notwendig.

Nicht immer jedoch ist eine entsprechende Vorlage der Bescheinigungen möglich. Dies trifft im Tuning besonders auf bauliche Änderungen zu, bei der die Karosserie stark verändert – etwa tiefergelegt – wird, ohne dass nur ein Bauteil angebracht wurde. Hierzu bedarf es dann in der Regel der Einzelabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS).

Ist das Teilegutachten für Felgen notwendig? Für welche Umbaumaßnahmen im Tuning bedarf es eines Teilegutachtens? Und wann sind andere Belege wie ABE oder Bauartgenehmigung ausreichend?

Bau­teilABEBau­art­ge­neh­mi­gungEin­zel­ab­nah­me Tei­le­gut­ach­tenun­zu­läs­sig
Ab­gas­an­la­ge
Be­leuch­tungs­ein­rich­tun­gen
Brem­sen
Bul­len­fän­ger
Chip­tu­ning
Dis­tanz­schei­ben
Ge­trie­be
Gurt­sys­te­me
Hub­raum­än­de­run­gen
Kot­flü­gel
Rei­fen
Schei­ben
Spoi­ler
Sport­fel­gen
Sport­grill
Sport­lenk­rad
Sport­luft­fil­ter
Sport­sit­ze
Stoß­stan­gen
Über­roll­kä­fig

Aus der Tabelle ergibt sich eindeutig, dass besonders häufig im Tuning-Bereich Teilegutachten und ABE zusammen fallen.

ABE – Die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Die DEKRA verweist darauf, dass eine ABE zur Änderungsabnahme führen kann. Das Teilegutachten hingegen macht die Abnahme des Aus- bzw. Einbaus zwingend notwendig.

Eigentlich steht das Kürzel ABE für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen und ist daher oftmals irreführend. Jeder Fahrzeugtyp hat dabei eine eigene ABE, die von der Erstzulassung bis zur Verschrottung bzw. Entziehung erhalten bleibt.

Es gibt zahlreiche Aspekte, die zur Entziehung der Fahrzeugzulassung führen können. Besonders schwerwiegende Mängel und Umbaumaßnahmen fallen hier hinein. Letztere sind besonders beliebt bei Tunern, haben jedoch ihre Tücken. Denn ohne vorliegende ABE der ergänzten oder ausgetauschten Fahrzeugteile kann die Zulassung für das gesamte Fahrzeug ungültig sein.

Wer von einer ABE spricht, meint daher immer häufiger die Genehmigung einzelner Bauteile:

“Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.” (§ 22 Absatz 1 StVZO)

In diesem Papier, das den neuerworbenen Ersatzteilen oder dem Kfz-Zubehör beiliegen sollte, sind in der Regel folgenden Angaben wiedergegeben:

  • Für welche Fahrzeugtypen ist das Bauteil zulässig? Ist Ihr Fahrzeug nicht aufgelistet, ist die Montage unzulässig. Die Zulassung Ihres Autos kann somit erlöschen.
  • Zu welchem Zweck dient das Bauteil? Handelt es sich etwa um einen Scheinwerfer, Kotflügel, um Felgen u. a.? Zweckentfremdung der Bauteile kann ebenso zum Verlust der Pkw-Zulassung führen.
  • Welche Bedingungen und Auflagen müssen für die Montage erfüllt sein? Bedarf es zum Beispiel weiterer Belege? Müssen weitere Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt? Wann darf das Bauteil nicht montiert werden?
  • Wie ist das Bauteil zu montieren? Die Anleitung zum Anbau der Einzelteile kann auch mit einem Hinweis versehen sein, dass unsachgemäße Montage schwere Schäden am Fahrzeug hervorrufen können. In diesem Falle ist die Hilfe eines Fachmannes angebracht.
Ein vorhandenes ABE-Gutachten garantiert nicht die Zulässigkeit von Tuningmaßnahmen. Es ist durchaus möglich, dass unterschiedliche Bauteile nicht zusammen verbaut sein dürfen. Auch in diesem Fall kann die Betriebserlaubnis erlöschen, obwohl entsprechende ABEs vorhanden sind. Lassen Sie sich deshalb stets von einem seriösen Fachmann beraten. In manchen Fällen ist ein amtliches Gutachten zusätzlich zur ABE notwendig.

Bauartgenehmigung: Einheitliche Standards

Nach § 21a StVZO ist die Fahrzeugzulassung durch den Einbau von Autoteilen dann nicht gefährdet, wenn ein internationales Prüfzeichen auf den Bestandteilen vorhanden ist. Die nationale Bauartgenehmigung – international auch ECE-Genehmigung bzw. EG-Typgenehmigung – ist für einzelne Fahrzeugteile vonnöten, die nach bestimmten europäischen Standards produziert werden müssen. EU-weit sind die entsprechenden Regelungen des Europaparlamentes in Kraft getreten, die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbindlich sind. Zu den Fahrzeugteilen, für die eine Bauartgenehmigung vorliegen muss, zählen etwa:

Wenn das Teilegutachten nicht mehr ausreicht, ist oftmals auch die Einzelabnahme vonnöten.
Wenn das Teilegutachten nicht mehr ausreicht, ist oftmals auch die Einzelabnahme vonnöten.

Liegen bei den entsprechend verbauten Fahrzeugteilen keine zulässigen Genehmigungen für Deutschland vor, so ist die Montage hierzulande auch nicht zulässig. Widersetzen Sie sich dieser Vorschrift, kann die Kfz-Zulassung erlöschen.

Doch wie erkennen Sie, ob eine entsprechende Genehmigung vorliegt? Anders als beim Gutachten für Fahrzeugteile oder der ABE liegt hierfür in der Regel nicht nur ein Zettel dem Kfz-Zubehör bei. Stattdessen finden sich auf den Bauteilen selbst entsprechende Markierungen, die je nach Genehmigungsart anders aussehen:

  1. nationale Bauartgenehmigung: Die eigentliche Bauartgenehmigung ist gekennzeichnet durch ein nationales Prüfzeichen, das sich zusammensetzt sich aus einer Wellenlinie, dem entsprechenden Buchstaben und Ziffern. Die nationale Bauartgenehmigung liegt bei Bauelementen vor, die innerhalb Deutschlands hergestellt wurden.
  2. internationale Bauartgenehmigung (§ 21a Absatz 2 StVZO): Die internationale Bauartgenehmigung setzt aus dem entsprechenden Buchstaben “e” in einem Rechteck (EG-Typgenehmigung) bzw. “E” in einem Kreis (ECE-Genehmigung) und dem Buchstaben für die Länderkennung zusammen. Bauteile, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind haben die Ziffer “1”.
Nehmen Sie an den durch Bauartgenehmigung zugelassenen Fahrzeugteilen Veränderungen vor, erlischt die Bedeutung vom Gutachten! Verbauen Sie das derart manipulierte Teil an Ihrem Fahrzeug, verfällt auch die Betriebserlaubnis für das gesamte Vehikel – und mit dieser auch der Versicherungsschutz.

Wann ist eine Einzelabnahme nötig?

Nach Paragraph 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Einzelabnahme eines Fahrzeuges immer dann vonnöten, wenn es nicht zu einem genehmigten Fahrzeugtyp gehört. Der ein oder andere Tuner mag das Prozedere kennen: Ist die Betriebserlaubnis durch ungültige Umbaumaßnahmen erloschen, bedarf es der Einzelabnahme bei einem staatlichen Prüfer.

Erst wenn dieser die Zulässigkeit des Fahrzeuges bescheinigt, kann die Betriebserlaubnis erneut beantragt werden. Der Sachverständige legt die Ergebnisse in einem amtlichen Gutachten dar. Sind keine Beanstandungen gegeben, können die Änderung von der zuständigen Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigungen nachgetragen werden. Erst mit erfolgter Eintragung ist der umfangreiche Umbau von Fahrzeugen zulässig.

Stellt der Prüfer im Gutachten fest, dass das getunte Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften der StVZO genügt, so kann die Nutzungsuntersagung folgen, bis die notwendigen Nachbesserungen vorgenommen wurden.

Besonders im Tuningbereich ist die Einzelabnahme häufig vonnöten, wenn nicht nur ein Bauteil am Fahrzeug angebracht, sondern umfangreichere Veränderungen oder unterschiedlichste Elemente hinzugefügt oder entfernt wurden.

Wenden Sie sich für die Erstellung von Gutachten stets nur an staatlich anerkannte Prüforganisationen! Der Einzelabnahme durch den TÜV o.a. bedarf der Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Ohne dies erlischt die Betriebserlaubnis dennoch.

Was besagt die KBA-Nummer?

Die KBA-Nummer – oder Schlüsselnummer – ist in der Regel meist dann von Bedeutung, wenn Sie überprüfen müssen, ob das entsprechende Ersatzbauteil auch für Ihren Fahrzeugtyp zulässig ist.

KBA steht dabei für das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, das für die Speicherung von Fahrzeug- und Fahrerdaten sowie die zentrale Fahrzeugzulassung zuständig ist. Ist etwa in der ABE ein bestimmter Fahrzeugtyp angegeben, für den der Anbau des entsprechenden Bauteils zulässig ist, steht hier oftmals die Schlüsselnummer. Entspricht die Typnummer in den Kaufangaben den Zahlen in Ihrer Zulassungsbescheinigung, dann können Sie in der Regel davon ausgehen, dass das Bauteil für den Anbau an Ihrem Auto geeignet ist.

Wie Sie die KBA-Nummer ermitteln:
Die Nummer zur Typgenehmigung Ihres Fahrzeuges können Sie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (“Fahrzeugschein”) entnehmen.
  • alter Fahrzeugschein: Felder 2 und 3
  • neuer Fahrzeugschein: Felder 2.1 und 2.2

Zudem ist die KBA-Nummer auch auf Felgen und anderen Bauteilen eingestanzt.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

Bildnachweise

** Anzeige
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (60 Bewertungen, Durchschnitt: 4,33 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

160 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Jenny
    Am 14. März 2017 um 18:04

    Hallo,

    ich möchte bei meinem SEAT Ibiza den originalen Kühlergrill tauschen. Idealerweise würde ich einen Kühlergrill ohne Emblem (kein Original-Teil von SEAT) anbauen. Der Händler schreibt auf seiner Webseite, dass eine ABE oder ein Teilegutachten nicht nötig seien. Ist das korrekt?
    Alternativ würde ich einen anderen Grill von SEAT (Original-Teil) einbauen. Ist bei einem Original-Teil eine ABE oder ein Teilegutachten nötig? Und wenn nicht, wie beweise ich, dass es sich um ein Original-Teil handelt?

    Neben einem anderen Kühlergrill möchte ich auch einen Dachkantenspoiler anbauen. Da dieser mir in Deutschland zu teuer ist und SEAT aus Spanien kommt, würde ich den originalen SEAT-Dachkantenspoiler gern dort bestellen. Dieser hat nach Angaben des Verkäufers auch ein TÜV-Gutachten. Ich vermute allerdings, dass dieses Gutachten ausschließlich auf spanisch ist. Ist das in Deutschland zulässig?

    Ich möchte auf keinen Fall, dass die Betriebserlaubnis meines Fahrzeugs erlischt und bedanke mich im Voraus recht herzlich für die Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2017 um 12:05

      Hallo Jenny,

      grundsätzlich benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass die Autoteile verkehrssicher sind. In einigen Fällen reichen Prüfnummern, manchmal die ABE und in einigen Fällen muss eine Prüforganisation die Teile eintragen. Um auf Nummer sicher zu gehen, würden wir Ihnen empfehlen, bei einer der Prüforganisation nachzufragen, ob die geplanten Umbauten bzw. die Teile in Kombination mit Ihrem Fahrzeug zulassungsfähig sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. TrekMan
    Am 13. März 2017 um 11:29

    Mein Mondeo MK IV soll durch Anbau von dezenten Seitenschwellern, Front und Hechschürze eine etwas sportlichere Optik bekommen. Einige Tuningfirmen/Händler bieten Bauteile auf GFK basis an, die optisch dem Originalbauteil zum Verwechseln ähnlich sehen, allerdings zu einem weitausgeringen Preis. Viele dieser Angebote liefern allerdings keine ABE mit, sondern nur Teilegutachten.
    Wenn man jetzt auf solche Bauteile zurückgreift, wird dann grundsätzlich eine Einzelabnahme nach §21 notwendig, auch wenn diese Bauteile offensichtliche Nachbauten sind?

    Wenn solche Teile mit EG Bescheinigung aus dem europischen Ausland bezieht und anbaut, ist das überhaupt zulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2017 um 10:10

      Hallo TrekMan,

      es ist grundsätzlich eine Einzelabnahme erforderlich. Wenn eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, können Sie die Teile auch aus dem Ausland beziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Martin
    Am 11. März 2017 um 10:08

    Hallo,

    Ich habe eine Einzelabnahme machen lassen aber der Prüfer hat verschlafen das vorige Zeug auszuztagen dadurch kann ich es nicht einschreiben lassen.
    Ist es von Nöten das noch nachträglich ab zu ändern?

    Gruss

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 10:49

      Hallo Martin,

      die Papiere sollten auf dem aktuellem Stand sein. Eine Änderung ist also anzuraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Kris
    Am 19. Februar 2017 um 17:26

    Ich habe ein US-Fahrzeug, und nun einen Sportluftfilter von K&N drin, der in den Staaten für dieses Fahrzeug zugelassen ist. Wenn ich beim TÜV o.ä. abgelehnt werde ihn aber trotzdem nutze, was könnte da bei einer Kontrolle auf mich zukommen?? Muss ich mein Auto dann dort stehen lassen??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Februar 2017 um 11:00

      Hallo Kris,

      unter Umständen kann Ihnen das Fahren ohne Betriebserlaubnis vorgeworfen werden. Hierfür würde ein Bußgeld von mindestens 50 Euro anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Jens K.
    Am 27. Januar 2017 um 2:36

    Hallo, ich bin Lkw Fahrer und suche exakt nach dem Paragraphen in der StVZO , wo drin steht/besagt wird das zusätzliche Anbaubauteile wie Sonnenblende,Lampenbügel,Standklimaanlagen,Windabweiser, ect. ab 2 Meter Höhe nicht abnahmepflichtig und somit eintragungsfrei sind. Danke im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 14:25

      Hallo Jens,
      sprechen Sie möglicherweise von § 32 StVZO?

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Verfassen Sie einen neuen Kommentar