Punktereform in Flensburg: Der neue Bußgeldkatalog seit 01. Mai 2014

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Das neue Flensburger Punktesystem
Das neue Flensburger Punktesystem

Die bisher größte Reform der über 50 Jahre alten Punktekartei vollzog sich am 01. Mai 2014: An diesem Tag wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Herzstück der Punktereform in Flensburg war ein neues Punktesystem.

Die Reform vom Flensburger Punktesystem hatte einige Neuerungen im Gepäck: Statt ab 18 Punkten wird der Führerschein nun bereits ab 8 Punkten entzogen. Im Gegenzug werden Verkehrsverstöße nicht mehr mit bis zu 7 Punkten, sondern „lediglich“ mit 1 bis 3 Punkten geahndet. Punkte gibt es im Wesentlichen auch nur noch für Verstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.

Folge daraus ist, dass einige Tatbestände entfallen, die früher noch zu Eintragungen in Flensburg führten. Eine weitere wesentliche Änderung betraf die Einführung von starren Tilgungsfristen für Punkte, womit jeder Verkehrsverstoß jetzt für sich verjährt. Damit einhergehend wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass Bußgelder erst ab 60 Euro beginnen. Durch die Teilnahme an freiwilligen Fahreignungsseminaren, die inhaltlich neu konzipiert wurden – und dadurch auch mehr kosten – kann unter bestimmten Voraussetzungen alle 5 Jahre ein Punkt in Flensburg abgebaut werden.

Sinn und Zweck der Flensburger Punktereform von 2014 war eine deutliche „Entrümpelung“ des Punktekatalogs, die zu mehr Transparenz und weniger Bürokratie führen sollte. Der Gesetzgeber wollte ein einfacheres und gerechteres Punktesystem schaffen. Hierzu sollten auch die klaren Einstufungen der Punktestände beitragen. Diese lauten wie folgt: „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten). Im Gegensatz zum ehemaligen unübersichtlichen und überfrachteten System verfolgte die Neuregelung eine eindeutige Linie.

Punkte für Verstöße im Straßenverkehr

Je nach Schwere des Verstoßes werden unterschiedlich viele Punkte vergeben. Detaillierte Informationen über Punkte für die häufigsten Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier:

FAQ: Punktereform

Weshalb kam es am 1. Mai 2014 zu einer Punktereform?

Allgemein hatte der Punktekatalog in Flensburg dringend eine „Entrümpelung“ und Modernisierung notwendig. Das neue Punktesystem ist einfacher, gerechter und für Kraftfahrer leichter zu verstehen.

Welche Neuerungen brachte die Punktereform mit sich?

Unter anderem wurde das Verkehrszentralregister (VZR) in das Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Weiterhin können Verkehrssünder seit der Reform nicht mehr insgesamt 18, sondern nur noch maximal 8 Punkte in Flensburg auf ihrem Konto haben.

Wie wurden die Punkte im Zuge der Reform umgerechnet?

Aufgrund der neuen Punkteregelung mussten die alten Punkte in das neue System übertragen werden. Wie dies genau vonstattenging, lesen Sie hier.

Das neue Punktesystem

Das neue Punktesystem
Das neue Punktesystem

Früher wurde ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln in Flensburg je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten geahndet. Dieses undurchsichtige System wurde am 01. Mai 2014 erheblich vereinfacht. Mittlerweile gibt es nur noch zwischen 1 und 3 Punkte. Generell sieht die Neuregelung wie folgt aus:

Altes System (vor der Punktereform)

Gültiges neues System (nach der Punktereform)

  • Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt
  • Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte

Hinweis: Immer wieder stellt sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Fahrverbot dauert zwischen 1 bis 3 Monaten, wobei der abzugebende Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt wird. Auch Fahrzeuge mit Motorantrieb (also auch Mofas) dürfen während der Dauer des Fahrverbots nicht gefahren werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dagegen der Führerschein ungültig. Nach Ablauf der mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist muss er neu beantragt werden, es gibt ihn also – anders als beim Fahrverbot – nicht automatisch zurück. Dabei kann die Führerscheinstelle die Neuerteilung von Auflagen abhängig machen (etwa eine bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung – MPU). Sind die Auflagen erfüllt, wird der Führerschein neu erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf ein Mofa gefahren werden, sofern der Betroffene über eine Mofaprüfbescheinigung verfügt oder vor dem 01.04.1965 geboren wurde.

Konkret: Die Punkte nach der Punktereform im Einzelnen

Am 01.05.2014 wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben. Bußgelder beginnen daher jetzt ab 60 Euro. In bestimmten Fällen ist mit dem Bußgeld zugleich mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Davon betroffen sind insbesondere folgende Ordnungswidrigkeiten:

Verstoß (1Punkt)AltNeu
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger50 €70 €
Fahren ohne Zulassung50 €70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich40 €60 €
Verstoß gegen das Handyverbot40 €60 €
Ladungssicherung, keine oder falsche50 €60 €
Kinder nicht (ausreichend) gesichert40 €60 €
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung50 €70 €
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen40 €60 €
Verhalten an Schulbussen, falsches40 €60 €
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung50 €70 €
Verstoß gegen die Winterreifenpflicht40 €60 €
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt50 €70 €

Hinweis: Ein Punkt für Verstöße gegen das Handyverbot sollte auf keinen Fall unterschätzt werden und stellt gegenüber der Regelung vor der Punktereform eine deutliche Verschärfung dar. Da der Führerschein bereits mit 8 Punkten weg ist, bedeutet das mehrmalige Telefonieren zuzüglich ein oder zwei weitere Verstöße bereits den Verlust des Führerscheins.

Werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) begangen, die zugleich einen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird dies mit einem gegenüber der alten Regelung erhöhten Bußgeld und 2 Punkten in Flensburg geahndet.

Bei den gängigen Verkehrssünden wie Geschwindigkeitsübertretungen, Unterschreiten des Mindestabstandes und Rotlichtmissachtungen wirken sich diese wie folgt aus:

DeliktPunkteFahrverbot
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
innerorts
ab 21 km/h
ab 26 km/h
ab 31 km/h
ab 41 km/h
ab 51 km/h
ab 61 km/h
ab 70 km/h
1
1
2
2
2
2
2


1 Monat
1 Monat
2 Monate
3 Monate
3 Monate
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
außerorts
ab 21 km/h
ab 26 km/h
ab 31 km/h
ab 41 km/h
ab 51 km/h
ab 61 km/h
ab 70 km/h
1
1
1
2
2
2
2



1 Monat
1 Monat
2 Monate
3 Monate
Unterschreiten des Mindestabstands
(bei 130km/h)
5 m
10 m
15 m
20 m
25 m
30 m
2
2
2
1
1
1
3 Monate
2 Monate
1 Monat


Rotlicht missachtet
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
1
2
2

1 Monat
1 Monat
Rotlicht missachtet
(bei Rotphase > 1sek)

mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
2
2
2
1 Monat
1 Monat
1 Monat
SonstigesUmweltplakette
Handyverstoß
0
1

Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, (etwa Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille) werden mit 3 Punkten in Flensburg geahndet.

Hinweis: Zusätzliche, also bisher noch nicht vorhandene Verkehrsverstöße wurden in den neuen Bußgeldkatalog nicht aufgenommen.

Dafür gibt es keine Punkte in Flensburg mehr

Für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (mit Ausnahme von Fahrerflucht oder dem Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten) gibt es nach der Punktereform des Katalogs keine Punkte mehr. Dafür wurden aber die Bußgelder teilweise auf das Doppelte angehoben. Im Einzelnen sind die punktefreien Verkehrsverstöße dann mit folgenden Bußgeldern belegt:

VerkehrsverstoßALTNEU
Verstoß gegen Sonn- & Feiertagsfahrtverbot75 €120 €
Fahren in Umweltzone ohne Plakette40 €80 €
Fehlende Kennzeichen40 €60 €
Abgedecktes Kennzeichen50 €65 €
Verletzung der Fahrtenbuchauflage50 €100 €

Der Punktetacho: Warnung in Ampelfarben

Durch einen Punktetacho in Ampelfarben sollen Autofahrer seit dem 01.05.2014 auf ihre Verstöße – und die sich daraus ergebenden Konsequenzen – noch deutlicher aufmerksam gemacht werden. In klaren und eindeutigen Einstufungen wird unterschieden zwischen „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten).

Hinweis: Maßgeblich für die Maßnahmen ist das Datum des Verkehrsverstoßes, nicht aber das Datum der Rechtskraft. Wird der Verstoß also später rechtskräftig geahndet (etwa durch ein Gerichtsurteil), werden die Punkte auf die Begehung des Verstoßes zurückgerechnet.

Der Punktetacho

Bereits vorhandene Punkte: So erfolgte die Umrechnung

Eine generelle Amnestie, also einen Erlass von bereits vorhandenen Punkten in Flensburg beinhaltete die Punktereform nicht. Alte Punkte, d. h. bestehende Eintragungen wurden daher in Flensburg während der Punktereform einer Umrechnung unterzogen. Diese ergibt sich aus der folgenden Grafik:

Die neue Punktezuordnung

Hinweis: Eine kleine Amnestie gab es dennoch: Vor der Umrechnung fielen solche Punkte weg, die seit dem 01.05.2014 für bestimmte Verstöße nicht mehr gibt. Waren also etwa insgesamt 7 Punkte vorhanden, wovon 2 Punkte auf wiederholtes unberechtigtes Befahren von Umweltzonen beruhten, wurden diese Punkte abgezogen und lediglich 5 Punkte umgerechnet.

Neue Tilgungsfristen: Wann die Punkte laut Reform gelöscht werden

Nach altem Recht bestanden Eintragungen in Flensburg bei

  • Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
  • Straftaten: 5 Jahre
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung: mind. 10 Jahre

Diese Rechtslage wurde jedoch erheblich dadurch verkompliziert, dass sich die Fristen zur Löschung bei neuen Verstößen bis zu 5 Jahre verlängern konnten, wobei für Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten keine 5-Jahres-Grenze existierte. Hatte ein Betroffener Pech, konnte er seine Punkte wegen Neueintragungen mehrere Jahre lang nicht abbauen und deswegen kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Grenze seinen Führerschein verlieren. Nach altem Recht bzw. vor der Punktereform wurde daher häufig Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen neuer Verkehrsverstöße eingelegt, um Neueintragungen im Verkehrszentralregister zu verzögern.

Diese umständliche Regelung ist am 01.05.2014 wegfallen. Es gelten nun folgende starre (also von neuen Punkten unabhängige) Tilgungsfristen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils mit 2 Punkten: 5 Jahre
  • Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre

Die Überliegefrist von 1 Jahr ist beibehalten worden. Die Überliegefrist bedeutet, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. künftig im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch 1 Jahr bestehen bleiben, auch wenn die Punkte gemäß der Reform in Flensburg an sich gelöscht sind.

Der Sinn der Überliegefrist besteht darin, dass die Tilgung von Eintragungen verhindert werden soll, wenn ein neuer Verkehrsverstoß begangen wurde oder eine zu einem Tilgungshindernis führende neue Entscheidung getroffen wurde, die erst nach Ablauf der Tilgungsfristen von bestehenden Eintragungen nach Flensburg mitgeteilt wird.

Punkteabbau seit der Punktereform: Hier lohnt sich der Besuch von Seminaren

Ein Punkteabbau ist möglich:

  •  bei bis zu 5 Punkten in Höhe von 1 Punkt – dies ist alle 5 Jahre einmal möglich

Nach neuem Recht kann im nur ein Punkt abgebaut werden. Dies ist auch nur bis zu einem Punktestand von insgesamt 5 Punkten möglich. Bei höheren Punkteständen kann durch ein Seminar kein Punkt mehr abgebaut werden.

Hinweis: Aufgrund eines inhaltlich neuen Konzeptes sind die Seminare zum Punkteabbau – Fahreignungsseminare genannt – auch noch teurer. Die Kosten für ein solches Seminar belaufen sich auf ca. 400 Euro.

Wie der Punktestand in Erfahrung gebracht werden kann

Wer seinen aktuellen Punktestand abfragen möchte, kann diesen auch nach der Punktereform durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg unter Verwendung des folgenden Musterschreibens in Erfahrung bringen:

Kraftfahrt-Bundesamt
– Verkehrszentralregister –
24932 Flensburg

Auskunft über Eintragungen im Verkehrszentralregister betreffend

________________________________________________________ (Alle Vornamen)
________________________________________________________ (Geburtsname, ggf. abweichender Familienname)
________________________________________________________ (Geburtsdatum)
________________________________________________________ (Geburtsort)
________________________________________________________ (Anschrift)

Hiermit bitte ich darum, mir die für meine Person bestehenden Eintragungen im Verkehrszentralregister unentgeltlich mitzuteilen.

________________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift)

Anlage:

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) *

*Statt eine Kopie des Personalausweises beizufügen, besteht auch die Möglichkeit, die Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen.

Anfrage beim KBA als Muster

Beispiel einer Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Das gilt für die Probezeit und Begleitpersonen

Begehen Fahranfänger in der Probezeit Verkehrsverstöße, müssen sie an Aufbauseminaren teilnehmen, um den Führerschein zu behalten. Hier gilt Folgendes:

Begleitpersonen dürfen nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (61 Bewertungen, Durchschnitt: 4,31 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

190 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. r. schmidt
    Am 31. Januar 2015 um 20:18

    ich kann nur dazu sagen das es nicht um eine vereinfachung des punktesystems geht sondern um mehreinnamem und wieder wird in das leben der kleinen leute eingegriffen denn die verkehrsminister sind unfaehig ihren job zu machen

  2. Sebastian
    Am 31. Januar 2015 um 11:45

    Hallo Redaktion,
    wegen eines beharrlichen Pflichtverstoßes (2 Verstöße über 26 km/h innerhalb von ca. einem Jahr) wurde bei mir ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 25 StVG angeordnet. Die 2. Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit 31 km/h (außerorts) festgestellt. Meine Frage: Erhöht das Fahrverbot auch die Anzahl der im FER einzutragenden Punkte von 1 auf 2 und verlängert sich die Verjährung dadurch von 2,5 auf 5 Jahre?
    Vielen Dank und beste Grüße!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2015 um 14:20

      Hallo Sebastian,

      Sie bekommen pro Verstoß einen Punkt, sodass insgesamt zwei Punkte für beide Verstöße im Fahreignungsregister eingetragen werden. Das Fahrverbot erhöht keine Punkte.

      Jeder Punkt verjährt für sich. Mehr Hinweise finden Sie hier: https://www.bussgeldkatalog.org/punkteverfall/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. A. Sergej
    Am 26. Januar 2015 um 13:32

    ich möchte bitte erfahren wie viele punkte ich momentan habe !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2015 um 15:22

      Hallo Herr Sergej,

      wir informieren lediglich über verkehrsrechtliche Themen und sind keine öffentliche Institution. Sie müssen dies beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erfragen. Hier finden Sie die Anleitung dazu: https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-abfragen/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Ulf
    Am 24. Januar 2015 um 21:19

    Hallo

    Mein Sohn ist 17 und macht jetzt seine Fahrerlaubnis. Ich wollte mich für das begleitende Fahren eintragen lassen.

    Ich habe aber 2 Punkte. Bin im Febr. 2013 bei rot über die Kreuzung. War länger als 1 Sekunde, aber ohne Gefährdung anderer. Unterlagen dazu habe ich noch. Da ich beruflich auf das Auto beruflich angewiesen bin, habe ich mich für das fällige Fahrverbot freigekauft.
    Das wurde von der bußgeldstelle mit 4 Punkten gehandelt. Nach meiner Kenntnis hätte das aber nur 2 Punkte sein dürfen. Somit habe ich jetzt nach neuem System 2 Punkte.
    Was kann ich machen?

    Danke für Ihre Bemühungen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2015 um 16:44

      Hallo Ulf,

      leider dürfen eingetragene Begleiter nur maximal einen Punkt im Fahreignungsregister vorweisen, siehe: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/bf17-fuehrerschein/. Ihr Sohn kann also Jemand anderen als Begleiter eintragen. Dies muss kein Familienangehöriger sein, wenn er den jeweiligen Voraussetzungen entspricht. Sie können auch warten, bis die Punkte abgebaut sind und sich nachträglich als Begleiter eintragen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Sven
    Am 24. Januar 2015 um 11:33

    Hallo,

    ich wurde am 09.12.2013 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22km/h angehalten, am 28.12.2013 wurde dieser 1 Punkt dann rechtskräftig. Kurz vor der Umrechnung auf das neue Punktesystem habe ich eine kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister angefordert, dort stand nun das Tilgungsdatum nach dem alten System 28.12.2015 (also 2 Jahre).

    Bleibt nach Umschreibung dieses 1 Punktes in das neue System nun der 28.12.2015 als Tilgungsdatum bestehen oder verlängert er sich um ein halbes Jahr, da nach dem neuen System bei einem Punkt ja 2,5 Jahre Tilgung angesetzt sind?

    Danke und Gruß

  6. Andy
    Am 23. Januar 2015 um 23:19

    Hallo, hab auch ‘ne Frage…
    habe im Dez. 2012 einen Punkt (meinen ersten) für zu schnelles Fahren bekommen. Nun bin ich im Nov. 2014 innerorts (PKW mit Anhänger) abzügl. Toleranz mit 66Kmh geblitzt worden (zugelassen 50kmh) ; dafür im Januar 2015 Bußgeldbescheid… Strafe: 90€ + 1Punkt …
    nun meine Fragen: hab’ ich nun 1 oder 2 Punkte in Flensburg ?
    vielen Dank für Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2015 um 17:08

      Hallo Andy,

      der alte Punkte wird nicht durch den neuen Punkt verlängert. Der alte Punkt ist im Dezember 2014 abgelaufen. Sie haben also einen Punkt. Dieser läuft nach 2,5 Jahren ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. serkan ay
    Am 17. Januar 2015 um 17:43

    In Dezember 2014

  8. serkan ay
    Am 17. Januar 2015 um 17:41

    Ich habe mit 1.88 promile (im blut) und ein auto uunfal gemacht was wird mein straffe ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2015 um 10:53

      Hallo Serkan,

      in Ihrem Fall liegt eine Straftat vor, da Sie die Grenze von 1,1 Promille überschritten haben. Deswegen können wir zu den Sanktionen keine Aussagen machen, denn diese werden vor Gericht verhandelt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Scherbath
    Am 10. Januar 2015 um 19:48

    Hallo,
    ich bin in 10/2013 mit Handy am Ohr erwischt worden und es gab 1 Punkt. in 01/2015 gab es 2 Punkte für zu schnelles fahren. Wann wird der 1 Punkt fürs Telefonieren gelöscht ???
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2015 um 11:27

      Hallo,

      der Punkt wird gemäß der Tilgungsfristen gelöscht. Diese beträgt 2,5 Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Herr Hollburg
    Am 10. Januar 2015 um 16:20

    Im Oktober 2011 wegen überfahren einer roten Ampel 3 Punkte erhalten.
    Im April 2013 wegen überfahren einer roten Ampel ( länger als 1 Sekunde) 4 Punkte bekommen.
    Nach FAER erfolgte die Umstellungvon 7 auf 3 Punkte.
    Im September 2014 wegen Nichteinhaltung des Abstandes einen Punkt bekommen ergibt 4 Punkte.
    Die kostenpflichtige Mitteilung erhalten,mit dem Hinweis 1 Punkt abbauen zu können.
    Verfällt der vom September 14 nach 2,5 Jahren und die anderen 3 nach 10 Jahren, aber nur dann wenn keiner neu dazu kommt? Falls doch, würde die Abbauzeit von vorn anfangen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2015 um 11:31

      Hallo Herr Hollburg,

      die Punkte verfallen nach der Reform im Mai 2014 jeweils nach ihrer Tilgungsfrist, unabhängig davon ob weitere hinzukamen. Die Punkte verfallen also auch dann, wenn noch weitere dazukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Günter Ilg
    Am 8. Januar 2015 um 20:49

    Ich bin im März 2014 und im Dezember 2014 jeweils mit 26 km/h zu schnell geblitzt worden; beides Mal ausserhalb geschlossener Ortschaft. Wenn ich das richtig verstehen bekomme ich jetzt ein Fahrverbot. Wie lange ist das Fahrverbot und kann ich mir den Zeitraum selber festlegen?
    Besten Dank im Voraus
    Günter Ilg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2015 um 11:36

      Hallo Herr Ilg,

      richtig, ein Fahrverbot ist die Folge von mehrmaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen über 26 km/h. Das Fahrverbot wird 1 Monat andauern. Normalerweise ist es möglich, den Zeitpunkt des Fahrverbots zumindest teilweise mitzubestimmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. micha
    Am 8. Januar 2015 um 20:02

    Guten Tag,

    leider blick ich nicht ganz hinter die Verjährung…
    ich habe, wie ich denke, einen sonderfall…

    25.06. 2011 3 Punkte
    28.03. 2013 3 Punkte
    12.06. 2014 2 Punkte

    Hab durch das neue Punktesystem 5Punkte – eigentlich 8Punkte, es wurden jedoch keine Maßnahmen ergriffen –
    und leider Post von der Zulassungstelle bekommen, zwecks nen FES.

    Zwei Fragen dazu:
    – Wann verjährt was?
    – Ist ein FES einem ABS gleichzusetzen? Habe 2010 eines gemacht.

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2015 um 11:39

      Hallo Micha,

      gemäß den Tilgungsfristen verfallen Ordnungswidrigkeiten, die im neuen Punktesystem 2 Punkte nach sich ziehen, nach 5 Jahren; jene die 3 Punkte nach sich ziehen, nach 10 Jahren; und mit 1 Punkt bestrafte Verkehrsordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren.
      Diese Tilgungsfristen müssen Sie auf Ihre Verstöße anwenden, um zu ermitteln, wann etwas verfällt.
      Ein Fahreignungsseminar ist freiwillig, und Sie können damit einen Punkt abbauen. Ein Aufbauseminar wird in der Probezeit zur Verpflichtung, sofern eine gravierende Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt. Damit werden jedoch keine Punkte getilgt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Martin Reuter
    Am 21. Dezember 2014 um 18:32

    Hallo,
    Mir ist 2004 die Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol entzogen und eine MPU angeordnet worden. 2006 habe ich eine mpu nicht bestanden. Welche Tilgungsfrist gilt nun bei mir? Nach altem Recht waren es ja 10 Jahre + 5 Jahre Anlaufhemmung. Sind es jetzt 10 Jahre nach neuem Recht oder immernoch 15 Jahre bis ich wieder fahren darf?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2014 um 11:37

      Hallo Herr Reuter,

      wann Sie erneut zu einer MPU zugelassen werden, das hängt von Ihrer individuellen Sperrfrist ab. Um diese zu ermitteln, wenden Sie sich am besten an Ihre Zulassungsstelle. Dort kann man Sie diesbezüglich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Martin Reuter
        Am 22. Dezember 2014 um 17:19

        Nein ich meinte nicht wann ich wieder eine mpu machen kann, sondern wie es sich jetzt mit den Verjährungsfristen für Straftaten verhält. Vor dem 1.5.2014 waren es ja 15 Jahre und nach neuem Recht sind es nur noch 10 jahre. Wann werden Altlasten aus der Führerscheinakte bzw aus dem VZR gelöscht?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 29. Dezember 2014 um 10:59

          Hallo Herr Reuter,

          diese werden den neuen Fristen entsprechend gelöscht, also 10 Jahre nach der Tat.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Michael
    Am 18. Dezember 2014 um 16:58

    Hallo,
    habe heute bescheid bekommen das ich 8 Punkte habe und mein Führerschein abgeben muss.
    Bin aber bei neuen Recht nicht Verwarnt worden. Wusste ja nicht das ich schon so viele habe..Bei alten recht müssten es 15 Punkte sein.
    Hatte 11 Punkte vor dem 1.5.14 also habe ich dann 5 umgerechnet bekommen. Und leider hab ich noch 3 dazu bekommen
    3 mal Handy..Tattag 2 mal im April Rechtskraft 1 Punkt 3.5.14 und 2 Punkt 24.07. und leider noch ein Punkt 15.6.
    2007 bin ich schon mal Verwant worden.Muss ich nicht neu Verwarnt werden..Hab ich eine Chance dagegen was zu machen ..

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2014 um 12:00

      Hallo Michael,

      Sie müssen vor dem Führerscheinentzug eine Verwarnung sowie eine Ermahnung erhalten. Nur wenn Sie also zweimal diesbezüglich angeschrieben wurden, kann Ihnen der Führerschein entzogen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Peter
    Am 16. Dezember 2014 um 10:00

    Ich wurde kurz vor der Umstellung im April 2014 außerhalb der geschlossenen mit 41 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit geblitzt. Ich bekam 3 Punkte 170 EUR Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot. Das Fahrverbot ist bereits verbüßt.
    Mein Punktekonto dürfte nach der Umwandlung 1 Punkt betragen.
    Nun wurde ich im November 2014 nochmals außerhalb der geschl. Ortschaft mit 23 km/h zu schnell geblitzt. Droht mir neben einem Bußgeldbescheid nun nochmals ein Fahrverbot? Und wenn ja wie lange?
    Danke im Voraus.

  16. Olaf Waidner
    Am 14. Dezember 2014 um 15:05

    Bin mit 50 km/h ausserorts auf der Autobahn zu schnell geblitzt worden (nach Toleranzabzug).

    Kann das damit vorgesehene Fahrverbot von einem Monat ausnahmsweise ausgesetzt werden, wenn das Bußgeld angemessen erhöht wird ?

    Bitte mal Info bei welchen Vorraussetzungen das möglich ist.

    Danke vorab.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2014 um 10:23

      Hallo Herr Waidner,

      unter Umständen ist es möglich, das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln. Jedoch muss der Antragstellende sehr gute Gründe dafür aufbringen, beispielsweise den Verlust seines Arbeitsplatz bei einem verhängtem Fahrverbot.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Jo
    Am 12. Dezember 2014 um 20:25

    Ich wurde zum einen im Mai mit ca 30km/h geknippst. -> 2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot. (Ausdehnung eines Ortskerns, bis min. Anfang März 2014 waren dort noch 100 anstelle der 50 zulässig).
    Jetzt im November bin ich mit 22 km/h erwischt worden (Landstraße) ->1 Punkt

    Jetzt meine Frage dazu, werde ich noch eine gesonderte Strafe bekommen? Oder mit den ca 70€+ 30€ Bearbeitungsgebühr weg kommen?
    Verliere ich alle 3 punkte erst 2019 oder wird der (neue) jetzige im Sommer 2017 verfallen? Gruß, jo

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2014 um 10:34

      Hallo,

      Sie müssten dafür eigentlich die normalen Sanktionen nach Bußgeldkatalog bekommen.
      Theoretisch könnte Ihnen aufgrund des wiederholten Geschwindigkeitvergehens “Vorsatz” oder “Beharrlichkeit” vorgeworfen werden. Doch bei einer einmaligen Wiederholung einer Verkehrsordungswidrigkeit ist dies noch relativ unwahrscheinlich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Thomas
    Am 30. November 2014 um 11:49

    Hallo,

    ich habe seit 2007 mit Geschwindigkeits- und Abstandsdelikten in 2007 3 Punkte, 2008 1 Punkt, 2010 3 Punkte, 2010 2 Punkte
    sowie 2011 2 Punkte und 2013 3 Punkte (Verfahren läuft aktuell noch) gesammelt. Ich bin Vielfahrer mit ca. 60.000 km im Jahr.
    somit wären dies 15 Punkte (wenn ich das letzte Verfahren verlieren sollte) nach altem System. Da die Delikte immer knapp vor Ende der alten Tilgungsregelung liegen ist leider hier ein solches Problem entstanden.
    Meine Frage
    – Verjähren alte Delikte nach der neuen Tilgungsregelung je Delikt nach 2,5 Jahren einzeln, oder werden die 15 Punkte dann demnach in 6 bis 7 Punkte nach neuem System mit der alten Tilgungshemmung umgedwandelt? Und wenn ja, wann verjähren dann die alten Delikte teilweise aus 2007?

    Ich danke sehr für den Support

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Dezember 2014 um 10:18

      Hallo Thomas,

      Ihre alten Delikte sollten nach der neuen Regelung einzeln verfallen, allerdings erst nach einer sogenannten “Überliegefrist”.
      Die Punkte aus 2007, 2008, 2010 und 2011 sollten bereits getilgt sein.
      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine verbindlichen Aussagen zu Ihrem Punktestand machen können. Wenn Sie sich ans KBA wenden, bekommen Sie dort eine präzise Auflistung Ihrer Punkte und des Verfalldatums: https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-flensburg/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. isa
    Am 29. November 2014 um 2:58

    Hallo eine frage,
    Ich wurde am 03.09.13 mit 34 kmh ausserorts nach toleranzabzug geblitzt.ich bekam den bescheid erst am 11.11.2013.
    Musste 120 Euro zahlen Plus 3 punkte(nach neuem Gesetz 1 punkt)
    Nun wurde ich am 31.10.14 mit 31 kmh ausserorts nach toleranzabzug geblitzt.
    Der bescheid ist von 24.11.14
    Nun bekam ich wieder ein punkt und 120 Euro..das verstehe ich ja, aber nun soll ich 4 Wochen den Führerschein abgeben,weil ein Jahr nicht um ist.
    Aber das Jahr ist doch um,warum soll.ich Führerschein abgeben?
    Was kann ich dagegen machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Dezember 2014 um 10:35

      Hallo Isa,

      eine Geschwindigkeitsüberschreitung wird nicht sofort vom Konto getilgt, sondern bleibt auch nach der Jahresfrist noch eine Weile auf dem Konto bestehen. Dies nennt man die “Überliegefrist”. Somit ist es auch nach der Frist noch möglich, dass Sie ein Fahrverbot aufgrund der Wiederholung des Vergehens erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Anja
    Am 28. November 2014 um 18:59

    Hallo
    ich habe nach dem alten Bußgeldkatalog am 05.08.13 3 Punkte wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten.
    Ein Fahrverbot habe ich nicht erhalten da ich mich freikaufen konnte da ich keinen Punkt in Flensburg hatte.
    Aus den 3 Punkten müßte nach meiner Rechnung nun ja einer gewurden sein? Ist das richtig, und vor allem wann verfällt dieser und kann ich mit diesem einen Punkt Begleitperson für Führerschein mit 17 sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Dezember 2014 um 10:39

      Hallo Anja,

      richtig, nach dem neuen System haben Sie nun einen Punkt auf Ihrem Flensburger Konto. Dieser müsste nach 2,5 Jahren verfallen sein.
      Um als Begleitperson eingetragen zu werden, dürfen Sie nicht mehr als 1 Punkt haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Heike
    Am 27. November 2014 um 23:15

    Mein Sohn hatte im Sep. die 1. Geschwindigkeitsüberschreitung ( 70€ +1 Punkt), im Nov. 2. Geschwindigkeitsüberschreitung
    (30er Zone 29 km zu schnell). Auf dem Foto ist ein TEil vom Gesicht durch denSpiegel verdeckt. Das Auto ist auf mich
    angemeldet. Könnte auch ich gefahren sein? oder sind die Fotos so gemacht das das genau recherchiert werden kann wer gefahren ist (Er sieht mir ziemlich ähnlich)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Dezember 2014 um 10:45

      Hallo Heike,

      wenn auf dem Foto der Fahrer nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann – er also nicht erkannt werden kann – dann kann kein Bußgeld verhängt werden. Durch einen richterlichen Beschluss wird aber die Frage, wer auf dem Foto zu sehen ist und ob dies eindeutig feststellbar ist, geklärt.
      Sie dürfen keine falschen Angaben im Anhörungsbogen machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. lanser joachim
    Am 25. November 2014 um 16:41

    Ich habe mit lkw 4punkte und dem pkw 1 punkt.wird das zusammen gerechnet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. November 2014 um 17:12

      Hallo Herr Lanser,

      ja, die beiden Punkte werden addiert. Jeder Führerscheinhaber hat ein Punktekonto, auf dem alle Vergehen vermerkt werden, unabhängig vom Fahrzeug mit dem sie begangen wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Marius Kraal
    Am 20. November 2014 um 11:08

    Hallo,

    nach letztem Stand hatte ich laut “altem System” 11 Punkte.
    Mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen und im ersten Anlauf der MPU bin ich durchgefallen (wiederholt zu schnell gefahren innerhalb verlängerten Probezeit).

    Wie gehts hier weiter? Ich schätze zwar, dass ich die MPU erneut machen muss, möchte trotzdem hier nachfragen.

    Vielen Dank für ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. November 2014 um 10:26

      Hallo Herr Kraal,

      Sie haben das richtig vermutet – wenn Sie Ihren Führerschein erneut machen wollen, müssen Sie zuerst die MPU bestehen. Sie müssen also erneut an dieser Stelle ansetzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Dursun
    Am 18. November 2014 um 20:35

    Ich wurde vor kurzem innerorts erwischt mit 39. km/h zu schnell mir werden 2 punkte und 188€ berechnet wie kann ich die 2 Punkte abbauen und wann löschen sich die Punkte
    Nach 2,5 Jahre? Oder muss ich Abbau Seminar teilnehmen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. November 2014 um 10:27

      Hallo Dursun,

      Sie können – solange Sie nicht mehr als 5 Punkte auf Ihrem Konto haben – alle 5 Jahre einen Punkt in einem Aufbauseminar abbauen.
      Die beiden Punkte verfallen automatisch nach 5 Jahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Julia
    Am 12. November 2014 um 21:52

    Hilfe bitte dringend!

    ein bekannter wurde mit meinem Auto geblitzt… 42 zu schnell außerorts !
    Demnach 160 euro, 2 Punkte und 4 Wochen Fahrverbot.
    Allerdings, ist sein Gesicht völlig von der Sonnenblende verdeckt, lediglich ein Stück vom Kinn ist zu sehen… sonst nix!
    Der Kumpel ist beruflich auf seinen Führerschein angewiesen!

    Was mache ich jetzt bzw wie formuliere ich das in dem Bogen???

    Wie gesagt, auf dem Bild ist absolut nix zu erkennen!

    Ich selber wurde in 10 Jahren Fähren noch nie geblitzt!

    Grüße sendet Julia!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2014 um 13:25

      Hallo Julia,

      Sie müssen auf dem Anhörungsbogen keine Angaben machen, Sie müssen also weder sich noch andere belasten.
      Aber Sie dürfen auf keinen Fall falsche Angaben machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Verfassen Sie einen neuen Kommentar